wirtsschaftsenquete machte, abgelehnt; jetzt wird man sich der Ein⸗ sicht nicht verschließen, daß 16., 17,, 18stündige Arbeitszeit ohne jede Regelung der Ruhezeit nicht länger geduldet werden kann. Die Mehrzahl der Hoteldiener hat weder einen freien Tag in der oche, noch einen freien Nachmittag. Wir sind verpflichtet, diesen Leuten um so mehr zu helfen, als sie wenig verdienen, ja sogar einen Teil ihres Verdienstes an den Wirt abgeben müssen. Ihre Wohnungs⸗ verhältnisse sind so traurig, daß sie kaum schlimmer edacht werden können. Die Räume sind für das Vieh mitunter nicht gut genug. Geschützt sind bis jetzt von dem Hotelpersonal nur die Kellner und Köche, ein Schutz der Hotelkutscher ist auch zu erwarten, es bleiben also nur noch die Hoteldiener übrig, auf die ein Teil der Kellner⸗ arbeiten abgewälzt worden ist und wahrscheinlich ein Teil der Kutscher⸗ arbeiten abgewälzt werden wird. Eine Hülfe für diese Leute ist also dringend notwendig. Abg. Dr. Jäger (Zentr.): Man würde es im Lande nicht ver⸗ stehen, wenn der Reichstag zur Wohnungsfrage nicht Stellung nähme. Die Wohnungsfrage ist als eine der wichti sten auch von 3 der Regierung anerkannt worden. Es ist in der Tat eine Kulturfrage allerersten Ranges. Wir haben von der Rfenc vor Jahresfrist eine Denkschrift erhalten über das, was auf diesem Gebiete geschehen ist. Ich spreche der Regierung dafür den Dank des Reichstages und aller Beteiligten aus. Leider ist aber das, was darin über die Bffentliche Wohnungsfürsorge mitgeteilt ist, sehr dürftig. Sachsen rühmt sich zwar, das beste Wohnungsgesetz zu haben, aber von feinen Wir⸗ kungen hört man nichts. Auch in Preußen ist wenig geschehen. esen dagegen ist das Musterland auf dem Gebiete der Wohnungs⸗ ürsorge, es hat die Wohnungsaufsicht und eine Wohnungsinspektion. ch verweise auf den bessischen Entwurf wegen Besteuerung der Häuser und Grundstücke nach dem gemeinen Wert, der jetzt der öffentlichen Kritik unterliegt. Die preußische Regierung hat nun im August vorigen Jahres einen Weötregec, segentwurf der öffentlichen Meinung unterbreitet, der, wenn er esetz würde, einen großen ozialen Fortschritt bedeuten würde. Der Redner weist auf die Be⸗ seuügle en des Auslandes auf dem Wohnungsgebiete hin. Die ganze germanische Welt, England, Amerika usw., sähen in dem ein⸗ oder zweistöckigen Haus ihr Ideal. Hoffentlich werde der preußische Ent⸗ wenn er Gesetz geworden, günstig und 888 vorbildlich wirken 8 die anderen deutschen Staaten, die noch kein Wohnungsgesetz ätten. 8 Abg. Heine (Soz.): Wir werden sowohl gegen den Zentrums⸗ antrag 8— gegen den freisinnigen Antrag wegen de Jentrume daß neue Strafgesetze nur erlassen werden
stimmen. Wir glauben, nafge dürfen, wenn ein absolut dringendes Bedürfnis vorhanden ist. erfolglos solche Gesetze sind, zeigt das Gesetz über den “
berb. Es wird nach dieser Resolution au ; feschen ge öö“ dem Cgs man ch keine G Resolution des Zentrums wegen der Privatbeamten, d vecsahen usw. werden wir stimmen, obwohl wir dessser Re⸗ teanwalge⸗ Hülfen viel weiter gehende Wünsche haben, die durchaus begründet sind Das praktische Ficebbie dieser Anträge würde sich lediglich auf de Kad. Neungefrist, auf,n 1 chgliceꝛ ger Lchelingee und auf die Kranken⸗ bürsofge erstrecken. d gen ei Regelung der Arbeitszeit dieser Angestellten, wie 1 und 1200 der Femebesednung möglich wäre, ein Einschefen 88 8268 sanitären Mißverhältnisse in den Bureaus der R ch geg
1 echtsanwalte, Notare Gerichtsvollzieher. Es befinden sich außer iet n. Arbeitskräft ßerordentlich viel jugend⸗
ee unter diesen Angestellt ch vie
-sobon unter 18 Jahren, die in den schlechtefte über die Hälfte sind von 5 sten, elendesten R
alter winkeliger Häuser arbeiten müssen. D usfüh 8. v. Herren Thaler und Potthoff haben ja au führungen er gebracht. Es ist festgestellt worden, daß 8 aterial bei⸗ anwalts 50, ein verheirateter, mit drei Kindern ges⸗ är eines Rechte⸗ bei demselben Rechtsanwalt 55 ℳ erhielt, egneter Schreiber Fearefs äußerte sich ein Rechtsanwalt dahin, daß einem anderen Frage vorgelegt habe, ob sein Schreiber mit o er sich nie die auskommen könne, es sei das auch nicht seine 88 monatlich Angestellten haben auch den ften Wunsch Diese lichen Erholungszeit. 5 Kategorie isd diesner Lenmer⸗ so leicht zu willkahren ale de den Anwalten, die selbst gee - liche Ferien haben. e chaft kann sich auf dem Wleh⸗
ehilfens der Selbsthilfe sehr wenig helfen bei dem ungeheueren Zustrom von biet, sodaß die gesetzliche
elernten Kräften auf diesem G 8
egelung als die einzige Möglichkeit . oda e
be Veruch der Selbsthilfe auf Aütreit der Abhilfe übrig bleibt. ist in Berlin an dem Widerstand der Mehrheitenes Mormalstatuts escheitert, die einen hohen Grad von Intereff 155 ve standigkeit gegenüber den bescheidenen Wänsche,selofigkeit und 8 gehilfen zeigte, indem unter lebhaftem Appla 8 A e 785 2 wurde, daß ein Zusammenarbeiten mit dem Gebeng ghe De⸗ gradation bg Anwaltsstandes bedeuten würde. Rakürlich wurde gesagt, man tue alles mösliche für die Gehilson, nur binden lasse man sich nicht. In der Kommission wurde sogar die Inverbindung⸗ seetzung zur Information abgelehnt. Es schien beinahe, als oh die b-. lünun sich als kleine Stinnes und Thyßen mit ihrem sozialen FGrößenwahn fühlten. Schließlich wurde über alles zur Tagesordnung übergegangen. Ich erwähne das, weil die Heffentlichkeit und der Bundesrat ein Interesse daran haben, diese Dinge kennen zu lernen. Eine gesetzliche Reglung st unbedingt notwendig.
Ab lice eburg Soz.) befürwortet die Resolution seiner d.. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag bigse einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen der Schutz der Arbesner des Baugewerbes bezüglich Einrichtung der Baubetriebe, vües. me, Bedürfnisanstalten, Unfallverhütungsvorschriften
renze gezogen Trinkgeld nennt. Für die
Unterkunftsräu kedürfn 1 emäß dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend den In Heonteone des Baugewerbes geregelt wird.“ Leider habe die
elung dieser Frage bisher den Bundesstaaten über⸗
8 Reschevenartigkelk der Verhältnisse in den einzelnen ine nicht angeführt werden; denn im Norden wie dieselben gesundheitsschädlichen Zustände vorhanden. adt und Land herrsche in dieser Beziehung kein Unter⸗ beiterschutz auf dem Lande sei fast noch notwendiger Stadt; es herrschten da geradezu skandalöse Zustände.
- 62 88 beiter ssei bei seiner Unterkunft auf die Gnade des Bau⸗ Der Bauar . dn. Namentlich im Osten weise man die Arbeiter in den E angew 1 die Scheunen; so müßten die Leute allmählich zu Sen 28 un Bavern und Sachsen hätten sich mit Verordnungen nicht
8 enns⸗ ge sanitäre Gesetze erlassen; Sachsen habe allerdings egnügt, son Land die Sache der Verwaltung überlassen. In bezug
1 für das vlatie bütung hätten die meisten Bundesstaaten fast gar 8 auf die Unfa verren hen habe sich auf allgemeine Anweisungen be⸗ 88 füchts gemacht. land 7 — 800 Verordnungen, die aber nur
Efaerg e heünäen nütsch⸗ Bekanntmachungen in den Amtsblättern
1 ichl. Die preußischen Musterverordnungen schrieben . hebelter nscer huden errichte verden⸗ se stgn. a wüsbescge 4 Regel an dem Bau be Z11 19 Perlonen in der gtegel nern nur einem 1en 1“ zugute. gAuch die Bestimmungen über die Heitbar nn gelegenheiten in den Baubuden seien sehr allgeme W ’1- u Eine nehmer kümmerten sich kaum um Einhalkung een 8* üb 8 habt Statistik zeige, daß von 2711 Baupläͤtzen 260 8 3989 bast bätten, und auf den meisten vorhandenen Baubu 2. Ab rte abscheu ausgesehen. Sogar auf öffentlichen Bauten seien c ven 88 nun en lich gewesen. Eelbst auf Staatsbauten würden, lic Schauspfel⸗ nicht beobachtet. Bei dem Umbau des hiesigen Küathe ne. viechen hauses sei die Arbeit eingestellt worden, weil man beiezoffenem oksfeuer habe arbeiten lassen. Die Revision der 2 8* ungen fest⸗ durch die fechnischen Aufsichtsbeamten hätten große Unon Ude 2* B gestellt. So seien in Württemberg 1903 68,9 % der revidierten Be⸗ triebe nicht in Ordnun g befunden worden. In den anderen Bundes⸗ stehe es ähnlich mit der Befefgung der ügenvhrscnser e. ü e Auf 2 5 rall träfen die Aufsichtsbeamten auf den bösen ficgen Fast gar
Regierung laffen. Die Ver Bundesstaaten kö im Süden seien Auch zwischen St schied; der Bauar
—
—
nehmer der Berufsgenosse ten. Bestrafungen nicht vor, oder nEereecesten. eel Geldstrafen. Von den Berufsgenossenschaften sei Abhilfe nicht zu erwarten. Sie
hätten zwar die Zahl der Aufsichtsbeamten erhöht, aber in anz geringem Umfang. Die jetzige Zahl sei absolut unzulänglich. Her Befähigungsnachweis nütze nichts. Bei einem öffentlichen Bau in Bremerhaven habe es 14 Tote und eine ganze Anzahl schwer Ver⸗ letzter gegeben, obwohl ein Regierungsbaumeister, dem die Lehrlings⸗ prüfungen oblagen, an der Leitung beteiligt gewesen sei. Was eine gute Kontrolle leiste, habe die Erfahrung in München gezeigt. Die Unternehmer würden durch eine ausreichende Kontrolle entlastet werden, weil die Zahl der Unfälle abnehmen würde. Die Arbeiterschaft habe das Recht, auf Abhilfe zu drängen. Denn sie seien es, die ihre Haut zu Markte tragen. Die Bauarbeiterstreiks seien weniger wegen schlechter Löhne und langer Arbeitszeit ausgebrochen, als wegen der schlechten sanitären Verhältnisse. Möge der Staatssekretär sich endlich überzeugen, daß nur eine reichsgesetzliche Regelung helfen werde. 1
Hierauf wird gegen 6 Uhr die weitere Beratung auf
Freitag 1 Uhr vertagt.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem in der gestrigen Nummer d. Bl. abgedruckten, dem Hause der Abgeordneten zugegangenen Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1885/1892, und zwar derjenigen uͤber die Bergarbeiterverhältnisse, ist die nachstehende Begründung beigegeben.
Der vorliegende Gesetzentwurf erstreckt sich
Gegenftägde. a. Neheluns der Arbeitszeit beim Steinkohlenbergbau
3 ilfahrt; esschgesncs ng. Felgbrt des Ueber⸗ und Nebenschichtenwesens beim
b“ die Regelung durch 1 8 geboten ist; b des sogenannten „Wagennullens“; 9. 8 See 88 öhe veer geeen Bergarbeiter gemäß der Arbei verhängenden Geldstrafen; 4 Aebett ordnngonc Einfübrung ständiger Arbeiterausschüsse, welche insbesondere auch bei der Verwaltung derjenigen Zechenunterstützungs⸗ kassen mitwirken sollen, in welche Arbeiterbeiträge oder Strafgelder güieen. s wie die Novelle vom 24. Juni 1892 (Gesetzsamml. S. 131) schlägt auch der vorliegende Entwurf vor, die auf die vor⸗ bezeichneten Gegenstände sich beziehenden Vorschriften in das All⸗ gemeine SHe . vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) auf⸗
auf folgende
zunehmen. Diese Vorschriften b8 deshalb derartig gruppiert werden, daß sie sich dem System des genannten Ge⸗ setzes einreihen. Dementsprechend haben in dem Artikel 1.
des Gesetzentwurfs die in den dritten Abschnitt des dritten Titels 5 Vorschriften über die unter 3, 4 und 5 belaonlcgen Gegenstände ihren Platz finden müssen und zwar die Abschaffung des Wagennullens unter den Nummern 1 und 3 (§§ 80 b Ziffer 3, 80c Abs. 2), die Begrenzung der Höhe der Geldstrafen unter der Nummer 4 (§ 80d „Abs. 1) und die obligatorische Einführung ständiger Arbeiterausschüsse und deren E e an den Zechen⸗ unterstützungskassen unter den Nummern 2, 5, 6, 7, 8. Die im Ent⸗ wurfe vöegeschieagenen Vorschriften über die Regelung der täglichen Arbeitszeit und die Regelung der Ueber⸗ und Nebenschichten haben dagegen nach Artikel II des Entwurfs ihren Platz erst am Schlusse des dritten Abschnitts des dritten Teils, also hinter § 93 erhalten und erscheinen demnach als §§ 93a bis 93i. Es wird beabsichtigt, demnächst eine Gesetzesvorschrift vorzuschlagen, in deren Verfolg der Text des allmählich durch zahlreiche e wesentlich um⸗ f.e Allgemeinen Herßces ees unter fortlaufender Paragraphen⸗ 8 ge eine einheitliche und übersichtliche Anordnung erfahren soll.
Ueber den Inhalt des Entwurfs ist folgendes zu bemerken:
Die Novelle zum Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1892
Gesetzsamml. S. 131) hatte im wesentlichen die Aufgabe zu erfüllen: G fessge eine deutliche, die Einzelheiten des Arbatspertrage klar⸗ legende Fassung der Arbeitsordnungen zu sorgen, sodaß dadurch den beiden in Betracht kommenden Interessentengruppen der Umfang ihrer gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen in nicht 1hee Form vor Augen Feführt werde,
unter Anlehnung an die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt S. 261) die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Junt 1865 “ S. 705), soweit die Eigenart des Bergbaus nicht Ausnahmen notwendig machte, den Vorschriften jener Novelle anzupassen oder diese Vor⸗ schriften auch für den Bergbau einzuführen, und
schließlich mit Rücksicht auf den veränderten Inhalt des Ge⸗ setzes und nicht minder aus Anlaß der gelegentlich der Arbeiter⸗ ausstände (1889) gemachten Erfahrungen die Zuständigkeit der Berg⸗ behörden neu zu regeln. 1
In den Kreis dieser Aufgaben fielen unter vielen anderen: eine angemessene Regelung der täglichen Arbeitszeit, die Regelung der schon damals viel erörterten Frage des soge⸗ nannten „Wagennullens“, d. h. der Nichtanrechnung ungenügend oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße, die Einrichtung ständiger Arbeiterausschüsse auf Bergwerken. 1) Behufs Febeüöpeng einer angemessenen, die Gesundheit der Arbeiter vor den Gefahren nbermägig langer Arbeit schützenden Regelung der täglichen Arbeitszeit und der damit im Zusammenhange stehenden Ueber⸗ und Nebenschichten schlug der Regierungsentwurf (zu vergl. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1892, 17. Legislaturperiode, Drucksache Nr. 99 Anlagen Band 3 S. 157
in Srubt d als Zusatz zu § 197 Abs. 1 des Allgemeinen Berg⸗
gesetzes vom 24. Juni 1865 folgende Bestimmung vor: 8 eLesbesanver. können die Oberbergämter, wenn durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter ge⸗ fährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die zur Durch⸗ führung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen.“
Der Entwurf ging hierbei davon aus, daß eine Regelung der täglichen Arbeitszeit in dem von ihm vorgeschlagenen Sinne nach der Natur der Sache nur den Gegenstand allgemeiner Anordnungen für ein umfassenderes Produktionsgebiet, nicht aber den Gegenstand ein⸗ maliger Verfügungen für einzelne Betriebe bilden könne. In der Kommission des Hauses der Abgeordneten zu vergl. Bericht der XIV. Kommission zur Vorberatung des Cut verh. eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einzelner Be⸗ stimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Druchsachen des Hauses der Abgeordneten 1892, Anlagen Band 4 S. 200.
1 9 hat indes b Regierungsentwurf eine wesentliche Aenderung dahin erfahren, daß die den Oberbergämtern zugedachten Befugnisse auf ein⸗ zelne Betriebe beschränkt wurden. Die von der Kommission be⸗ schlossene, in der II. und III. Beratung des Gesetzentwurfs auch von der Regierung nicht mehr angefochtene Fassung lautete, wie folgt: Für solche Beiriebe, in denen durch übermäßige Dauer der täg⸗ lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, können die Oberbergämter Dauer, Beginn usw. (wie oben).“ Sie ist sodann in das Gesetz übergegangen. b Die neue Vorschrift des Gesetzes hat sich aber nicht als ein ge⸗ eignetes Mittel zur Erreichung des damals angestrebten Zieles er⸗ wiesen Wie weiter unten (zu vergleichen bei Artikel II des Ent⸗ wurfs) dargelegt werden wird, ist von der Vorschrift aus bestimmten, des näheren erwähnten Gründen fast gar kein Gebrauch gemacht worden, trotzdem die seitherige Entwickelung, namentlich des Steinkohlen⸗ bergbaus, eine wirksame Regelung der Frage der täglichen Arbeitszeit und der damit zusammenhängenden Ueber⸗ und Nebenschichten als nöti st. Die Regierung hat deshalb Anlaß genommen,
die 88g- oh fad den Bergbau eine gesetzliche Regelung der täglichen
Arbeitszeit vorzuschlagen sei, erneut zu prüfen und vornehmlich zu diesem Zwecke den gegenwärtigen Entwurf, der in seinem Artikel II die betreffenden, in ihrer Geltung auf den Steinkohlenbergbau beschränkten Vorschläge enthält, vorgelegt.
2) In diesem war aber des weiteren die Frage des „Wagennullens endgültig zu regeln. Die in der Novelle vom 24. Juni 1892 enthaltene Regelung dieser Frage stellt sich im wesent⸗ lichen als eine vorläufige Regelung dar. Nachdem in der Zwischen⸗ zeit erkennbar geworden ist, daß gegen die Einrichtung des „Wagen⸗ nullens trotz der Vorschriften der Novelle ein tiefeingewurzeltes Mißtrauen auf seiten der Bergleute besteht, und nachdem die in⸗ zwischen gemachten Erfahrungen ergeben haben, daß von jener Ein⸗ richtung ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bergbaus Abstand genommen werden kann, schlägt der Entwurf aus den in Artikel 1 unter 3 des näheren dargelegten Gründen die Abschaffung jener Ein⸗ kichtung. und im Zusammenhang damit eine Ergänzung des § 80 d
or.
3) Schließlich fieht der vorliegende Gesetzentwurf Aenderungen der bisherigen Vorschriften über die ständigen Arbeiterausschüsse 8 deren Aufgaben vor. Während nach den bisherigen Vorschriften die Ferichting ständiger Arbeiterausschüsse dem freien Ermessen des Bergwerks esitzers überlassen ist, gelangt der Entwurf (zu vergl. Artikel I zu 7) auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrungen zu der Auffassung, daß für die größeren Betriebe des Bergbaus obli⸗ gatorische ständige Arbeiterausschüsse eingeführt werden müssen. Er überweist unter Wiederholung eines in dieser Beziehung schon früher gemachten, vom Landtage indessen abgelehnten Vorschlags zu § 80 d Abs. 2 diesen Ausschüssen gleichzeitig einzelne bestimmte Au gaben, indem er die weitere Ausgestaltung des Instituts den Arbeitsordnunge
In dem Artikel 1 sind becernite Thor iI dem Artike n ejenigen Vorschriften zusammengestell worden, durch welche nach dem Vorschlage des Entwurfs enna be stehende gesetzliche orschriften eine Aenderung erfahren. Es sind dies die auf das „Wagennullen“, die Begrenzung der Höhe der Geldstrafen und die obligatorische Einführung von ständigen Arbeiterausschüssen bezüglichen — 1b Zister 2 des All enic u 1. Nach L ziffer es Allgemeinen Berggesetzes vo
24. Juni 1865/1892 muß die Arbeitsordnung, außer üibers Ten An der Abrechnung und Lohnzahlung, Bestimmungen enthalten,
„über die Fälle, in denen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger
Arbeit Abzüge gemacht werden dürfen, über die Vertreter der Berg⸗
werksbesitzer, welchen die Befugnis zur Anordnung von Ab⸗ ügen
wegen ungenügender oder börschriftswidriger Arbeit zusteht, fowie
über den Beiswecheren gegen solche Anordnungen.“
Diese Gesetzesvorschrift bezweckt, dem sogenannten „Nullen“ un⸗
genügend oder vorschriftswidrig beladener Förderwagen, soweit dies damals als unentbehrlich erschien, durch Vorschriften der Arbeits⸗
ordnungen eine vertragsmäßige einwandfreie Grundlage zu geben, insbesondere festzustellen, daß dem Bergwerksbesitzer die Befugnis zu derartigen Maßnahmen eingeräumt ist. ie
Vorschrift steht im Zusammenhange mit dem § 80 c Abs. 2 a. a. O., wo — Ueht in asamn binfichtlich des Nullens bestimmte Ver⸗
pflichtungen auferlegt werden. Wird, wie dies im vorliegenden Ent⸗ wurfe (Artitel 1 1u 3) geschieht, unter wesentlicher Abänderung des § 80 e Abs. 2 das Streichen ungenügend oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße ausgeschlossen, so sind die voraufgeführten Vorschriften entbehrlich und müssen in Fortfall kommen. Da indessen die Ab⸗ sicht des Entwurfs dahingeht, den Bergwerksbesitzer zu verpflichten, ördergefäße, welche ungenügend oder vorschriftswidrig beladen ind, bei der Lohnbere snung mit einem der vertragsmäßigen Beladung entsprechenden Teile in Anrechnung zu bringen, so ist zur Verhütung von Meinungsverschiedenheiten eine Bestimmung über diese Einzelheiten der Lohnberechnung notwendig, und diese findet zweckmäßig in der Arbeitsordnung ihren Platz. Der Entwu sieht deshalb vor, daß die Arbeitsordnung über das Verfahren zur Feststellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße sowie über weitere Einzelheiten Bestimmungen enthalten muß. (Zu vergl. auch
bei Artikel I Nr. 3.) “ u 2. Da im § 80f für gewisse Bergwerke die Einrichtung
von P.ed. . Dfchügin vorgeschrieben ist, eine erschöpfende gesetzl iche Regelung aller auf diese Arbeiterausschüsse bezüglichen Fragen bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse weder möglich, noch zweck⸗ mäßig erscheint, so muß es, abgesehen von den einzelnen im Gesetze selbst vorgesehenen Bestimmungen (§§8 80 Abs. 2, 30d Abs. 2 und 3, 80f Abs. 2, 80 g Abe und 931), den Arbeitsordnungen vorbehalten werden, die . im einzelnen zu regeln, um auch hier die erforderliche vertragsmäßige Grundlage zu schaffen. Es werden namentlich Vorschriften über die Wahlen (aktives und passives Wahlrecht, Wahlmodus), über die Zahl der Mitglieder des Ausschusses, über die Art und Weise der Anhörung — ufschufses über etwaige besondere Aufgaben desselben usfw. am atze sein.
Z, u 3. Der § 80c Abs. 2 bedarf einer wesentlichen Abänderung. Die hier und im § 80b Ziffer 3 getroffene Regelung der Frage des „Wagennullens“ beruht auf den in der „Denkschrift über die Unter⸗ suchung der Arbeiter⸗ und Betriebsverhältnisse in den Steinkohlen⸗ bezirken (bearbeitet im Auftrage der Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern, Verlag der Expedition des „Reichsanzeigers“ Berlin 1890)“ gemachten Feststellungen und der hier niedergelegten Erwägung:
daß eine vollständige Beseitigung des Nullens und Ersetzung durch Ordnungsstrafen, wenn auch vielleicht das Mißtrauen der Arbeiter beseitigen, so doch keinenfalls eine durchgreifende Befriedigung her⸗ vorbringen würde, daß deshalb vorläufig auf diesem Gebiete nichts anderes geschehen könne, als daß zur Vermeidung jeglicher Willkür die Voraussetzungen des Nullens sowie dessen Formen in den Arbeitsordnungen aufs genaueste festgelegt worden. Neben dieser Regelung durch die Arbeitsordnung wollte das Gesetz zur Beseitigung des Mißtrauens der Arbeiter gegen die Unparteilichkeit der betreffenden Anordnungen gewisse Maßregeln treffen, um den Arbeitern Gelegenheit zu geben, von derartigen Anordnungen Kenntnis zu nehmen und sie durch einen Vertrauensmann über⸗ wachen zu lassen.
Die Sachlage gestaltet sich danach folgendermaßen:
Dort, wo dem Gedingeschlusse der Fnhalt eines zu Grunde gelegt wird (wie z. B. im Ruhrbezirk), ist oraussetzung der Gedingestellung, daß die Förderwagen einerseits das volle, der Gedingestellung zu Grunde liegende Maß an Kohlen usw. enthalten, andererseits, daß das Fördergut nicht mit Gesteinsstücken (Bergen) derartig verunreinigt ist, daß die Absatzfähigkeit der Produkte darunter leidet. Denn gerade auf die sorgfältigste Aussonderung von Steinen usw. muß der Bergwerksbesitzer im vetkiefse des Absatzes und im Interesse der Abnehmer mit Strenge halten. Der Bergwerksbesitzer kann demnach als Erfüllung des Gedingevertrags die Liefe⸗ rung eines genügend und vorschriftsmäßig beladenen Förder⸗ wagens fordern und er ist Perteagetnäßig nicht verpflichtet, einen un⸗ ga oder unvorschriftsmäßig beladenen Wagen voll zu bezahlen.
a indessen die Feststellung des in einem jeden ungenügend oder vor⸗ schriftswidrig beladenen Förderwagen enthaltenen vertragsmäßigen Teiles der Beladung nicht unerhebliche Schwierigkeiten verurfacht, den beteiligten Arbeitern aber wegen der ungenügenden oder vor⸗ schriftswidrigen Beladung ein füblbarer Nachteil erwachsen soll, so werden, wo die Arbeitsordnung dies vorsieht, derartige abgesehen von den für gewisse Fälle angedrohten
eldstrafen, ganz oder auch teilweise nicht angerechnet, ge⸗ strichen, „genullt’. Dadurch wird den an der Lieferung des
örderwagens beteiligten Arbeitern die Bezahlung für den an
ch vertragsmäßigen Teil des Förderwagens ganz oder zum Teil ent⸗ zogen, der Bergwerksbesitzer selbst erleidet aber insofern einen Nachteil, als er denjenigen Lohnbetrag, den er sonst für einen vertragsmäßig beladenen Förderwagen zu bezahlen hat, nunmehr auch für rinen un⸗ genügend oder vorschriftswidrig beladenen Wagen zahlen muß. Denn diese Beträge müssen nach § 80 d Abs. 2 der Knappschaftskasse oder einer Unterstützungskasse überwiesen werden. Für den Bergwerks⸗
Ferderwagens