1905 / 60 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

besitzer erwächst aber andererseits der Vorteil, daß das Nichtanrechnen Bergwerksbesitzer beigelegten Berechtigung, den verauslagten Lohn bei sich, namentlich in der ersten eit, Schwierigkeiten mancherlei Ark. oder vorschriftswidrig beladener Förderwagen ein wirk. der Lohnzahlung anteilig in Abzug zu bringen, den Arbeitern die einstellen werden. Es ist veisichigaen daß F. Privat⸗ sames Mittel bildet, um auf eine genügende und vorschriftsmäßige Gestellung und Besoldung eines Vertrauensmannes erleichtert werden. bergbau von der freiwilligen Einrichtung ständiger Arbeiterausschüsse Beladung der Wagen hinzuwirken. 16 Bei der im Entwurfe vorgesehenen Regelung dieser Frage wird bisher nur einen sehr geringen im Oberbergamtsbezirke Dortmund Es leuchtet ein, daß die biernach entscheidende Frage, ob ein somit das „Nullen“ vessesclosen Es wird aber, wie bemerkt, un⸗ gar keinen Gebrauch gemacht hat und daß nicht darauf gerechnet Förderwagen genügend oder vorschriftswidrig beladen ist, bei den sehr zweifelhaft und notwend, erweise durch Strafen, insbesondere Geld⸗ werden kann, daß die Werksbesitzer in einem erheblicheren Umfan e, t ven einander abweichenden Auffassungen der beiden Parteien strafen ersetzt werden. enngleich vorausgesetzt werden darf, daß die als bisher, freiwillig zur Bildung ständiger Arbeiterausschüsse besonders sorgfältig geprüft und tunlichst einwandfrei beantwortet Höhe der eldstrafen sich in angemessenen Grenzen bewegen wird, so übergehen werden. Es wird deshalb weniger zu untersuchen werden muß, hülen nicht Mißtrauen und Unmut unter den Arbeitern muß doch der Möglichkeit, daß wegen ungenügender oder vorschrifts⸗ ein, ob für den Bergbau die freiwillige Bildung von Platz greifen. Der § 80 c Abs. 2 des geltenden Gesetzes schreibt des⸗ widriger Förderung und wegen anderer Verstöße Fegen die Arbeits. Arbeiterausschüssen den Vorzug vor der obligatorischen Bäldung halb vor, daß den beteiligten Arbeitern Gelegenheit gegeben werden ordnung Geldstrafen in einem übermäßig hohen sesamtbetrage ver⸗ solcher Rasschäsf verdient, als vielmehr die Frage, ob es zweckmäßiger muß, von der erfolgten Nichtanrechnung von Förderwagen nach Be⸗ hängt werden, durch entsprechende Vorschriften vorgebeugt werden. ist, im Bergbau obligatorische oder gar keine (oder nur einige wenige) endigung der Schicht Kenntnis zu nehmen, daß außerdem Dies geschieht zweckmäßig dadurch, daß der Höchstbetrag der für einen fländige Arbeiterausschüsse zu haben. Der Standpunkt des Entwurfs aber der Bergwerksbesitzer den Arbeitern gestatten muß, auf gewissen Zeitraum (Monat) zulässigen Geldstrafen gesetzlich bestimmt zu dieser Frage ist folgenden . S ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger wird, wie dies unter 4 vorgeschlagen wird. a. In den Großbetrieben des Bergbaus ist es unmöglich, daß Arbeiterausschuß besteht, von diesem aus ihrer Mitte ge⸗ Zu 4. Demgemäß soll der § 80 d Abs. 1 einen Zusatz erhalten, der Werksbesitzer mit jedem einzelne fanh * eftae eee wählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Ab⸗ nach welchem die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter halb der Belegschaft beirf⸗ 85 mdencc. Interessen und Be⸗ züge insoweit überwachen zu lassen, als dadurch eine Störung der verhängten Geldstrafen in ihrem Gesamtbetrage den doppelten Betrag schwerden verhandelt. Die ufig 88 oße Anzahl der Arbeiter, örderung nicht eintritt. Diese in Anlehnung an das englische des an gleicher Stelle erwähnten durchschnittlichen Tagesarbeitsver⸗ d g sehr gre 8

ohlenbergwerksgesetz vom 16. September 1887 getroffene Vorschrift dienstes nicht übersteigen dürfen.

ber in vielen Bezirken außerordentlich roße Wechsel unter den 1 . ber 188 Belegschaften, der stellennse 19 el im Per⸗ hat indessen die Beschwerden der Arbeiter nicht zu beseitigen ver⸗ Zu 5. Der Abs. 2 des § 80 d soll nach dem Vorschlage des sonale 8821 Wherlabeamstel nmöse⸗ seltae Seee. Ae mocht. Die Arbeiter, namentlich des Ruhrreviers, erheben, wie schon Entwurfs einer Abänderung in folgenden Beziehungen unterworfen beitern, ihre Wünsche und Beschwerze 8s sowhe Zbef er gegenüber im Jahre 1889, die Klage, daß in zahlreichen Einzelfällen werden: zu äußern, als auch dem Werlohuft n em e Friereffen und zu viel genullt werde, und betonen, daß sie von dem ihnen gewährten a. Die wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung ltzer, die

Beschwerden sei 2 ernen und si Ueberwachungsrechte nicht Gebrauch machen können, weil die Be⸗ der Fördergefäße den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge . verständirb hn2 exeegran mu zahlung des von ihnen zu gestellenden Vertrauensmanns große scheiden in Verfolg der vorgeschlagenen Abänderungen der §8§ 80 b wegen des hier regelmaäͤßt 5* 84 bere ig ten böffent⸗ Schwierigkeiten mache, dessen Aufgaben überdies ohne Störung der Abs. 3 und 80 Abs. 2 aus. 8 lichen Interesses mehr als ’28 8 8 werbezweigen darauf Förderung schwer zu erfüllen seien. 5. D;ie Vorschrift, daß die Strafgelder bestimmten Kassen edrängt werden, daß soweit ds - anderen lich Maßnahmen ver⸗ dun kann allerdings nicht behauptet werden, daß im Ober⸗ überwiesen werden müssen, wird auf diejenigen Bergwerke, für die ein ständigerweise crreicht werden kann unch, geseßbli 89 Arbeiter nicht bergamtsbezirk Dortmund das Nullen der Förderwagen allgemein einen ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist 80 ), eingeschränkt. völlig unvermittelt nebeneinanderstehen 8 8 84 daß sie sich gegen⸗ unangemessen hohen Umfang angenommen habe. Nach den Fest⸗ Für die übrigen Bergwerke liegt ein Grund, von dem Grundsatz des seitig über die einzelnen Fragen des gensern dets csts wenigstens stellungen des Königlichen Oberbergamts zu Dortmund war z. B. in § 134 b Abs. 2 der Gewerbeordnung abzuweichen, nicht vor. aussprechen können. Dies gilt sowohl ige Zeiten, als für der Zest vom 1. Juli 1902 bis zum 30. Juni 1903 nur auf 16 Geuben 6, ., Den Knappschaftskassen duürfen Strafgelder nicht mehr Zeiten der Erregung, oder gar füͤr Aassafür 85 ge. 7 Schon das mit zusammen 30 000 Mann Belegschaft durchschnittlich mehr als überwiesen werden. Die in § 80 d Abs. 2 bisher zugelassene Ueber⸗ 8 estehen eines ständigen Arbeite 8 dursfe⸗ wird hier, zwei Prozent der Förderung, davon auf 5 Gruben mehr als drei weisung an Knappschaftskassen berücksichtigte den Umstand, daß wenn nicht überall, so doch häufig von gkrausschu amentlich aber Fropent der. Fördernmg genullt worden, während auf den übrigen ein großer Teil der Knappschaftskassen auf Grund ihrer bestätigten gegebenenfalls die Gefahr des Ausbruchs 8” 12 Ausstände ver⸗ züben die Menge der genullten Wagen weniger als zwei Prozent, Statuten Anspruch auf die Strafgelder habe. Dieser Gesichts. mindern oder aber die Verhandlung zwischen Interessenten⸗ auf 67 Gruben mit zusammen 97 000 Mann Belegschaft sogar punkt muß zurücktreten, weil derartige, ihrer Natur nach hruppen während eines Ausstands ermögliche 9 22 f 2 u einer Bei⸗ weniger als ein Prozent der Förderung betrug. Einen Prozent⸗ höchst schwankende Einnahmen für die finanzielle Stellung legung derartiger Ausstände beitragen können. e satz der genullten Wagen unter 2 % der Förderung wird man aber der Knappschaftsvereine eine Bedeutung nicht annehmen dürfen, weil b. Der vielfach von Werksbesigern geüußert⸗ Befürchtung, daß für einen mäßigen halten können. Es wird auch im allgemeinen an⸗ die Einnahmen der Knappschaftsvereine 174 flg. a. a. O.) die Arbeiterausschüsse politische Bestrebungen verfol, oder in sonstiger genommen werden können, daß dort, wo Flöze mit besonders unreinen ohne irgend welche Einbeziehung derartiger Stra gelder usw. bestimmt Weise den Werksverwaltungen Schwierigkeiten beree 3 werden, kann Gesteinsmitteln gebaut werden, auf diesen Umstand bei der Gedinge⸗ sind, weil bei größeren Knappschaftsvereinen für die Arbeiter des ein⸗ eine Berechtigung nicht abgesprochen werden Diesen Schwierigkeiten stellung Rücksicht genommen wird. zelnen Bergwerks eine Sicherheit, daß die Strafgelder gerade zu ihren wird aber dadurch entgegengewirkt werden können daß einerseits dem Diese allgemeine Sachlage schließt indessen nicht aus, es ist viel⸗ Gunsten verwendet werden, nicht besteht, und weil die Pflege der für Arbeiterausschusse lediglich eine beratende oder 5 ss 1 formierende mehr auch bei den erwähnten Erhebungen des Oberbergamts zu das einzelne Werk bestehenden oder einzurichtenden Unterstützungskassen Stellung zugewiesen, dem Werkabesitzer .ees des eht n vnürende Dortmund festgestellt worden, daß in einzelnen Fällen befremdlich eine trotz der Wohltaten der Versicherungsgesetze noch immer wünschens⸗ volle und freie Entschließung über seine Ma 8 ihm verbehalten och genullt worden ist. Gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand werte Förderung der Wohlfahrt der Arbeiter und ihrer Angehörigen wird, andererseits dadurch, daß dem dbenbmen bHof⸗ Auf⸗ und auf die folgenden Erwägungen erscheint die Frage spruchreif. bedeutet. 8 gaben und Tätigkeiten übertragen werden, die ihn vor einem zwecklosen An und für sich geht das durch Arbeitsordnung vorgesehene und d. An der Verwaltung der bestehenden „oder nach den Be⸗ Scheindasein bewahren und ihm eine gewisse Befriedi zewhren⸗ in diesem Falle vom Berggesetz gebilligte Nichtanrechnen ganzer Förder⸗ stimmungen des Entwurfs einzurichtenden Unterstützungskassen muß der Auf diesem Gesichtspunkte beruhen die Vorschlähn neeg seneh 86 wagen um deswillen, weil ihre Beladung nicht vollständig oder zu ständige Arbeiterausschuß beteiligt sein; auch müssen diese Kassen den §§ 80 Abs. 2, 80 J Abs. 2, 80 Abs. 1 2 252 9 vn einem Teile nicht vertragsmäßig ist, über die allgemeinen gesetzlichen gewissen, näher bestimmten Vorschriften genügen. Dieser Vorschlag Arbeitsordnungen bietet sich 80 b Ziffer 8) 961 . Fed. Befugnisse des zum Empfange der Dienste des Arbeiters berechtigten des Entwurfs ist nahezu wörtlich dem § 80d Abs. 2 des Regierungs⸗ diese Tätigkeit der Arbeiter Ie.

ausschüsse wester auszubau d frucht⸗ Arbeitgebers hinaus. Es bedarf deshalb. wie bereits oben bemerkt, entwurfz zur Novelle vom 24 Juni 1865 . 1 bringend zu gestalten. Auf den Königliche 8 en ber einer vneüch einwandfreien Feststellung, daß der Fall des (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 17. Legislaturperiode, brücken ist z. B. den Mit S teeleinkogtencruben boi hans

c 1 gliedern der Arbeitera se is Nichtanrechnens gegeben, daß also ein Förderwagen ungenügend IV. Session 1892, Nr. 99 S. 5) 8 beigelegt worden, die Grubenbaue in bezug ansafe Hefuch oder vorschriftswidrig beladen gewesen sei. Bestimmte gesetz. nachgebildet worden. Der diesem Entwurf zu Grunde liegende Ge⸗ Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu befahren und ihre Wahr⸗ liche oder vertragsmäßige Kriterien für das Vorliegen dieser danke wird als richtig und den Verhältnissen des Bergkaus ent⸗ nehmungen zur Kenntnis der Werksverwaltung zu bringen. Wenn⸗ Voraussetzung fehlen; es bleibt also für die Auffassung der sprechend wieder aufgenommen. Er gewinnt um so mehr an Be⸗ gleich die hier gemachten Erfahrungen bislang nicht derartige sind, beteiligten Personen stets ein großer Spielraum. Diese schon an sich deutung, als nach dem vorliegenden Entwurfe auf allen „größeren daß eine obligatorische Einführung der von den Arbeitern efondertem nicht immer unanfechtbare Aus⸗ ung kann im einzelnen Falle um so Bergwerken 80 †) ständige Arbeiterausschüsse bestehen müssen und „Arbeiterkontrolleure“ empfohlen werden könnte so hat sic doch der anfechtbarer werden, als die Entscheidung über die Nichtanrechnung der soziale Wert solcher Arbeiterausschüsse durch die Mitbeteiligung Gedanke, gerade die Mitglieder der Arbeiterausschüsse durch die einzelner Wagen bei einer lebhaften Förderung meistens sehr schnell an derartigen, die Interessen der Arbeiter an dem Werke kräftigenden Arbeitsordnung oder entsprechende Bestimmungen des Werksbesitzers erfolgen muß. Da aber die über die Nichtanrechnung entscheidenden Einrichtungen voraussichtlich eine Stärkung erfahren wird. Eine be⸗ mit derartigen Furktionen zu betrauen, im ö als ein glücklicher asonen dce Heehrerbsefifers so e Fäsckwermng lhr Uit van 8 solchen 81 1“ 8 „immerhin ihnen, sie mögen noch so unparteiisch vorgehen wollen, von den ur rift nicht zu befürchten, da schon jetzt vielfach, und zwar auch im c. Die Erfahrun 1 r freiwillig zur das Richtanrechnen benachteiligten Arbeitern stets ein gewisses, mensch⸗ Oberbergamtsbezirk Dortmund, gewählte Arbeitervertreter an der Ver⸗ Bildung sünssger mohmndersen 8ne 8* eE seenim zum lich erklärliches Mißtrauen entgegengebracht werden. Dies umsomehr, waltung der Unterstützungskassen beteiligt sind. Teil als günstige bezeichnet e. 1 ür wo sie ungünstig sind, als die vorerwähnten Fälle befremdlich hohen Nullens alsbald unter den Es darf als Regel angenommen werden, daß auf allen größeren mit dem Mangel einer gerigneien Eat keit genügend erklärt werden. Belegschaften bekannt werden, unterdiesen auch vielfach die Ansicht verbreitet Werken Geldstrafen verhängt und demgemäß Strafgelder den Unter⸗ Allerdings handelt es sich meistens v taatliche Betriebe, deren Ver⸗ ist, daß das Nullen zuweilen zur Herabminderung besonders hoher stützungskassen zugewiesen werden. Es erübrigt sich deshalb eine aus⸗ hältnisse nicht ohne weiteres auf Privatwerke übertragen werden Gedingelöhne benutzt werde. Dies Mißtrauen wird aber durch die drückliche Vorschrift des Inhalts, daß auch Unterstützungskassen, in können. Aber die eine namentlich auf den Königlichen Steinkohlen⸗ im § 80 c Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Maßnahmen nicht in welche Arbeiterbeiträge fließen, den gleichen Vorschriften unterliegen. bergwerken bei Saarbrücken gemachte Erfahrung wird füglich verall⸗ wirksamer Weise beseitigt, da die hiergegen erhobenen Beschwerden Zu 6. Hier handelt es sich lediglich um eine durch Einführung gemeinert werden dürfen, daß nämlich auch dort, wo zunächst wenig der Arbeiter nicht unbegründet ind. Es wird deshalb damit gerechnet obligatorischer ständiger Arbeiterausschüsse notwendig gewordene re⸗ erfreuliche Erscheinungen zutage getreten sind, alsbald eine Besserung werden müssen, daß, so lange die Einrichtung des Nullens besteht, so daktionelle Aenderung.

t der Verhältnisse eingetreten ist, wenn es gelang, dem Arbeiterausschusse lange auch das Mißtrauen der Arbeiter besteben und zu Unzuträglich⸗ Zu 7. Der Entwurf regelt in seinem § 80 f die Einrichtung der einen größeren Kreis von Aufgaben zuzuwelsen.

keiten führen wird. Es muß deshalb als Aufgabe der Gesetzgebung ständigen Arbeiterausschüsse. Als grundlegende Vorschrift schlägt er Die Antwort auf die oben formulierte Frage wird deshalb dahin betrachtet werden, diese Einrichtung zu beseitigen, sofern sie füglich in Abs. 1 vor, daß auf denjenigen Bergwerken, auf denen in der lauten müssen, daß, sobald es unter voller Wahrung der freien Ent⸗ entbehrt werden kann. Und diese Voraussetzung ist als gegeben an⸗ Regel mindestens einhundert Arbeiter beschäftigt werden, ein ständiger schließung des Werksbe itzers gelingt, dem ständigen Arbeiterausse usse zusehen. B Arbeiterausschuß vorhanden sein muß. eine angemessene Tätigkeit zu überweisen, die Bildung obligatorischer Das „Nullen“ ist zur Zeit der Hauptsache nach nur noch im Bereits bei der Beratung der Novelle zur Gewerbeordnung vom Arbeiterausschüsse den Vorzug vor dem Fehlen von Arbeiterausschüissen Ruhrrevier üblich. In anderen, unter wesentlich gleichen Verhält. 1. Juni 1891 (Arbeiterschutzgesetz) war die Finführung obligatorischer verdient. Diesen Gesichtspunkten trägt der Entwurf, wie bereits be⸗

nissen arbeitenden Bergbaubezirken ist es schon seit einer Reihe von Arbeiterausschüsse beantragt, aber abgelehnt worden. Es wurde zw kt, in verschiedenen Vorschriften (§§ 80 b Ziffer 8, 80 c Abs. 2, Jahren abgeschafft. Dies gilt vor allem von den Gruben bei Saar⸗ in den Verhandlungen der Kaben ahg b reisch nch 1 und 93 f Abs. 1) Rechnung. Für

1. on 80d Abs. 2 und 3, 80. 1

brücken, 8 der asen n nach 8— Serar. Stehograpbische ““ 8 Verhandlungen des die hh2 Betriebe, 6 denen Arbeitgeber un erfolgt und bagen, welche nicht voll oder mit dur⸗ erge eichstags, 8. Legisla urperiode, I. Session 1890/9. zweiter Anlage⸗ b eines besonderen Organs Fühlung

erunreinigten Kohlen beladen sind, nach dem Gewichte der in ihnen band S 1466) n. bbee eelaeh dhe. e 8

nehmen, sie er Bildung obligatorischer Arbeiter⸗ ng gebracht werden. Die Fest⸗ der Wunsch voll anerkannt, daß möglichst alle Fabriken sich zur Ein⸗ nehnehj sit oon der Bilhn. 8 6 cchts an rreinen Kohlen erfolgt durch einen Ver⸗ führung von Arbeiterausschüssen entschließen möchten. Von einer Zu Abs. 2. Wie bereits früher erwähnt ist, soll es im wesent⸗ den Wiegemeister; den Arbeitern steht cs frei, zwangsweisen Einführung nahm man aber in Uebereinstimmung mit lichen den Arbeitsordnungen vorbehalten bleiben, die Aufgaben der 1 von dem Arbeiterausschuß aus ihrer Mitte der egierung Abstand, weil die Ausschüsse nur dann Gutes wirken ständigen Arbeiterausschüsse estzustellen und die vertragsmäßige Grund⸗ bewählten Vertrauenemann das Verfahren bei diesen Feststellungen und dem Frieden dienen könnten, wenn wie Arbeiter sich mit lage dafür zu schaffen. henfef den in §§ 80 c Abf. 2, 80 d Abs. 2 asoweit überwachen zu lassen, als dadurch eine Störung der Förde⸗ Vertrauenentgegenkämen und ehrlichdie Verstän igung suchten. Ve trauen und 3,,80 g Abs. 1 und 931 Abs. 1 bezeichneten gesetzlichen Auf⸗ ung nicht eintritt. Diejenigen Kameradschaften, welche unsauber und ehrliche Verständigung könnten aber nicht erzwungen werden, viel⸗ gaben kann also die Arbeitsordnung weitere Tätigkeitsgebiete für die ladene oder ungenügend gefüllte Kohlenwagen fördern, werden mit mehr würde die gute Wirkung der Institution mit dem Zwange sofort Arbeiterausschüsse schaffen; das Nähere muß dem Ermessen der Werks⸗ Geldstrafe bis zu 3 bestraft. 1 . in Frage gestellt werden. Es sei aber zu hoffen, daß die Arbeitgeber besitzer überlassen werden. Nur die eine allgemeine Vorschrift gehört sich 8 de⸗ e gs. Iüeeag dfe 8. e ge eggehung morglischen noch in da Ffes selbst, daß hämlich die ständigen 8e; im einzelnen verschiedenen Verhältnisse, auch im Ru rrevier durch⸗ rucke der öffentlichen Meinung folgen wür ten, und dies umsome r, 6 1 Ant. ü ind Beschwer geführt werden. Auch in England, wo da 8 saneh ugnis, Haben, Antraͤge, Wünsche n

uhrr ausschüsse die Be⸗ s Nullen gesetzlich zugelassen als auch bei den einsichtigen Arbeitgebern sich immer mehr die Ueber⸗ der Bele 1 8 g zu bringen und ist, wird davon nur selten Gebrauch gemacht. Es findet dort fast zeugung Bahn breche, daß der einseitig patriarchalische Standpunkt sich E des Bergmarkebefiger fie 8 überall ein Verwieg n jedes einzelnen Förderwagens statt, und die nicht mehr ausreiche und in der selbstlosen Anerkennung des Zugez zeichnung der Rechtsstellung der Arbeiterausschüßfe schert die in dieser Bezablung erfolgt nach dem so Fermittelten tatsächlichen Gewicht. der Zeit die beste Gewähr des dauernden guten Verhältnisses zwischen Beziehung sowohl nötige 88 mögliche Gleichmäßigkeit. ee Der Entwurf sieht deshalb im § 80 c Abs. 2 vor, daß Förder, Arbeitgebern und Arbeitern wie des Friedens der Gesellschaft liege. u Abs. 3. In der Ziffer 2 des bisherigen Abs. 2 des § 80 f 4 Pfäte b e naezetnd 4“5 8 1892 1üh n eeene⸗ zum Aücememnen, Hersgesez Gam⸗ Bee. Juni ist vorgeschrieben daß die Knappschafteältesten vorn ereszashn de ihrem vorschriftsmäßigen J halte in. Anre nung gebracht werden 92 sah in Uebereinstimmung mit jener Novelle zur ewerbeordnung b EE“ ergwerkebesitzers umf müssen. Damit ist das „Rullen“ solcher Fördergefäße ausgeschlossen. von der Einführung obligatorischer Heen 8 Bet ge. Bzeicehte, Ne .

ausschüsse ab. Der Vor⸗ sofern sie aus de Mitt Arbeiter gewählt sind, und als ständ beitsordnung aber wird es vorbehalten blelben müssen, die schlag der Regierung, an der Veiwaltung derjenigen Unterstützungs⸗. erausschüffe beneitte der Arbeiter g jerausschüsse gelten. erforderlichen Einzelheiten je nach der Art der Gedingestellung (nach kassen, in welche Strafgelder fließen, 890 Arbe 3 Rtützung; Arbeitergusschüsse bestellt werden, als Arbel Kranken⸗ Gewicht oder nach Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße) des Vorschlag, der, wenn er zur Annahme ge nappschaftsältesten der knappschaftlichen 3 il näheren zu regeln. Hierbei wird den Arbeitsordnungen eine den Be⸗ von Arbeitervertretern zu einer gewissen gemeinschaftli een Tätigkeit kassen 172 All afcbattet B esetzes) ausgedehnt weotte 1 8 dürfnissen des praktischen Lebens entsprechende Freiheit nicht vor⸗ mit dem Werksbesitzer zur Folge gehabt haben würde, ist nicht an⸗ für diese, namentlich in n Snn bergamtsbezirken Elaugthal und zueuthalten sein: ½3 B. wird eine Bestimmung etwa dahin, daß eine genommen worden, weil in der Gewerbeordnung eine analoge Be. Bonn bestehenden K 29 rie Vorschrift ganz in gleicher eise ö“ Abrundung des Gewichts der reinen Kohle oder desjenigen der un⸗ stimmung fehle und kein genügender Grund für eine den Bergbau ezeigt ist. Es assen 2 auch auf vielen Werken besondere krinen Bestandteile auf ein g wisses, die Berechnung erleichterndes betreffende Sondervorschrift vorkiege. Wahlt, fur L. dlsdann guteraugschüsse enthehrlich. Auch t zu erfolgen habe, für zulässig erachtet werden müssen. . (Bericht der XIV. Kommission zur Vorberatung des Entwurfs hier ist wese ün fehndigen nmend daß den Arbeiterausschüff w. Nach Durchführung des vorerwähnten Grundsatzes verlieren die eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen eine ma lichst ch mit 7 vert zugewiesen werden muß, wenn Maßnahmen des Wenkeb⸗sitzers oder seines Vertreters zwar an ihrer des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Haus der b. sie sich 8 vet große Tansg nkwurf überläßt es im allgemeine Bedeutung für den Arberter. Nicht mehr der Verlust des ganzen geordneken, Drucksache Nr. 146/1892 Anlagen Band 4 S. 2006) der Arberwähren sollen. bheren Vorschriften über Bildung und Lohnes für den ganzen Wagen einschließlich des vertragsmäßigen zenn jetzt der vo liegende Entwurf für die größeren Bergwerke die Zusammensedednung, 82 bectorausschüsse zu treffen. Nur insofern Teiles seiner Beladung steht für ihn in Frage, sondern nur der dem Bilduang obligatorischer ständiger Arbeiterausschüsse vorschlägt, so sind er änzt . Seeeg 802 11g2 Ziffer 4 gegebenen Vorschriften, vertragswidrigen Teile der Beladung ent prechende Bruchteil des dafür im wesentlichen folgende Erwaäͤgungen maß jebend gewesen: cn 8 ’. 8- bioher in stens 25 Jahren, eine mindestens eir jährige Lohnes. Da es indessen unentbehrlich ist und dem Werksbesitzer Da es sich hier lediglich um bergbauliche Betriebe handelt, so Zu chöria⸗ Alter von m Pest des Werkes, den Besitz der bürgerlichen unbenommen bleiben muß, durch die Arbeitsordnung Strafen für die kann sich die Erüörterung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob 5 rigkeit zur Belegschafte Rücksicht auf die Verhältnisse in Ober⸗ ungenügende oder vorschriftzwidrige Beladung von Förder⸗ für den Bergbau die bei Erloß deg Arbeiterschutzgesetzes gegen schle v vdfrden, ner daß die Vertreter der Arbeiter reichs⸗ wagen anzudrohen und dieselben eintreten enfalls gegen die eine obligatorische Einführung von ständigen Arbeiterausschüssen ange 2 e Spra se in Wort und Schrift mächti beteiligten Arbeiter und Kameradschaften zu verhängen, so ist es geltend gemachten Gesichtspunkte auch jetzt noch zutreffen. Die Frage seig porig und der deu 5 näßigkeitsgründen setzt der Entwurf schließlich geboten, auch ietzt noch den Arbeitern die Möglichkeit zu geben, sich wird insoweit bejaht werden müssen, als die ständigen Arbeiterausschüsse ein müssen. Aus Zwe enmrbeitervertreter auf mindestens drei se von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen. Dies geschieht auch im Bergbau ihre volle Wirksamkeit nur dort entwickeln kön ne die regelmäßige Zadl der zweckmäßig in der Art und Weise, wie sie der Entwurf in Anlehnung wo Arbeitgeber und Acbeiter sich mit Vertrauen 8 an die bisherigen Vorschriften vorsieht. Neu ist hierbei die Vor⸗ und ehrli Verständigung suchen. Es wird auch schrift, daß der Werksbesitzer auf Antrag der Arbeiter verpflichtet ist, daß diese Voraussetzung im Bergbau keinesfalls überall an⸗ den Lohn des von den Arbeitern gewählten Vertrauensmannes vor⸗ geben ist, daß sogar in nicht unerheblichem Umfange damit gerechner schußweise zu zahlen. Hierdurch soll in Verbindung mit der dem werden muß, daß dies gegenseitige Vertrauen fehlen wird und daß

eiter zu beteiligen, ein diesem 6. 8 3 die Vor langt wäre, die heranziehung 8 Pinssage feh aihte geander,

(Schluß in der Zweiten Beilage.)