1905 / 60 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

csanz

eiger und Königlich Preußische

Berlin, Freitag, den 10. Müärz

ung des Gesetzes 9 Stunden, nach Ablauf

weiteren Dabei ist der Arbeitstag ge⸗ Arbeiter im Schacht oder im ft der ersten ausfahrenden Arbeiter Senat, der ihn am 8 No⸗

6 Monate nach Verkündi zweier Jahre zwei Jahren 8 Stunden betragen. rechnet von dem Augenblick, w Stollen einfahren, bis zur Ankun Der Entwurf hat durch den

vember 1904 verabschiedet hat

nach diesem Zeitpunkt 8 ½

Zu 8. In dem 8 80 8, hat der Entwurf die au von Arbeitsordnungen bezüglichen Vorschriften zusammengestellt. sat demgemäß auch die bisher im § 80 f Abs. 1 des Gesetzes ent⸗

haltene Vorschrift über die Mitwirkung der Arbeiter beim Erlaß der , einige Abänderungen erfabren,

deren

das Gesetz auf die bei den Gewinnungs⸗

wesentlichste darin besteht, daß

§ 80 g Aufnahme gefunden. Diese Vorschrift arbeiten unterirdisch beschäftigt

Arbeitsordnungen in at aber eine Aenderung insofern erfahren, als nunmehr vor dem

ten Personen beschränkt werden soll.

st noch eine 10stündige

e Schichtzeit einschließlich Ein⸗ und Arbeitszeit in den einzelnen Bezirken d in Northumberland und Durham die 7 bis 7 stündige Schichten 10 und 10 ½ stündige s großen Teils der groß⸗ Uigemeinen Sstündigen

einer Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu die ständigen In Belgien besteht beim Bergbau mei

Arb teravsschüsse, wo solche bestehen, gehört werden müssen. Zu Artikel II.

ung der täglichen Arbeitszeit für die erwachsenen . beim Bergbau in Preußen 1e se Bestimmungen, welche diese ehen zur Zeit nicht, dagegen ist ter Novelle vom 24. Juni 1892 s. 1 des Allgemeinen Berg⸗

In Großbritannien ist di Ausfahrt und damit die sehr verschieden. Währen Arbeiter bei der Kohlengewinnung nur haben, sind in anderen Schichten üblich. Die Bestrebungen eine britannischen Arbelter auf Einführung einer a Schicht sin bisher gescheitert.

Die Regel chen Arbeiter erfolgt durch die Arbeitsordnungen. Arbeitszeit unmittel den Oberbergämtern

bar festsetzen, best Bezirken 8, 8 ½, 87, 9, 9 ⅛,

mung zu § 197 Ab

e von Jahren, ins⸗ chränkung

rbeiter unter Tage einschließlich

stundenschicht für den Gesamt⸗ begründet angesehen werden, da iter keinen ungünstigeren Ver⸗

getroffene Zusatz gesetzes vom 24.

Arbeitszeit die Beginn und En

chon seit einer Reih⸗

Juni 1865 die Bef en, die gesetzliche Bes

Auch in Preußen besondere von den Stei der Schicht auf 8 Stunden, für die Ein⸗ und Ausfahrt, gefordert.

Die Forderung einer solchen Acht Preußen kann nicht als iten auf Bergwerken ur

zefugnis erteilt übermäͤßige ee gefährdet wird, Dauer,

Gefundheit der Arbeiter nkohlenbergleut 5 16 iben und die zur Durchfü 8 Anordnungen zu erlassen. Ffübh dioße die ben erwähnt, bisher fast kein Gebr⸗ s folgenden Gründen: In den

verbundene und besonders au d Leben nur durch Beschränkung der

ser Befugnis ist aber, rauch gemacht worden, Fällen, wo gewisse mit ällige Gefahren für Arbeitszeit beseitigt

und zwar auf Industriezweigen,

dem Betriebe ütlenindustrie.

vor

noch

Bei dem letzteren sind die uf die Gesundheit der Arbeiter Sie sind relativ günstig, wo die nd in aufrechter Stellung arbeiten bau und beim Abbau der mächtigen Sie sind dagegen er⸗ auf wenig mächtigen in Saarbrücken vor⸗ Temperatur und dazu der Haltung ihre Arbeit verrichten

Achtstundenschicht weder für zen Steinkohlenbergbau daß für einen großen chäͤftigten Arbeiter die re allmählich so verschlechtert r bisherigen regelmäßigen täglichen

Gesundheit un⸗ oder auf ein er Oberbergämte

Verordnungen

überall beim unterirdischen Betriebe. Verhältnisse, welche einen Einfluß ausüben können, sehr verschieden. Arbeiter bei kühler Temperatur u können, wie es meist beim Erzberg Steinkohlenflöze in O heblich ungünstiger in wie solche v

trägliches Maß zurückgeführt w

bereits früher auf Grund g85 § 196 flg. des ist durch einzelne 29 bezw. 30° C. verboten worden. egierungsentwurf ergibt, bezweckte die berbergämter, der

bei Temperaturen von m 8 als sechsstündige it an

Abs. 1 vorgeschlagenen Zusatzbestimmun der darin enthaltenen Befugnis an die O führung einer übermäßig langen Arbeitszei iterausstand im Frühlahr 1889 beim Berg. infolge der unbeschränkten Zula en und Nebenschichten bestand, vorzuber tägliche Arbeitszeit, wie sie nach dem eeführt wurde, seitdem fast dieselbe

rzung erfahrgeit zwar in Zeiten der Hochkon igstens im Bnee eke bornh sten Ueber⸗ und Nebenschichten ni⸗

ielfach im Ruhrbezirk und

d, wo die Arbeiter meist eender oder liegen

ie Einführung einer

in gebückter, knie

müssen.

Erscheint also d den Gesamtbergbau, noch rechtfertigt, so muß do eil der bei letzterem Arbeitsverhältnisse haben, daß eine Arbeitszeit gebote

ung sogenannter

Ausstand im Jahre

geblieben oder hat zugestanden werden,

Bergbau unterirdi

Verkürzung de

seiner überaus

1889, auf Betreiben der Werksverwaltungen böen in Preu

oder einem großen Teil derselben, sond Der Steinko

schnellen. Entwicklung,

be⸗

ten im Jahre 1903 hlenbergleuten rund rr mehr hatten, m oder mehr, in 700 m

In diesem Bezirk arbeite schäftigten Steinko fe von 500 m ode

inzeln oder in kleineren Gruppen

ob in einzelnen Fäll ritten ist, äußerst schwie öglich, wenn der all bedenkliches M h bereits angedeutet, hinzu

deutende Tiefen gerückt. d 200 000 unterirdis 100 000 in Gruben,

davon 44 000 in Gru und von letzteren 11 000 in

eine Kontrolle darüber, zusehende Maß übersch der Bergbehörde nur möglich Ueber⸗ und Nebenschichten ein

Es kommt, wie

s zulässig an⸗ n Einschreiten urchschnitt der

daß nach der Fassung

die eine Teu ben mit einer Teu

it einer Teufe vo

dem großen Ausstande, betrug haupt rund 100 000, von denen ben mit einer Teufe von 500 m ahl ist geschätzt, weil eine chte im Oberbergamtsbezirk Im Jahre 1892 Gruben mit einer Teufe von 500 m und on 8073 in Gruben mit einer Teufe von 600 m jesen 493 in einer Grube mit einer Teufe von

h

Im Jahre 1890, dem die Zahl der Arbeiter unt damals höchstens 20 000 M und mehr arbeiteten. Statistik über die gr. Dortmund erst vom waren 21,297 M. mehr beschäftigt, dav und mehr und von do

wie sie in Abwei sähgsegt murxe nzelne etriebe b Möglichkeit⸗ nich

des § 197 Abs. 1 Satz 2, rungsentwurfe vom Landtage fe⸗ beigelegte Befugnis auf e Wenn durch diese Fassung a ist, auch für einen gan verordnung zu erlassen, nur dann angängig, wenn Voraussetzungen für alle im festzustellen, ist naturgemä

ung von dem Regie⸗ Oberbergämtern Telae I . ausgeschlossen sprechende Bergpoltzei⸗ es allgemeines Vorgehen 1 Satz 2 bezeichneten ebe zutreffen. Dies

Die letztere 3 ößte Tiefe der Jahre 1892 auf

a Bezirk belegenen Betri⸗ ß sehr schwierig. ün

ürfte heute in einer Teufe 200 m unter der mittleren deshalb eine um 6 80 C. höhere

zeit weist nicht nur bei den ein⸗ man bei dem Bergbau derselben Art ährend beim Steinkohlenbergbau im in Niederschlesien und

Die Dauer der käglichet zelnen Bergbauzweigen, sonder erhebliche Unterschiede Ruhrbezirk und S

ehrheit der Ruhrbergleute d arbeiten, die im Durchschnitt min Teufe des Jahres 1890 liegt und

ücken sowie neuerdi 18 Gesteinstemperatur besitzt.

ergbau fast allgemein für die eigent

Erhöhung der Lufttemperatur hat man zwar er zugeführten Luftmengen entgegenzuwirken ge⸗ chränktem Maße gelungen. Jedenfalls Lufttemperatur, bei der et wird, um einige Grade höher liegt,

Einer entsprechenden durch Verstärkung d sucht, doch ist dies nur in bese steht das fest, daß auch heute im Ruhrbezirk gearbeite als vor 15 Jahren. selten waren, so sind sie im Laufe der fol

ferner beim Steinsalzb arbeiter die 8 stündige fahrt eingeführt ist, Steinkohlenbergbau in

ch eine

Braunkohlenber reinen Arbeitszer

reine Arbeitszeit ohne Ei besteht beim Pii kblelnegban und beim

Oberschlesien vorwiegend sowie beim Erzbergbau

die Schicht etwa d 10 Stunden.

bergbau vielfach nicht unterirdis

die durchschnittliche

11 Stunden mit einer

Er wird aber im damals warme Gruben verhältnismä

eenden Jahre immer za

1

ige tägliche Arbeitszeit fast

reicher geworden. Dabei ist die regelmã genau dieselbe geblieben. Aehnlich liegen die Es kann aber keinem

Gegensatz zum 8

in Tagebauen ird, mei

kohlenbergbau Ober

bewegt sich, wo er unterirdis daß die Bergleute zu n ausfahren können.

Schicht einschließlich

Verhältnisse im Saarbezirk. G Zweifel unterliegen, wenn es auch stati weisbar ist, daß die Körperkräfte eines Steinkohlen

tisch

erg⸗

Gruben mit einer Luft von hohem Feuchtigkeits⸗ leicher Arbeitszeit schneller abnutzen als in kühlen der Arbeiter infolgedessen auch der Gefahr einer d vielleicht auch der Gefahr, zu verunglücken, leichter

ten Gründen sieht der vorliegende Gesetz⸗ m Artikel II für die in Steinkohlenbergwerken hcieerocsc. be⸗

ruben⸗ elmäßigen täglichen Arbeits⸗ hesonders heißer Betriebs⸗

manns in warmen

ewohnheitsmäßigen 1 big halt sich bei

e Schicht im Laufe der Zeit auf der vereinzelt auch durch eine t ersetzt wor 12 Stundenschicht festgehalten unterirdisch beschäͤftigten Unen Erzrevieren beruht

von einer Stunde b.

durch eine 10stündige, stündiger 88

a ein Drittel der szeit in einze eit der dortigen Bergleute,

f Bergwerken schwankt der Dauer der Förderung und

Erkrankung un zus den vorgenann

soweit es sich um warme Gruben oder ine Regelung der re⸗ Berücksichtigung

schäftigten Arbeiter, abteilungen handelt, e⸗

hauptfächlich auf der Ge zeit unter besonderer

unter Benutzung länge Die Arbeikszeit d

Pausen auszuf

Gruben oder Grubenabteilungen sind diejenigen an⸗ hr als die Hälfte der belegten Betriebspunkte 7 Es ist diese Grenze ist, daß darüber hinaus bei unseren klima⸗ erartig schwere Arbeit, wie es die der meisten hne enge Zeitbegrenzung die Gesundheit der

wischen 9 und 1 er dabei eintreten ie Wärter an den F eine besonders anspannen

zuben eine 8stündig A Auch in den mei rbeitszeit beim Berg

ür einzelne Arbeiterklassen, wie chinen, Anschläger usw., de und verantwortungsv

1 ischen Staaten ist die Re Vereinbarung zwis

gesehen, in denen me⸗ eine Temperatur von me t, weil anzunehmen Verhältniffen eine Steinkohlenbergl Arbeiter auf die

deren Tätigkeit

st, ist auf vielen hr als 22 ° C. hat.

bau der freien Dauer erheblich gefährden muß.

würde es am besten entsprechen, Inen Betriebspunkten je nach der

Bestimmungen über rbeiter bestehen in ergbau in Betracht

Dem sanitären Standpunkte

wenn die Arbeitszeit a Höhe der Temperatur gere⸗

geber und Arbeitnehmer über die Arbeitszeit erwachsener männ

aus

„Einmal würden für die Belegschaft ch bedingten verschiedenen Ein⸗

ch Gesetz vom 21. Juni hl durchführbar.

dort ist dur LSng beim gesamten

d über Tage 2 Stunden, die wirkliche

10 Stunden

raktischen Gründen Einführung ver⸗

und Ausfahrtzeiten

kommen, nur in Oesterreich. B für alle Arbeiter unter un ergbau die Schichtdauer auf 1

während derselben in der Förderun

erhebliche Störungen

ein⸗

rbeits⸗ be bleibt und auch die Arbeiter nicht immer ten beschäftigt werden, häufige Wechsel der Arbeitern notwendig werden, was viel⸗ der Betriebsleitung und den Arbeitern

der Einfahrt, da die Temperatur an den einzelnen

fahrt berechnet. Ausstands der Stein⸗

sodann würden,

[ben Betriebspunk en bei den einzelnen tigkeiten zwischen

Beginn der Schicht wird nach der Zeit fendigung nach der Zeit der vollendeten Aus 2 ge der Untersuchung, welche aus Anlaß des fen Braunkohlenbergleute in Mährisch⸗Ostrau und deng des Jahres 1900 üher die Möglichkeit einer rbeitszeit im Bergbau stattfand, hat das genannte

Verkürzung der

b⸗ heset dine deh. fätren dürfte

gelung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ben oder Grubenabteilungen würde ihren Zweck wenn mit ihr nicht auch zugleich eine Regelung schichtenwesens verbunden wäre, und zwar einmal daß eine Verpflichtung zur Ueberarbeit an be⸗ und in besonderen Fällen auch an bestimmte ird, und sodann dahingehend, daß die Ueber⸗ e freiwillig erfolgt, nur in bestimmten Grenzen

des Ueber⸗ und Nebenschichtenwesens in erscheint aber auch für die auf den

nderung erfahren bezüglich der beim Kohlenbergb chäftigten Arbeiter. ¹ mlich, daß die Schichtdauer für diese nicht übersteigen darf. ntscheidung des obersten dr. 3 nicht die Schicht für den einzelnen Fiemeeb den Sch Sr u veüte he. auch in Frankreich die ge besonderen Maximalat 88 von der Deputiertenkammer am eenen Gesetzentwurf soll der Arbeitstag

Das Gesetz vom enannten Gru

Arbeiter neun te im § 3 Abs. 2

Unter „Schich Verwaltungsgerichts vom

des Ueber⸗ und Neben nach der Richtung hin, stimmte Voraussetzungen Bedingungen geknü arbeit, auch wenn stattfinden darf

och der ersteren Richtung

21. Februar 190 ee Einführung

beitstages beim Kohlenberg tzliche Regelun

für die bei den unter⸗

anzeiger 1905.

Grubenabteilungen unterirdisch be⸗ vdaz auch für sie die Ver⸗ Voraussetzungen und Be⸗ 8 Arbeiter auf jenen geknüpft wird, werden Streitigkeiten den Werksverwaltungen über diesen und es wird zugleich von vorn⸗ Ueberarbeit eingeschränkt. auf den hier in Frage kommenden Gruben

übrigen Steinkohlengruben oder⸗ schäftigten Arbeiter zwesmagir an bestimmte ngungen, und zwar an die gleiche ie für di Gruben oder Grubenabteilun 1“ Arbeitern und Gegenstand weniger häufig wer herein das Maß der zu leistenden 8. enotwengich daß auch ar oder Grubenabteilungen Einrichtunge Fecgeuben gete hangenm vorhanden sind, verfahrenen Ueber⸗ und Nebens in den Stand zu setzen, falls hoch erscheint, auf eine Be und 197 des Allgemeinen

welche eine genaue auer der von den Acbeitern chichten ermöglicht, um die Bergbehörde ihr diese Zahl und Dauer bedenkli schränkung derselben auf Grund der §§ 19. 1 Berggesetzes hinzuwirken. 88

Der Entwurf ist deshalb so gefaßt, daß einzelne des Artikel 11 auf alle in Steinkohlenbergwerken u scaftigten 1 ve finden.

In § 93 ist bes immt, daß in den r abteilungen, in denen mehr als die Hälfte de ühr. Beiri an denssahige von me mäßige tägliche Arbeitszeit⸗vom 1. Oktober 190 vom 1 Oktobe. 1908 ab 8 Stunden nicht

Was im Sinne dieser Bestimmung als Grubenabteilun zusehen ist, unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde In Regel wird jede durch einen besonderen Schacht auf eschlossene Ab⸗ Frsahn an hkaenahteäluag gelten können. vhHene⸗

eesselbe Schachtanlage zwei oder mehrere räumli e Flözgruppen, z. B. Gas⸗, Fettkohlen⸗ und I Ruhrbezirk, aufgeschlossen sind, werden mit Rück zufig sehr erheblichen Unterschiede in der Gesteinstemp jeder Gruppe als besondere Grubenabteilung zu behandeln sein belegten Betriebspunkten gehören nicht nur die Arbeits⸗ fenen 87 Eöö und ihrer Gehilfen, sondern auch die sonstigen dauernd belegten Arbeitsstell i Bre 1u“ 168 Maschiemmertee frif 1 See

liner längeren Uebergangsfrist zur achtstü itszei bedarf es, um den Bergwerksbesitzern die vnschchünbigen Arbeutszest Verbe technischen Betriebseinrichtungen die dur Verkürzung der Arbeitszeit etwa eintretenden Nachtetle nach Möglichke

Bestimmungen nterirdisch be⸗

hr als + 220 C. hat, die re

durch eine und

sicht auf die häufig veratur die Betriebe

Verbesserung ihrer

Die den Oberbergämtern im 93 b mächtigung erscheint notwendig, da nat aus r gfnahrte, gr⸗ § Snh Abs ¹ S] Uebergan ausreichen werden, um die durch die Verkürzung der Arbeitszeit et gleichen und einer infolgedessen vvielleicht wirtschaftlichen Existenz eines Bergwerks

§ 93 b Abs. 3 die Zeit von Beginn der wie es bisher üblich 1 selben Reihenfolge so schließt die festgesetzte Arbeitszeit Pndc. üch, dend ö.-eh die Zeit der 2 egrisss Arkeissain e ser Sesacsheeen

t ausgeschlossen ist, daß di gsfristen nicht in 22n Fäclm

entstehenden Nachteile auszu eintretenden Gefährdung der

Als Arbeitszeit gilt na⸗ v 8* 18— 1ach gewesen ist, die Arbeiter a f f fahren, wie sie eingefahren nüch 1eee e daseh von 8 ½ Stunden bezw. 8 Stund Einfahrt sowie den Weg zur Mir der Fehezung des B Veise wird auf den hier in Frage k

keiten, wse 822 keier gicz wczefeh anng 88 rbeiter 8

Ba din Aebe. i aus Anlaß einer b

Eine Sonderbestimmung ist in 1 g getroffen, welche an Berriebsbunkten 1“ von mehr als + 280 C. beschäftigt sind. darf nicht länger als 6 Stunden täglich dauern. setzlich vorgeschrieben, was schon, wie oben eibe von Jahren durch Bergpolizeiverordnun daß im vorliegenden Gese herabgemindert ist.

Eb“ sss—

zwischen dem Bergwerksbesitzer eabsichtigten Verlä 3 in⸗ und Ausfahrt sind, für die Büadft

wöhnlichen Temperatur

Hierdurch wird das 98 8 8 einer r estimmt ist, nur tzentwurf die Fee ee ve 1 Da es sich zur Zeit bei den in § 930 genannten Betriebspunkten mit geringfügigen Ausnahmen um einzelne wenige Betriebspunkte einer Grube oder Grubenabteilung und daher um eine verhältnismäßig kleine Arbeiterzahl handelt und voraus⸗ sichtlich auch noch lange handeln wird, so erscheint es nicht erforder⸗ b lich, auch hier eine Arbeitszeit festzusetzen, welche die Zeit für den Bh hn Rlaiae n. Grube einschließt. 3 Eine gesetzliche Regelung des Ueber⸗ i 8 8 8 88 p eber⸗ und Nebenschichtenwes „₰ 930 bestimmt die Fälle, in denen die Arbeit üb 5 mäßige Zeit hinaus ohne weiteres auf Verlangen der Berr helatgel 4 Line Grfae für die Ueberarbeit ndelt, ni ezogen w 2 § 93 f schreibt vor, unter welchen VHreges eis neren, ,, durch die Arbeitsordnung zum Verfahren von Ueber⸗ und Neben⸗ schichten verpflichtet werden können. Unter Ueberschicht ist die unmittel⸗ bare Verlängerung einer regelmäßigen Arbeitsschicht, unter Neben⸗ ch eine mehrstündige Pause getrennte

fortzusetzen ist. ällen, um die es si

schicht eine von letzterer dur Söich Ar verstehen. ine Verpflichtung zum Verfahren von Ueber⸗ und Neb ist, abgesehen von den in § 93e angegebenen Fällen, 82 Zechen des Ruhrbezirks bestehenden Arbeitsordnungen nicht vorgesehen. Es erschien jedoch erforderlich, eine solche Verpflichtung allgemein zuzulassen, da eine Ausgleichung von Betriebs⸗ und Absatz⸗ runen. 88 ö EE“ Verpflichtung voraussetzt, nur dann praktisch durchführb 1 die Belegschaft ganz oder zum großen Teil an 25 heee ne

. 937 Abs. 2 schreibt vor, in welchem Maße die Arbei in § 93 bezeichneten Betriebspunkten und 5 den u 5 gegebenen Gruben oder Grubenabteilungen zum Verfahren von Ueber⸗ und Nebenschichten verpflichtet werden 8 unter a schließt nicht aus, daß diejenigen Arbeiter, welche gewöhnli b ezeichneten Betriebspunkten beschäftigt sind, an anderen Punkten Ueber⸗ und Nebenschichten in dem sonst zulässigen Maße ver⸗ Die ungleiche Festsetzung der Gesamidauer der Nebenschicht und der Ueberschichten unter P rechtfertigt sich dadurch, daß die Ueber⸗ schichtenarbeit ungleich anstrengender ist als die Nebenschichtenarbeit. § 93 f Abs. 3 bestimmt für alle unterirdisch beschäftigten Stein⸗ kohlenbergleute, daß vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschicht für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen muß Es ist dabei gleich, ob an die regelmäßige Schicht sich eine Ueberschicht anschließt oder nicht. hestünmt, daß nhüe 8 E Abs. 2 und 3 gezogenen 1 auch durch freiwilliges Verfahren von Ueber⸗ oder Neben⸗ schichten nicht überschritten werden dürfen. Seee pflichtung zum Verfahren solcher Schichten in den zulässigen Erenzen d n §. Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung und Bedingung geknüpft ist, ist das freiwillige Verfahren solcher Schichten an eine besondere Voraussetzung oder Bedingung nicht geknüpft.

Bei der Bestimmung in § 93 h Abs. 1 handelt es sich vor nehmlich um die bei der Seilfahrt und die, um die Ordnung bei der Seilfahrt auftecht nötigen Vorbereitungen zur Aufna viel fach einige Zeit vor den übrigen müssen und zum Teil auch erst na

sie § 93f für die

Die Bestimmu

Während jedoch die Ver⸗ an die im § 93f

rderung tätigen Personen, u erhalten oder die etriebes zu treffen,

Arbeitern in die Grube fahren ch ihnen ausfahren köͤnnen. Dlese

hme des Förder