csanz
eiger und Königlich Preußische
Berlin, Freitag, den 10. Müärz
ung des Gesetzes 9 Stunden, nach Ablauf
weiteren Dabei ist der Arbeitstag ge⸗ Arbeiter im Schacht oder im ft der ersten ausfahrenden Arbeiter Senat, der ihn am 8 No⸗
6 Monate nach Verkündi zweier Jahre zwei Jahren 8 Stunden betragen. rechnet von dem Augenblick, w Stollen einfahren, bis zur Ankun Der Entwurf hat durch den
vember 1904 verabschiedet hat
nach diesem Zeitpunkt 8 ½
Zu 8. In dem 8 80 8, hat der Entwurf die au von Arbeitsordnungen bezüglichen Vorschriften zusammengestellt. sat demgemäß auch die bisher im § 80 f Abs. 1 des Gesetzes ent⸗
haltene Vorschrift über die Mitwirkung der Arbeiter beim Erlaß der , einige Abänderungen erfabren,
deren
das Gesetz auf die bei den Gewinnungs⸗
wesentlichste darin besteht, daß
§ 80 g Aufnahme gefunden. Diese Vorschrift arbeiten unterirdisch beschäftigt
Arbeitsordnungen in at aber eine Aenderung insofern erfahren, als nunmehr vor dem
ten Personen beschränkt werden soll.
st noch eine 10stündige
e Schichtzeit einschließlich Ein⸗ und Arbeitszeit in den einzelnen Bezirken d in Northumberland und Durham die 7 bis 7 stündige Schichten 10 und 10 ½ stündige s großen Teils der groß⸗ Uigemeinen Sstündigen
einer Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu die ständigen In Belgien besteht beim Bergbau mei
Arb teravsschüsse, wo solche bestehen, gehört werden müssen. Zu Artikel II.
ung der täglichen Arbeitszeit für die erwachsenen . beim Bergbau in Preußen 1e se Bestimmungen, welche diese ehen zur Zeit nicht, dagegen ist ter Novelle vom 24. Juni 1892 s. 1 des Allgemeinen Berg⸗
In Großbritannien ist di Ausfahrt und damit die sehr verschieden. Währen Arbeiter bei der Kohlengewinnung nur haben, sind in anderen Schichten üblich. Die Bestrebungen eine britannischen Arbelter auf Einführung einer a Schicht sin bisher gescheitert.
Die Regel chen Arbeiter erfolgt durch die Arbeitsordnungen. Arbeitszeit unmittel den Oberbergämtern
bar festsetzen, best Bezirken 8, 8 ½, 87, 9, 9 ⅛,
mung zu § 197 Ab
e von Jahren, ins⸗ chränkung
rbeiter unter Tage einschließlich
stundenschicht für den Gesamt⸗ begründet angesehen werden, da iter keinen ungünstigeren Ver⸗
getroffene Zusatz gesetzes vom 24.
Arbeitszeit die Beginn und En
chon seit einer Reih⸗
Juni 1865 die Bef en, die gesetzliche Bes
Auch in Preußen besondere von den Stei der Schicht auf 8 Stunden, für die Ein⸗ und Ausfahrt, gefordert.
Die Forderung einer solchen Acht Preußen kann nicht als iten auf Bergwerken ur
zefugnis erteilt übermäͤßige ee gefährdet wird, Dauer,
Gefundheit der Arbeiter nkohlenbergleut 5 16 iben und die zur Durchfü 8 Anordnungen zu erlassen. Ffübh dioße die ben erwähnt, bisher fast kein Gebr⸗ s folgenden Gründen: In den
verbundene und besonders au d Leben nur durch Beschränkung der
ser Befugnis ist aber, rauch gemacht worden, Fällen, wo gewisse mit ällige Gefahren für Arbeitszeit beseitigt
und zwar auf Industriezweigen,
dem Betriebe ütlenindustrie.
vor
noch
Bei dem letzteren sind die uf die Gesundheit der Arbeiter Sie sind relativ günstig, wo die nd in aufrechter Stellung arbeiten bau und beim Abbau der mächtigen Sie sind dagegen er⸗ auf wenig mächtigen in Saarbrücken vor⸗ Temperatur und dazu der Haltung ihre Arbeit verrichten
Achtstundenschicht weder für zen Steinkohlenbergbau daß für einen großen chäͤftigten Arbeiter die re allmählich so verschlechtert r bisherigen regelmäßigen täglichen
Gesundheit un⸗ oder auf ein er Oberbergämte
Verordnungen
überall beim unterirdischen Betriebe. Verhältnisse, welche einen Einfluß ausüben können, sehr verschieden. Arbeiter bei kühler Temperatur u können, wie es meist beim Erzberg Steinkohlenflöze in O heblich ungünstiger in wie solche v
trägliches Maß zurückgeführt w
bereits früher auf Grund g85 § 196 flg. des ist durch einzelne 29 bezw. 30° C. verboten worden. — egierungsentwurf ergibt, bezweckte die berbergämter, der
bei Temperaturen von m 8 als sechsstündige it an
Abs. 1 vorgeschlagenen Zusatzbestimmun der darin enthaltenen Befugnis an die O führung einer übermäßig langen Arbeitszei iterausstand im Frühlahr 1889 beim Berg. infolge der unbeschränkten Zula en und Nebenschichten bestand, vorzuber tägliche Arbeitszeit, wie sie nach dem eeführt wurde, seitdem fast dieselbe
rzung erfahrgeit zwar in Zeiten der Hochkon igstens im Bnee eke bornh sten Ueber⸗ und Nebenschichten ni⸗
ielfach im Ruhrbezirk und
d, wo die Arbeiter meist eender oder liegen
ie Einführung einer
in gebückter, knie
müssen.
Erscheint also d den Gesamtbergbau, noch rechtfertigt, so muß do eil der bei letzterem Arbeitsverhältnisse haben, daß eine Arbeitszeit gebote
ung sogenannter
Ausstand im Jahre
geblieben oder hat zugestanden werden,
Bergbau unterirdi
Verkürzung de
seiner überaus
1889, auf Betreiben der Werksverwaltungen böen in Preu
oder einem großen Teil derselben, sond Der Steinko
schnellen. Entwicklung,
be⸗
ten im Jahre 1903 hlenbergleuten rund rr mehr hatten, m oder mehr, in 700 m
In diesem Bezirk arbeite schäftigten Steinko fe von 500 m ode
inzeln oder in kleineren Gruppen
ob in einzelnen Fäll ritten ist, äußerst schwie öglich, wenn der all bedenkliches M h bereits angedeutet, hinzu
deutende Tiefen gerückt. d 200 000 unterirdis 100 000 in Gruben,
davon 44 000 in Gru und von letzteren 11 000 in
eine Kontrolle darüber, zusehende Maß übersch der Bergbehörde nur möglich Ueber⸗ und Nebenschichten ein
Es kommt, wie
s zulässig an⸗ n Einschreiten urchschnitt der
daß nach der Fassung
die eine Teu ben mit einer Teu
it einer Teufe vo
dem großen Ausstande, betrug haupt rund 100 000, von denen ben mit einer Teufe von 500 m ahl ist geschätzt, weil eine chte im Oberbergamtsbezirk Im Jahre 1892 Gruben mit einer Teufe von 500 m und on 8073 in Gruben mit einer Teufe von 600 m jesen 493 in einer Grube mit einer Teufe von
h
Im Jahre 1890, dem die Zahl der Arbeiter unt damals höchstens 20 000 M und mehr arbeiteten. Statistik über die gr. Dortmund erst vom waren 21,297 M. mehr beschäftigt, dav und mehr und von do
wie sie in Abwei sähgsegt murxe nzelne etriebe b Möglichkeit⸗ nich
des § 197 Abs. 1 Satz 2, rungsentwurfe vom Landtage fe⸗ beigelegte Befugnis auf e Wenn durch diese Fassung a ist, auch für einen gan verordnung zu erlassen, nur dann angängig, wenn Voraussetzungen für alle im festzustellen, ist naturgemä
ung von dem Regie⸗ Oberbergämtern Telae I . ausgeschlossen sprechende Bergpoltzei⸗ es allgemeines Vorgehen 1 Satz 2 bezeichneten ebe zutreffen. Dies
— Die letztere 3 ößte Tiefe der Jahre 1892 auf
a Bezirk belegenen Betri⸗ ß sehr schwierig. ün
ürfte heute in einer Teufe 200 m unter der mittleren deshalb eine um 6 — 80 C. höhere
zeit weist nicht nur bei den ein⸗ man bei dem Bergbau derselben Art ährend beim Steinkohlenbergbau im in Niederschlesien und
Die Dauer der käglichet zelnen Bergbauzweigen, sonder erhebliche Unterschiede Ruhrbezirk und S
ehrheit der Ruhrbergleute d arbeiten, die im Durchschnitt min Teufe des Jahres 1890 liegt und
ücken sowie neuerdi 18 Gesteinstemperatur besitzt.
ergbau fast allgemein für die eigent
Erhöhung der Lufttemperatur hat man zwar er zugeführten Luftmengen entgegenzuwirken ge⸗ chränktem Maße gelungen. Jedenfalls Lufttemperatur, bei der et wird, um einige Grade höher liegt,
Einer entsprechenden durch Verstärkung d sucht, doch ist dies nur in bese steht das fest, daß auch heute im Ruhrbezirk gearbeite als vor 15 Jahren. selten waren, so sind sie im Laufe der fol
ferner beim Steinsalzb arbeiter die 8 stündige fahrt — eingeführt ist, Steinkohlenbergbau in
ch eine
Braunkohlenber reinen Arbeitszer
reine Arbeitszeit — ohne Ei besteht beim Pii kblelnegban und beim
Oberschlesien vorwiegend sowie beim Erzbergbau
die Schicht etwa d 10 Stunden.
bergbau vielfach nicht unterirdis
die durchschnittliche
11 Stunden mit einer
Er wird aber im damals warme Gruben verhältnismä
eenden Jahre immer za
1
ige tägliche Arbeitszeit fast
reicher geworden. Dabei ist die regelmã genau dieselbe geblieben. Aehnlich liegen die Es kann aber keinem
Gegensatz zum 8
in Tagebauen ird, mei
kohlenbergbau Ober
bewegt sich, wo er unterirdis daß die Bergleute zu n ausfahren können. —
Schicht einschließlich
Verhältnisse im Saarbezirk. G Zweifel unterliegen, wenn es auch stati weisbar ist, daß die Körperkräfte eines Steinkohlen
tisch
erg⸗
Gruben mit einer Luft von hohem Feuchtigkeits⸗ leicher Arbeitszeit schneller abnutzen als in kühlen der Arbeiter infolgedessen auch der Gefahr einer d vielleicht auch der Gefahr, zu verunglücken, leichter
ten Gründen sieht der vorliegende Gesetz⸗ m Artikel II für die in Steinkohlenbergwerken hcieerocsc. be⸗
ruben⸗ elmäßigen täglichen Arbeits⸗ hesonders heißer Betriebs⸗
manns in warmen
ewohnheitsmäßigen 1 big halt sich bei
e Schicht im Laufe der Zeit auf der vereinzelt auch durch eine t ersetzt wor 12 Stundenschicht festgehalten unterirdisch beschäͤftigten Unen Erzrevieren beruht
von einer Stunde b.
durch eine 10stündige, stündiger 88
a ein Drittel der szeit in einze eit der dortigen Bergleute,
f Bergwerken schwankt der Dauer der Förderung und
Erkrankung un zus den vorgenann
soweit es sich um warme Gruben oder ine Regelung der re⸗ Berücksichtigung
schäftigten Arbeiter, abteilungen handelt, e⸗
hauptfächlich auf der Ge zeit unter besonderer
unter Benutzung länge Die Arbeikszeit d
Pausen auszuf
Gruben oder Grubenabteilungen sind diejenigen an⸗ hr als die Hälfte der belegten Betriebspunkte 7 Es ist diese Grenze ist, daß darüber hinaus bei unseren klima⸗ erartig schwere Arbeit, wie es die der meisten hne enge Zeitbegrenzung die Gesundheit der
wischen 9 und 1 er dabei eintreten ie Wärter an den F eine besonders anspannen
zuben eine 8stündig A Auch in den mei rbeitszeit beim Berg
ür einzelne Arbeiterklassen, wie chinen, Anschläger usw., de und verantwortungsv
1 ischen Staaten ist die Re Vereinbarung zwis
gesehen, in denen me⸗ eine Temperatur von me t, weil anzunehmen Verhältniffen eine Steinkohlenbergl Arbeiter auf die
deren Tätigkeit
st, ist auf vielen hr als 22 ° C. hat.
bau der freien Dauer erheblich gefährden muß.
würde es am besten entsprechen, Inen Betriebspunkten je nach der
Bestimmungen über rbeiter bestehen in ergbau in Betracht
Dem sanitären Standpunkte
wenn die Arbeitszeit a Höhe der Temperatur gere⸗
geber und Arbeitnehmer über die Arbeitszeit erwachsener männ
aus
„Einmal würden für die Belegschaft ch bedingten verschiedenen Ein⸗
ch Gesetz vom 21. Juni hl durchführbar.
dort ist dur LSng beim gesamten
d über Tage 2 Stunden, die wirkliche
10 Stunden
raktischen Gründen Einführung ver⸗
und Ausfahrtzeiten
kommen, nur in Oesterreich. B für alle Arbeiter unter un ergbau die Schichtdauer auf 1
während derselben in der Förderun
erhebliche Störungen
ein⸗
rbeits⸗ be bleibt und auch die Arbeiter nicht immer ten beschäftigt werden, häufige Wechsel der Arbeitern notwendig werden, was viel⸗ der Betriebsleitung und den Arbeitern
der Einfahrt, da die Temperatur an den einzelnen
fahrt berechnet. Ausstands der Stein⸗
sodann würden,
[ben Betriebspunk en bei den einzelnen tigkeiten zwischen
Beginn der Schicht wird nach der Zeit fendigung nach der Zeit der vollendeten Aus 2 ge der Untersuchung, welche aus Anlaß des fen Braunkohlenbergleute in Mährisch⸗Ostrau und deng des Jahres 1900 üher die Möglichkeit einer rbeitszeit im Bergbau stattfand, hat das genannte
Verkürzung der
b⸗ heset dine deh. fätren dürfte
gelung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ben oder Grubenabteilungen würde ihren Zweck wenn mit ihr nicht auch zugleich eine Regelung schichtenwesens verbunden wäre, und zwar einmal daß eine Verpflichtung zur Ueberarbeit an be⸗ und in besonderen Fällen auch an bestimmte ird, und sodann dahingehend, daß die Ueber⸗ e freiwillig erfolgt, nur in bestimmten Grenzen
des Ueber⸗ und Nebenschichtenwesens in erscheint aber auch für die auf den
nderung erfahren bezüglich der beim Kohlenbergb chäftigten Arbeiter. ¹ mlich, daß die Schichtdauer für diese nicht übersteigen darf. ntscheidung des obersten dr. 3 nicht die Schicht für den einzelnen Fiemeeb den Sch Sr u veüte he. auch in Frankreich die ge besonderen Maximalat “ 88 von der Deputiertenkammer am eenen Gesetzentwurf soll der Arbeitstag
Das Gesetz vom enannten Gru
Arbeiter neun te im § 3 Abs. 2
Unter „Schich Verwaltungsgerichts vom
des Ueber⸗ und Neben nach der Richtung hin, stimmte Voraussetzungen Bedingungen geknü arbeit, auch wenn stattfinden darf
och der ersteren Richtung
21. Februar 190 ee Einführung
beitstages beim Kohlenberg tzliche Regelun
für die bei den unter⸗
anzeiger 1905.
Grubenabteilungen unterirdisch be⸗ vdaz auch für sie die Ver⸗ Voraussetzungen und Be⸗ 8 Arbeiter auf jenen geknüpft wird, werden Streitigkeiten den Werksverwaltungen über diesen „ und es wird zugleich von vorn⸗ Ueberarbeit eingeschränkt. auf den hier in Frage kommenden Gruben
übrigen Steinkohlengruben oder⸗ schäftigten Arbeiter zwesmagir “ an bestimmte ngungen, und zwar an die gleiche ie für di Gruben oder Grubenabteilun 1“ Arbeitern und Gegenstand weniger häufig wer herein das Maß der zu leistenden 8. enotwengich daß auch ar oder Grubenabteilungen Einrichtunge Fecgeuben gete hangenm vorhanden sind, verfahrenen Ueber⸗ und Nebens in den Stand zu setzen, falls hoch erscheint, auf eine Be und 197 des Allgemeinen
welche eine genaue auer der von den Acbeitern chichten ermöglicht, um die Bergbehörde ihr diese Zahl und Dauer bedenkli schränkung derselben auf Grund der §§ 19. 1 Berggesetzes hinzuwirken. 88
Der Entwurf ist deshalb so gefaßt, daß einzelne des Artikel 11 auf alle in Steinkohlenbergwerken u scaftigten 1 ve finden.
In § 93 ist bes immt, daß in den r abteilungen, in denen mehr als die Hälfte de ühr. Beiri — an denssahige von me mäßige tägliche Arbeitszeit⸗vom 1. Oktober 190 vom 1 Oktobe. 1908 ab 8 Stunden nicht Sö
Was im Sinne dieser Bestimmung als Grubenabteilun zusehen ist, unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde In Regel wird jede durch einen besonderen Schacht auf eschlossene Ab⸗ Frsahn an hkaenahteäluag gelten können. vhHene⸗
eesselbe Schachtanlage zwei oder mehrere räumli e Flözgruppen, z. B. Gas⸗, Fettkohlen⸗ und I Ruhrbezirk, aufgeschlossen sind, werden mit Rück zufig sehr erheblichen Unterschiede in der Gesteinstemp jeder Gruppe als besondere Grubenabteilung zu behandeln sein belegten Betriebspunkten gehören nicht nur die Arbeits⸗ fenen 87 Eöö und ihrer Gehilfen, sondern auch die sonstigen dauernd belegten Arbeitsstell i Bre 1u“ 168 Maschiemmertee frif 1 See
liner längeren Uebergangsfrist zur achtstü itszei bedarf es, um den Bergwerksbesitzern die vnschchünbigen Arbeutszest Verbe technischen Betriebseinrichtungen die dur Verkürzung der Arbeitszeit etwa eintretenden Nachtetle nach Möglichke
Bestimmungen nterirdisch be⸗
hr als + 220 C. hat, die re
durch eine und
sicht auf die häufig veratur die Betriebe
Verbesserung ihrer
Die den Oberbergämtern im 93 b mächtigung erscheint notwendig, da nat aus r gfnahrte, gr⸗ § Snh Abs ¹ S] Uebergan ausreichen werden, um die durch die Verkürzung der Arbeitszeit et gleichen und einer infolgedessen vvielleicht wirtschaftlichen Existenz eines Bergwerks
§ 93 b Abs. 3 die Zeit von Beginn der wie es bisher üblich 1 — selben Reihenfolge so schließt die festgesetzte Arbeitszeit Pndc. üch, dend ö.-eh die Zeit der 2 egrisss Arkeissain e ser Sesacsheeen
t ausgeschlossen ist, daß di gsfristen nicht in 22n Fäclm
entstehenden Nachteile auszu eintretenden Gefährdung der
Als Arbeitszeit gilt na⸗ v 8* 18— 1ach gewesen ist, die Arbeiter a f f fahren, wie sie eingefahren nüch 1eee e daseh von 8 ½ Stunden bezw. 8 Stund Einfahrt sowie den Weg zur Mir der Fehezung des B Veise wird auf den hier in Frage k
keiten, wse 822 keier gicz wczefeh anng 88 rbeiter 8
Ba din Aebe. i aus Anlaß einer b
Eine Sonderbestimmung ist in 1 g getroffen, welche an Berriebsbunkten 1“ von mehr als + 280 C. beschäftigt sind. darf nicht länger als 6 Stunden täglich dauern. setzlich vorgeschrieben, was schon, wie oben eibe von Jahren durch Bergpolizeiverordnun daß im vorliegenden Gese herabgemindert ist.
Eb“ sss—
zwischen dem Bergwerksbesitzer eabsichtigten Verlä 3 in⸗ und Ausfahrt sind, für die Büadft
wöhnlichen Temperatur
Hierdurch wird das 98 8 8 einer r estimmt ist, nur tzentwurf die Fee ee ve 1 Da es sich zur Zeit bei den in § 930 genannten Betriebspunkten mit geringfügigen Ausnahmen um einzelne wenige Betriebspunkte einer Grube oder Grubenabteilung und daher um eine verhältnismäßig kleine Arbeiterzahl handelt und voraus⸗ sichtlich auch noch lange handeln wird, so erscheint es nicht erforder⸗ b lich, auch hier eine Arbeitszeit festzusetzen, welche die Zeit für den Bh hn Rlaiae n. Grube einschließt. 3 Eine gesetzliche Regelung des Ueber⸗ i 8 8 8 88 p “ eber⸗ und Nebenschichtenwes „₰ 930 bestimmt die Fälle, in denen die Arbeit üb 5 mäßige Zeit hinaus ohne weiteres auf Verlangen der Berr helatgel 4 — Line Grfae für die Ueberarbeit ndelt, ni ezogen w 2 § 93 f schreibt vor, unter welchen VHreges eis neren, ,, durch die Arbeitsordnung zum Verfahren von Ueber⸗ und Neben⸗ schichten verpflichtet werden können. Unter Ueberschicht ist die unmittel⸗ bare Verlängerung einer regelmäßigen Arbeitsschicht, unter Neben⸗ ch eine mehrstündige Pause getrennte
fortzusetzen ist. ällen, um die es si
schicht eine von letzterer dur “ Söich Ar verstehen. ine Verpflichtung zum Verfahren von Ueber⸗ und Neb ist, abgesehen von den in § 93e angegebenen Fällen, 82 — Zechen des Ruhrbezirks bestehenden Arbeitsordnungen nicht vorgesehen. Es erschien jedoch erforderlich, eine solche Verpflichtung allgemein zuzulassen, da eine Ausgleichung von Betriebs⸗ und Absatz⸗ runen. 88 ö EE“ Verpflichtung voraussetzt, nur dann praktisch durchführb 1 die Belegschaft ganz oder zum großen Teil an 25 heee ne
. 937 Abs. 2 schreibt vor, in welchem Maße die Arbei in § 93 bezeichneten Betriebspunkten und 5 den u 5 gegebenen Gruben oder Grubenabteilungen zum Verfahren von Ueber⸗ und Nebenschichten verpflichtet werden 8 unter a schließt nicht aus, daß diejenigen Arbeiter, welche gewöhnli b ezeichneten Betriebspunkten beschäftigt sind, an anderen Punkten Ueber⸗ und Nebenschichten in dem sonst zulässigen Maße ver⸗ Die ungleiche Festsetzung der Gesamidauer der Nebenschicht und der Ueberschichten unter P rechtfertigt sich dadurch, daß die Ueber⸗ schichtenarbeit ungleich anstrengender ist als die Nebenschichtenarbeit. § 93 f Abs. 3 bestimmt für alle unterirdisch beschäftigten Stein⸗ kohlenbergleute, daß vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschicht für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen muß Es ist dabei gleich, ob an die regelmäßige Schicht sich eine Ueberschicht anschließt oder nicht. hestünmt, daß nhüe 8 E Abs. 2 und 3 gezogenen 1 auch durch freiwilliges Verfahren von Ueber⸗ oder Neben⸗ schichten nicht überschritten werden dürfen. Seee pflichtung zum Verfahren solcher Schichten in den zulässigen Erenzen d n §. Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung und Bedingung geknüpft ist, ist das freiwillige Verfahren solcher Schichten an eine besondere Voraussetzung oder Bedingung nicht geknüpft.
Bei der Bestimmung in § 93 h Abs. 1 handelt es sich vor nehmlich um die bei der Seilfahrt und Fö die, um die Ordnung bei der Seilfahrt auftecht nötigen Vorbereitungen zur Aufna viel fach einige Zeit vor den übrigen müssen und zum Teil auch erst na
sie § 93f für die
Die Bestimmu
Während jedoch die Ver⸗ an die im § 93f
rderung tätigen Personen, u erhalten oder die etriebes zu treffen,
— Arbeitern in die Grube fahren ch ihnen ausfahren köͤnnen. Dlese
hme des Förder