1906 / 57 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Parlamentarische Nachrichten.

Die Schlußberichte über die Hestrigen Sitzungen des Reichstags und des Hauses der Abgeordneten befinden sch in der Ersten und Zweiten Beilage.

In der heutigen (59.) Sitzung des Reichstags, welcher der Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieber⸗ ding beiwohnte, stand zunächst der von dem Abg. Basser⸗ mann eingebrachte Gesetzentwurf wegen Abänderung der Gewerbeordnung zur He Es soll hinter § 1332 folgender neue Paragraph eingeschoben werden: 1 Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat am Schlusse jeden Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gebalts später erfolgen soll, ist nichtig.“ In § 133a der geltenden Gewerbeordnung sind die Fälle aufgezählt in denen die Aufhebung des Dienstverhältnisses vom Gewerbeunternehmer verlangt werden kann, unter 4) heißt es: „Wenn sie dur Freiheitsstrafe oder gehindert werden.“ Weiter ist bestimmt: 8* 8 zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertrags⸗ mäßige Leistung des Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche Iin diesem Falle um denjenigen Betrag, der dem Berechtigten aus eeiner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken⸗ versicherung oder Unfallversicherung zukommt. Den letzten Satz wollen die Antragsteller, wie folgt,

fassen: 8 s „Der Angestellte ist nicht verpflichtet, sich den Betrag abrechnen dzu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken⸗ oder Unfallversicherung zukommt.“ 1 ““ erner soll § 133c einen weiteren Absatz erhalten, in dem Se Vereinbarung, die der vorstehenden Vorschrift zu⸗ widerläuft, für nichtig erklärt wird. Schließlich wird ein neuer § 133g vorsescl. 2 8 „Bei der Beendigung oder Kündigung des Dienstverbältnisses kann der Angestellte ein schriftliches Zeuonis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das eugats ist auf Verlangen des Angestellten auch auf die Führung und Leistungen auszudehnen. Auf Antrag des 1“ bat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis ccosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen.“ In Verbindung damit wird eine analoge Nichti klausel für entgegenstehende Vereinbarungen, beicefer 8 Behaltszahlung in Krankheitsfällen, in § 63 des Handelsgesetz⸗ uchs aufzunehmen beantragt. 1 Gleichzeitig wird zur Debatte gestellt der von öe 8 eelen im Vereine mit dem Zentrum und der Wir 2 ichen Vereinigung gestellte Antrag: 8 8 Den Helm g. gosteülnen zu ersuchen, dem S I er Gewerbeordnsng 8. ex ungen des vomrergi arüen

anhaltende Krankheit oder durch eine längere bwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste

gestellten (§§ 1 8 3 ü Zrfenft ültnis der Handlungsgehilfen angepaßt werden; vie dash de schrien auf alle technis een Angestellten (insbesondere diejenigen in landwirtschaftlichen Nebengewerben)

ausgedehnt werden; 3) zu Gunsten der in § 133 a bezeichneten Per⸗ sonen Vorschriften über Ruhezeiten geschaffen werden; 4) die Zuständigkeit der Gewerbe⸗ und Kaufmannsgerichte auf die technischen Angestellten ausgedehnt wird unter Errichtung besonderer Abteilungen, in denen die Beisitzer zur Hälfte technische Angestellte ein müssen. 5 4 8 1

Abg. 1Ibse Eec (nl.): Mein Antrag befaßt sich zunächst mit

den Rechtsverhältnissen der technischen Angestellten. Es handelte sich hier im Jahre 1895 um ca. 120 000 Personen. In den letzten

10 Jahren wird eine starke Vermehrung dieser Zahl eingetreten

sein. Auf die hohe Bedeutung dieser technischen Beamten in

unserem wirtschaftlichen Leben brauche ich kaum hinzuweisen.

Es ist bereits mit Recht bei einer anderen Gelegenheit betont

worden, daß der Vorsprung, den die deutsche Industrie viel fach

in der Welt gewonnen bhat, mit zurückzuführen ist auf die große

Tüchtigkeit unserer deutschen technischen Beamten. Es liegt kein

Grund' vor, diese zahlreichen technischen Beamten, Werkmeister,

technischen Hilfsbeamten, Aufsichtsbeamten usw. schlechter zu stellen in

ihren Rechtsverhältnissen, als es bei den Handlungsgehilfen nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Fall ist. Es handelt sich viel⸗ fach um sozial gleichstehende Kategorien, die wirtschaftlich ähnlich situiert sind, zum Teil einen schweren Daseinskampf kämpfen müssen und infolgedessen auf den 8 Erseßgedun, aagevicsen flih Bezüglich der Handlungsgehilfen ist dies bere I“ Besüglia den Henbenns wird dies jetzt beantragt. An der Verbands

konferenz der deutschen technischen Vereinigungen b“ 1r Kategorien beteiligt, die 2 in dem

in Frage kommen. enennncs

f ipfel Verlangen nach einer Gleichstellung der

8 ditge aeen 1“ ihren zivilrechtlichen Verhältnissen mit den u. g. um die Beseitigung

Handlungsgehilfen, es handelt ie G. Itezahlung usw. Die er Koncareemtlaüse 1“ so einleuchtend, daß

order iner mona Der 2 ellte nan u ihrer Begründung nicht viel zu sagen der T“ ann verlangen, daß seinen wirtschaftlichen 8 ug nach einem nung getragen wird, wäbrend jetzt die Gehaltsza 8-9. Auzstellung Verteljahe und noch darüber hinaus erfolgen ö

An⸗ ündiaung liegt im Interesse des An,⸗ eines Zeugnisses gleich bei der Kündigung 1. E“

znem Altest über seine 3 vellten, der nach einem Atiest 8l le bemüht. Nach den heutigen Bein wenn er sich um eine d eHächter diese eng auslegt, nicht

i 8 rj 269⸗ 8 8 8 3 berimmungen aber ist er, we zu perlangen. Der Ausdehnung

fechtig ich ein Zeugnis 1 1 Sens 3 afererge lenongen auch auf die techaischen amnfsch sind trgendwelcher Ark nicht entgegenstehen. Die technischen nentlich in den dige Aagcfelte ucger dhgseg le eishenen Artelwcheheue desaeceehe 18 Vermse asaasgan ö“ muß im Zeitalter roßen Schaar der Arbeitnehmer, und mar⸗ 8 der Fasen Schann, Finasict nehmen. Hinsichtlich F klausel kon 1 8 wir im Jahre 1897 eine. volls Föbeg Irfes richt stellung der technischen Angestalten und büe E“ vsl ge⸗ rreichen er, glaube i önnen wir dazu übergehr An⸗ saunten Hebente aeren cher die Konkurrenzklausel, gg Fz t einerzeit in die Gewerbeordnung aufgenommen 8 die vfar 8 eäüichen Anzstelen nan⸗ vehes ler ve Ne her Erkrankung sein ungsgehilfen darin liegt, daß er im Faue .ꝙ p5 s Recht Gehalt 8 hhlhen dng weiterbezieht, ist nicht als winsren nung, dusenommen worden, dagegen 28 5 ö vrfänhecs age nicht auf⸗ e Bezüg 1 er Unfall⸗ un rank Vern 8 nan beiechnet werden dües ene Es wäre verständiger gemesen, wenshenge, B ingekehrt die Weiterzahlung des Gehalts zum zwingende mne sehr süütet bätte. Die Rechtsprechung hat hieran auch schon arfe Kritik geübt.

(Schluß des Blatteie)

bgeo⸗ in der

8 Abgeordneten setzte in

Ueutige 88 Süung decher 86 Minister der geistichen e

dengelegenheiten Dr. Studt beiwohnte, die zweite; kac

des taatshaushaltsetats für das Etatsjahr 19e

in Etat des Ministeriums der geistlichen, Uessi 8 höb, Medizinalangelegenheiten bei dem Kapi

heren Lehranstalten fort.

u dem ersten Titel „Zahlung vermöge rechtlicher Verpflichtung an Anstalten und Fonds“ liegt der Antrag der Bubgetkommission vor:

„die Regierung zu ersuchen, die in § 3 Abschnitt 2 des Normaletats vom 4. Mai 1892 vorgesehene Anrechnung der über 4 Jahre binausgehenden Beschäftigung als Hilfslehrer ohne Rücksicht auf die Zahl der Unterrichtsstunden während derselben auf das Besoldungsdienstalter derjenigen Oberlehrer eintreten zu lassen, bei denen eine derartige Anrechnung bisber nicht stattgefunden hat.“

Die Abgg. Eickhoff (frs. Volksp.) und Genossen be⸗ antragen: 2

„die Königliche Staatszegierung aufzufordern, im Etat für das Rechnungsjahr 1907 die Mittel bereit zu stellen, um den Direktoren der sämtlichen sechsklassigen höheren Lehr⸗ anstalten pensionsfähige Zulagen zu gewährleisten, und zwar in den Orten der ersten Servisklasse und mit mehr als 50 000 Zivil⸗ einwohnern in Höhe von 300 ℳ, in den übrigen Orten in Höhe von 600 ℳ: 3

Referent Abg. Wallenborn berichtet über die Verhandlungen der Budgetkommission. Während des Referats bittet der Präsident von Kröcher, die Privatunterhaltungen etwas leiser zu führen, weil Fes er selbst noch die Herren am Regierungstische etwas verstehen

Inten.

Abg. Marx (Zentr.) empfiehlt den Unterricht in der Steno⸗

graphie, die eine Kunst und kein Spielzeug sei. Für die Güte eines

tenographiesystems komme es garnicht auf die Zahl derjenigen an, die darin unterrichtet worden sind; ebenso sei es verfehlt, die Steno⸗ graphie immer weiter vereinfachen zu wollen, damit sie in möglichst wenigen Stunden erlernbar sei und in wenigen Wochen schon praktische Erfolge gerühmt werden könnten. Eine Erhebung in Preußen über die Stenographiesysteme habe keinen Zweck, sie müsse sich auf gan; Deutschland erstrecken. In der Gabelsbergerschen Stenographie seien in Deutschland einschließlich Oesterreich⸗ Ungarns und der Schweiz in einem Jahre 112 179 Personen unterrichtet worden, in dem System Stolze⸗Schrey trotz der ungeheuren Reklame und Propaganda nur 60 000. Die Gabels⸗ bergersche Stenographie habe allein in Norddeutschland rund 1300 Ver⸗ eine mit 38 000 Mitgliedern, die Stolze⸗Schreysche Schule aber in ganz Deutschland nur etwa 1250 Vereine mit 35 000 Mitgliedern. Was solle das werden, wenn jetzt in Preußen Stolze⸗Schrey amtlich eingeführt würde, während die übrigen in Betracht kommenden deutschen Staaten Gabelsberger längst offiziell eingeführt hätten. Das amt⸗ liche Stenographische Bureau des Abgeordnetenhauses könne als Kronzeuge für die Minderwertigkeit des Systems Stolze⸗Schrey angerufen werden, denn es habe sich 1898 bei der Vereinigung von Stolze, Schrey und Velten dem neuen Einigungssystem nicht angeschlossen. Die Shabeebergerschen Stenogramme des Reichstags seien durchaus anzuerkennen. Wenn man ein Stenographiesystem in den Schulen einführe, müsse man lediglich auf die praktische Brauch⸗ barkeit für das Leben sehen, und darum sei gerade das Gabelsbergersche System zu empfehlen.

Geheimer Oberregierungsrat Dr. Matthias macht einige An⸗ gaben über die bisher an den Schulen bestehenden Einrichtungen für den Unterricht in der Stenographie und die Anzahl der Teilnehmer am Unterricht nach den verschiedenen Systemen. An preußischen Anstalten seien im ganzen 8776 in der Stenographie unterrichtet worden, darunter 81 nach Stolze, 6094 nach Stolze⸗Schrey, 2294 noch Gabelsberger, 235 in der Nationalstenographie, 69 in der Stenotachygraphie. Der Minister könne noch nicht Stellung dazu nehmen und keinem System den Vorzug geben.

Abg. von Dirksen (freikons.) bemängelt die zahlreichen Ungleich⸗ heiten, die auf dem Gebiete der Besoldung der Oberlehrer trotz des Normaletats von 1892 und seiner Nachträge fortbeständen; es existiere immer noch eine Unmenge verschiedener Besoldungs⸗ skalen. Die Regierung müsse mit größerem Nachdrocke auf die Beseitigung dieser Unterschiede hinwirken, deren Effekt nament⸗ lich von den an Nichtvollanstalten angestellten Lehrein als große Härte empfunden werde. Einige Abhilfe würde die Berücksichtigung des von der Kommission gestellten Antrags gewähren, der von dem Abg. Eickboff veranlaßt worden sei. Auch dem heute eingebrachten Antrage Eickhoff stehe nach den Informationen des Redners die Regierung wohlwollend gegenüber. sem größeren Teil seiner Freunde werde ebenfalls dieser Antrag sympathisch sein.

Abg. Eickhoff (fr. Volksp.): Als Schulmann möchte ich be⸗ tonen, daß an die obligatorische Einführung der Stenographie in den Schulen zur Zeit nicht zu denken ist. Andererseits möchte ich doch auch darauf hinweisen, daß zahlreiche praktische Schul⸗ männer sich für die Einführung des einfachsten Systems erklärt haben, und auch aus der Statistik des Kommissars geht ja hervor, daß der Unterricht in dem vereinfachten System Stolze⸗Schrey in den Schulen die dreifache Zahl von Schülern auf sich vereinigt hat. Erfreulicher⸗ weise hat die Regierung jetzt ihren früheren Standpunkt bezüglich der Zwölfstundenklausel für die Anrechnung der Hilfslehrer⸗ beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter aufgegeben; um in dieser Beziehung noch bestehende Zweifel klarzustellen, ist der EE11“ gestellt. Die preußischen Oberlehrer legen auf die Annahme des Antrages großen Wert; ein altes Unrecht würde damit gut gemacht, welches den in den 90 er Jahren angestellten Oberlehrern zugefügt worden ist. Der heute von mir Ihnen unterbreitete Antrag, der eine jetzt im Vordergrunde des Interesses stehende Frage berührt, hat zu meiner Freude auch die Unterstützung der Mehrheit der freikonservativen Partei ge⸗ funden. Der Normaletat hat das Lehrpersonal der Nichtvoll⸗ anstalten im Anfangsgehalte nach der Größe der Orte differenziert; die Differenzierung der Oberlehrer ist inzwischen beseitigt worden, die der Direktoren besteht aber noch fort, und zwar heute ohne jede innere Berechtigung. Die Direktoren der Nichtvollanstalten sind geradezu stiefmütterlich behandelt worden, obwohl sie doch dieselbe Vorbildung haben, wie die Direktoren der Vollanstalten, und ihr Geschäftskreis im wesentlichen derselbe ist. Der Redner bittet ferner den Minister, zu veranlassen, daß für den Ein⸗ tritt in alle Subalternbeamtenberufe das Einzährigenzeugnis genügen möge. Mebrere Orte in seinem Wahltreise hätten sich an den Minister mit der Eingabe gewandt, daß die Zeugnisse ihrer Anstalten einen öffentlichen Charakter erhalten. Die Eltern müßten jetzt ihre Kinder, statt sie in die Rektoratsschule schicken zu können, in die staat⸗ lichen Anstalten schicen. Der Verein deutscher Ingenieure habe das berechtigte Verlangen gestellt, daß in den Orten, wo nur ein Gymnasium bestehe, in diesem auch für den Unterricht in den realistischen Fächern und in der englischen Sprache gesorgt werde. Der Abg. Gamp habe erst kürzlich bedauert, 8 im Osten so wenig für realistische Bildung gesorgt sei. Die Reformschulen seien in

icklung begriffen, es gebe jetzt schon 70 Reform⸗ 11“ hüten mehrere Orte in der Nähe von Rerlin von Reformschulen beschlosen. Es sei zu

erlin die Errichtun Sife 8 8 vent Siee Schulen am 1. April dieses Jahres etwa 100 betragen werde. Geheimer Reaierungars Lin ältni Direkior⸗ r N vungeberbän bei der Gehaltsregelung in den neunziger Jahren durchaus nicht vergessen worden seien. In dem Verlangen 8 Pflichtstunden der Oberlehrer sei niemals rigoros verfahren; es xen Aubnahmen zugelassen worden Gegen den Antrag der Budget⸗ 18 ission sei einzuwenden, daß die Beschäftigung als Hilfslehrer fogna erechnet werden könne, wenn vielleicht nur zwei oder drei licht clgstunden gegeben seien. Die Regierung sei aber bereit, die Wünsche der Antragsteller zu erwägen. 8

(Schluß des Blattes.)

t Tillmann setzt eingehend die Besol⸗

Nichtvollanstalten auseinander

““ der Rechtsprechung.

Haftpflicht des Arbeitgebers, durch dessen V die Beibringung von ee 11“3“

Das Reichsgericht hat in seinen Urteilen vom 3. Mat 1904 un 4. Oktober 1904 die Ansprüche von Arbeitnehmern ihren N.1ga und egebe. durch deren Verschulden das Markenkleben unterblieben ist, auf Ersatz für entgangene Invalidenrente zurückgewiesen.

Das erstere Urteil des Reichsgerichts vom 3. Mai 1904 enthält eine grundsätzliche Ablebnung der Hastung des Arbeitgebers nur in Beziehuag auf kontraktliches Verschulden; soweit es sich um außer⸗ kontraktliche Schadenszufügung handelt, Anspruch nur deswegen Vüig. weil das anzuwendende gemeine Recht ihm keine Handhabe gebe.

In der späteren Entscheidung vom 4. Oktober 1904, die sich auf dem Gebiete rheinischen Rechts bewegt, hat das Reichsgericht mit Rücksicht auf die Artikel 1382, 1383 des Code civil den außer⸗ kontraktlichen Anspruch an sich zugelassen und die Abweisung der Klage nur wegen mangelnden Kausalzusammenhanges in Verbindung mit dem überwiegenden Verschulden des Klägers ausgesprochen

Dagegen kommt der IV. Zivilsenat des Königlichen Oberlandes⸗ gerichts in Breslau in der Verhandlung vom 20. Januar 1905 auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einer Verurtellung des Arbeitgebers, welcher durch die Nichtbeibringung von Marken die Nichtgewährung der Invalidenrente verursacht hat. Ne erschwerend für den Arbeitgeber wurde noch der Umstand angesehen, daß er seinem Arbeit⸗ nehmer zwar die von letzterem beizusteuernden Beträge vom Lohne abgezogen, trotzdem aber das Einkleben der Versicherungsmarken unter⸗ lassen bat. Das Oberlandesgericht bejaht sowohl die vertragliche wie die außerbertragliche Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers, sieht aber in dem nachlässigen Verhalten des Arbeitnehmers bezüglich der Kon⸗ trolle des Markenklebens für seine Person ein konkurrierendes Ver⸗ schulden, das dessen an und für sich berechtigten Ersatzanspruch nur zu 8 bestehen läßt.

Nr. 14 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 1. d. M., hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zoll⸗ verkehr. Verschnittweinzollordnung. Bestimmungen über die An⸗ wendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Die in der Schwarzblechindustrie beschäftigten Arbeiter Berlins und der Umgegend haben, der „Voss. Ztg.“ zufolge, eine Versammlung abgehalten, um über die Verbesserung ihrer Lohn⸗ und Arbeitsverhältnisse zu beraten. Es wurde berichtet,

durch Umfrage sei festgestellt worden, daß in den meisten Be⸗

trieben ein Stundenlohn von 35, 40, 45 bestehe und 50, die Ausnahme bilden bei meist neunstündiger täglicher Arbeitszeit. Ein großer Teil sei auf Bauten beschäftigt, aber eine Bauzulage werde in keinem Betriebe gezahlt. Die Versammlung stellte Forderungen auf, von denen die wichtigsten sind: Der Mindest⸗ stundenlohn beträgt 50 ₰; zwei Jahre nach beendeter Lehrzeit 55 und je nach Leistung mehr; selbständig Arbeitende 65 ₰; alle die⸗ jenigen, die durch diese Vereinbarung nicht getroffen werden, erhalten einen Lohnzuschlag von 10 v. H.; für Arbeiten außerhalb der Werkstatt eine Zulage von 5 die Stunde; bei Akkordarbeiten ist der Akkordlohn vor Beginn fest⸗ zusetzen und muß dabei der Mindestlohn gesichert sein. Die Arbeitszeit ist neunstündig; für Ueberstunden 30 bezw. 50 v. H; Nacht⸗ und Sonntagsarbeit 75 v. H. Zuschlag usw. Der Tarif tritt am 1. April 1906 in Krast und gilt bis 31. März 1908. Eine Kommission wurde beauftragt, das Erforderliche zu veranlassen.

Aus Hamborn wird dem „W. T. B.“ telegraphiert: Infolge des angekündigten Fortfalls der monatlichen Prämien für die Sonntagsarbeit auf der Gewerkschaft „Deutscher Kaiser“ sind Streitigkeiten mit den Arbeitern entstanden. 237 Hoch ofenarbeiter sind in den Ausstand Ferelen.

Wegen Nichtbewilligung höherer Lohnforderungen legten, wie der „Voss. Ztg.“ telegraphiert wird, sämtliche Arbeiter der Hel⸗ fabriken des „Vereins deutscher Oelfabriken in Hamburg und Mhgchh t üe die Arbeit nieder. Der Betrieb ruht seit gestern vollständig.

Kunst und Wissenschaft.

An der Königlichen Bergakademie zu Berlin ist der Geologe Dr. Arnold Bode als Privatdozent für Geologie und Prahe . zugelassen worden. Bode ist am 15. März 1876 zu Wolfenbüttel ge S bestand im März 1886 am Herzbglichen Neuen Gymnasium zu Bralnschweig das Abiturientenexamen und studierte danach bis zum Jahre 1900 an den Universitäten Tübingen, München und Göttingen Naturwissenschaften, insbesondere Geologie, Paläontologie und Chemie. Nachdem er im Winterhalbjahr 1900/01. Assistent an dem mineralogi⸗ schen Institute der Universität Jena gewesen und im Frühjahr 1901. in Göttingen zum Dr. phil. promoviert war, trat er mit dem 1. April 1901 als Geologe bei der Königlichen Geologischen Landes⸗ anstalt und Bergakademie ein.

v. A. Den Lichtsaal des Schulteschen Kunstsalons füllen Arbeiten von Walter Georgi, getönte Zeichnungen und Der⸗ gemälde, die in ihrer Zusammenfassung die Grenzen, aber auch die Kraft seiner Begabung zeigen. Walter Georgis Besonderheit liegt in seiner stark flächenhaften, dekorativen Wirkung, die besonders in den

eichnungen hervortritt. Der Künstler verzichtet hier durchaus auf uft⸗ und Lichtwirkungen. Die kräfrigen und frischen Farben sind lediglich dekorativ verwendet und der Charakter der Zeichnung, trotz des farbigen Eindruckg der Arbeiten, so im strengsten Sinne gewahrt. Das gibt diesen Bildern eine herbe, kräftige Stimmung, die noch durch das gesunde poetische Empfinden, das Georgi durchströmt, verstärkt wird. Er wählt sehr einfache Motive, die b2 der schlichten Behandlung, vor allem aber durch diesen wahren Empfindungs⸗ gehalt erhoben und geadelt werden. Die Postkutsche auf dem Land⸗ weg, das junge Paar, das froh das herbstlich prangende Land be⸗ trachtet, das alte verwitterte Bauernhaus mit seinen Holzveranden und den blühenden Blumen, das Mädchen am Pflug, die stattliche Bauernfrau, die die Hühner füttert, das alles wird dem Beschauer menschlich nahe gebracht, da Georgi bei aller realistisch derben Auffassung nie das Gefühlemoment außer acht läßt. Noch mehr kommt die träumerische, poetische Seite seiner Natur in den Oelgemälden zum Ausdruck. Hier hat er ein Thema gefunden, das ihm immer neue Motive bietet: die weltabgeschlossene Verloren⸗ heit eines alten Schlosses, das in einem Park mit uralten Bäumen liegt, in dem Sandsteinfiguren und vergessene Wasserkünste an ver⸗ gangene Zeiten erinnern. Am vollkommeasten schöpft Georgi diese eigentümliche Stimmung in einem großen Eemälde aus. Aus dem Dach des einsamen Schlosses lodern Flammen, denen dicke Rauchwolken nachquellen. Der düstere Feuerschein hebt sich seltsam von dem leuchtenden Herbstlaub der Bäume ab. Nirgends ist ein Mensch zu sehen, der dem stummen, 1 um sich greifenden Eꝛement Einhalt tun könnte. Nur im Vordergrund hebt sch die große Bronzefigur eines Brunnens wie in stummer, verzweifelter Klage empor. Von dem Bilde geht ein ruhig eindringliches Leben aus, dessen volle Wirkung nur durch die

sonderbare Technik, die Georgi bevorzugt, gestört wird. Die in

weist das Reichsgericht den