Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Börsenplätzen für die Woche vom 26. Februar bis 3. März 1906 8 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. 1000 kg in Mark.
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(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)
Berlin. Roggen, gut inder, mindestens 712 Wesen. 3 755
Hafer, 4 8 8 Mannheim.
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Deutscher Reichstag. 58. Sitzung vom 6. März 1906, Nachmittags 1 (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Tagesordnung: Erste Beratung des Entwurfs eines Ge⸗ setzes wegen Aenderung einiger Vorschriften des Reichs⸗ stempelgesetzes, zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗ etats für das Rechnungsjahr 1906 (Spezialetats: Reichspost⸗ und Telegraphenverwaltung, Reichsdruckerei, Reichs⸗ eisenbahnen, Reichseisenbahnamt, Allgemeiner Pensionsfonds, Reichsinvalidenfonds und Reichsschatzamt), ferner zweite Be⸗ ratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Entlastung des Reichsinvalidenfonds und erste Beratung des Ent⸗ wurfs eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts⸗ etat (188 700 ℳ Zugang zum Allerhöchsten Dispositionsfonds).
Staatssekretär des Reichsschatzamts Freiherr von Stengel:
Meine Herren! Unter dem 24. März 1904 wurde dem Reichstage ein Gesetzentwurf wegen Aenderung des Reichsstempelabgabengesetzes in Vorlage gebracht, welcher den Zweck verfolgte, einige Mängel der bestehenden Stempelgesetzgebung zu beseitigen, gleichzeitig aber auch für den Umsatz in Reichs⸗ und in Staatsanleihen gewisse Er⸗ leichterungen zu gewähren. Der Reichstag hat in erster Beratung beschlossen, diese Vorlage an die Budgetkommission zu verweisen, und diese hat denn auch die Vorlage alsbald in Beratung gezogen, und ich kann aus den damaligen Beratungen hervorheben, daß die Kommission wenigstens im allgemeinen sich zu den Vorschlägen in jener Novelle nicht unfreundlich gestellt hat. Einige Vorschläge wurden allerdings beanstandet, während in anderer Beziehung eine weitere Ergänzung und Umgestaltung der Vorlage gewünscht worden war. In allen diesen Punkten, die damals in der Kommission des Reichstags an⸗ geregt waren, hat der jetzige Entwurf jenen Auffassungen Rechnung zu tragen gesucht.
Es hätte sich ja vor allem fragen können, ob die Vorlage, die sich aus zufälligen Gründen einige Monate ver⸗ zögert hat, nicht bei der gegenwärtigen Arbeitsbelastung und — ich kann wohl sagen: auch ⸗überlastung — des Reichstags nicht noch hätte zurückgelegt werden sollen. Allein dem stand die Erwägung entgegen, daß gerade gegenwärtig einzelne der Neuerungen, die den Gegenstand der Vorlage bilden, bereits in der augenblicklich tagenden Steuerkommission in Anregung gebracht worden sind, sodaß wir hoffen dürfen, daß die Einbringung der Vorlage zu einer Abkürzung der ohnehin recht schwierigen und langwierigen Beratungen über die Reichsfinanzvorlage in der Steuerkommission beizutragen geeignet sein werde. Es kam dabei noch ferner in Betracht, daß unter den vorgeschlagenen Aenderungen der bestehenden Gesetz⸗ gebung sich auch ein Vorschlag befindet, der die Einführung der völligen Steuerbefreiung für die Umsätze in unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten betrifft — eine Maßnahme, deren Aufschub nach unserem Dafürhalten mißlich wäre, zumal sie auch in einem gewissen Zusammenhange mit der den Reichstag ohnehin beschäftigenden großen Reichsfinanzreformvorlage steht.
Da ich, meine Herren, annehme, daß das Plenum des Reichstags die Vorlage demnächst an eine Kommission, und zwar, wie ich vermuten darf, an die Steuerkommission des Reichstags verweisen wird, so möchte ich heute auf eine nähere Begründung der Vorlage selbst nicht eingehen, sondern nur in Kürze erwähnen, was der Gesetzentwurf enthält und auch worin er sich von seinem Vorgänger im wesentlichen unterscheidet.
Vorweg möchte ich dabei bemerken, daß die Erleichterung, die in Art. 3 für den Arbitrageverkehr vorgesehen ist, dann die Festsetzung einer bestimmten Verjährungsfrist in Art. 7 des Gesetzentwurfs sowie die fast nur formellen Vorschriften in Art. 4 und 5 der Vorlage im wesentlichen dem früheren Gesetzentwurf von 1904 entsprechen.
Neu dagegen ist die in Art. 1 vorgeschlagene Heranziehung auch solcher Aktiengesellschaften zum Emissionsstempel, die von der Ausgabe von Aktienurkunden zunächst absehen. Neu sind ferner die in Art. 2 für die Besteuerung der Wertpapiere vorgeschlagenen Abstufungen zu 20 und zu 25 ℳ gegenüber der bisherigen Abstufung von 100 ℳ Es ist das eine Vorschrift, die bestimmt ist, gewisse Härten zu be⸗ seitigen, die sich bei der bisherigen Anwendung des Gesetzes ergeben haben, ohne doch die Höhe der Steuersätze irgendwie zu beeinflussen.
Ich kann noch beifügen, daß diese beiden Aenderungen sich auf Anregungen stützen, die seinerzeit bei der Beratung der früheren Vorlage in der Budgetkommission des Reichstags uns gegeben worden sind.
Ueber den früheren Gesetzentwurf von 1904 hinaus gehen dann die Vorschläge in den Artikeln 3 und 4 der Vorlage, wonach die An⸗ schaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten nur ½ vom Tausend zahlen und wonach, wie ich schon in meinen einleitenden Worten angedeutet habe, des weiteren unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten von dem Anschaffungsstempel in der Folge ganz befreit sein sollen. Diese beiden Vorschläge haben, wie das bei früheren Anlässen auch schon hervorgehoben worden ist, ihren Grund in dem Bestreben, auch auf diesem Gebiete zur Hebung und zur Befestigung des Kurses unserer Reichs⸗ und Staatsanleihen 1“ für die Anschaffungsgeschäfte über verzinsliche Reichs⸗ und Staatsanleihen in der Vorlage erhebliche Er⸗ mäßigung des Stempels von bisher 2o auf ao, also auf den vierten Teil des bisherigen Steuersatzes, wurde für ausreichend
tet, um für die Folgezeit die nur vorübergehende Anlage erach 8 in sol Werten wiederum lohnend zu gestalten. disponibler Gelder in solchen Wert
lauben wir uns auch der Hoffnung hingeben Deshalb, meine Herren, g tteres infol
4 daß der Einnahmeausfall, der sich ohne weiteres infolge zu dürfen, d satzes für das einzelne Anschaffungs⸗ dieser Ermäßigung des Steuer atz d die V
35 uß, auf der anderen Seite urch ie zermehrung geschäft ergeben mu aft in solchen Werten, die wir für ziemlich be⸗ 5 Anschaffungsgesch 3 wissem Maße wiederum seinen Ausgleich finden trächtlich erachten, in ge⸗ Befreiung solcher verzinslichen Anleihen
de. Bei der gänzlichen Befre werde. wen nd der Bundesstaaten von dem Anschaffungsstempel, die des Reiches un mentlich von der Presse, auch schon in von verschiedenen Seiten, namenr⸗ der Natur der Sache ein
bracht worden ist, würde nach der 6 1 Eis hah 8 vleich den wir namentlich bei der gegenwärtigen Finanz⸗ “ nicht missen möchten, als ausgeschlossen zu er⸗
achten sein. meine Herren, werden Sie auf der anderen Seite
Vermi 2 ö Gesetzentwurfe die frühere Vorschrift, wonach
8
zur Hebung des Arbitrageverkehrs die Einzelversteuerung aus⸗ ländischer Wertpapiere durch Zahlung einer Abfindungssumme für den in den inländischen Verkehr gelangenden Teil der betreffenden ausländischen Emissionen ersetzt werden soll. Die Vorschrift, um die es sich hier handelte, hatte teils in der Kommission des Reichstags, teils auch in den beteiligten Börsen⸗ und Bankierskreisen seinerzeit eine so lebhafte Anfechtung erfahren, daß die verbündeten Regierungen, wenn auch, was ich betonen will, nur ungern, sich entschlossen haben, diesen Vorschlag nicht wieder einzubringen. Etwas Neues vermochte man freilich nicht an die Stelle dieser seinerzeit beabsichtigt gewesenen Begünstigung des Arbitrageverkehrs zu setzen, und ich konstatiere hier⸗ mit, daß auch von den zahlreichen Gegnern des Abfindungsverfahrens in den Börsen⸗ und Bankierskreisen nicht einer in der Lage war, einen in der Tat annehmbaren Ersatzvorschlag zu machen; der ein⸗ fachste Ersatzvorschlag wäre natürlich der, diese ausländischen Wertpapiere vom Stempel überhaupt freizulassen. Aber ein solcher Vorschlag würde nach unserem Dafürhalten doch nicht als akzeptabel erachtet werden können.
Zum Schluß, meine Herren, möchte ich mir dann noch einige weitere Bemerkungen gestatten. Es ist wider unser Erwarten der Entwurf, der sich doch allen in bezug auf die Vorlage von 1904 geäußerten Wünschen und Anregungen tunlichst anzupassen sucht, alsbald nach seinem Erscheinen in der Presse auf das lebhafteste angegriffen worden, und zwar sowohl von rechts als auch von links. In einem konservativen Blatte wurde es geradezu als unbegreiflich erachtet, wie man, zumal bei der gegenwärtigen Finanzmisere im Reiche, dazu habe kommen können, Vorschläge bei dem Reichstage einzu⸗ bringen, durch welche die Börsensteuer herabgesetzt werde. Bei näherer Prüfung und Durchsicht der Vorlage und ihrer Begründung, meine Herren, werden Sie sich jedoch wohl schon überzeugt haben, daß danach von einer eigentlichen Begünstigung des Börsenverkehrs durch diesen Gesetzentwurf kaum ernstlich die Rede sein kann. (Sehr richtig! links.) Die wenigen Begünstigungen in der Besteuerung der Umsätze in Reichs⸗ und Staatsanleihen beruhen auf ganz anderen Erwägungen als auf der Absicht einer Verminderung der Steuerlast der Börse. Sie beruhen darauf, daß es sich, wie ich auch schon ausgeführt habe, dringend empfiehlt, für eine Hebung und Befestigung des Kurses der Reichs⸗ und Staatsanleihen auf diesem Wege mit Sorge zu tragen. Sie beruhen also auf Gründen rein finanzwirtschaftlicher Natur.
Umgekehrt ist dann von der Fachpresse auch Klage darüber erhoben worden, daß die Vorlage der Börse so gut wie gar nichts biete. Ein solcher Angriff, meine Herren, würde als berechtigt nur anzuerkennen sein, wenn es überhaupt die Aufgabe und die Absicht dieser Gesetzgebung gewesen wäre, den Börsenverkehr besonders zu fördern. Aber, meine Herren, der Zweck der Förderung des
Börsenverkehrs liegt auf einem ganz andern Gebiet, nicht auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung, und wenn ein Börsenbericht⸗ erstatter sich sogar zu der Behauptung verstiegen hat, daß die Novelle die moralischen Defekte des bestehenden Gesetzes unberührt lasse, so, glaube ich, verwechselt er bei seiner Kritik, die ich übrigens mir nicht im entferntesten aneignen möchte, wahrscheinlicherweise das Stempelgesetz mit dem Börsengesetz. Unserer Stempelgesetzgebung sind schon alle möglichen Vorwürfe gemacht worden; es sind ihr schon Fiskalität und Rigorosität und noch verschiedene andere schlechte Eigenschaften nachgesagt worden. Aber, meine Herren, soweit ich mich entsinne, ist der Vorwurf, daß die Gesetzgebung eine unmoralische sei,
der Börsensteuergesetzgebung bisher noch von keiner Seite gemacht worden. 8
Ich glaube, meine Herren, aus dem Umstande, daß die Vor⸗ lage aus zwei entgegengesetzten Lagern angefochten und bekämpft worden ist, vielleicht den Schluß ziehen zu dürfen, daß sie sich in ihren Vorschlägen in der richtigen Mitte hält. Von einschneidender Bedeutung nach der einen oder anderen Seite sind die Vorschläge, die Sie in der Vorlage finden werden, keinesfalls. Der Regierungs⸗ entwurf hält sich vielmehr der gegenwärtigen Zeitlage entsprechend in bescheidenen Grenzen. Er bietet aber immerhin einige nach Ansicht der verbündeten Regierungen recht zweckmäßlge fachliche Neuerungen, und ich möchte mich deshalb auch der Hoffnung hingeben und meine Ausführungen mit dem Wunsche schließen, daß auch Sie, meine Herren, bei näherer Prüfung der Vorlage und ihrer Begründung zu der gleichen Auffassung gelangen werden.
Abg. Dr. Bachem (Zentr.): Obwohl von Anregungen aus dem Reichstage zum Teil verlangt, wird die Vorlage nicht ohne Kom⸗ missionsberatung passieren können. Sie enthält auch so viel technische Einzelheiten, daß eine gründliche Prüfung stattfinden muß. Ich beantrage, die Vorlage an die Steuerkommission zu überweisen.
Abg. Gamp (Rp.): Ich hatte persönlich geglaubt, es würde möglich sein, die Vorlage auch im Plenum zu erledigen, will aber dem Antrage Bachem nicht widersprechen. Die Steuerkommission hat sich ja freilich bei der Tabaksteuer schon als eine Kommission 8” Ver⸗ minderung der Steuern erwiesen, und auch die Vorlage bringt eine ganz erhebliche Ermäßigung des Stempels für Anschaffungeg chae von Staatspapieren. Einer Ermäßigung der Börsensteuer, die sich im gioßen und ganzen bewährt hat, können wir nicht das Wort reden.
Abg. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.): Die Angelegenheit ist ja schon sehr gründlich durchberaten worden. Dier Steuerkommission ist auch ganz besonders überlastet, namentlich seitdem sie selbständig auf die Steuersuche gegangen ist. Es ist sicher erwünscht, ihr eine weitere Ausdehnung dieser ihrer Tätigkeit vorzuenthalten. Wir bitten den Abg. Bachem, seinen Vorschlag zurückzuziehen, der leicht die Ver⸗ abschiedung der Vorlage unmöglich machen möchte.
Abg. Rettich 68 kons.): Wir stehen auf dem entgegengesetzten Standpunkte. Wie im vorigen Jahre sind wir für Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission; auf eine sachliche Erörterung in erster Lesung wollen wir nicht eingehen.
Abg. Mommsen (fr. Vgg.): Sie wollen mir, als dem einzigen Sachverständigen des Hauses, einige Bemerkungen zu dem Entwurfe gestatten. Wie die Dinge zur Zeit liegen, ist im Reichstage eine wirkliche Börsenreform, wie wir sie für notwendig halten im Interesse unserer Stellung zu der internationalen Handelswelt wie der Reichsfinanzen, nicht durchzusetzen. Die Beratungen von 1904 im Reichstage und in Sachverständigenkreisen haben, was die jetzige Vor⸗ lage betrifft, auf die Regierung ganz erheblichen Eindruck gemacht. Der Stempel auf Kaufgeschäfte für Staatspapiere soll ermäßigt werden. Das Richtigste wäre, ihn überhaupt nicht zu erheben, wie ja auch auf diese Papiere kein Effektenstempel erhoben wird. Es werden auch einige weitere Ermäßigungen im Interesse des Arbitrageverkehrs vor⸗ genommen. Das einzige Neue, was die Vorlage bringt, ist die Besteuerung für Aktiengesellschaften, die keine Aktien ausgegeben haben; das entspricht einem Wunsche der Steuerkommission. Dem Zweck des Gesetzes widerspricht aber diese Vorschrift aufs aller⸗ entschiedenste; denn der Effektenstempel ist doch ein Urkundenstempel und soll es bleiben, hier wird aber ein Stempel vorgeschrieben auf nicht vorhandene Urkunden. Die Einnahme daraus wird nach Vor sceast des Gesebes ia doch nur ein Fahr früͤher fälin als sie soost erhoben werden würde. Es wird damit aber ein ganz fremder Grund⸗
gedanke in das bestehende Gesetz hineingetragen, indem die Begründung