Fünfte
Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Sonnabend, den 10. März
Untersuchungssachen.
1.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verlvsung ꝛc. von Wertpapieren.
Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen
I Sffentlicher Anzeiger.
6. Kommanditgesellschaften auf
“
Staatsanzeiger. 1906.
Aktien und Aktiengesellsch.
*
7. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bankausweise. 4 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
Unfall- und Invaliditäts⸗ꝛc.
Versicherung.
(Schluß aus der Vierten Beilage.)
§ 56. Verkehr in der Fabrik. 8 Die Arbeiter haben den ihnen zugewiesenen Wirkungskreis einzuhalten, sie dürfen Räume, in nen sie nicht zu arbeiten haben, ohne besondere Erlaubnis nicht betreten. Namentlich ist den in Pulverarbeitsräumen beschäftigten Arbeitern der Ein⸗ tritt in die Räume der Feuerungsanlagen streng verboten sowie umgekehrt den in Feuerungsanlagen Beschäftigten und den Latetnenanzündern das Be⸗ treten der Pulverräume. 1 Snehae. ulhe anzuweisen, das Werk sofort nach ihrer Verrichtung zu verlassen.
Reinlichkeit. 1“
In den Pulverarbeitzräumen muß überall die größte der Hore herrschen. Jeder Eintretende hat sich der an den Eingängen angebrachten Vorrichtungen
zum Reinigen des Schuhzeuges auf das Sorgfältigste
zu bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege das Hineintragen von Schmutz oder Sand durch Abtreten der Füße nicht verhindert werden kann, ist beim Betreten der Räume das Schuhzeug zu wechseln oder es sind Ueberschuhe zu benutzen.
Beim Betreten der Räume mit Pulbverstaub⸗ entwicklung und der Trockenhäuser für Nitrozellulose müssen Filzschuhe oder nicht mit Eisenstiften ge⸗
nagelte Lederschuhe oder Pantoffeln ge⸗
rragen werden, oder das Schu § 58.
zeug ist abzulegen.
Ordnung. In den Pulverarbeitsräumen m.e größte Ordnung herrschen. Die Türen und Vor⸗ plätze der Gebäude mit Explosions⸗ oder Brand⸗ gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen auch vorübergehend nicht verstellt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht verschlossen werden. Gebrauchte Putzwolle oder gebrauchte Putzlappen sind am Tage im Arbeitsraum in besonderen Be⸗ hältnissen aufzubewahren und Abends aus den Be⸗ teiebsgebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist untersagt. In den Pulverherstellungs⸗ und Ver⸗ packungsräumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden. Andere Arbeiten, als der Betrieb es erfordert, dürfen in diesen Räumen 8 vorgenommen werden.
Naßhalten der Vorplätze. 3
Bei anhaltend trockener Witterung müssen die
Türschwellen und die unmittelbare Umgebung der Pulvergebäude ausreichend genäßt werden.
Gewitter.
Während der Dauer eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort enfladet, haben die Arbeiter die Pulverherstellungs⸗ und Packräume zu verlassen.
Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten müssen, sind
stillzusetzen. § 61.
Beünddr haben sih die Acheit
i den Bränden haben sich die Arbeiter, 1 (rotbrauner Rauch) in größerer Menge entstehen, schleunigst aus dem Bereich der⸗ selben zu entfernen. Das⸗ Viederbetreten der Räume ist erst nach ausreichender Lüftung erlaubt. 8 II. Besondere für den Betrieb.
“ Lampen darf nur
Anzünden der Laternen und L rf nn
Sa ,ea düfür bestimmten Arbeitern und nur in den hierfür angewiesenen Räumen geschehen.
Jede Ansammlung von Pulverstaub auf den
Lampen ist zu
Heizung.
Die Verwendung von funkenerzeugenden Brenn⸗ materialien, wie Stroh oder Hobelspäne, zum An⸗ heizen ist verboten. b
Heizkörper und Rohrleitungen sind frei von Staub
muß überall die
8 zu halten.
den Trockenhorden in die
zuwischen.
§ 64. Trockenräume. In den Trockenräumen für Nitrozellulosepulver darf die Temperatur +†. 850 C. in den Trocken⸗ räumen für Nitrozellulose und nitroglyzerinhaltiges Pulver + 500° C. nicht übersteigen und in den letzteren niemals unter + 100 C. sinken. 1 Beim Trocknen der Nitrozellulose ist ein Verstäuben nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Trockenhorden müssen frei von Staub gehalten werden und sind bei Nitrozellulose vor der Neubeschickung, bei Pulver ziters⸗ mit feuchten Schwämmen oder Tüchern ab⸗
rden dürfen auf ihre Unterlagen nicht
G “ wie überhaupt jede Reibung der trockenen Nitrozellulose vermieden werden muß.
Die getrocksete Nitrozellulose darf erst dann von
Transportgefäße eingefüllt
sie sich bis auf die Außentemperatur
65. 3 in den Lagerräumen.
ür nitroglyzerinhaltiges Pulver darf die Tempe⸗ Hefl in den etumen zur Ausbewahrung der F mafse, den Ablagestellen und den Pulverwerken nich unter + 100 C. sinken.
Verschüttetes. 3 ; Jedes Verstreuen von Pulver oder Meteriagen 1* orgfältig zu vermeiden. Verschüttetes 8 wurvefn Pulverstaub und verschüttete Pulvermasse sr B 8 86 e als verunreinigt anzusehen sind, in ein 1 8
8 1
werden, wenn abgekühlt hat.
Temperatur
dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu werfen. Diese Ab⸗ gänge dürfen nicht in vergraben werden.
hetmaschinen.
Vor dem Beschiden “ und Mischmaschinen
mit Nitrozellulose Pulvermasse sind die Stellen, an
welchen die Welle den Behälter geht, gut mit
itte nzufeuchten.
“ Pulvermassen sind diese
Stellen von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen und zu schseeh
Trockene Nitrozellulose.
Das Einbringen trockener Nitrozellulose in Knet⸗ maschinen ist aufs strengste verboten, ebenso jedes Schieben und Stoßen von Gefäßen, welche mit trockener Nitrozellulose gefüllt sind. Im Ansatzraum darf sich nie mehr als ein mit Nitrozellulose ge⸗
fü äß befinden. fülltes Gefäß befi 8b
Ableiten der Elektrizität.
Metallene Gefäße und Apparate, welche Aceton oder mit diesem getränkte Pulvermasse enthalten, sind zur Vermeidung elektrischer Ladungen in allen ihren Teilen zu erden.
Glasgefäße.
Transportgefäße für Aether, Alkohol, Aceton usw. aus Glas duͤrfen innerhalb des eigentlichen Fabri⸗ kationsbetriebes nicht ö“ werden.
1
Fässer, Säcke. 1
Fässer, Säcke oder sonstige Behälter, in welche Pulver oder Pulvermasse aufgenommen werden soll, müssen dicht sein, sodaß ein Verstreuen oder Ver⸗ stauben ausgeschlossen ist. Zum Fortschaffen der Pulvermasse von einem Werk zum andern sind nur bedeckte Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden.
Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein⸗ bringen in ein Pulverbaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Fässer auch innen gut gereinigt werden. 8
Die Gefäße sind unter Vermeidung von Stoßen und Schieben behutsam eee
72.
Reparaturen.
Das eigenmächtige Vornehmen von Reparaluren an Maschinen oder Gebäuden ist verboten. Alle Reparaturen dürfen erst dann begonnen werden, nachdem der zuständige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugung, daß alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteilt hat.
Vor Beginn der Ausbesserungs⸗ oder Erneuerungs⸗ arbeiten in den Räumen mit feuergefährlichem In⸗ halt sind sämtliche leichtentzündliche Stoffe aus dem Raum zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen und der Fußboden von anhaftendem Staub oder fest⸗ sitzender Pulvermasse gründlich zu reinigen und nach Erfordern anzufeuchten.
C. Ausführungs⸗ “
Für die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunter⸗ nehmern eine Frist von sechs Monaten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung durch den Reichs⸗ anzeiger gewährt.
§ 74.
Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist für die Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf An⸗ trag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.
Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den §§ 1—72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnis⸗ mäßige Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Genossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs⸗ unternehmers und nach Anhörung des technischen Aufsichtsbeamten unterliegen. 8. 3
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung Sorge zu tragen.
ezüglich der Bekanntgabe dieser Vorschriften onae güfchanch der bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen Strafen finden die in Ziffer 2 bis 4 des Abschnittes III der Revidierten allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Abgeünderte Unfallverhütungsvorschristen für Fabriken zur Herstellung von Schwarz. pulver und schwarzpulverühnlichen Spreng⸗ stoffen. Genehmigt vom Reichsversicherungsamt aam 24. “ 1 enden Vor en treten an die Ste Dle necasa 88 für Pulver⸗ (Schwarzpulver.)Fabriken, genehmigt vom Reichsversicherungsamt am 16. Sep⸗ tember 1891 und 16. Mai 1903, veröffentlicht im Reichsanzeiger“ 1’ 1eSb 1891 und 19. Juni 1903. vidierten allgemeinen Unfallverhütungs⸗ acgefhe Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Schwarzpulverfabriken folgende Bestimmungen: 6 e a. Voeschriften für die Arbeitgeber. bauliche Einrichtungen der 8 8 Vulversabesgen.
Warnungstafeln. ikgelände ist, soweit dies seine Lage er⸗ 1 Faübrtasneabsihtigtes Betreten in geeigneter
Weise zu schützen.
2*
An den Zugängen und öffentlichen Wheh hehesen müssen Schilder augenfällig angebracht sein, welche das Gelände als Pulverfabrik bezeichnen sowie das Rauchen und den .“ T verbieten.
Abgrenzung.
Die Fabrik ist, sofern sie nicht eingezäunt ist, durch die Anordnung der Gebäude oder durch Schranken, Warnungstafeln oder in sonst erkennbarer Weise in das Gebiet des explosionsgefährlichen und ungefähr⸗ lichen Betriebes zu trennen. Wo eine solche Trennung wegen der örtlichen Lage bei bestehenden Werken nicht möglich ist, sind die einielnen Gebäude mit Explosionsgefahr durch geeignete Absperrungen oder Warnungstafeln gegen das unbefugte Betreten zu sichern. 3
Unter Gebäuden mit Erplosionsgefahr sind solche zu verstehen, in denen Pulversätze hergestellt, ver⸗ arbeitet oder aufbewahrt werden, sowie solche, in denen fertiges Pulver gelagert wird.
§ 3.
Umkleideräume. Den Pulverarbeitern sind geeignete Räume zum Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt während eines ““ Verfügung zu stellen.
Schutz gegen die Uebertragung von Explosionen.
Bei Neuanlagen sind die Gebäude mit Explosions⸗ gefahr einzeln mit einem Erdschutzwalle oder einer Erdschutzwand zu umgeben. 8 1
Diese Schutzeinrichtungen müssen die Dachtraufe der eingeschlossenen Gebäude um mindestens 1 m überragen. Erdschutzwälle sind mit mindestens 0,5 m starker Krone bei entsprechender Basis herzustellen und sorgfältig, möglichst mit Mutterboden und Quecken, zu bekleiden. Die Erdschutzwände bestehen aus zwei senkrecht und parallel aufgestellten, gegen⸗ seitig verankerten Wellblechwänden, denen ein Ab⸗ stand von mindestens 1 m zu geben und deren Zwischenraum mit Erde auszufüllen ist
Die Erdschutzwälle oder Erdschutzwände können bei Gebäuden, in welchen Mengen von nicht über 500 kg Pulver gleichzeitig verarbeitet werden, durch Mauern ersetzt werden. Den letzteren ist eine Kronenbreite von mindestens 0,75 m und eine Basis von minde⸗ stens 1m zu geben. (Siehe auch § 8 Abs. 2.) Erd⸗ schutzwände und Schutzmauern müssen einen Abstand von mindestens 1 m von der Gebäudewand haben.
Bei bestehenden Anlagen sind⸗Gebäude mit Explo⸗ sionsgefahr, sofern sie nicht nach dem Ausblasesystem (§ 8) gebaut sind und ihr Abstand von einander weniger als 50 m beträgt, gegen die Uebertragung einer Explosion auf Nachbarwerke in geeigneter Weise durch Wälle usw., wie vorstehend, zu sichern. Pulverwerke mit Kraftbetrieb (Köernwerk, Preß⸗ werk, Stampfwerk usw.), sofern sie nicht nach dem Ausblasesystem gebaut sind, dürfen nur dann baulich mit einander verbunden sein, wenn in ihnen ins⸗
und die Räume durch massive Wände von genügender Stärke von einander getrennt sind.
Die Aufstellung mehrerer Pulverbearbeitungs⸗ maschinen in einem Raum ist nur zulässig, wenn entweder zu ihrer Bedienung nicht mehr als 2 Arbeiter im Raume anwesend zu sein brauchen, oder durch die Maschinen eine ineinandergreifende, zusammengehörige Bearbeitung verrichtet wird, deren Trennung nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßiger Arbeits⸗ erschwerung ausführbar ist. In diesem Fall darf die Zahl der im Raum beschäftigten Arbeiter nicht über 4 betragen.
§ 5. Ablagestellen. 3 In der Nähe der Pulverarbeitshäuser und gegen diese geschützt sind nach Bedarf (siehe § 31) Ablagestellen zur einstweiligen Unterbringung der aus einer Arbeitsstätte in die andere übergehenden Zwischenfabrikate ahaslegen.
Umgebung.
Das Fabrikgelände ist, soweit es die Art des Ge⸗ ländes gestattet, mit Laubholzbäumen und Strauch⸗ werk zu bepflanzen; außerdem ist, besonders in der nächsten Umgebung der Pulverhäuser, für die Unter⸗ haltung eines guten, kurz zu haltenden Graswuchses zu sorgen. Liegt die 1 in einem Nadelholz⸗ walde, so sind Vorkehrungen zur Verhütung der Feuerübertragung durch Lauffeuer zu treffen, z. B. durch Abholzung eines entsprechend großen Streifens um die gefährlichen Werke und durch Anlage eines kleinen, von Pflanzenwuchs freizuhaltenden Sicher⸗ eitsgrabens am Rande 8 Nadelholzes.
Vorplätze.
Zur Verhütung des Einwehens von Sand, Staub usw. sind die Gebäude mit Explostonsgefahr mit einem Vorflur zu versehen und die unmittelbar an den Pulverarbeits⸗ und Aufbewahrungsgebäuden liegenden Wege mit Gerberlohe, einem ähnlichen Material oder Brettlagen zu bedecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise der erwähnten Gefahr vor⸗
zubeugen. 68
Bauart. 8 Bei Neuanlagen sind Gebäude mit Feuerstätten massiv zu erbauen. Die Gebäude mit Explosions⸗ gefahr sind möglichst leicht herzustellen und leicht zu überdachen. Gebäude, in denen nicht mehr als 500 kg Pulver gleichzeitig bearbeitet werden, können bei geeigneter
örtlicher Lage nach dem sogenannten Ausblasesystem,
nämlich aus drei mindestens 75 cm starken, massiv gemauerten Wänden und einer leichten Glasfenster⸗ wand sowie aus einem leichten Pultdache von schwer verbrennlichem Material hergestellt werden. Die
Mauern müssen die Dachfläche um mindestens 0,5 m überragen.
gesamt nicht mehr als 4 Arbeiter beschäftigt werden
§ 9. . Türen. Fenster.
Türen und Fenster müssen möglichst groß sein und erstere nach außen aufschlagen. Zu den Fenstern ist blasen⸗ und warzenfreies Glas zu verwenden. Die der Sonnenseite zu belegenen Fensterscheiben müssen aus Mattglas hergestellt 5 geblendet sein.
1
„Innenanstrich.
Die Innenwände und Decken der Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen sich Pulverstaub entwickelt, sind mit Ausnahme von älteren Werken, bet denen es nicht ausführbar ist, mit einem hellen Firnis⸗, Emaillefarben⸗ oder sonstigem abwaschbaren Anstrich zu versehen. 2
Das Holzwerk ist gegen die erste Einwirkung des Feuers widerstandsfähig d.
— Fußböden.
Die Fußböden in den Gebhäuden mit Explosions⸗ gefahr sind aus Holz ohne eiserne Befestigungs⸗ mittel, aus Asphalt oder ähnlichem elastischen Material herzustellen. Dieselben sind glatt und dicht zu halten, Fugen mit Holz oder elastischem Material sorgfältig auszufüllen.
Die nicht aus Holz, Asphalt oder ähnlichem fugen⸗ losen elastischen Material bestehenden Fußböden der Gebäude mit Explosionsgefahr sind mit Linoleum oder einem ähnlichen weichen Belag zu versehen, der die Eigenschaft hat, bei einem Brande nicht nach⸗ zuglimmen.
§ 12. „Eiserne Beschläge usw.
In Gebäuden mit Explosionsgefahr sind die Be⸗ schläge für Fenster und Türen so herzustellen, daß eine Reibung von Eisen auf Eisen ausgeschlossen ist. Bei Neubauten und Reparaturen ist die Verwendung eiserner Nägel, Schrauben, Klammern verboten. Die Verwendung von Eisen ist in diesen Gebäuden in reibender Verbindung nur mit Kupfer, Bronze, Weißmetall oder 13“
28
ege.
Der Weg für den Palvertransport muß von Feuerungsanlagen so weit entfernt bleiben, daß eine Gefährdung durch Funken ausgeschlossen ist, auch darf er, soweit das Gelände es zuläßt, nicht an den gefährlichen Seiten der nach dem Ausblasesystem gebauten Werke oder an anderen gefährdeten Stellen vorbeiführen.
§ 14.
vlisschus. Gebäude mit Explosionsgefahr sind mit einer zuverlässigen Blitzschutzanlage zu versehen, wenn diese bei der örtlichen Lage, Bodenbeschaffenheit und Bauart geboten erscheint. Vorhandene Blitzschutz⸗ anlagen sind steis in gutem Zustande zu erhalte und müssen jährlich mindestens einmal sachverständi geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein dauernd aufzubewahrendes Buch einzutragen welches dem Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzu⸗ legen ist. Dieselbe hat sich sowohl auf die ober⸗ irdische wie auf die Erdleitung zu erstrecken.
II. BSe
5
Die Beleucht ees teeng. Sw
e Beleuchtung darf nur entweder durch elektri⸗ sches Glühlicht in Doppelbirnen, d 6 Ausschaltung und Sicherung außerhalb des Gebäudes liegt, oder von außen durch Lampen oder Kerzen ge⸗ schehen, die durch ein Gehäuse geschützt und durch starke, dichtschließende Glasscheiben von den Pulver⸗ räumen abgeschlossen sind. Lampen dürfen nur mit Rüböl oder solchen Brennstoffen gespeist werden, bei denen eine Explosion ausgeschlossen ist.
Als bewegliche Beleuchtungskörper im Innern der Gebäude sind nur elektrische, mit Elementen oder Aktumulatoren versehene Glühlampen zulässig.
Jede Ablagerung von explosivem Staub an der Lichtquelle ist zu verhüten. Elektrische Beleuchtungen müssen stets in gutem Zustande erhalten und darauf⸗ hin alle Jahre einmal sachverständig geprüft werden. Die Visargung der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu geschehen und sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an Ort und Stelle zu schaffen haben. Den Laternenanzündern ist das Betreten der Räume mit Explosionsgefahr zu verbieten.
III. Heizung. § 16.
Heizung.
Bei Neuanlagen sind zur Erwärmung der Räume mit Explosionsgefahr ausschließlich Dampf⸗ oder Warmwasserheizungen zulässig, die auch als Luft⸗ heizung ausgebildet sein können. Die Heizkörper, die in genügender Entfernung von Holz und anderen brennbaren Materialien angebracht sein müssen, sind mit einem weißen Anstrich zu versehen.
Bei bestehenden Anlagen sind auch andere Heiz⸗ einrichtungen gestattet, sofern sie ein Dichthalten der Heizkörper und Feuerzüge sowie ein Innehalten der vorgeschriebenen Temperatur gewährleisten.
Die Feuerstellen selbst müssen durch eine massive Wand vom Trockenraum getrennt sein. 1
Die Feuerung der Wasser⸗ oder Dampfheizung muß sich in einem besonderen, massivb gebauten Raume befinden.
durch die
Die Durchgänge der Leitungsrohre Mauer sind dicht zu halten.
Die Feuerzüge der Heizanlage und der Schornstein dürfen nicht in die Umfassungsmanern der Betriebs⸗ oder Lagerräume eingebaut sein. Die Schornsteine, deren Höhe nicht mindestens 20 m beträgt, sind mit Funkenfängern zu versehen.
An den “ sind Thermometer anzubringen. Die Bedienung der Feuerung besonderen
gefahr nicht betreten dürfen.
Arbeitern zu übertragen, welche Räume mit Explostons⸗