Zum Anheiten der Feuerungen ist die Verwendung von Stroh. Hobelspänen oder anderen leicht funken⸗ gebenden Brennmaterialien zu verbieten.
Die Heizkörper sind nach Möglichkeit gegen das
Ablagern von Pulverstaub zu schützen. Ein häufiges, regelmäßig zu wiederholendes Abwischen derselben ist anzuordnen. In den Pulvertrockenräumen müssen Thermometer so angebracht sein, daß die Temperatur von außen beobachtet werden kann; außerdem sind in der Nähe der Heizkörper Thermometer anzubringen. „Die Temperatur in der Trockenkammer darf 750 C. nicht überschreiten.
Die Schornsteine sind häufig zu fegen, die An⸗ häufung von Brennmaterial in den Heizräumen ist
zu vermeiden. IV. L1
Kraftmaschinen, Vorgelege, rücker.
den Pulverherstellungsräumen dürfen keine Kraftmaschinen aufgestellt werden, Elektromotoren auch nicht in Nebenräumen, in denen sich Pulver⸗ staub ablagern könnte. Transmissionen und Vor⸗ gelege sind, soweit der Betrieb oder die Räumlichkeit es nicht unbedingt anders erfordert, in Nebenräumen unterzubringen. Riemen⸗ und sonstige Transmissions⸗ öffnungen in den Wänden müssen abgedichtet werden. Ausschalter und Reguliervorrichtungen der Elektro⸗ motoren sind außerhalb der Gebäude in dicht schließenden Kasten unterzuhringen.
Pulverbearheitungsmaschinen, die eine fortlaufende Bedienung erfordern, wie Körnwerke, Patronenpressen, Sortiermaschinen usw., müssen sowohl vom Arbeits⸗ raume aus wie auch vom Vorgelegeraume bezw. Ma⸗ schinenraume her ausgerückt werden können, Bei Pulverarbeitsmaschinen, die nach der Beschickung einer dauernden Bedienung nicht bedürfen, wie Läuferwerke, Stampfwerke, Meng⸗ und Polierwerke, ist eine Aus⸗ rückvorrichtung nur außerhalb des Arbeitsraumes er⸗ forderlich.
§ 18. Schmierung, Regulatoren. An den Pulverarbeitsmaschinen ist die Reibung von Eisen auf Eisen zu vermeiden sowie für zuver⸗ lässige Schmierung der sich reibenden Teile, für leichte Zugänglichkeit derselben und für möglichste Fern⸗ haltung des Pulverstaubes zu sorgen.
Wasserräder, Turbinen und fonftige Triebwerke ohne Regulator, deren Umdrehungszahl Schwankungen ausgesetzt ist, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche eine leichte Regulierung von Hand er⸗ möglichen. CStampfwerke. Bei Neuanlagen ist die Aufstellung von mehr als 36 Stampfen in einem Raume nicht zulässig⸗ auch darf sich in der Stampfmühle nicht zugleich eine andere Arbeitsmaschine befinden.
Für die Schuhe der Stampfwerke darf Eisen nicht verwendet werden. Zulässig sind Kupfer, Zink, Bronze oder entsprechende Legierungen. Die Schuhe müssen stets sest an 111““ sitzen.
8 Kollergänge.
Läuferwerke (Kollergänge), deren Läufer aus Guß⸗ eisen oder Hartguß bestehen und keine Aufbänge⸗ vorrichtung besitzen, müssen eine hölzerne, mit Messing⸗ schrauben befestigte Läuferbahn haben, bei eisernem Läuferteller sind die Läufer so aufzuhängen, daß eine direkte Berührung zwischen Läufer und Läuferteller ausgeschlossen ist. 1
Der § 80 Abs. I des Abschnitts I der Revidierten allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften findet hier keine Anwendung.
Den Arbeitern ist der Aufenthalt in dem Ar⸗ beitsraum während schnellen Betriebsganges zu ver⸗ bieten.
§ 21.
Körnwalzen.
Die Walzen der Körnmaschinen dürfen weder aus Eisen noch aus Porzellan bestehen und sind derart .“ daß sie sich beim Laufen nicht berühren önnen. “
§ 22. Hydraulische Pressen. Bei den hydraulischen Pulverpressen ist die Ver⸗ wendung eiserner oder stählerner Preßplatten ode solcher aus Hartgummi nicht gestattet. Die un⸗ mittelbare Berührung von Metall mit Metall ist zu vermeiden. 8 Beim Pressen der Pulvermasse sind zwischen Platten und Pulver Preßtücher einzulegen. Das ressen der Masse in Kästen ist unstatthaft.
An der Preßleitung müssen Manometer angebracht sein, deren Beobachtung im Preßraume möglich ist und dis mit Maximalmarke versehen sind.
Es sind Vorrichtungen (Wasserwage oder Senkel) am Holm der Presse anzubringen, die eine Kontrolle der wagerechten Lage desselben ermöglichen. Die eisernen Säulen der Pressen sind mit Leder oder einem ähnlichen Material zü verkleiden.
Meng⸗ und Poliertrommeln.
Die Mengtrommeln für Pulversatz dürfen nur aus Holz mit oder ohne Ledereinlage hergestellt sein. Eisenteile im Innern der Trommel sind zu ver⸗ meiden. Die eiwa durch die Trommel geführte eiserne Achse ist mit Leder zu überziehen oder mit olz ohne eiserne Befestigungsteile zu verkleiden. zu den Verschlußteilen darf Eisen in reibender Ver⸗ bindung mit Eisen nicht verwendet werden. b Die zum Mischen des Pulversatzetz erforderlichen Kugeln müssen aus Holz (Pockholz) bergestellt sein. Von den Poliertrommeln gilt bezüglich des Materials und der Verschlüsse das für Mengtrommeln Bestimmte. 8
V. Gefäße, 11 und Arbeitsgeräte.
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1 Transportgefäße.
Die zum Transport und bei der Herstellung von Pulver und Pulversatz benutzten Gefäße dürfen nicht aus Eisen bestehen und müssen haltbar und dicht sein. Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nägeln zu diesen Gefäßen, besonders zumn Dübeln der Faßdeckel und Faßböden ist nicht gestattet.
Zum Transport der Pulvermasse von einem Werk zum andern sind nur gutgeschlossene Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden.
§ 25.
Sonstige Gefäße und Geräte.
Die in den Gebäuden mit Explosionsgefahr be⸗ nutzien Gefäße und Geräte dürfen nicht von Eisen hergestelt sein, auch keinen Beschlag aus Eifen und eine eisernen Nägel, Schrauben oder Nieten haben. Ebenso ist für dieselben die Verwendung von ver⸗ oder verzinktem Eisen unstatthaft.
Weich gelötete Gefäße oder Geräte, welche mit ulver in Berührung kommen können, dürfen in ulverwerken nicht 9
Wagen.
Die für den Pulvertransport von einem zum anderen Werk zu benutzenden Karren oder Wagen dürfen, sofern sie auf eisernen Schienen laufen, keine eisernen Laufflächen haben.
VI. öö Pulbversätze.
Verunreinigungen der Rohmaterialien.
Die Rohmaterialien sind vor dem Vermahlen gründlich von mechanischen Beimengungen z: reinigen. Holzkohle, Kuchen⸗ und Stangenschwefel sind sorg⸗ fältig auszulesen, um Fremdkörper wie Steine und dergleichen zu entfernen. Salpeter, pulverisierter Schwefel, Kohle und Graphit sind durch entsprechend feine Siebe durchzulassen. Die Siebe dürfen nicht aus Eisen bestehen. 5 28
Zerkleinerung.
Die Zerkleinerung von Sätzen aus Schwefel und Salpeter oder aus Schwefel und Holzkohle in eisernen Trommeln bei Anwendung von Bronze⸗ kugeln ist zulässig; dagegen ist die Zerkleinerung des Schwefels allein in eisernen Trommeln nicht zulässig.
Frisch gebrannte Pulverkohle darf nicht vor Ablauf von acht Tagen gekleint eeen
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Verunreinigung der Pulversätze.
Die in den Zerkleinerungs⸗ und Mengtrommeln hergestellten Pulversätze müssen vor ihrer weiteren Verarbeitung durch engmaschige Siebe, die nicht aus Eisen bestehen dürfen, durchgelassen werden.
VII. 30. Verschüttetes. 1
Durch Unvorsichtigkeit verschüttete Satzmaterialien und Pulvermasse dürfen, soweit dieselben als ver⸗ unreinigt anzusehen sind, zur weiteren Verarbeitung nicht verwendet werden. Das Verunreinigte ist in ein besonders dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu schütten, welches sich in oder bei jedem Pulver⸗ arbeitsraume befinden muß. Der Inhalt des Kehrichtfasses ist sofort anzufeuchten und so oft als nötig, spätestens bei der wöchentlichen Reinigung, an den dafür bestimmten Ort zu schaffen.
VIII. Besondere Vors v für den Betrieb.
Anhäufung von Materialien.
In den Pulverherstellungs, und Verpackungs⸗ räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden.
Pulver und Pulpversätze, deren Bearbeitung in seinem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem sofort zu entfernen. Zur einstweiligen Unterbringung sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Sätze sind, soweit erforderlich, die “ zu benutzen.
Ordnung und Neiulichkeit.
In den Pulverfabriken muß überall die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. „
Das Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explosionsgefahr ist zu verhindern.
Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges vorhanden sein. (Matten, Decken, hölzerne 1u“
Fußbekleidung.
Jeder in ein Gebäude mit Explosionsgefahr Ein⸗ tretende hat vorher seine Fußbetleidung zu reinigen. Er muß Filzschuhe oder Lederschuhe ohne Eisenstifte und ohne eiserne Beschläge oder ebensolche Pantoffeln tragen oder sein Schuhzeug ablegen.
Filz⸗ oder Lederschuhe oder Pantoffeln vorgenannter Ark müssen am Eingang zu jedem Pulverraume in genügender Anzahl 11“ werden.
Reinigung der Räume.
Sämtliche Werke und Arbeitsräume müssen min⸗ destens in jeder Woche einmal gründlich gereinigt werden. Hierbei sind die Fußdecken aufzunehmen und an einem geeigneten Orte auszuklopfen. Der Fußboden, die Wände, Decken, Maschinen usw. sind vom Staube zu reinigen.
5. 8 Umgang mit Gefäßen.
Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein⸗ bringen in ein Pulverhaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Gefäße auch innen gut gereinigt werden.
In Pulverherstellungs, und Lagerräumen darf während des Betriebs nicht gescharrt, geschoben, ge⸗ worfen oder mit Metallgeräten geklopft werden. Die Gefäße sind unter Vermeidung von Stoßen und Schieben behutsam 111““
8 3
Naßhalten der Vorplätze.
Bei anhaltend trockener Witterung müssen die Türschwellen und die unmittelbare Umgebung der Pulverhäuser ausreichend genäßt werden.
Vor den Pulverwerken muß stets Wasser zur Ver⸗ fügung stehen, soweit die Temperaturverhältnisse es gestatten
§ Freihalten der Ausgänge.
Türen und Vorplätze der Gebäude mit Explosions⸗ gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen auch vor⸗ übergehend nicht verstellt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht Fectssser werden.
Putzwolle.
Gebrauchte Putzwolle und gebrauchte Putzlappen sind am Tage im Arbeitsraum in besonderen Be⸗ hältern aufzubewahren und Abends aus den Betriebs⸗ gebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist un⸗ statthaft.
§ 39. Wirkungskreis der Arbeiter.
In den Arbeitsstätten dürfen sich nur diejenigen Arbeiter aufhalten, welche darin nach den Bestim. mungen der Betriebsleitung beschäftigt werden. Jedem Arbelter ist ein bestimmter Wirkungskreis anzuweisen. Der Betrieb ist so anzuordnen, daß die Arbeiten regelmäßig ineinandergreifen und nirgends Ver⸗ wirrung oder eine größere Ansammlung von Menschen und Material entstehen kann.
Die Anzahl der in jedem Gebäude mit Explosions⸗ gefahr beschäftigten Arbeiter ist auf das äußerste Maß zu beschränken.
In gehenden Pulverherstellungswerken, mit Aus⸗ nahme der hydraulischen Pressen und der im § 4
Abs. 6 bezeichneten Werke, sollen nicht mehr als 2 Arbeiter beschäftigt werden. 8 Zuträger sind anzuweisen, das Werk sofort nach Ausführung ihrer 8 zu verlassen. 40.
2 Gewitter. Während der Dauer eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, ist die Arbeit in den Räumen mit Explosionsgefahr sowie die Verlade⸗ und Packarbeit einzustellen. Die Arbeiler haben diese Räume zu verlassen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten üfsen 18 still zu setzen. 4
„Verhalten bei Brand, Explosionen. Sämtliche Arbeiter sind über ihr Verhalten bei vorkommenden Explosionen und bei Brandunglück genau zu belehren. 5 42
Abschließen der Türen. “
Nach Schluß der Arbeit sind die Türen der Werke zu verschließen und die Schlüssel an den dazu be⸗ stimmten Ort zu bringen.
IX. Ausbesserungs⸗ und Erneuerungs⸗
arbeiten. § 43. Reparaturen. 1
Wenn in Pulverwerken Ausbesserungsarbeiten aus⸗ zuführen sind, so ist sämtliches Pulver aus dem Raume zu entfernen und dieser sowie der auszubessernde Gegenstand von Pulver und Pulverstaub zu reinigen.
Hierauf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 3 m mit Wasser zu begießen und während der Ausbesserungsarbeiten so naß zu erhalten, daß ein etwa enstehender Funke keine Entzündung bewieken kann. 8
Während der Dauer der Reparatur ist an der Arbeitsstelle eine mit Wasser gefüllte Brandspritze oder Gießkanne bereit zu halten.
Alle Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, nachdem der zuständige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugung, daß alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteilt bat.
X. E11u“
Fremde Personen. 3 Frauen und Kindern der Arbeiter sowie fremden Personen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist der Zutritt zu dem Gebiet des gefährlichen Betriebes nur mit Genehmigung der Betriebsleitung und in Gegenwart eines Betriebs⸗ beamten gestattet.
§ 45. Jugendliche Arbeiter.
Bei Herstellung und Verpackung des Pulvers dürfen jugendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu be⸗ schäftigen. n
Geistige Getränke, Mahlzeiten.
In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, zu verbieten, bei der Arbeit auch der Genuß der letzteren. 28
Das Einnehmen der Mahlzeiten in den Räumen mit Explosionsgefahr 8 n verbieten.
Rauchen. 32 88
Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern angewiesenen Räumen geschehen, woselbst dann eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräte vorhanden sein
muß. § 48. Streichhölzer. . Innerhalb des Fabrikgeländes dürfen nur Sicher⸗ heitszündhölzer verwendet vnerden. G“
§ 49. Mitbringen eiserner Gegenstände. Feuerzeug und eiserne Gegenstände, wie Schlüssel, Messer und dergleichen, dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden. Es ist hierüber eine geeignete Kontrolle
§ 50. Arbeitsanzüge. Den Pulverarbeitern sind taschenlose Arbeits⸗ anzüge, den Pulverarbeiterinnen Schürzen zur Ver⸗ fügung zu stellen, die nach Beendigung der Arbeit im Umkleideraum “ sind. .
Dienstvorschrift für Beamte, Meister. Betriebsbeamte und Meister sind mit ausführ⸗ licher Dienstvorschrift zu versehen und hierauf durch
Handschlag von der 11“ zu verpflichten.
Feuerlöschgeräte.
Die Fabrik muß mit stets gebrauchsfähigen Feuer⸗ löschgerätschaften versehen sein, welche monatlich mindestens einmal einer Prüfung auf ihre Brauch⸗ barkeit zu unterziehen 8
z S von Feuer. 3
Es ist darauf zu halten, daß im Umkreis von 300 m um die Fabrik keine Feuer im Freien an⸗
gezündet werden. W b. Vorschriften 8 Arbeitnehmer.
4 8
Geiftige Getränke. In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, streng untersagt, bei der Arbeit auch der Genuß bB
Rauchen. Mitbriugen eiserner Gegenstände. E“ Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern angewiesenen Räumen geschehen. Pfeife, Zigarren, Zündhölzer und Feuerzeug, ebenfalls Schlüssel, Messer und sonstige eiserne Gegenstände dürfen in das Gebiet des gefährlichen Betriebes nicht mitgenommen werden, sondern sind in den dafür angewiesenen Räumen im Gebiet des ungefährlichen Betriebes zurückzulassen. Auf Arbeiter zur Bedienung der Feuerungen findet die vorstehende Bestimmung bezüglich der Zündhölzer keine Anwendung, doch dürfen sie nur
Sicherheitszündhölzer benutzen; sie sind dafür verant⸗
wortlich, daß letztere im Betriebe nicht in die Hände der Pulverarbeiter “
§ 56. Arbeitsanzüge und Schuhzeug.
In gehenden Werken müssen die Arbeiter an. schließende Kleider tragen. Kittel, lose hängende ee und sonstige lose Kleidungsstücke sind verboten.
Die mit der Herstellung von Pulver beschäftigten Arbeiter haben vor Beginn der Arbeit die ihnen von
gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen au
von Stroh, Hobelspaͤnen und derartigem
der Fabrikleitung zugewiesenen Anzüge ohne Taschen und eiserne Bestandkeile anzuziehen und nach 8. endeter Arbeit im Umkleideraume zurückzulassen. an den Pulverräumen darf keine Fußbekleidung, e 8 Fübecsäften genagelt 1 mit eisernem Beschlag v ehen ist, getragen werden. . 8
Entspricht das eigene Schuhzeug diesen Bestigh mungen nicht, so ist dasselbe vor dem Betrrten Pulverräume gegen dort vorhandenes vorschrihe 2 mäͤßiges zu und nach Schluß der Ar — wieder auszuwechseln. 4 1
Vor denn Betreten der für das Rauchen ü gelassenen sowie der Speise, und Umkleideräume die Kleidung vom Pulverstaub zu reinigen. 89 hat dies gleich nach dem Verlassen der Pulverchn 8 zu geschehen. Hände und Gesicht sind zu waschen oder wenigstens vom Pulverstaub zu befreien.
§ 57. Wirkungskreis.
Die Arbeiter haben den ihnen zugewie kungskreis einzuhalten; sie dürfen andere stellen und Räume mit Explosionsgefahr, hei ie zu arbeiten haben, ohne besondere nicht betreten. 3 1 Sütrhge⸗ müssen * Fer sofort nach Ausführung ihrer Verrichtung verlassen.
Den in Petvnch nflassesgrzumen beschäftigten Ar⸗ beitern ist der Eintritt in die Räume der Fee. anlagen strenge verboten, ebenso ist den in letz tätigen Arbeitern sowie den Laternenanzündern boten, “ betreten.
enen W
Arbeits⸗ in denen Erlaubnis
§ 58. Ordnung und Reinlichkeit. „ In den “ ist die größte Reinlichkeit und Ordnung zu beachten. 23, ., e der Jeder Arbeiter hat sich der an den Eingängen gen Pulverherstellungsräume angebrachten Vorrichtunag, zum Reinigen des Schuhzeuges auf das di der fältigste zu bedienen. Wo bel der Beschaffen heitgn Wege das Hineintragen von Schmutz oder nden durch Abtreten der Füße nicht verhindert Heg kann, ist beim Betreten der Räume das (Schuhzen, abzulegen oder zu wechseln oder es sind die handenen Ueberschuhe zu benutzen. 6 nur Pulvermagazine und Trockenkammern dürfen den. mit Filzschuhen oder ohne Schuhzeug betreten wei fer Die auf dem Boden liegenden Decken und inahr. sind sorgfältig zu reinigen und, wenn nötig, a klopfen. .
§ 59. Verschüttetes.
Jedes Verstreuen von Materialien in werken ist sorgfältig zu vermeiden. Durch sichtigkeit verschüttete Satzmaterialien und Pu masse, soweit sie als verunreinigt anzusehen dürfen zur weiteren Verarbeitung nicht verw iche⸗ werden; sie sind sofort aufzunehmen, in das Kehr de foß zu schütten und anzufeuchten. Der Inhalt de⸗ letzteren ist nach Bedarf, spätestens bei der wöchene⸗ lichen gründlichen Reinigung, an die dafür von Fabrikleitung bestimmte Stelle zu schaffen.
60. 8 Anhäufung 8 Materialien. 8
In den Pulverherstellungs⸗ und Verpackungs⸗ räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen verboten.
Pulver und Pulversätze, deren Bearbeitung in einem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem so⸗ fort zu entfernen. Zur einstweiligen Unterbringung sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Sähe sind, soweit erforderlich, die Ablagestellen zu benutzen
lver⸗ ind,
§ 61. Freihalten der Ausgänge. . Türen und Vorplätze der Gebäude mit Erxlasionch vorübergehend nicht verstellt, die Türen währeng der Arbeitszeit auch nicht ee sa e werden.
Putzwolle. en Gebrauchte Putzwolle und gebrauchte Putlange⸗ sind am Tage im Arbeitsraum in besondesen 3 hältnissen aufzubewahren und Abends aus den kenes triebsgebäuden zu entfernen. Holzstapel⸗ dürfen Gras und sonstige leicht entzündliche Stoffe neben diesen Gebäuden lagern.
Naßhalten der Vorplätze. 2
Bei anhaltend trockener Witterung hücha
escelen und 9 ramtna,. 8
zulverhäuser ausreichend genäßt werden. hälter
Wo sch bei den Pulverräumen Wasserheurver⸗ befinden, sind dieselben, soweit die S hältnisse es gestatten, 8 gefüllt zu halte
8 Gewitter. Während eines Gewitters, welches 88 Betriebsort n darf sich hülten die äumen mit Explosionsgefahr aufhalten, zund Verladearbeit ist rrgefünne Es sind 88 angewiesenen Räume aufzusuchen. 1 Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten mu still zu setzen. § 65. end
Heizung. ung Zum Anheizen der Feuerungen ist die Vernfunken⸗
die der
über dem sich 88 den
Pack
dafür
ssen, sind
8
erzeugenden Material verboten. nd Oefen Ruß und Asche aus den Heizapparaten unofür be⸗ sind nach Ablöschung mit Wasser an den timmten Ort zu brg Beleuchtung. nur Das Anzünden der Laternen und Lampen daff den
von den dafür bestimmten Arbeitern und nur hierzu angewiesenen heg⸗ geschehen.
rockenhaus. ret Heizrohre und S der Trockenhäuser sind 2 vo s lten. r b0b 31chisae n 88 der Trockenkammer da
75° Celsius nicht übersteigen.
2 er
Triebwerke. Maschinen. Verbot Bisensh Reparaturen. e⸗ Wo Pulverarbelkontvschtnen durch Wassertrafnale indigkeit nicht erhe⸗ — ugs⸗ Icwvincgkeit nüshr Pulverherstellunger
der Lager in Pu d bah
räumen ist besonders gefährlich. Die 17eb veritt
gut zu schmieren und häufig nachzuseheg.
trotzdem ein Warmlaufen ein, so ist das
zusetzen und Meldung davon zu machen Gan Bei sonstigen Unregelmäßi keiten
Maschinen ist in gleicher Weise zu verfahren. “