15. Dezember. Pfleiderer, Regierungsbaumeister in Kol⸗ berg, unter Ueberweisung als technischer Hilfsarbeiter zur Intend. des VIII. Armeekorps, Seiler, Regierungsbaumeister in Marienburg, — zu Militärbauinspektoren ernannt. Schmygrecki, Garn. Verwalt. Direktor in Dt. Eylau, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt.
17. Dezember.
Kraufe, Proviantamtsassist. in Jüterbog, nach Mannheim versetzt.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗ wurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden nebst Begründung und Anlagen zugegangen:
§ 1. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, Bauausführungen zu ver⸗ Heeten welche die Straßen und Niae oder das Gesamtbild einer
Ortschaft oder in landschaftlich hervorragenden Gegenden das Land⸗ schaftsbild verunstalten.
§ 2.
Für eine lesclossene Ortschaft kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß an Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Bau⸗ werken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung die Errichtung von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen an bestehenden Gebäuden, sofern durch sie die Eigenart des Orts⸗ oder Straßen⸗ bildes beeinträchtigt werden würde, durch polizeiliche Verfügung ver⸗ boten werden kann.
Wenn durch die infolge des Verbotes notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurfs die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden, so kann von der Anwendung des Orisstatuts ab⸗ gesehen werden.
§ 3.
Bei der Aufstellung des Entwurfes für das Ortsstatut (§ 2) hat der Gemeindevorstand Sachverständige zu hören. Das Ortsstatut be⸗ darf der Bestätigung des Bezirksausschusses. Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf und Wilmersdorf liegt die Bestätigung des Statuts dem Oberpräsidenten ob.
Nach erfolgter Bestätigung ist das Statut in orisüblicher Art bekannt zu machen.
§ 4.
In den von dem Ortsstatut (§ 2) betroffenen Fällen sind polizei⸗ liche Verfügungen, durch welche die Bauerlaubnis erteilt oder auf Grund des Ortsstatuts versagt wird, nach Anhörung des Gemeinde⸗ vorstands zu erlassen.
E1““ welche entgegen den Anträgen des Gemeinde⸗ vorstands die Baugenehmigung erteilen, sind dem Gemeindevorstand mitzuteilen; diesem steht innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit aufschiebender Wirkung zu.
In der Begründung wird folgendes ausgeführt:
In der Freiheit, seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder seine Gebäude zu verändern, wird vom ästhetischen Gesschtspunkte aus der Eigentümer im Gebiete des Landrechts durch die §§ 66, 71 I1 8 A. L.⸗R. (Einführungsgeset B. Art. 109) beschränkt. “ b
Sie lauten: 8
§ 66. 8
8 „Zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze soll kein hau und keine Veränderung “ werden.
In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener n. schädlich oder gefährlich für gdas Publikum sei oder zur groben Verunstaltung einer Straße oder ines Platzes gereiche, muß derselbe nach der Anweisung der Obrigkeit geändert werden.“ 8 Die gerichtliche Praxis hat diese Vorschriften streng ausgelegt. (Eine Zusammenstellung der hauptsächlichen Erkenntnisse des Königlichen Oberverwaltungsgerschts ist als Anlage beigefügt.) Die Anwendung jener Vorschriften ist hiernach nur in den wenigen Fällen für zulässig erklärt, in denen es sich um die Verhütung eines positiv häßlichen Zustandes handelt, der jedes für ästhetische Gestaltung offene 8* verletzt. Bei dieser engen Begrenzung hat die gesetzliche Handhabe in vielen Fällen versagt, in denen weit über die Kreise der Kunst⸗ verständigen hinaus an dem geschaffenen Zustande Anstoß genommen und er als unvereinbar mit dem öffentlichen Interesse kemängelt
wurde.
„In den Gebieten des gemeinen Rechts und des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs haben die erwähnten landrechtlichen Sonder⸗ vorschriften keine Geltung; die Polizeibehörde ist hier wie allgemein (§ 10 II 17 A. L.⸗R.; § 6 Ges. vom 11. März 1850) bei Ausübung der Baupolizei in ihrem Wirken darauf beschränkt, „die
nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit
und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen.’ Nur vereinzelt
ind hier Bestimmungen getroffen, die einen gleichen ästhetischen Schutz erstreben, wie ihn das Allgemeine Landrecht durch die §§ 66, 7118 gewährt. So hat im ehemaligen Herzogtum Nassau nach einer Landesverordnung von 1816 die Polizei „für möglichste Anständigkeit der Gebäude im Aeußern zu sorgen“. (Entsch. d. O.⸗V.⸗G. vom 15. Juni 1899 in Anlage I Seite 27.) Für das Großherzogtum Berg ist am 16. Juli 1807 ein Ministerialdekret er⸗ aangen, nach welchem „die Baupolizeikommission nicht nur über das Gute, Solide und Bequeme der Baulichkeiten zu wachen, sondern überhaupt für Symmetrie und Baugeschmack zu sorgen hat.“ Sie muß alles entfernen, was den öffentlichen Anstand beleidigt, worunter z. B. ge⸗ schmackwidrig angestrichene oder unausgebaute gezählt werden. Auch müssen die das Auge beleidigenden Anstriche unter Genehmigung der Baukommission nach und nach verändert und rauhe Mauern ent⸗ weder mit einer geschmackvollen Bekleidung versehen oder doch an⸗ ständig gestrichen werden. (Entsch. d. O.⸗V.⸗G. vom 17. Dezember 1890 in Anlage I Seite 18.)
In einer Anzahl von Städten des Gebietes des gemeinen Rechts und des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist versucht worden, die Lücke der Gesetzgebung durch entsprechende Vorschriften der Bau⸗ polizeiordnungen auszufüllen. Unter anderen sind auf diesem Wege
Hildesheim, “ a. M., Trier, Cassel und Wiesbaden vor⸗ egangen. Die städtischen Behörden glauben sich dabet auf örtliches eerkommen stützen zu können. Die Berechtigung dieser Auffassung
ist indessen hüenach von angesehener Seite bezweifelt (Entsch.
d. O.⸗V.⸗G. vom 25. März 1901 in Anlage I Seite 29),
ꝛsum mindesten muß die Rechtslage als in hobem Maße zweifelhaft zeichnet werden. Gerade aus den Städten, in denen solche Rege⸗ lung durch örtliche Bauordnungen besteht, ist denn auch der Wunsch hervorgetreten, in den Besitz einer zuverlässigen Unterlage für die
Anwendung von Zwangsmitteln in den Fällen zu gelangen,
in denen eine guͤtliche Einwirkung auf die Grundstückseigen⸗ tümer den verunstaltenden Bau nicht zu verhindern vermag.
Den Wünschen dieser Städte haben sich solche Städte ange⸗
schlossen, die sich lediglich auf den obenbezeichneten Schutz des Allgemeinen Landrechts angewiesen sehen und seinen Umfang durch örtliche Bauordnungen ausgedehnt sehen möchten. Die Forderungen haben auch seitens nicht städtischer Vertreter lebhafte Zust vmang ge⸗ funden, was namentlich bei denjenigen Verhandlungen in die Erschei⸗ nung trat, die aus Anlaß einer Reihe von Petitionen nach vorauf⸗
hegangener Kommissionsberatung am 31. März und 29. April 1903
im Herrenhause und im Hause der Abgeordneten stattgefunden haben. Bei dieser Gelegenheit ist allerdings über den Rahmen des vorliegen⸗
8n Entwurfs hinausgehend ein Schutzgesetz für alle bedeutsamen
8 unerke und deren Umgebung als notwendig bezeichnet, ohne Rück⸗ darauf, ob sie in Städten und geschlossenen Ortschaften oder
außerhalb liegen. Zugleich ist als Inhalt der Elgentumsbeschränkung gefordert, daß dem Eigentümer sowohl ein verunstaltender Bau unter⸗ sagt als ihm weiter positiv die Verpflichtung auferlegt werden soll, das Gebäude durch Aufwendungen aus eigenem Vermäögen in seinem vorhandenen Zustand zu erhalten. Demgegen⸗ über bleibt indessen hervorzuheben, daß das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221 flg.) bereits gegenwärtig eine wirksame Handhabe bietet, solche einschneidende Eingriffe in das Privateigentum in allen denjenigen Fällen gegen vollständige Entschädigung durchzuführen, in denen das öffentliche Interesse dies ausnahmsweise fordert. Die Erfüllung der geäußerten weitergehenden Wünsche kann daher um so unbedenklicher ausgesetzt bleiben, als ihre Befürworter schließlich selbst empfahlen, damit 8 zur Ausarbeitung eines allgemeinen Denkmalpflegegesetzes zu warten.
Ist hiernach an und für sich das Bedürfnis zu einem gesetz⸗ geberischen Vorgehen nicht wohl zu bestreiten, so spricht dafür ferner die Erwägung, daß der gleiche Schutz der außerhalb der geschlossenen Ortschaften durch das Gesetz vom 2. Juni 1902 (Gesetzsamml. S. 159) Fegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden durch
skklameschilder usw. gewährt wird, den Ortschaften selbst billigerweise nicht vorenthalten werden kann. In den übrigen deutschen Bundes⸗ staaten wird dieser Schutz meist schon gewährt.
Dem Landtage der Monarchie — und zwar zuerst dem Herren⸗ hause — ist daher in der Session 1905/06 ein Gesetzentwurf vor⸗ gelegt worden, nach welchem den Gemeindebehörden die Befugnis zu⸗ gesprochen werden sollte, für ihren örtlich begrenzten Geschäftsbereich durch den Erlaß von Ortsstatuten die rechtliche Grundlage für das polizei⸗ liche Einschreiten gegen verunstaltende Bauten innerhalb geschlossener Ort⸗ schaften zuschaffen. Insbesondere sollte an Straßen und Plätzen von hervor⸗ ragender geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung Bauten und bau⸗ liche Veränderungen verboten werden können, sofern durch sie die Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Soweit die Gemeindebehörden ein Bedürfnis für den Erlaß derartiger Bestimmungen nicht anerkennen würden, wäre es bei der allgemeinen, im Eingange der Begründung dargelegten gesetzlichen Lage verblieben.
Der Gesetzentwurf ist in der Kommission des Herrenhauses einigen Abänderungen unterzogen worden und hat in der ihm dort gegebenen Fassung die Zustimmung des Plenums des Herrenhauses
gefunden. Da er im Hause der Abgeordneten nicht zur Ver⸗ abschiedung gelangt ist, wird er von der Staatsregierung erneut zur Vorlage gebracht. Abgesehen von einer nicht erheb⸗
lichen redaktionellen Aenderung, ist dabei dem Entwurfe die vom Herrenhause genehm gehaltene Fassung, welche die Staatsregierung als eine Verbesserung anzuerkennen keinen Anstaud nimmt, gegeben worden. Die wesentlichsten Abweichungen von dem ersten Entwurfe
bestehen darin, daß das Verbot der Verunstaltung durch Bau⸗
ausführungen auf landschaftlich hervorragende Gegenden ausgedehnt worden ist, und daß das Einschreiten der Polizeibehörde, soweit es nicht den Schutz geschichtlicher oder künstlerischer Interessen bezweckt, nühs. dem vorherigen Erlasse eines Ortéstatuts abhängig ge⸗ ma ird.
Im einzelnen ist zu bemerken:
zu § 1.
Gegenüber dem in dem größten Teile der Monarchie geltenden Rechte enthält dieser Paragraph zunächst insofern eine Vers ärfung, als die Polizeibehörde in Zukunst nicht mehr nur die grobe Ver⸗ unstaltung der Straßen und Plätze durch Bauausführungen zu ver⸗ hindern, sondern gegen jede Verunstaltung schlechthin einzuschreiten befugt sein soll. Der Zustand braucht nicht positiv hä gllich zu sein und jedem offenen Auge zum Aergernis oder zum Ansto zu ge⸗ reichen, wie dies das Oberwaltungsgericht — als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschristen der §§ 66, 71 1 8 A. L.⸗R. — fordert. Es wird vielmehr für das polizeiliche Vorgehen genügen, wenn die beabsichligte Bauausführung der durch die Anlage und Bebauung gegebenen Eigenart der Straßen Uund Plätze auffallend widerspricht und daher unschön wirken würde. Daß eine solche Verschärfung des geltenden Rechtes einem dringenden Bedürfnisse entspricht, ist im Eingange der Begründung dargelegt. Der Unterschied zwischen der 1ehas des Entwurfes und der des Allgemeinen Landrechts ist kein grundsätzlicher, sondern nur ein solcher dem Grade nach. Hiernach ist es richtig, wenn auch die Handhabung der strengeren Bestimmung in die Hand der Orts⸗ polizeibehörde gelegt wird; dieser wird damit keine ihrem Wesen und ihrem sonstigen Wirkungskreise fremde Aufgabe zugewiesen. *
Um klarzustellen, daß auch Verunstaltungen zu verbieten seien, welche nicht gerade von den nach Straßen und Päätzen hin liegenden Häusern oder Häuserseiten, sondern von den Hinterhäusern oder Hinter⸗ seiten der Vorderhäuser ausgehen und welche besonders in bergigen Gegenden ganze Ortschaften stark verunzieren können, ist auch das „Gesamtbild der Ortschaft“ unter den Schutz der Vorschrift des Paragraphen gestellt.
ürden somit Bauausführungen verhindert werden können, welche für Ortschaften — seien es nun geschlossene oder, wie häufig, Kurorte, Villenvororte usw. offen bebaute — verunstaltend wirken
müssen, so wäre ein Einschreiten nicht möglich, wenn häß⸗
liche Bauwerke in unbebautem Gelände hergestellt werden sollen. Mit demselben Rechte, mit welchem in landschaftlich hervorragenden Gegenden die Verunzierung des Landschafts⸗
bildes durch Reklameschilder und sonstige Aufschriften und Ab⸗ bildungen verboten wird, ist aber auch die Verunstaltung durch Baulichkeiten zu verhindern. Eine diesem Zwecke entsprechende Be⸗ stimmung hat daher Aufnahme gefunden. Es mag indessen besonders hervorgehoben werden, daß es nicht die Absicht des Entwurfs ist, diese Vorschrift auch in Gegenden anwenden zu lassen, die der besonderen landschaftlichen Reize entbehren oder nur mäßige Vorzüge in dieser Hhnüich besitzen. Sie soll vielmehr auf die schönsten Gebiete des preußischen
taates beschränkt bleiben. Es ist dabet besonders an die Flußtäler des Westens, z. B. des Rheins und der Mosel gedacht; aber auch Ge⸗ birge, wie der Harz, der Thüringer Wald, das Riesengebirge in ihren schöneren Teilen, würden der Bestimmung unterliegen. In vielen Fällen, in denen dort ohne zwingende wirtschaftliche Veranlassung Gebäude der häßlichsten Art in herrlicher Umgebung entstanden sind, haben weite Kreise das Fehlen einer gesetzlichen Möglichkeit, die Errichtung zu verhindern, als einen Mangel empfunden.
u § 2.
Die Bestimmung des Absatzes I bezweckt, die Möglichkeit zu schaffen, die Errichtung störender Bauten oder die Vornahme von unschön wirkenden Veränderungen an bestehenden Gebäuden, an Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung zu verhindern. In⸗ dessen sollen solche Bauausführungen oder Veränderungen nicht unter allen Umständen untersagt werden können, sondern nur, sofern durch sie die Eigenart des Orts⸗ oder Straßenbildes be⸗ einträchtigt wird. Ein Verbot der völligen Beseitigung von Gebäuden wird mit dem Verbote der Veränderung nicht ausgesprochen. Für die Ausdehnung der Vorschrift über den Bezirk geschlossener Ort⸗ schaften hinaus liegt der Natur der Sache nach kein Bedürfnis vor, da in offen bebauten Ortsteilen kaum je ein Anlaß gegeben sein wird, Bauwerke der hier in Rede stehenden Art gegen drohende Beein⸗ trächtigung durch anderweite Bauausführungen zu schützen.
Handelt es sich im vorigen Paragraphen um Maßnahmen rein “ Natur, so tritt hier das polizeiliche Moment zurück, da in; erster Linie das Interesse der Gemeinden an der Erhaltung eigen⸗ artiger Orts⸗ und Straßenbilder in Betracht kommt. Den Gemeinden soll es daher überlassen bleiben, die Rechtsgrundlage für die An⸗ wendung des Verbots durch Ortsstatuten zu schaffen, sofern ihrer Meinung nach hierfür ein Bedürfnis vorhanden ist.
„Wie die Ortsstatuten im einzelnen auszugestalten sein werden, hängt von den örtlichen Verhältnissen und Beccefnifsen ab. Allgemein ültige Regeln lassen sich in dieser Hinsicht nicht festlegen; denn ein Bau, der seiner äußeren Erscheinung nach an der einen Stelle un⸗ bedenklich zugelassen werden kann, wird an anderer Stelle das Bild der Umgebung verunstalten. Je nach Lage der örtlichen Verhältnisse
werden hierbei die Höhenmaße und Umrißlinien, die Dächer, Brandmauern k
eine Verfügung in den vom Ortsstatut betroffenen Fällen erläßt, d
Arbeiten unter dem 24.
und Aufbauten oder die angewandten Baustoffe und die der Außenarchitektur einen entscheidenden Einfluß ausüben. Straßenzüge, die ein ausgesprochen architektonisches Gepräge tragen, wie dies z. B. ie Danzig bei bestimmten Straßen der Fall ist, können durch Einfügung eines einzigen stillosen neuen Hauses bereits verunstaltet werden. Ein bedeutsames Bauwerk, ein Rathaus, eine Kirche auf oder an einem Platze bilden unter gewissen Voraussetzungen für den Stadtteil eine Besonderheit; ein in der Nähe solcher Bauwerke ausgeführter Neu⸗ oder Umbau für dessen Ausgestaltung unter Außerachtlassung der ästhetischen Rücksichten lediglich praktische Gründe maßgebend sind, kann unt Umständen zu einer völligen Aenderung des Straßenbildes und somit zur Zerstörung jener Besonderheit führen. Den Gemeindebehörden muß es “ bleiben, die näheren Festsetzungen in diesem Sinne in die Ortsstatuten aufzunehmen; insbesondere müssen diese auch d für die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Betracht kommen (die Straßen und Plätze oder Teile von ihnen) genau be⸗ zeichnen. 8
Ist ein Ortsstatut erlassen, so liegt die Durchführung im Einzel⸗ falle in der Hand der Polizeibehörde, zu deren Kenntnis ohnehin die Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten und zur Vornahme von Aenderungen an bestehenden Gebäuden zu Zwecke der baupolizeilichen Prüfung gelangen. Es fehlt f daß hier geplante Verfahren insofern nicht an einem Vor⸗ bilde, als durch 12 des Gesetzes, betreffend die An⸗ legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561 fl für das Bauen an unregulierten Straßen eine ähnliche Regelung stattgefunden hat. Auch hier kann die Polizeibehörde ein Bauverbot vun Fklasten, wenn für die Gemeinde ein entsprechendes Ortsstatut esteht.
Der Absatz II rechnet mit der Möglichkeit, daß durch die infolge des Verbots notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurss die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden könnten. Nach den Erfahrungen, welche bisher gemacht worden sind, wird allerdings regelmäßig billiger gebaut, wenn die hier in tracht kommenden ästhetischen Gesichtspunkte beachtet werden. Immerhin schien es geboten, auch der entgegengesetzten Möglichkeit Rechnung zu tragen. Da es nicht in der Akbsicht des Gesetzentwurfs liegt, bei der Verfolgung der im Absatz I bezeichneten Zwecke erheb⸗ liche Schädigungen der Grundeigentümer herbeizuführen, soll in solchen Fällen von der Anwendung des Ortsstatuts abgesehen werden können. Die Entscheidung ist — unbeschadet der Vorschrift des § 4 Absatz 1 — in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt, da bet Gewährung eines Rechts⸗ anspruchs für die Bauenden von diesen den Zielen des Gesetzes zu leicht entgegengewirkt werden könnte. Zumeist wird sich im Wege der Verhandlung zwischen der Polizeibehörde und dem b ein vesüleie dis vorhaßdenee Fe sege Lefta 85 lassen. Sollten Anforderungen geste erden, 1 fähigkeit des Eigentümers nicht ausreichend berücksichtigen, so würde die Aufsichtsbehörde Abhilfe schaffen.
e Auffinden einer 8 usarbeitung des Ortsstatuts wird das Auffin esaszeze ainaen Interessen der Gemeinde une eena 8 8 er 8 8 “ daß bei der Aufstellung des Entwurfs für das Ortsstatut Sachverständige zu hören sind. In der Praxis wird die Handhabung dieser Vorschrift dahin führen, daß — je nach dem Be⸗ dürfnis — etwa für den Umfang der Provinz eine ständige Sach⸗ verständigenkommission eingesetzt wird, die vor der Abfassung der ein⸗ zelnen Ortsstatuten zu hören ist. Die Zusammensetzung dieser Kom⸗ mission wird sich nach den besonderen Verhältnissen des in Betracht kommenden Landesteils richten. In der Regel werden neben einigen Mit⸗ gliedern des Provinziallandtags insbesondere Mitglieder der Gruppen⸗ vorstände des Heimatschutzbundes sowie der bestehenden Provinzial⸗ kommissionen zum Schutz und zur Erhaltung der Denkmäler abzu⸗ ordnen sein. Der Gemeindevorstand wird somit für den Erlaß der orts⸗ statutarischen Bestimmungen an die Mitwirkung dreier Instanzen ge⸗ bunden sein, und zwar wird es der Zustimmung der Gemeinde⸗ vertretung, der Bestätigung des Bezirksausschusses und der Anhörung der Sachverständigenkommission bedürfen. Die Sachverständigen. kommission wird hierbei zwar nur beratende Stimme haben. „Es ist indessen damit zu rechnen, daß die Beschlußbehörde die Bestätigung regelmäßig versagen wird, wenn die Kommission dem Ortsstatuten⸗ entwurfe in wesentlichen Punkten nidecfpenches sollte.
u § 4. Der Paragraph trifft nähere Bestimmung über Wahrung der Rechte der Gemeinden bei der Durchführung des ütlenench seh
Verbotes (§ 2). Er schreibt vor, daß die Polizeibehörde, ehe sie
emeindevorstand Gelegenheit zur Aeußerung zu geben hat. Die . Gerfseinninare ist an die Entschließung des bbbe nicht gebunden; um für den letzteren aber die Möglichkeit zu schaffen, seine abweichende Auffassung weiter zur Geltung zu bringen, ist ihm die förmliche Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innerhalb zwei Wochen gegeben worden. Das Interesse der Gemeinde an der Erhaltung des Brs. oder Straßenbildes kann nur dann gefährdet sein, wenn von der Polizeibehörde die Erlaubnis zur Vornahme einer Bauausführung oder zur Veränderung eines vorhandenen Gebäudes entgegen dem Gutachten des Gemeindevorstandes erteilt wird. Deshalb ist das Recht der Anfechtung auf diesen Fall beschränkt. Um aber zu ver⸗ meiden, daß während des Verfahrens der Eigentümer mit Zustimmung der Polizeibehörde sein Vorhaben ausführt und eine vollendete Tat⸗ sache schafft, ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. Dem Gemeindevorstande werden für die Abgabe des Gutachtens in zahlreichen Städten in seinen Baubeamten die eeigneten sachbver. ständigen Kräfte zur Verfügung stehen; in anderen bestehen schon jett Kommissionen oder Vereine, welche in geeigneten Fällen zuzu⸗ ziehen sein werden. Fehlt es an solchen, so wird auf die Anhörung besonderer Sachverständigen Bedacht zu nehmen sein; als solche kommen besonders die nach § 3 bei Aufstellung des Entwurfs des Ortsstatuts zuzuziehenden (vergl. die Begründung zu § 3) in Betracht. Bei der Verschiedenheit der örtlichen Verbältgiste ist davon abgesehen worden, diesen Punkt durch das Gefetz einheitlich zu regeln, dagegen wird es Aufgabe des Ortsstatuts sein, das Nähere anzuordnen⸗
—
Bauwesen. Bebauungsgrundsätze.
Nachdem die 111“ vom e der beiten r Apri auf den Erlaß angeme polleilider Vorschriften und die Aufstellung “ Be⸗ auungspläne für die Vororte der größeren Städte hingewiesen worden waren, sind nunmehr durch eine Verfügung vom 20. Dezember 19 Grundsätze mitgeteilt worden, welche bei der Festsetzung von Flucht⸗ linien und der Ausarbeitung von Bauordnungen für alle in rascher Entwicklung begriffenen Ortschaften Beachtung finden sollen.
1 Der Erlaß geht von den heutigen Anschauungen über Städtebau aus und macht sich das auf diesem Gebiete als allgemein gültig An⸗ erkannte zu eigen. Es wird gefordert, daß bei der Aufstellung von Bebauu ngsplänen zunächst die Hauptverkehrsstraßen festgelegt und dabei die einzelnen Verkehrsarten mit ihren Einrichtungen an⸗ gemessen berücksichtigt werden. Die Festsetzung der Fluchtlinien für Nebenstraßen kann der Zukunft vorbe Bei den An⸗
forderungen an die Beschaffenheit der Sfalten 1a9g der Gestaltung der
Baublöcke, insbesondere der Bemessung ihrer Tiefe, ist auf die voraussicht⸗ liche zukünftige Bebauung Rüͤck Saries h ders als Geschäftsstraßen zu be andacf 8 Uühccanen Wohrstraßen sadan
1 r für erstere sind regelmäßig Vor⸗ gärten vorzusehen. Für die Freitatttün “ großer Plätze 9. Schmuckplätze, Spielplätze, Parkanlagen sowie für später zu 85 richtende öffentliche Gebäude ist Sorge zu tragen. Außer den dung sichten der Zweckmäßigkeit soll das sthetische Interesse zur Gelt 28 ommen. Zu große Eintönigkeit in der Gestaltung des Straßenn
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