zum Deutschen Reichs
84.
Amtliches.
Königreich Preußen. 8 Ministerium für⸗Handel und Gewerbe. ͤA1ö1öö A d Allerhöchster Ermächtigung vom 25. März 1907 “ für die Königliche Geologische Landesanstalt und die Königliche Bergakademie zu Berlin die nachstehenden Satzungen erlassen. B Berlin, den 1. April 1907. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe. 8 Delbrück.
Satzungen der Königlichen Geologischen Landesanstalt Sund
Königlichen Bergakademie zu Berlin vom 1. April 1907.
J. Verfassung der vereinigten Anstalten.
1 1. 8 Die Königliche Geologi 3 andesanstalt und die Königliche Bergakademie zu Berlin üescse. ea unmittelbar dem Minister für Handel und Gewerbe. 3
Sie haben ein gemeinsames Dienstgebäude sowie gemeinschaftliche Kassenverwaltung und Bibliothek. Im übrigen sind sie, insbesondere in der Vertretung dem Minister gegenüber und nach außen sowie in ihrer inneren Verwaltung, von einander unabhängig. 8
Die Verwaltung und Vertretung hinsichtlich der gemeinsamen Angelegenheiten der beiden Anstalten wird durch den Minister geregelt.
II. Die Geologische Landesanstalt.
§2.
Zweck der Geologischen Landesanstalt. 2 Die Geologische Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Unterfuchung des preußischen Staatsgebiets auszuführen und die Er⸗ gebnisse dieser Untersuchung in solcher Weise zu bearbeiten, daß sie für die Wissenschaft ebenso wie für die wirtschaftlichen Interessen des Landes allgemein zugänglich und nutzbringend werden.
§ 3. Aufgaben der Geologischen Landesanstalt. Hiernach liegen der Geologischen Landesanstalt folgende Auf⸗
gaben ob: 3
1) Büe Ausarbeitung und Veröffentlichung einer geologischen Karte des ganzen Staatsgebiets unter Zugrundelegung der Meßtisch⸗ blätter der Königlichen Landesaufnahme im Maßstab 1: 25 000. Diese Karte soll eine vollständige Darstellung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des Vorkommens nutzbarer Gesteine und
ineralien enthalten und von erläuternden Texten begleitet sein;
2) die Ausarbeitung geologischer Uebersichtskarten;
3) die Bearbeitung monographischer geologischer Darstellungen einzelner Landesteile oder Mineralvorkommnisse; 1 die Untersuchung von Mineralquellen, G in geologischer Beziehung; .
ö„5) die Herausgabe von Abhandlungen geologischen, paläonto⸗ logischen, montanistischen oder verwandten Inhalts sowie eines Jahr⸗
6) die Sammlung und Aufbewahrung von Belegstücken zu den Kartenwerken und I Arbeiten. Die Belegstücke werden mit den Karten sowie mit Modellen, profilarischen und anderen bildlichen Darstellungen zu dem „Geologischen Landesmuseum“ vereinigt;
7) die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gegeaständ⸗ von geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten;
8) Auskunfterteilung und Beratung in allen das öffentliche Interesse berühren
rundwasser und Seen
von Behörden und Privaten den geologischen Fragen.
§ 4. Leitung der Geologischen Landesanstalt. Die Geologische Landesanstalt wird durch einen vom König er⸗ nannten Direktor geleitet.
Stellvertretung. Im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des ors geht die Vertretung auf den jeweilig anwesenden dienst⸗ ältesten wissenschaftlichen Beamten der Geologischen Landesanstalt über.
§ 6. VWeisssenschaftlicher Beamtenkörper.
Die Arbeiten der Geologischen Landesanstalt werden durch mit Staatsdienereigenschaft angestellte Abteilungsdirigenten, Landesgeologen, Kustoden, Beurksgeologen, etatsmäßige Chemiker, außeretatsmäßige Geologen und Chemiker sowie freiwillige Mitarbeiter ausgeführt.
Die Landesgeologen werden vom König ernannt.
Die Abteilungsdirigenten, welche in der Regel aus der Zahl der Landesgeologen hervorgehen, werden vom Minister mit ihren Amts⸗ obliegenheiten betraut.
Die Kustoden, Bezirksgeologen und werden von dem Minister angestellt.
Die außeretatsmäßigen Geologen un
“ berufen. Kollegium der etatsmäßigen Geologen.
Vor Bearbeitung der nachstehend unter 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände hat der Direktor dem Kollegium der etatsmäßigen Geo⸗ logen Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben.
Das Kollegium der etatsmäßigen Geologen wird unter Vorsitz des Direktors aus den Abteilungsdirigenten, Landesgeologen, Kustoden und Beirksgeologen gebildet.
Das Kollegium tritt zusammen
* Erörterung des Arbeitsplans für die Kartierung; bei Annahme von Geologen und freiwilligen Mitarbeitern;
3) bei Erörterung wissenschaftlicher Fragen, deren Entscheidung aus Anlaß der geologischen Landesuntersuchung notwendig geworden ist; 4) bei der Verteilung des Sammlungsfonds;
5) bei Aufhebung oder Neueinrichtung von Instituten der Geologischen Landesanstalt; 8
6) bei sonstigen vom Direktor ihm zugehenden Vorlagen,
Der Direktor hat a
etatsmäßigen Chemiker
d Chemiker werden vom
Sammlungen und
dgeden 22 2 “ wissenschaftlichen Beamten zu berufen, falls ein Dritte des Nollegium vicenschofänicen Hanngt Auf Antrag muß ein Protokoll geführt werden und unbeschadet des nur beratenden Votums eine Abstimmung
erfolgen.
Sämtliche Geologen
§8. der Anstalt sind berechtigt, in wissenschaft⸗ lichen Fragen gegen die Entscheidung des Direktors Berufung an das
ü- Geologen einzulegen.
ollegium de äßigen Ben ftatsmäßsger tlih unter Begründung an den Direktor
anzeiger und Königlich
Erste ““
—
Berlin, Sonnabend, den 6. April
III. Die Bergakademie. A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte.
§ 9.
weck. 1 Die Bergakademie ist eine Hochschule mit dem Zweck, eine wissen⸗ schaftliche Ausbildung für den höheren Staatsdienst in der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung nach Maßgabe der hierfür. erlassenen besonderen Vorschriften, für die Leitung von Berg⸗, ütten⸗ und Salinenwerken des Privatbetriebes und für das Markscheiderfach zu gewähren und die einschlägigen Wissenschaften und Künste zu pflegen.
§ 10.
Unterrichtsweise. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Uebungen und ’ icht itt er Unterricht ist teils nach Jahres, teils n bjahreskursen
geol. sch Jah ls nach Halbjah s
Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, an denen sie teilnehmen wollen, frei. Doch wird ihnen die Inne⸗ haltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studien⸗ pläne empfohlen. Die Zulassung zu Vorlesungen und Uebungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichts⸗ gegenstände voraussetzt, kann von der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.
§ 11. Lehrkräfte. Der Unterricht wird von etatsmäßigen Professoren, Dozenten eeree vil trto mißigen Prof 8 ur Unterstützung der etatsmäßigen Professoren und d werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige “
B. Verfassung und Verwaltung. § 12. 8 Shft h. Die Leitung der Bergakademie und die Aufsicht üb ie einem Direktor ob. 11“
88 Ernennung und Berufung der Lehrer, Zulassung der Privatdozenten. Der Direktor und die etatsmäßigen Professoren werden vom
König ernannt.
Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Wider⸗ rufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt. Das Verfaͤhren bei der Habilitation und die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln sich nach den vom Minister darüber zu er⸗
I den Vorschriften. assende schrif 14
Allgemeine Obliegenheiten des Direktors. Der Direktor vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten, führt den Schrift⸗ wechsel und unterzeichnet die Schriftstücke. Er überwacht die Beobachtung der Satzungen und der sonstigen Vorschriften und den geregelten Fortgang des Unterrichts und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel und für die Einhaltung der durch den Etat vor⸗ geschriebenen Grenzen verantwortlich. Im Falle der Abwesenheit oder der sonstigen Behinderung wird der Birektor durch den jeweilig anwesenden dienstältesten etatsmäßigen Professor vertreten. 5 15 —
Obliegenheiten des Direktors hexenaber den Besuchern der Bergakademie. Der Direktor bewirkt die Aufnahme der Studierenden (§ 18) und 82 Felefsung, der Hörer und sonstigen Besucher der Bergakademie 2 bi 8 Er handhabt die akademische Disziplin nach den vom Minister erlassenen Vorschriften.
§ 16.
Befugnisse des Kollegiums der etatsmäßigen Professoren und Dozenten. Vor der Bearbeitung der nachstehend aufgezählten G stã hat der Direktor dem Kollegium der “ Fr seferastände der Dozenten Gelegenhelt zur gutachtlichen Aeußerung zu geben. Er beruft das Kollegium nach Bedürfnis. Er muß es berufen, wenn dies mindestens der dritte Teil der Mitglieder beantragt. In den Ver⸗ sammlungen des Kollegiums führt er den Vorsitz. “
ei der Berichterstattung über die Besetzung der L. 9 bei der Zulassung von E1“ Fang 3) bei allgemeinen Lehr⸗ und Prüfungsfragen, 4) bei der Feststellung der Studien⸗ und Stundenpläne, 5 5 r “ 8 Hersäle. 5
i der Verteilung der für Lehrmittel, Sa⸗ bI11““ Berfügung E1 “
ei der Entscheidung über Gebührenerlaß und
außerordentlicher LE1“ an Beübienerles Berzihrang teilung von Preisen und eisebeihilfen,
8) bei den Vorschlägen über die im Etat für die einzelnen Lehr⸗ 11 e uwerfenen Nenl
ei Vorschlägen über die Aenderung dieser Sa d
zu ihrer Ausführung vom Minister zu erlassenden P n nes 8
10) bei sonstigen ihm vom Direktor zugehenden Vorlagen.
Die Mitglieder des Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenheiten, die unter die Punkte 1 bis 10 fallen, Anträge an den Direktor zu richten.
1“ C. Besucher. § 17. 8 Einteilung der Besucher.
Die Besucher zerfallen in Studierende, Hörer und sonstige zur Annahme von Unterricht berechtigte oder zugelassene Personen.
und
§ 18. Aufnahme der Studierenden. Als Studierende werden solche Reichsinländer aufgenommen, die im Besitze des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Real⸗ mnasiums oder einer deutschen Oberrealschule, einer bayerischen Industrieschule oder der Königlich Sächsischen Gewerbeakademie in
Chemnitz sind. 3 8 Reichsinländer, die eine außerdeutsche Lehranstalt besucht haben, werden als Studierende zugelassen, wenn ihre Vorbildung in dem Staate, in dem sie erworben ist, zum Besuche einer Hochschule be⸗ rechtigt und der in Absatz 1 geforderten Vorbildung im wesentlichen gleichwertig ist. Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzung ent⸗ scheidet im Zweifelsfalle der Minister. Reichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Reichsinländer zugelassen werden. 2 Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die von einer andern Hochschule auf die Bergakademie übergehen. 28 Am Schlusse jedes Studienhalbjahres und beim Verlassen der Bergakademie wird den Studierenden vom Direktor auf ihren Antrag eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die vorschrifts⸗
§ 19. Besuchsbescheinigung für Studierende.
Preußische
§ 20. Diplomprüfung für Studierende. die einen vollständigen Lehrgang im Berg⸗ oder chließlich der vorzuschreibenden praktischen Lehrzeit indestens ein Studienjahr an der Bergakademie in können auf Grund einer Prüfung ein Kenntnisse und ihre technische Ausbildung
und die dafür zu bestehenden Prüfungen vom Minister zu erlassende Vorschriften
§ 21. Bergreferendarprüf An der Bergakademie besteht eine Kommission zur Vornahme der ersten Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenberwaltung. Die Prüfung ist durch besondere, vom Minister erlassene Vorschr
9 ulassung von Hörern. Personen, welche 88 für die Zulassung als Studierende vor⸗ geschriebene Vorbildung nicht besitzen, können unter der Voraussetzung,
nicht leidet, als Hörer zugelassen werden. deh 1131““ 88 Nachweise genügender Vorbildung
Studierende, Hüttenwesen eins zurückgelegt und m Berlin zugebracht haben, Diplom erhalten, das ihre bekundet.
Die Diplomerteilung werden durch besondere, geregelt.
ung.
Die Zulassung ist von ängig. U. die Zulassung entscheidet der Direktor. Püben. . e such der von ihnen gehörten Vor⸗
lesungen und Uebungen äascefnsg werden. Sonstige akademische geugnisse werden ihnen nicht erteilt.
8 üsse werden ahüinge, die die in § 18 Abs. 1 geforderte Vor⸗
bildung nicht besitzen, werden als Härer eingeschrieben.
Zur Annahme von Unterricht berechtigte Personen.
Zur Annahme von Unterricht berechtigt sind die Studierenden der übrigen staatlichen Hochschulen Berlins und vI die die erste Staatsprüfung für das Bergfach oder eine Däplomprüfung an einer Bergakademie oder Technischen Hochschule des Deutschen Reichs bestanden haben.
§ 24.
Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen. Persönen, die an einzelnen Vorlesungen oder Uebungen teil⸗ zunehmen wünschen, ibrer Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Direktor im Einverständnis mit dem beteiligten Lehrer als Gast⸗ teilnehmer zugelassen werden.
D. Unterrichtsgebühren.
25. 1 Berechnung und Jabünm der Gebühren. 8 Die Grundsohe für die E“ der Unterrichtsgebühren werden durch den Minister festgestellt. Die Gebühren sind halbiäbelich im voraus zu entrichten.
Gebührenerlaß. Der Minister ist ermächtigt, Unterrichtsgebühren zu Ienscht ee14“
§ 27. Ausschluß bei Nichtzahlung der Gebühren. Besucher, die die Unterrichtsgebühren trotz vhührfne, Mahnung nicht entrichten, können durch den Direktor von dem weiteren Besuche der Vorlesungen und Uebungen ausgeschlossen werden.
IV. Die Bibliothek und die Sammlungen.
§ 28. Die Bibliothek ist außer für die Beam und die Studierenden der Bergakademie auch ür kn e ee sastt. Benutzung und Entleihung von Büchern zugänglich. 29
Die Sammlungen der Anstalten umfassen
1) die geologischen Sammlungen d
ersch eblich de Rlocischen 1 Lane. ie Lehrsam
Tiin 2ndissceet n ealunlgen der Bergakademie einschließlich des
3) das Museum für “ Hüttenwesen.
Das Geologische Landesmuseum, das Mineralogische Museum und das Mus eum Flogische ea⸗ und Hüttenwesen sind vrelohich “ deren Besuch nach den von dem Direktor der Geologischen Landes⸗ anstalt und dem Direktor der Bergakademie zu erlassenden Vor⸗ schriften allgemein gestattet ist.
V. Schlußbestimmungen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Diese Satzungen treten mit dem 1. April 1907 in Kraft. Gleich⸗
zeitig werden die Satzungen der Königlichen Geologischen Landesanstalt
und Bergakademie vom 21. kacast aufgehoben. Ausführungsanordnungen.
1 Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Satzungen er⸗
forderlichen Anordnungen.
“
Nichtamtliches.
Koloniales.
Aus Hinter⸗Togo. Ueber eine im letzte ühj
beiden Basler Missionaren Mohr und Peaten Frübjahe voß den schestare dace Hitter⸗Tazo liegt. Lest ein ausführlicher Bericht im „Eva ei Heidenboten“ vor. In diese
Faingätlcte gäclge 8 sem heißt es, dem Deutschen „Dank den tadellosen Straßen, die die deutsche i mustergültiger Weise planmäßig durch die ganze nüsche Regterunf konnten wir, abgesehen von eigentlichen Gebirgsgegenden, unsere Reise größtenteils auf dem Fahrrad ausführen, was eine ungemeine Erleichterung und Kostenersparnis bedeutete. Auch unser Begleiter, Timoteo Osee, fuhr mit uns, obschon er erst etwa zehn Tage vor Antritt der Reise das Radfahren gelernt hatte. Unsere Träger brachen jeweilen morgens in aller Frühe, gewöhnlich zwischen zwei und drei Uhr, auf. Wenn der Tag zu grauen begann, schwangen wir uns auf die Räder und holten die Vorausgegangenen bald ein. Gegen 9 Uhr Vormittags wurde meist die Hitze schon so unerträg⸗ lich, daß man weder fahren noch gehen konnte. Unter Bäumen, wenn es solche gab, oder im Schatten von Negerhuütten pflegte sich unsere Serhge. zur Mittagsrast zu sammeln, die wegen der Hitze oft bis gegen Fbend n88 gedehnt werden mußte. Dann galt es noch einige Kllomes. 65 mit zu dringen und ein Nachtquartier aufzufuchen. Hft 8 waren daß den einfachsten Negerhütten vorlieb nehmen, 1 si eg. man eben man nicht ausgestreckt darin liegen W 2 nn schlief nichtsdesto⸗ die Beine durch die Tür⸗ ins Ferlewr cuh auf die überall längs weniger ausgezeichnet. Häufig ig angelegten 81 Re⸗
b
ie zu richten. Das Koll beschließt alsdann mit Stimmenmehrheit. ei Stimmengleichheit tun Zesce die Stimme des Direktors.
mäßig an⸗ und abgemeldeten Vorlesungen und Uebungen erteilt.
“
Karawanenstraßen zweckmäß ange die jedem Reisenden zur Verfügung 817 3