sichtigt.
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Zunächst kommt im allgemeinen nicht mehr der dreijährige Durchschnitt zur Anwendung, sondern das Ergebnis des letzten lahres; dann sind die Abzüge für die Kinder zugelassen, die Abzüge wegen der Grund⸗ und Gebäudesteuer usw.; auf der andern Seite ist die Besteuerung der Gesellschaften m. b. H. neu hinzugefügt. Wie sich danach das Ergebnis in fine finale stellen wird, läßt sich noch nicht übersehen, zumal in erheblichem Maße auch mit Berufungen ge⸗ rechnet werden muß. Aber das glaube ich jetzt schon sagen zu können, daß das Ergebnis sicher ein günstiges sein wird, und daß man wohl damit rechnen kann, daß 6, 7, vielleicht auch noch etwas mehr Millionen über den Etatsansatz verfügbar sein werden. Meine Herren, wir wollen Ihnen vorschlagen, diese Summe den 3 Millionen hinzuzufügen, und wenn wir dann den Pensionsfonds, was wohl angängig sein wird, um eine Kleinigkeit kürzen, würde sich ein etrag von insgesamt 11— 12 Millionen Mark ergeben, der genügt, allen Unterbeamten, soweit sie nicht an sich schon aufgebessert sind, in diesem Jahre eine antizipierte Gehaltszahlung von 100 ℳ zuteil waden zu lassen. Damit würde dem Antrag der Abgg. Fischbeck und een. hinsichtlich seines ersten Teils entsprochen werden. Ich teue mich, daß es möglich ist, weil ich gerade den Unterbeamten die Aufbesserung in diesem Jahre besonders gönne, und ich glaube, as ganze Haus wird derselben Ansicht sein. Meine Herren, nun geht der Antrag Fischbeck und Gen. weiter;
sie wünschen auch den mittleren Beamten in diesem Jahre eine Zu⸗
lage von 150 ℳ zu gewähren. Meine Herren, so erwünscht es mir ein würde, auch den mittleren Beamten noch in diesem Jahre eine Gehaltsaufbesserung zuteil werden zu lassen, so stehen dem doch sehr erhebliche Schwierigkeiten im Wege.
Ich darf zunächst erwähnen, daß die Gewährung einer solchen Gehaltszulage einen Kostenaufwand von 18 bis 20 Millionen ver⸗ ursachen würde (hört, hört!), und daß es doch schlechterdings an Deckungsmitteln dafür fehlt. Meine Herren, wir sind nicht in der
ge, so wie im Reich zu operieren und einfach die Ausgaben auf un⸗
gedeckte Matrikularbeiträge zu verweisen, sondern nach der strengen
zund soliden Finanzwirtschaft in Preußen müssen die Deckungs⸗ mittel für die Ausgaben sofort beschafft sein, und ich würde genötigt sein, noch in diesem Jahre mit einer Erhöhung der Einkommensteuer an das hohe Haus heranzutreten (hört, hört), der im nächsten Jahre eine abermalige Erhöhung der Einkommen⸗ steuer folgen würde. Denn daß die Gehaltserhöhung in dem nächsten Jahre nur auf Grund einer nennenswerten Erhöhung der Einkommen⸗ steuer erfolgen kann, das habe ich hier schon wiederholt ausgesprochen. (dört, hört!) Wir würden in die, wie ich glaube, im allgemeinen sehr unerwünschte Situation kommen, jetzt eine partielle Erhöhung der Einkommensteuer vornehmen zu müssen und dann abermals im nächsten Jahre in noch weiterem Maße eine solche. (Sehr richtig!) glaube, meine Herren, man muß bemüht sein, ein derartiges, für as Land unerwünschtes Ergebnis zu verhüten. . m Dauu kommen einige weitere Umstände, die, wie ich glaube, der weürnischen Regelung für die mittleren Beamten entgegenstehen; ei , meine Herren, ich muß es als eine mechanische Regelung be⸗ ei Hnen, wenn jedem mittleren Beamten ohne jede Unterscheidung der ielnen Klassen von Beamten dieser Satz von 150 ℳ gewährt erden soll. n Es ist in der Budgetkommission und, wie ich glaube, auch in diesem doch 5 Hause der berechtigte Wunsch ausgesprochen worden, man möchte eit unse . Aufbesserung der Gehälter endlich mit der Mannigfaltig⸗ ir 5n verschiedenen Beamtenklassen aufräumen. (Sehr richtig!) klassen vene wie ich glaube, nicht weniger als 180 verschiedene Gehalts⸗ Etat, allein für die mittleren und oberen Beamten Gehalteklassen. Unser Streben muß dahin gehen, bei der ommen ng der Bezüge der mittleren und soweit sie in Betracht der Kl f der oberen Beamten die unendliche Mannigfaltigkeit zu büld 88 einigermaßen zu beseitigen und größere einheitliche Klassen wide ben Dieser organischen Regelung würde es natürlich sehr 8 rstreben, wenn jetzt alle Klassen gleichmäßig mit einem Satz von 8 8 bedacht würden. 3 läßt aiu kommt, daß sich im Augenblick noch nicht üͤbersehen Jahr auf welcher Grundlage und in welchem Rahmen im nächsten und * überhaupt eine Aufbesserung der Bezüge der mittleren durzflsoweit es erforderlich ist, der oberen Beamten sich wird besser ühren lassen, und ob man insbesondere diese Auf⸗ scliegt,s an die Gehaltssätze oder an den Wohnungsgeldzuschuß an⸗ Bekanntlich läuft ja am 1. April des nächsten Jahres die auch sceklasseneinteilung im Reiche ab, und es sind im Reiche und i Preußen eingehende Erhebungen darüber veranlaßt worden, stellen ch die tatsächlich bezahlten Mieten zum Wohnungsgeldzuschuß Servi⸗ glaube, man wird dazu kommen, eine Revision der sceklasseneinteilung vorzunehmen. Schließt man sich an die ceklasseneinteilung oder, wie man künftig richtiger sagen wird, dae Wohnungsklasseneinteilung an, so würde man den großen und 8n erreichen, daß die Gehaltsaufbesserung nicht ganz gleichmäßig maße echanisch durch die Monarchie erfolgt, sondern daß man einiger⸗ n die große Verschiedenheit in den Teuerungsverhältnissen berück⸗ ele Es würde sich ferner vielleicht ermöglichen lassen, bei dieser un; genheit einem Antrag stattzugeben, den der Herr Abg. Schmedding
ad andere mit ihm schon bei der Aufbesserung des Wohnungsgeld⸗
8 soebasses der Unterbeamten gestellt haben, daß nämlich eine ver⸗
be 8 Behandlung derjenigen Beamten, die Familie haben, und st üe die keine Familie haben, eintritt; denn daß bei Beamten amilie, namentlich bei Beamten mit einer erheblichen Anzahl
0 8 Kindern, das Aufbesserungsbedürfnis unendlich viel größer ist als
e irl unverheirateten Beamten, liegt auf der Hand. (Sehr richtig! . Zentrum.) behe Meine Herren, das sind sehr schwerwiegende Fragen, die der ein⸗ sten Prüfu bedürfen, und ich glaube, Si werden mit
8 1“ 8
Vierte Beilage ichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 24. April
uns den Wunsch haben, daß wir nun nicht ein flüchtiges Werk schaffen, sondern ein Werk, das sorgfältig durchdacht ist und eine Reihe von Jahren und hoffentlich länger halten wird. Dieser sorgfältigen Durch⸗ arbeitung der ganzen Sache würde es hinderlich sein, wenn man jetzt mechanisch mit einer Gewährung von 150 ℳ vorgehen wollte. So sehr ich nun auch wünsche, für die mittleren Beamten noch etwas weiteres tun zu können, so glaube ich doch, daß es aus dringlichen, sachlichen Erwägungen geboten ist, dies, wenn ich so sagen darf, nicht aus dem Handgelenk, ohne Prüfung der Verhältnisse im einzelnen zu machen, sondern dies einer sorgfältig durchgearbeiteten Aufbesserung für das nächste Jahr zu über⸗ lassen. Wir haben im laufenden Jahre an Beamtenaufbesserungen 23 Millionen plus 8 Millionen, die hinzutreten werden, also im ganzen 31 Millionen in den Etat eingestellt. Diese stehen im Etat, ob die Jahre gut oder schlecht sind. 31 Millionen sind doch eine recht erhebliche Sache, und wir werden auch im nächsten Jahre auf Grund sorgfältiger Vorarbeiten mit der Aufbesserung der mittleren Beamten an das hohe Haus herantreten können. Ich glaube, das empfiehlt sich in höherem Maße, als jetzt mechanisch mit der Auf⸗ besserung der mittleren Beamten um je 150 ℳ vorzugehen. Ich kann also nur sagen, daß dem Antrag Fischbeck hinsichtlich seines ersten Teiles entsprochen werden soll, daß aber sachliche Be⸗ denken ernster Art entgegenstehen, den Antrag auch hinsichtlich seines zweiten Teiles durchzuführen, daß wir aber bestimmt die Aufbesserung der Bezüge der mittleren Beamten für das nächste Jahr in Aussicht genommen haben mit der Erhöhung der Einkommensteuer, die not⸗ wendig ist, um die nötigen Mittel hierfür zu verschaffen. (Bravo!)
Abg. Freiherr von Erffa (kons.): Die Nationalliberalen hatten seinerzeit beantragt, eine besondere Kommission für die Frage der Beamten⸗ aufbesserung einzusetzen, und es wurde von dem Abg. Dr. Schroeder⸗ Cassel gesagt, daß in einer solchen Kommission die Beamtenpetitionen ganz anders behandelt werden würden. Das heißt also, daß sie bisher in der Budgetkommission falsch behandelt seien. Als lang⸗ jähriger Vorsitzender derselben muß ich dem widersprechen. Herr Schroeder hatte sich auf das Material eines Jahres gestützt, man muß aber doch eine Reihe von Jahren die Tätigkeit einer Kommission verfolgen, um sie beurteilen zu können. In einem Jahre konnten die Petitionen nur aus besonderen Gründen nicht erledigt werden. Im Jahre 1904/05 hat die Kommission 1410 Petitionen er⸗ ledigt und nur 90 nicht erledigt. Im Jahre 1906 hat die Kom⸗ mission auch zwischen Ostern und Pfingsten, wo man lieber in den Zoologischen Garten oder in das nasse Dreieck geht, 7 Sitzungen ge⸗ halten. Im Jahre 1906 wurden allerdings nur 284 Petitionen erledigt und 344 nicht erledigt; das waren aber sämtlich Petitionen von Eisenbahnbeamten und darunter 249 von Telegraphisten alle mit demselben Wortlaut. Damals wurden begründetermaßen die Petitionen der Eisenbahnbeamten zurückgestellt, weil diese alllährlich vorlagen, und nun einmal erst die anderen Ressorts herankommen lee Im ganzen sind in den beiden letzten Jahren nur die Petitionen von 14 Beamtenkategorien von der Kommission nicht erledigt worden. Es kann nicht Aufgabe der Kommission sein, jedem einzelnen Beamten das Gehalt zuzudiktieren; wir erwarten eben eine Vorlage mit einer organischen Regelung, die hinsichtlich der Unmenge von dabei in Betracht kommenden Gesichtspunkten: Bildungsgang, Lebensgang, Minimal⸗ und Maximalgehalt, Wohnungsgeld, Stellenzulagen, nur von einer Stelle aus, der der Verwaltung, einheitlich übersehen werden kann. Ich kann die Befriedigung meiner Freunde darüͤber aussprechen, daß nach der heutigen Erklärung des Ministers nicht nur die Beamten des Außendienstes, sondern wenigstens auch die unteren Beamten bereits in diesem Jahre mit einer Gehaltsaufbesserung be⸗ dacht werden sollen. In der Deckungsfrage sind wir ja nicht in der angenehmen Lage wie das Reich, das einfach die Matrikular⸗ beiträge erhöht, aber die angekündigte Einkommensteuererhöhung um 50 % müssen wir uns erst doch noch einmal ansehen. Die höheren Beamten dürften aber bei der vorläufigen Gehaltsaufbesserung, wenn diese noch weitergehen sollte, nicht ausgenommen werden. Den Antrag Fischbeck bitten wir abzulehnen, der unseren vertraulichen Besprechungen von neulich nicht entspricht.
Abg. Gyßling (frs. Volksp.) bemerkt, daß er die Beurteilung der Besoldungsfrage vom Standpunkt des Steuerzahlers aus nicht ver⸗ kennen wolle, aber der Antrag seiner Freunde sei lediglich eine Konsequenz der vom Reichstag einhellig eingenommenen Haltung, und eine differentielle Behandlung der preußischen gegenüber den Reichs⸗ beamten wäre doch durchaus grundlos. In der Budgetkommission müsse man prüfen, ob der Finanzminister nicht doch noch etwas
rgehen könne.
“ Schmedding (Zentr): Ich will dem Vorredner nicht das Recht absprechen, den vorliegenden Antrag zu stellen, aber der Antrag hat mich doch gewundert, da nach den vom Finanzminister erwähnten vertraulichen Verhandlungen erwartet werden mußte, daß diese An⸗ gelegenheit nicht eher im Plenum zur Sprache gebracht werden würde, als bis alle Parteien dazu Stellung genommen hätten. Im übrigen besteht wohl kein Zweifel, daß der vorliegende Antrag, der dem ursprünglichen Antrage des Reichstagszentrums entspricht, der Vor⸗ beratung in der Budgetkommission bedarf. Dieser liegt aber schon ein Antrag meiner Parteifreunde vor, wonach persönliche Zulagen in
rozenten des Diensteinkommeng für mittlere und untere verlangt worden sind. Darüber hat die Kommission noch nicht beschlossen, und deshalb ist ein neuer Antrag überflüssig, der höchstens als Amendement zu unserem Antrag gestellt werden könnte.
Um 4 ⁴ Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung auf Mittwoch 1 Uhr (außerdem Wanderarbeitsstättengesetz, Wahl⸗ prüfungen, kleinere Vorlagen, Anträge). t
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten sind die Entwürfe A. eines Gesetzes wegen Abänderung des Gese es, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Uehes, rinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 und B. eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer an den öffentlichen Volks⸗ schulen, vom 4. Dezember 1899 nebst Begründung zugegangen.
Der Gesetzentwurf A wegen Abänderung des betreffend die Pensionierung der Lehrer und d ys esetes, an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 lautet, wie folgt: . Artikel I.
An die Stelle der §§ 2, 8, 19, 20 und 25 des Artikels I Gesetzes, betreffend die Penstonierung der Lehrer büte , 8—
“
19072.
vom 6. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 298) 2.
den öffentlichen Volksschulen, treten folgende Vorschriften:
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand n vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften LiRfuhest a müch ²0870 und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstiahr um ⅛ und von da ab um 1/120 des im § 4 bestimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von ³88o dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht stalt.
1 n dem im § 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension ²0%0, in dem Falle des § 1 Abs. 4 höchstens 20% des vorbezeichneten Dienst⸗ einkommens. . 8 8
Die Dienstzeit, welche vor dem Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung, die Mriraeaenaigften jedoch nur soweit sie vor dem Beginne des achtzehnten Lebens⸗
jahres liegt. Im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges
vom Tage des Eintritts ab 11
Für jeden Krieg, an welchem ein Lehrer im preußischen oder i Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig.
8 “ an 2* Krieg 1 oraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsja anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Kr 8 — Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt⸗ gefunden hat, dafür ist die nach § 17 und § 7 der Reichsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 565 und 593) in jedem Fall ergehende
“ 5 Feises 9 gebend. ür die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König⸗ liche oder Kaiferliche Erlasse gegebenen “ 1
— R anf den Bezug 1 Heäfion ruht: wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bi 111 ea egegIgfashn dessegien 8 11“¹“ wenn und so lange ein Pensionär im Reichs⸗ od 8⸗ dienst, im Dienst einer Gemeinde oder eines alche. “ Verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Kirchendienst ein Diensteinkommen bezieht, Mens- der Betrag dieses neuen Dienst⸗ einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer vor der Pensionierung bezogenen pensionsfähigen Dienst⸗
einkommens übersteigt. Staatsdienst sowie als Dienst einer Gemeinde
anzusehen ist, unter welchen
1 Reicae, 8 oder eines sonstigen kommunalen Verbandes im Sinne dieser Vor⸗ schrift Pr außer dem Militär⸗ und Gendarmeriedienste jede leahor, oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Dienste des Deutschen Reichs, eines Bundesstaats, eines deutschen Kommunalverbandes, der Versicherungsanstalten für die In⸗ validenversicherung und ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder eines deutschen Kommurnalverbandes unterhalten werden.
Bei Berechnung des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Be⸗ träge, welche für die Bestreitung von Repräsentations⸗ oder Dienst⸗
aufwandskosten sowie zur Entschädigung für außergew
Teuerungsverhältnisse gewährt werden und zie Drt utberg 88 mnlche landsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Woh⸗ nungsgeldzuschuß oder eine entsprechende Fatage mit dem pensions⸗ fähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durch⸗ schnittssatz anzurechnen. Ist jedoch der wirkliche Betrag des Woh⸗ ben gee haschneseg oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
20. er in eine an sich zur Pension be⸗ sen Volksschuldienste veaü⸗ 88
8 Ein pensionierter Lehrer, wel⸗ S. Sctellung 14 5 3Ton getreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den R. den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. een 9 89 88 8 ane ist dem Lehrer ein hension von ⅛6, insoweit aber die der frü runde gelegte alte und die neue Dienstzeit Bnane gechs ühsh pensionsfähigen Dienst
ahre Utefitihe. 9 Erheasenen einkommens für jedes nach der frühe 1 Bengete 8 Leashen 3 8 Pensionierung zurückgelegt
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher b Pension zusammen *⁄%0 des höchsten ööö 2 eine dieser Pensionen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Rech auf den Bezug der früher bewilligten Pension hinweg.
Erdient ein pensionierter Lehrer auß schuldienstes in einem der in § 19 Nr. 2 Pension, so ist daneben die alte Pension nur bis jenigen Pensionsbetrages zu zahlen, welcher sich neue Dienstzeit zusammen aus dem der Festsetzun zu Grunde gelegten 1“ ergibt
5. 3
Hinterläßt ein pensionierter Lehrer eine Witw
Bitzäre ektemaede sgaen s zacdn üheffe enhemn
olgenden drei Monate
Zahlung 8 t sn caazs ge (Panhens jertellahr) gezahlt. Die
er gleiche Anspruch steht den eheli⸗ 9 11““ besgite nerchan Feheamßg eineset
en die Zahlung erfolgt, bestimmt die S esate dins dteg esnsng dese Zehnin dugf n Geschwifter, Geschwisterkinder oder Pfiegettadeer duffeigenden Linie,
2 gekinder, d 5 8 weegigkenn genesen t in Perürfägt blntenzahene Krankheit und der Beerdigung zu bee dt, dm bie K Artikel II.
Iee Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. 88 e auf gesetzlichem Anspruche beruhenden Pensionen der bereit oder vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getretenen Lehrer sind, seleeh diese an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von em Nenh. Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des Artikels 1 § 2 mit Wirkung vom 1. April 1907 ander⸗ weitig festzusetzen. Unter der gleichen und in der gleichen Weise können die auf Grund des Artikels 1 § 1 Abs. 4 des
zur Erreichung des⸗ für die alte ii. die g der alten Pension
vom 6. Juli 1885 bewilligten Pensionen erhöht werden. 1
Die auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Pensionen werden
gemäß Artikel 1 § 26 des Gisaies vom 6. Juli 1885 mit der Maß⸗ gabe aufgebracht, daß die Zahlung aus der Staatskasse bis zur Map
— e Kosshat des Artikels 1 § 19 find 1
e Vorschriften des Artikels I nden auch auf die 8
vor dem 1. April 1907 in den Ruhestand 1“ 222 wendung; desgleichen die Vorschriften des Artikels 1. § 20, wenn di Lebrsr n dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den neuen Stelle