Beschluß des Bundesrats, betreffend die unter der Firma „Debundscha⸗ Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial⸗Gesellschaft.
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (R.⸗G.Bl. 1900 S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. April d. J. beschlossen, der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Kolonial⸗ Gesellschaft „Debundscha⸗Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Kö perschaftsrechte zu verleihen. ⸗
Satzungen der Debundscha⸗Pflanzun 1) Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Unter der Firma Debundscha⸗Pflanzung wird auf Grund
des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblakt 1900 Seite 813) eine Kolonial⸗Gesellschaft errichtet.
§ 2. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land⸗ und Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Ver⸗ wertung von Grundbesitz, der Betrieb von Handel und Gewerbe
sowie der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien. 8
8 Die Gesellschaft hat ihren 808 und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.
8 §4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
§ 5.
Die Organe der Gesellschaft sind: 8 der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Hauptversammlung.
§ 6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch 1““ im Deutschen Reichsanzeiger. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes
vüoeFet 2) Grundkapital.
§ 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 ℳ, eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 200 ℳ, die die Nummern 1 — 1100 tragen. — 8 Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominal⸗
betrage von 120 000 ℳ Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gehörigen, am Westabhange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundstücke nebst
flanzungen, Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden echten und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftliche echnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven ach der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein. Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der ellschaft geführt angesehen. Alle seitdem für die Gemeinschaft der Gründer Aktiven und Passiven gehen auf Rechnung der Debundscha⸗Pflanzung. b nech der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, nämli 1) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten
und Inventar . . . . . . . . . . . 174 796,37 ℳ, 2) der Wert der vorhandenen Bestände an Waren,
der Barbestand und die ausstehenden Forde⸗
rungen ö“ “
die Passiva (Schulden) der Reinwert der Einlage . . . . . . .— 120 000,— ℳ Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für seine Forderung n die Firma Linnell u. Co. in Debundscha zum Ausgleich 49 446,05 ℳ
Die übrigen Anteile in Höhe von 50 553,95 ℳ werden binnen 8 Tagen eingezahlt.
§ 8.
Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 ℳ „Fünfhunderttausend Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen geschehen soll. Im
brigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Satzungsänderung (§§ 41, 42, 51) beschlossen werden. Die Erhöhung
es Grundkapitals geschieht durch Ausgabe neuer Anteilscheine zu 00 ℳ, welche als Serie B, C u. s. f. bezeichnet werden.
8 388,97 „
—. 183 185,34 ℳ, 63 185,34 „
zusammen
§ 9.
Auf die Anteile der späteren Serien sind, soweit nicht etwa indere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 5 vom Hundert zuzüglich des etwa bedungenen Aufgeldes binnen
Tagen nach Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest ird in 3 Raten von je 25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung eeg Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der Maßgabe eingefordert, aß zwischen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht
eleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge ebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege an⸗ sehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungs⸗ aufforderung, welche in gleicher Frist und unter An⸗ drohung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Be⸗ schluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der
Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.
8 Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für verfallen erklärte Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die
Geltendmachung eines weiteren ist nicht ausgeschlossen.
Die Inhaber der auszugebenden Anteil owie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden dies Gesellichaft. b 8
Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung Nagen.
§ 11. 28 Für die Verbindlichkeiten d äubi nur das Gesellschaftsvermögen. 6 Fefbet den Bröebicesn
1 Der Zeichner eines Anteilss haftet
2
für die Zahlung des vollen
Die Gewinnanteile und die
Erneuerungsscheine lauten stets auf den Inhaber.
§ 14. Solange die Anteile nicht vollgezahlt sind, gelten nur die in dem Stanmdnch der Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei
der Gesellschaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.
§ 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Ge⸗ sellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte.
Bilan, Ermittlung und Verwend Reservefonds.
§ 16.
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. schäftsjahr schließt mit dem 31. Dezember 1906. Innerhalb der ersten fünf Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr ge⸗ zogen. Diese muß mit der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und mit einem den Vermögenszustand und die Verhältnisse der Gesell⸗ schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revisionsbericht alljährlich vor dem 30. Juni der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder aus⸗ zulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.
ung des Ertrags,
Das erste Ge⸗
§ 17. Der durch die Bilanz festgestellte Reingewinn wird nach Abzug
der 88 den Aufsichtsrat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, ver⸗ wendet:
a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt.
b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 vom Hundert verteilt. “
c. Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstands und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertraglich zugesicherten Gewinnanteile.
d. Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufsichtsrat 10 vom Hundert als Tantieme zu zahlen.
e. Der Rest wird auf die Anteile verteilt. SAEN Eh
Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Ein⸗ zahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres.
Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre.;
Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nach der älligkeit nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.
§ 18.
„Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen und außerordentlichen Be⸗ dürfnissen der Gesellschaft. Die Ueberweisungen an den Reservefonds
hören auf, sobald und so oft er die Höhe von 25 v Grundkapitals erreicht hat. Höhe von 25 vom Hundert des
Eine besondere Anlegung des Betrages des ord . fonde n alce östeweeüea g ges des ordentlichen Reserve⸗
Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesell⸗ t et gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlichen Rrbfervesoscha 1
4) Verwaltung.
Zeratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern.
Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn drei Mitglieder noch vor⸗ handen sind. 8 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm⸗ lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be⸗ schluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Ab⸗ stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aufsichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
§ 25.
Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor⸗ sitzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Ein⸗ berufung einer besonderen Sitzung des Aussichtsrats bedarf.
Bei Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist un⸗ verzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten. Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vor tzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der r mu binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede schriftlich beantragt wird. n ie Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aaffichtarats 8 beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß di⸗
le zu i eer Teil⸗
nahme auggeschlossen zur Teilnahme verpflichtet oder von der
.
Der Aufsichtsrat z5bi Ifte sicie Mäaafscht rat ise beschlußfäbig wenn mindestens die Hälf
n ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats veienhel ches, Stmarct. Die Beschlüsse werden nach Stimmen, sisenten hlnsf ang timmengleichheit gibt die Meinung des -
Ueber einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegen⸗
stand kann der Aufsichtsrak gülti Beschluß von allen anwesenden Mhühtgacn, EEE “
b Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch vhheens einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimm⸗ abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.
26. Der Aussichtsrat beschließt 85 Geschäftsordnung.
8 § 27. 8 Die Erklärungen des 1 ogen, wenn sie den Namen der Aufschterats sind rechtsgültig vollzonen,
1 . Gesellschaft ie Worte „Der Aufsichts⸗ rat“ unter Beifügung der Namenchtt nd de des Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsitzenden kann durch diejenige seines Stell⸗ vertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats ersetzt
e urch ei us⸗ gefertigtes notarielles Zeugnis aug. naf Gränt der Wahlhandlung c
Der Aufsichtsrat überwacht die Zweigen der seüsrat 19 und vnkegegatt eschafteführung in allen
dem Gange der Angelegenheiten der Gesensasich. es
jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem at. Er durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bücher, der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels⸗ papieren und Waren, endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.
§ 29. „Die Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersatz der durch Er⸗ füllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Ueber
die Verteilung der ihn 17 8
a. Der Vorstand.
. § 19.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts⸗ geschäften und sonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Sondervollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser “ der Auf⸗ sichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten
gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor⸗ stands unwirksam.
§ 20.
Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Pro⸗ ö Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als
usweis.
Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, be⸗ steht er aus mehreren, so muß die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit wider⸗ ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 21. Der Vorstand besteht aus veinem oder mehreren Mitgliedern; wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Auf⸗
sichtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Vor⸗ sitzenden des Vorstands ernennen.
§ 22.
Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstands und einem Prokuristen abzugeben.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gcgellschaft ihre Namensunterschrift hinzu⸗ fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an⸗ deutenden Zusatz. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesell⸗ schaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mit⸗ gliede des Vorstands oder dessen zur Abgabe von Willengerklärungen für die Gesellschaft berechtigten Stellvertreter.
§ 23. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit der durch § 30 Abs. e und g gegebenen Einschränkung. Zur Er⸗ teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er
der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. 8
b. Der Aufsichtsrat.
Nennbetrages, falls jedoch der Ausgabepreis ein hö Betrages. Darüber hinaus haben die “ h Ctendieses “
e Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfol von den ihnen obliegenden Leistungen 8 befreit nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an Gefelschaft aufzurechnen. 8 12
Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.
Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber,
in das Stammbuch der Gesellschaft einzutragen.
wwinnantellscheine auf zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Gewinnanteilschei “
können aber auch auf “ umgeschrieben werden und sind dann
Mit den eichanen erhält der Eigentümer zugleich die Ge⸗ 1
§ 24.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens zu zwei Dritteln Angehörige des Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich
Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter von Vorstands⸗ mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be⸗ hinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversamm⸗ lung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem runde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur
2 eit nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die ing für den Rest
er Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 30. 8 Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:
a. die Prüfung der Bilanz und d 8 8 sowfs des eschäftzberichts;hund der Gewinn⸗ und Verlustrechnung
die Feststellung der Grundsätze, nach w b8 U1an ist, sowie die Feststellung der Hanch den rn die Bilan cgs ng
zustellen der Rücklagen nach Maßgabe des § 17 der Satzung; c. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Bexäußeru ng oder Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften; 1
d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht⸗ und Miets⸗ verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 ℳ übersteigenden jährlichen Zins; 8 vehan. Genegariguns, zur rtelung. der 1 und einer
hesamthandlungsvollma⸗ owie zur Anstellung und En⸗
Beames 8. vsgem ö d.5 89 ℳ 1 tlassung von
f. die Entscheidung über die Anlegung des xe Gelder, die zum Geschostsbelriehe nicht ersorderlig srhefonds und der
g. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, w elche der Gesell⸗ schaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;
h. die Ueberwachung und Entlastung der Angestellten der Gesell⸗ schaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Ver⸗ Fhe egah chsg enge⸗ das Kassen⸗ und Rechnungswesen der Betriebe im utzgebiet;
i. der Erlaß einer Geschäflsordnung für den Vorstand; 8
Z. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran⸗ schläge für die Einnahmen und Aus laben der Verwaltung; 4
1. die Befugnis, die Hauptversammlden zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen;
m. die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichts⸗ rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von Va oigtande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision de
e — —
n. die Bestellung eines oder
mehrerer engerer Ausschüsse aus de Mitte des Aufsichtsrats und di 8 oder Gattungen derselben an diese Mebertragung einzelner Geschäft
zusschüsse durch Sondervollmach 3 Der Aufsichtsrat ist befugss
31. 5 t, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit de 8 secen die letzteren die von der Feeferichene z vertreten un b
Rechts⸗ treitigkeiten 1u führen (§ 40 sühihersammüung beschlossenen Rech⸗ .
§ 32. Ueber die Verhandlun ts ist ei von dem Vorsitzenden Beschlüsse des Aufsichtsra
itgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu ühdesteng einem zweiten Mtg
c. Die Hauptversammlung.
Die Hauptversamml 8.33. llschafts. libias Ihre Beschluss vertritt die Gesamtheit der Gesellschaf ndlich.
5n e und Wahlen sind für alle Mitglieder
ver
34. Die Hauptversammlungen 2 Berlin abgehalten. Sie werden von dem Auffichtgrat oder rhenein Zzanficenden oder von dem Vorstand berufen. Die Einladung zur Setytvfrsammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Bentschen Reichzanzeiger“. In allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung erforderlich. Die ert ncecüng muß spätestens am zehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Knhg der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern ämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und 11 ee nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerüg
endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlu 2 Eine Neuwahl und eine
Im Handelsregister ei irmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine 188 kaaagahes ü8e eelsregister zu ihrer Vertretung⸗