1907 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Reichsanze

Amtliches. Königreich Preußen. 8 Auf den Bericht vom 6. August d. J. will Ich den von er 20. Generalversammlung der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft in der Sitzung vom 12. Januar d. J. beschlossenen Aenderungen der wieder beifolgenden Satzungen mit Aus⸗

schluß der zu § 10 beschlossenen Aenderung Meine Genehmigung erteilen. 1 V“

Wilhelmshöhe, den 16. August 1907. 8 Wilhelm R. Dr. Beseler. von Arnim.

An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.

Satzung 8

der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft.

I. Gründung und Einrichtung. Name, Sitz und Rechte. § 1. Von den Interessenten des gemeinschaftlichen Fonds der Schleswig⸗Holsteinischen adligen Klöster und Güter ist ein Kredit⸗ verband unter der Benennung Schleswig⸗Holsteinische Landschaft errichtet worden. 8 Der Sitz der Landschaft ist Kiel. Die Landschaft genießt alle Rechte einer Korporation; der Erwerb von Grundstücken ist ihr insoweit gestattet, als es sich um die Be⸗ chaffung eines Dienstgebäudes oder um die Sicherung einer Forderung

handelt. Zweck der Landschaft. 3.

§ 2. Zweck der Landschaft ist die Verbesserung und Erhaltung des Grundkredits ihrer Mitglieder (siehe § 6). . Die Landschaft ist dem Verbande der Zentrallandschaft für die reußischen Staaten zu Berlin auf Grund des Statuts vom 21. Mai 1873 (G⸗S. S. 309) beigetreten. Sie hat die Befugnis, ihren Mit⸗ liedern gegen hypothekarische Sicherheit Darlehne mittels Aus⸗ ertigung von landschaftlichen Zentralpfandbriefen zu gewähren, die je ch dem Antrage des Darlehnssuchers zu 3, 3 oder 4 vom

Hundert jährlich verzinslich sind.

II. Begrenzung.

3 Umfang. 82 § 3. Die Landschaft umfaßt die Provin; Schleswig⸗Holstein und as Großherzoglich oldenburgische Fürstentum Lübeck. (Vgl. Vertrag mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung des Fürstentums Lübeck vom 16. Juni / 16. Juli 1903, Allerhöchster Erlaß vom 15. August 1903 Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig

vom 19. September 1903 Stück 42, S. 421 —.)

Erfordernisse zur landschaftlichen Beleihung. Forf 4. Mit Pfandbriefen beleihungsfähig sind alle der Land⸗ oder Ferstwirtschaft gewirmeten Grundstücke, welche einen Grundsteuer⸗

nertrag (vgl. § 35) von mindestens 50 haben. Aktiengesellschaften ꝛc⸗

5. Grund tücke, welche im Besitze einer Aktiengesellschaft, E anditgeledschsi auf ülche. oder offenen Handelsgefellschaft sich ausg en oder in deren Eigentum übergehen, können von der Beleibung wusgeschlossen werden. Die Landschaft hat das Recht, im Falle solchen

gangs die Pfandbriefschuld mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.

iedschaft. Mae Durch die Töö Pfandbriefschuld wird die ee Vischaft an der Landschaft für den Darlehnsnehmer begründet. Landschaffclieder sind den Satzungen der Schleswig⸗Holsteinischen unterworfennd der Zentrallandschaft sowie allen etwaigen Nachträgen

8 § 7. Verzeichnis. * G Verreichrisvdebhchedie landschaftlich beliehenen Grundstücke wird ein

III. TEöö“ Der Königliche Kommissarius. Der König erzennt fuͤr den Bereich der Landschaft i Kommissarius, welcher darüber zu wachen hat, Grundsätze der Landschaft befolgt werden. Der Kommissarius n n den Sitzungen des Ausschusses und zur Generalversammlung ist laden und führt den Vorsit, soweit er es für nötig findet. Er 8 erechtigt den Ausschuß und die Generalversammlung einzuberufen assenprüfungen anzuordnen. ine Verwaltung. die .he lnte Ollgeme des Königlichen Kommissarius werden e der Landschaft erledigt: 9 8* Sootschaft Hatsi nische Landschaftsdirektion; rch den Ausschuß; 8) durch die Ed Di dschaftsdirektion. dir 88 10. Die besteht aus einem Landschafts⸗ ettor, zwei Landschaftsräten und dem Landschaftssyndikus. wähl er Landschaftsdirektor und die Räte werden auf sechs Jahre ge⸗ stäült; ihre Wahl bedarf der Allerhöchsten Bestätigung. Die Be⸗ igung einer Wiederwahl ist nicht erforderlich. 3 Steltzür jeden Landschaftsrat wird aus der Mitte des Ausschusses ein vertreter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 9 Lncshe dandschaftsöreton ist Sffentlch Behörde. Sie vertritt die gerichtlich und außergerichtlich. Verfü ser Direktion werden 8 netigen Beamten und Hilfskräfte zur

gung gestellt. Der Direktor.

§ 11. Der Landschaftsdirektor ist der ausübende und vollziehende Ftante der Direktion. Er bestimmt die Geschäftsverteilung, 88 des zur Beschlußfassung der Landschaftsdirektion, des Ausschusses 8 Bescheneralversammlung erforderlichen Verfügungen und zeichnet alle scheide und Ausfertigungen. 3 in . n Abwesenheit des Königlichen Kommissarius führt er den Vorsitz zusschuß und in der Generalversammlung.

Vertretung.

12. Im Falle der Behinderung wird er durch die Land⸗ ist tsräte nach deren Dienstalter vertreten. In schleunigen Fällen befunder Syndikus zur Zeichnung von Verfügungen und Urkunden

Der Landschaftssyndikus. Rich 13. Der Landschaftssyndius muß die Befühigung zum fsah teramt besitzen, ihm steht das Recht zu, sämtliche zur Durch⸗ derschng der landschaftlichen Beleihung erforderlichen Schuld⸗ vrschreibungen und anderweiten Erklärungen des Darlehnssuchers eurki deitter Personen mit der Wirkung notarieller Beglaubigung zu en.

Stelhür den Fall seiner Behinderung bestellt die Direktion einen

1.“ letztere muß gleichfalls die Befähigung zum

2— 8 9. 8. 111“

Erste B 1“

Berlin, Montag, den 18. November

b Der Ausschuß. 1 8

§ 14. Der Ausschuß besteht aus neunzehn Mitgliedern, nämlich:

1) dem Landschaftsdirektor und don beiden Landschaftsräten;

2) 5 einem Distriktskommissar der 8 Schleswig⸗Holsteinischen Güterdistrikte (Dänisch⸗Wohlder, Schwansener, Erster Angler, Zweiter Angler, Oldenburger, Preetzer, Kieler und Itzehoer);

3) je zwei Distriktskommissaren für Schleswig und Holstein als des nicht am gemeinschaftlichen Fonds beteiligten Grund⸗

esitzes; 529 zwei Distriktskommissaren des Kreises Herzogtum Lauenburg;

5) einem Distriktskommissar des Fürstentums Lübeck;

6) einem Mitglled der Direktion des gemeinschaftlichen Fonds.

Dem Landschaftssyndikus steht eine beratende Stimme zu.

Die Wahlen zu 2—4 erfolgen für je sechs Jahre, und zwar zu 4 aus den von dem Kreisausschuß für den Kreis Herzogtum Lauenburg hierfür vorzuschlagenden je drei Personen.

Zu Distriktskommissaren zu 3 sollen Interessenten des gemein⸗ schaftlichen Fonds nicht gewählt werden.

Zu 4 soll der eine Distriktskommissar Großgrundbesitzer und der andere Vertreter des mittleren und kleinen Grundbesitzes sein.

Die Bestellung zu 5 erfolgt gemäß § 2 des mit der Groß⸗ herzoglich oldenburgischen Regierung für das Fürstentum Lübeck ab⸗ geschlossenen Vertrages vom 16. Juni/16. Juli 1903 und diejenige zu 6 durch die Direktion des gemeinschaftlichen Fonds.

Die Distriktskommissare zu 2—4 sind von dem Königlichen Kom⸗ missarius zu bestätigen. 1 1

Scheidet ein Distriktskommissar während der Wahlzeit aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. . 1“

Bei der Wiederwahl bedarf es der Bestätigung nicht.

Berufung. 1“ § 15. Die Landschaftsdirektion beruft den Ausschaß minde jährlich einmal. Zwischen der Ausschußsitzung und der Generalver⸗

sammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.

Die Einladungen zur Versammlung des Ausschusses erfolgen schriftlich durch den Landschaftsdirektor. Die Einladungsschreiben müssen Ort, Tag und Stunde des Zusammentritts sowie die Tages⸗ ordnung der zu erledigenden Geschäfte enthalten.

Beschlußfähigkeit: Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend i

nd.

Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzen⸗ den zu ziehende Los.

Geschäftskreis.

§ 16. Der Ausschuß hat die Beschlüsse der Generalversammlung vorzubereiten, alle Verwaltungs⸗ und Tilgungsrechnungen abzunehmen, die Kasse zu beaufsichtigen und jährlich mindestens eine außerordent⸗ liche Kassenprüfung durch zwei seiner Mitglieder vorzunehmen.

Er wählt die besoldeten Beamten mit Ausnahme des Syndikus, setzt ihr Dienstalter fest, bestimmt ihre Gehälter und die von ihnen zu leistenden Sicherheiten. 9

Verhandlung. 8 b

§ 17. In den Sitzungen des Ausschusses führt, soweit nicht der Königliche Kommissarius die Leitung übernimmt, der Landschafts⸗ direktor, eventuell sein Stellvertreter, den Vorsitz. In jeder Sitzung ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse der Sitzung zu verlesen e⸗ fe dem Landschaftsdirektor sowie dem Landschafts⸗

ndikus zu vollziehen. 4 3 Ueber das Ergehnis der Verhandlung des Ausschusses ist der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Distriktskommissare.

§ 18. Die Distriktskommissare haben die Taxen aufzunehmen und bei der Ieeungsbernarckeng nach Maßgabe der hierüber erlassenen

äftsanweisung mitzuwirken. 8 Geschaft nner Se zu achten, ob beliehene Grund⸗ stücke durch ordnungswidrige Wirtschaft verschlechtert werden.

Ulvertretende Distriktskommissare und landwirt⸗ S schaftliche Sachverständige.

§ 19. Zur Vertretung der im § 14 unter Nr. 3 genannten Distriktskommissare werden von der Generalversammlung je zwei Stellvertreter für je 6 Jahre gewählt. Sie sollen in der Regel Mitglieder der See sein. Ihre Wahl ist vom Königlichen

1 estätigen. 8 1 Ken nüs e a hesng von Grundsteuertaxen können bei Grund⸗ stücken mit einem Reinertrage bis zu 1000 auch landwirtschaftliche Sachverständige betraut werden. Sie sollen in der Regel Mitglieder ndschaft sein. 8 Sachverständigen sind eidesstattlich zu verpflichten. Vereidigung. 1

§ 20. Sämtliche Beamte der Landschaft mit Einschluß der Direk⸗ tionsmitglieder haben den allgemeinen Diensteid abzulegen. Die Distrikts⸗ kommissare und ihre Vertreter sind an Eidesstatt zu verpflichten. Der Land⸗ schaftsdirektor wird vom Königlichen Kommissarius eidlich verpflichtet. Die Vereidigung der übrigen Beamten, die eidesstattliche Verpflichtung der Distriktskommissare und ihrer Vertreter erfolgt durch den Land⸗ schaftsdirektor in Gegenwart des Landschaftssyndikus. 88 8

Hat der Beamte bereits früher den Diensteid geleistet, so genügt die Verpflichtung unter Hinweis auf diesen Eid.

te und Pflichten der Beamten.

§ 21. —“ Einschluß der Direktionsmitglieder sind mittelbare Staatsbeamte und den für diese maßgebenden Diszi⸗ plinargesetzen unterworfen.

Gehalt und Anstellung. 8

§ 22. Das Amt des Landschaftsdirektors, der Landschaftsräte und der Distrikiskommissare ist mit einem Gehalt nicht verbunden. Die besoldeten Beamten sind ruhegehaltsberechtigt nach den Grundsätzen der für unmittelbare Staatsbeamte bestehenden Gesetze; ihre Hinter⸗ bliebenen beziehen dieselben Witwen⸗ und Waisengelder wie unmittel⸗

bare Staatsbeamte. Beschwerden.

§ 23. Ueber Beschwerden gegen die Mitglieder der Direktion und des Ausschusses entscheidet die Generalversammlung, über Be⸗ schwerden gegen sonstige Beamte die Landschaftsdirektion. 8 Generalversammlung. 8 § 24. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im J b Janum statt fteirektion kann außerordentliche Generalversamm⸗ lungen gerafernüliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn dies unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes von mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Zusammensetzung, Einberufung ꝛc. § 25. Die Generalversemmluuf ö 8 1 n des Au e 9 8 etade Ullttedern der Landschaft, soweit sie Interessenten

1 ds sind, 8 vecccfä en. ehhriktskommissar für das Fürstentum

übeck. 1t ieht unter Mitteilung eines Voranschlages für Cäacerusaag ggajch. wie beim Ausschuß. Zwischen der

5 I I1 2— 11“ 1““

iger und Königlich Preußischen

Einladung und Generalversammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen. 1.“ 8 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dem Syndikus steht eine beratende Stimme zu.

8 Stimmvollmachten. § 26. Für die Vertretung in Generalversammlungen ist die Erteilung schriftlicher Stimmvollmachten zulässig. Eine Vertretung ist erforderlich: 9 Ehefh dinch 8 Sh 1 e wen und unverheirateten sentümerinnen d 18 6 1 8 i; durch einen ei unter elterlicher Gewalt stehenden Personen d elterlichen Gewalthaber, 1u“ bei Bevormundeten durch den Vormund, bei gemeinschaftlichem Eigentum durch einen bevollmächtigten Oie Bengltgechiügten und sonstigen Vertreter müfsen sliumfäht e Bevollmächtigten und sonstigen Vertreter müssen stimm Ee. der E n 1 Ermangelung letzterer Eigenschaft können sie solche Mitglieder als Vertreter schriftlich bestellen. 1 Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmvollmacht führen.

Vorsitz. nas 8 27. Hen Vesstsn der Generalbersamnlung König⸗ e Kommissarius, soweit er es für nötig findet, sonst d d 9. direktor oder dessen Stellvertreter. ft d g

Geschäftskreis.

§ 28. Der Beschlußfassung unterliegen insbesondere:

1) Prüfung der Jahresrechnungen, Entlastungserklärungen,

2) Festsetzung des Haushaltsplanes,

3) Festsetzung und Regelung der Reisekosten, Tagegelder un Gebühren,

4) Wahlen, soweit sie nicht dem Ausschuß übertragen sind,

5) Regelung der Dienstverhältnisse des Syndikus,

6) Erledigung von Anträgen und Beschwerden,

7) vorübergehende oder dauernde allgemeine Verwaltungskostenbeitrags,

8) Aenderungen der Satzung.

Ueber Anträge von Mitgliedern darf nur abgestimmt werden, wenn sie der Direktion mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt sind.

Wahlen.

§ 29. Die Wahlen der Generalversammlung erfolgen unter Leitung eines Wahlvorstandes. Der Letztere besteht aus dem Land⸗ schaftsdirektor oder seinem Stellvertreter und aus zwei von dem Landschaftsdirektor in Vorschlag zu bringenden und von der Wahl⸗ versammlung zu ernennenden Beisitzern.

Jede Wahl erfolgt nach Aufruf der einzelnen Wähler seitens des Wahlvorstandes in einer besonderen Wahlhandlung. Jedes Mitglied hat eine Wahlstimme. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

Erhebt niemand Widerspruch gegen eine Wahl durch Zuruf, so ist diese zulässig. 8

Wählbar in die Direktion und den Ausschuß ist jedes Mitglied der Landschaft, außerdem jeder Interessent des gemeinschaftlichen Fonds, welcher sein Grundeigentum nicht beleihen darf.

Stimmzettel, b welchen der Name eines Nichtwahlfähigen oder Fhehee Namen geschrieben stehen, oder welche unbeschrieben sind, sind ungültig. .

Das ausscheldende Mitglied kann wieder gewählt werden.

Das Amt eines Gewählten beginnt mit dem Tage der Ver⸗

pflichtung. 8 Beschlüsse.

§ 30. Beschlüsse der Generalversammlung werden wie beim Ausschuß 15) gefaßt.

Ueber Anträge auf Aenderung der Satzung kann nur entschleden werden, wenn sie bereits in einer früheren Generalversammlung be⸗ raten wurden.

Zur Aenderung der Seisenu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

Verhandlung: In der Generalversammlung ist eine schrift⸗ liche Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse der Versammlung zu verlesen und von dem Landschaftsdirektor sowie dem Landschafts⸗ syndikus zu vollziehen.

Die Verhandlungen werden den Landschaftsmitgliedern abschrift⸗

lich zugestellt. Bestätigung der Beschlüsse. stiu § 31. Aenderungen der Satzung bedürfen der Allerhöchsten Be⸗ ätigung. Aenderungen der Abschätzungsgrundsätze unterliegen der Genehmigung des Ministers.

Die für die ööö1“ Landschaft bestimmten

ätter. § 32. Aenderungen der Satzung sind öffentlich bekannt zu geben. Oeffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig und den Deutschen Reichs⸗ und Königlichen Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin. Ob und in welchen sonstigen Blättern Bekanntmachungen zu er⸗ lassen sind, bestimmt die Landschaftsdirektion. 8 8 8

FVIPV1. Taxverfahren. 82* 8 8 8

§ 33 Wer 38 G bngae .t sch 8 1 ver sein Grundvermögen landschaftlich beleihen lassen will, hat seinen Nehnas bei der 1acenh endschestrich sbelfchen 8 bringen oder auf dem Landschaftsburcau zu Protokoll zu erklären.

An Urkunden sind beizubringen:

A. Bei Beleihung bis zum 15 fachen Grundsteuerreinertrage:

1) eine Bescheinigung des Katasteramts über die Höhe des Grundsteuerreinertrags,

2) eine neue Abschrift des Grundbuchblatts.

B. Bei Beleihung über den 15 fachen Grundsteuerreinertrag:

1) je ein von dem Katasteramt beglaubigter Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle, aus welchen

„a. der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grund⸗ stücks nach den verschiedenen Kulturarten und Klassen, der Grund⸗ steuerreinertrag sowie der Betrag der Grundsteuer,

b. der Nutzungswert der Gebäude und der Betrag der Gebäude⸗ steuer hervorgeht;

2) eine neue Abschrift des Grundbuchblattes;

3) eine amtliche Bescheinigung über die 2 dem Grundstücke haf⸗ tenden öffentlichen Abgaben und Lasten, einschließlich der an die Kirchen⸗ und zu entrichtenden;

4) ein Nachweis über das Bestehen der Feuerversicherung der Gebäude und auf Erfordern der Direktion auch der

Auf Antrag erfolgt d ö rfolgt die Einziehung der Unterlagen durch die

Ermäßigung des

8 38. Die Pfandbebeftbeohrag tanet

4. e Pfandbriefsbeleihung kann bis zum 15

Grundstücken, welche als selbständige Ackernahrungen demgemäß mit den zur Bewirtschaftung erforderlichen Gebäuden ber⸗ sehen sind, falls Bedenken nicht obwalten, bis zum 20 fachen Betrage

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