1907 / 83 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

d. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

U den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabhole⸗

1 auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

9- Einzelne NUummern kosten 25 ₰.

be 8 1 3 166222 . Berlin, Freitag, de

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und Königlich Preußischen Staatsanzeigers

des Deutschen Reichsanzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

n 5. April,

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten. 8 Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.

9 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung und die Erlaubnis Ar zum Geschäftsbetrieb mehrerer privater Versicherungsunter⸗ en nehmungen. 8 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern, de Schweinen und tierischen Erzeugnissen aus Belgien und den 69 Niederlanden. ide 8 Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Bildung eines Stadtkreises durch die g Stadt Iserlohn. der telten Kark. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 2 dem Generalmajor z. D. Freiherrn von Lüdinghausen genannt Wolff zu Charlottenburg, bisherigem Kommandanten 6 bih vpon Kobhlenz und Ehrenbreitstein, den Roten Adlerorden 2 48 nweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Obersteuerinspektor a. D., Steuerrat und un⸗ 0 ab Potsdam die König⸗

besoldeten Stadtrat Albert Berner 9 liche Krone zum Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Oberstleutnant z. D. von Michels zu Halensee bei Berlin, bisherigem Zweiten Stabsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks IV Berlin, dem Oberstleutnant z. D. von Zepelin zu Groß⸗Lichterfelde, bisherigem Zweiten Stabs⸗

5 offizier beim Kommando des Landwehrbezirks III Berlin, und

tembe

Stil dem Oberstleutnant a. D. Karl Buchholtz zu Charlottenburg, bisherigem Dritten Stabsoffizier beim Kommando des Land⸗ tr. 0. wehrbezirks III Berlin, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, vorl dem etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule 18 in Berlin Dr. Ferdinand Kurlbaum, den Oberlehrern, L. Professoren Dr. Nebelung zu Dortmund und Dr. Wintzer

zu Marburg, den Oberlehrern a. D. Professoren Friedrich Deubner zu Wiesbaden, Hermann Schaub zu Hanau s Radof Flade zu Arolsen den Roten Adlerorden vierter klasse, dem Oberregierungsrat Hermann Röhrig zu Köslin und dem Oberforstmeister a. D. von Varendorff zu Guhrau, bisher in Stettin, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

üocla..

p 8 dem Musikdirektor, Professor Theodor Krause, Lehrer 8 .am Akademischen Institut für Kirchenmusik in Berlin, und dem · g Obersteuerinspektor a. D., Steuerrat Karl Rothe zu Duis⸗ 8 8 8 burg den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 1

212 dem Hauptlehrer Franz Dürschlag zu Ober⸗Wilcza im 18309 Kreise Rybnik, dem Lehrer Wilhelm Heuer zu Lechenich im vv 8 eise Euskirchen, dem Steuereinnehmer a. D. Gustav 17054 Schaudinn zu Kraupischken im Kreise Ragnit und dem Ge⸗ Sorki richtsvollzieher a. D. Karl Sauer zu Sorau N.⸗L., bisher

stte, ga in Forst (Lausitz), den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

1 dem Lehrer Georg Altvater zu Heubach im Kreise 15204 Schlüchtern und dem Lehrer a. D. Peter Tont zu Reitscheid 5,10 4 im Kreise St. Wendel den Adler der Inhaber des Königlichen

19n⸗ Heausordens von Hohenzollern, 15607 ddeem Titularfoͤrster Karl Müller zu Poppenbrügge im 8 Landkreise Kiel, dem pensionierten Vollziehungsbeamten (uoh Friedrich Moering zu Schöneberg bei Berlin und dem A.⸗ pensionierten Pförtner Wilhelm Wöffler zu Steglit, 18 % in Berlin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens 550 owie

Erbse⸗ dem Kirchenältesten, Altsitzer Johann Meyer zu Fretzdorf 90 ℳ⸗ im Kreise Ostprignitz, dem Polizeigefängnisaufseher Christoph 5004p Kutzner zu Breslau, dem Regierungshauptkassenboten Karl kacüff Sauer zu Düsseldorf, dem Chausseewärter Heinrich Ehler⸗ 7von ding zu Leese im Kreise Stolzenau, den Schriftsetzern

Samuel Goldschmidt und Theodor Meincke, beide zu

Posen, dem Vereinsdiener Ferdinand Reith zu Saarbrücken, dem Gutsverwalter Theodor Meißenburg zu Hühnenberg im Kreise Naugard, den Gutskämmerern Karl Krüger zu Birkenfeld im Kreise Gerdauen, Karl Lömm zu Adolfswalde und Karl Thulke zu Sechserben in demselben Kreise, den Holzhauermeistern Wilhelm Genschow zu Perwenitz im Kreise Osthavelland und Karl Nölte zu Hennigsdorf in dem⸗ selben Kreise, dem Schafmeister Karl Röhrdanz zu Borgwall im Kreise Demmin, dem Bodenmeister Friedrich Virgils, dem Kuhmeister Wilhelm Röhrdanz, dem Pferdestallaufseher Karl Hacker, sämtlich zu Schmarsow in demselben Kreise, dem landwirtschaftlichen Vorarbeiter Fritz Plath zu Strelow im Kreise Grimmen, dem Gutsvorarbeiter Friedrich

885

Beuthin zu Hohenbrünzow im Kreise Demmin, dem land⸗ wirtschaftlichen Arbeiter Friedrich Wolfgramm zu Klein⸗ Wachlin im Kreise Naugard und dem Eisenarbeiter Gustav Senft zu Duisburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Artillerie von Schmidt, Inspekteur der Feldartillerie, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Württemberg ihm verliehenen Groß⸗ kreuzes des Friedrichsordens zu erteilen.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in 1 Dolmetscher Walter ist auf Grund des §1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Er⸗ mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ gesetzblatt S. 379) und des Abänderungsgesetzes vom 25. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt S. 233) ist folgenden Krankenkassen:

1) der Krankenkasse des Verbandes katholischer kauf⸗ männischer Vereinigungen Deutschlands (E. H.) in Hannover,

2) der Unterstützungskasse des Bösingfelder Ziegler⸗ Vereins (E. H.) in Bösingfeld

von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 3. April 1907. er Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.

8Z1 Bekanntmachung.

I. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat innerhalb seiner Zuständigkeit gemäß § 2 des Versicherungs⸗ aufsichtsgesetzes

A. folgende Versicherungsunternehmungen zu⸗ gelassen, und zwar:

durch Entscheidung vom 5. März 1907:

1) die Delmenhorster Pferdeversicherung auf Gegenseitigkeit in Delmenhorst zum Betrieb in dem preußischen Kreise Syke, den oldenburgischen Aemtern Delmen⸗ horst und Wildeshausen und in der bremischen Gemeinde Huchtingen 96 Satz 1, 2 a. a. O.);

durch Entscheidung vom 15. März 1907:

2) die Leipziger Lebensversicherungs⸗Gesell⸗ schaft auf Gegenseitigkeit (Alte Leipziger) zu Leipzig 96 Satz 1 a. a. O.);

durch Entscheidungen vom 19. März 1907:

3) die Pensions⸗, Witwen⸗ und Waisen⸗Kasse der North British and Mercantile Insurance Com⸗ pany für den Direktionsbezirk Berlin in Berlin 4 a. g. O.),

4) die B. M. Strupp ssche Meiningen 96 Satz 1 a. a.O.),

5) die Unterstützungskasse in Sterbefällen der Bäcker⸗Innungs⸗Mitglieder des Germania⸗Zweig⸗ Osterland in Altenburg 96 Satz 1 a. a. O.).

Die unter 1 und 3 bis 5 aufgeführten Unternehmungen sind auf Grund des § 53 a. a. O. als kleinere Vereine anerkannt worden;

B. durch Verfügung vom 23. Februar 1907:

der GladbacherFeuerversicherungs⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft in M.⸗Gladbach die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Einbruchdiebstahl⸗ und der Wasserleitungs⸗ schädenversicherung in Belgien, Holland und Dänemark erteilt 13 a. a. O.);

C. durch Entscheidung vom 15. März 1907:

die Uebertragung des Versicherungsbestandes und des Vermögens der Schneider⸗Leichenkassa in Nürnberg auf die Nürnberger Lebensversicherungs⸗Bank in Nürnberg genehmigt 14 a. a. O.).

II. Sodann ist folgenden, auf Grund des § 3 Abs. 1 a. a. O. der Reichsaufsicht unterstellten Unternehmungen unter Anerkennung als kleinere Vereine die Erlaubnis zum Ge⸗ schäftsbetrieb erteilt worden, und zwar:

Pensionskasse in

1) b durch vom 5. S 1907: er weineversicherung zu Kobbensen (8 1an; 1 2899 g 5 sen 96 1 er Schweineversicherung zu Almena in Lippe 4 a. a. O.), 8— gr

3) dem Schweineversicherungsverein in Küken⸗ bruch 4 a. a. O.),

4) der Schweine⸗Versicherungsgesellschaft in Schvalen ng 8, 26 82 a. a. 9* 1

5) der Rindviehversicherungskasse zu Huchtin 96 Satz 1 a. a. O.), 1X“X“

6) der Viehversicherungskasse der Kirchen⸗ gemeinde Oberneuland 96 Satz 1 a. a. O.);

durch Entscheidung vom 19. März 1907:

7) dem Arbeiterkranken⸗Unterstützungs⸗ Sterbe⸗Verein zu Rimbach 4 a. a. O.).

Berlin, den 3. April 1907.

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.

Gruner. Bekanntmachung 2 1 über die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen

und tierischen Erzeugnissen aus Belgien und den Niederlanden.

Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab⸗ wehr und Unterdxückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. 1894 S. 409) und des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (G.⸗S. S. 318) wird zur Verhütung der Einschleppung von übertrag⸗ baren Seuchen der Wiederkäuer und Schweine, insbesondere der Maul⸗ und Klauenseuche, der Schweineseuche und des Rotlaufs, Krankheiten, die in Belgien und den Niederlanden in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfang herrschen, für das preußische Staatsgebiet bis auf weiteres folgendes angeordnet:

§ 1. Die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen aus Belgien und den Niederlanden ist verboten.

§ 2.

Die Einfuhr von Milch und Rahm, von frischen und frisch gesalzenen Häuten und Fellen, von frischen Hörnern und Klauen der Wiederkäuer, von frischen Klauen der Schweine, von tierischem Dünger sowie von unbearbeiteter oder keiner Fabrikwäsche unterworfener Wolle, von ebensolchen Haaren und Borsten aus Belgien und den Niederlanden ist verboten.

Die Einfuhr überseeischer roher Wolle, die die vor⸗ genannten Länder nur im Wege des unmittelbaren Durch⸗ gangsverkehrs berührt, bleibt gestattet.

83.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Die von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke er⸗ lassenen Verbote der Einfuhr der in den §§ 1, 2 aufgeführten Tiere, tierischen Rohstoffe und tierischen Erzeugnisse aus Belgien und den Niederlanden treten außer Kraft.

Unberührt bleiben die von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke angeordneten Verbote der Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Belgien sowie ferner die bestehenden Vorschriften über die Regelung des Weideverkehrs und des kleinen Grenzverkehrs in den an der belgischen und nieder⸗ ländischen Grenze liegenden preußischen Grenzgebieten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit keine strengeren Strafgesetze verletzt sind, den Straf⸗ bestimmungen des § 328 des Strafgesetzbuchs sowie des § 66 Nr. 1 und des § 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.

Berlin, den 30. März 1907.

Der Königlich preußische Minister für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten. Im Auftrage: Küster.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Justizministerium, Geheimen Geißler zum Geheimen Oberjustizrat zu ernennen owie dem Amtsgerichtsrat Bandel Amtsgerichtsrat in Linz a. Geheimer Justizrat un 1.“ 2 Fishes bei dem Untersuchungsgefängnisse hierselbst angestellten Rendanten Monsler aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

in Bromberg und dem Rh. den Charakter als

und

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