Ansicht nicht und bedaure, daß der Vertreter einer so großen Partei bier der ersten Ankündigung eines neuen Strafprozeßgesetzes mit solchen Besorgnissen entgegensieht. Ich hoffe, daß, wenn der Reichstag Ernst machen will, er sehr wohl in der Lage ist, in der nächsten Session über eine neue Strafprozeßordnung sich schlüssig zu machen. Sollte er das nicht können, meine Herren, so würde immer noch die Zeit
vorhanden sein, zu erwägen, ob nicht die Bestimmungen für die Jugendlichen aus der Strafprozeßordnung auszuscheiden Wund in ein besonderes Gesetz zu bringen wären. Das
würde ja dann zur Entscheidung des Reichstags stehen. Gins aber muß doch dabei berücksichtigt werden: Wenn wir auch die besonderen Bestimmungen, die das Verfahren für die Jugendlichen regeln sollen, aus dem allgemeinen Strafprozeßrahmen ausscheiden wollten, so würden doch die allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen des Straf⸗ prozeßrechts unter allen Umständen maßgebend bleiben müssen für die Behandlung der Jugendlichen; wir würden also diese Bestimmungen in dem Gesetz für die Jugendlichen wiederholen müssen, um für diese einen vollständigen Verfahrenskodex zu schaffen, und das, meine Herren, wäre keine Grleichterung weder bei der Ausarbeitung des neuen Rechts noch später für die Anwendung des neuen Rechts im Leben.
Meine Herren, was das Strafrecht betrifft, so gebe ich zu, daß die Vorarbeiten für das materielle Strafrecht noch längere Jahre in Anspruch nehmen werden, und wir lehnen es auch durchaus nicht ab, für gewisse Gebiete, auf denen besondersdringliche Bedürfnisse hervortreten, vorher noch Novellen zu dem alten Strafgesetzbuch zu erlassen. Im Gegenteil, meine Herren, der Herr Reichskanzler hat bereits jetzt in Aussicht genommen, gewisse Materien einfacher Art, die sich leichter erledigen lassen, bei denen ein dringliches Bedürfnis außerdem in Frage steht, separat und provisorisch durch Novellen zu regeln bis dahin, daß das neue Strafgesetzbuch zustande kommen wird. Ob dieser Weg auch für die materiell⸗rechtlichen Vorschriften in Ansehung der Jugendlichen ratsam ist, das werden wir gern überlegen und dabei die Anregung des Herrn Vorredners gern beachten. Aber erschöpfend können diese Bestimmungen doch auch wieder niemals dann sein, wenn sie nach dem Wunsch des Herrn Vorredners in einen besonderen Jugendkoder aufgenommen würden; denn die allgemeinen Normen des materiellen Strafrechts werden unter allen Umständen auch maßgebend bleiben müssen für die Beurteilung der Straftaten von Jugendlichen. Es kann sich nur darum handeln, in gewissen Beziehungen besondere materiell⸗rechtliche Bestimmungen für die Behandlung der Jugend⸗ lichen zu geben, und, meine Herren, wenn Sie erst Einblick nehmen werden in die neue Strafprozeßordnung, dann werden Sie sich über⸗ zeugen, daß, wenn diese Verfahrensvorschriften Geltung gewinnen, die Zahl der Vorschriften sehr gering sein wird, bei denen es auf dem Gebiete des materiellen Rechts einer besonderen Ausgestaltung zu Gunsten der jugendlichen Personen bedarf.
Ich möchte also, indem ich meinen guten Willen ausspreche, in dieser Beziehung den Anregungen des Herrn Vorredners zu folgen, doch bitten, daß das Haus sein Urteil sich noch vorbehält, bis daß es Kenntnis genommen hat von dem Inhalt des Entwurfs der Straf⸗ prozeßordnung. Ich hoffe, wir werden in nicht zu langer Zeit in der Lage sein, diesen Entwurf, nachdem er an den Bundesrat gekommen ist, auch zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Nun, meine Herren, komme ich zum Strafvollzug. Auch in dieser Beziehung herrschen vielfach Anschauungen und sie sind vielfach auch leitend gewesen für Vorschläge, die für den Strafvollzug bei Jugend⸗ lichen gemacht worden sind, Anschauungen, die durchaus den tatsäͤch⸗ lichen Verhältnissen nicht entsprechen. Es ist angeregt worden, Be⸗ stimmungen zu erlassen für die absolute Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen. Das gilt ja, meine Herren, in Deutschland schon jetzt für alle Sträflinge unter 18 Jahren. (Zuruf von den Soztaldemokraten: Aber wie wird es ausgeführt!) Neue Bestim⸗ mungen machen es allein auch nicht. Gewiß, es ist in der Ausführung der bestehenden Gesetze manches zu wünschen; aber ich glaube, im Interesse der Jugendlichen ist es besser, darauf zu dringen, was immer unsere Sorge ist, daß die bestehenden Vorschriften durch⸗ geführt werden, als daß neue Vorschriften im wesentlichen gleichen Inhalts ergehen. Also das kann ich konstatieren: es soll überall schon jetzt die Trennung der jugendlichen Sträflinge von den erwachsenen Personen erfolgen; dazu bedarf es keiner neuen Vor⸗ schriften. Mit einem solchen Bedürfnis kann man nicht die Dring⸗ lichkeit einer neuen Gesetzgebung rechtfertigen. Dazu bedarf es nur eines energischen Vorgehens gegenüber den Gefängnisverwaltungen der einzelnen Staaten, und es ist unser Bemühen, in der Be⸗ ziehung dem geltenden Rechte auch vollständig Anerkennung zu ver⸗ schaffen.
Nun, meine Herren, zur Illustrierung der Verhältnisse der jugendlichen Sträflinge wird es, wie ich glaube, auch dienen, wenn ich Ihnen einige Zahlen anführe über die tatsächlichen Zustände bei der Strasvollstreckung bezüglich der untersten Jahresklassen der Jugendlichen. Wir haben in dieser Beziehung auch einmal näheren Einblick gewinnen wollen in die gegenwärtige Behandlung der Jugendlichen während des Strafvollzugs. Wir haben einen Stichtag gewählt, an dem in allen deutschen Gefängnissen, in denen sich Jugendliche befinden, eine Aufnahme erfolgen sollte, um festzustellen, wie nun die Lage der jungen Leute unter 14 Jahren in den Ge⸗ fängnissen ist. Man spricht gewöhnlich davon, viele Hunderte von jungen Leuten dieses Alters säßen in den Gefängnissen in naher Berührung mit der sonstigen Verbrecherwelt, Tatsache ist aber, daß am 15. Oktober 1903 — an dem Tage ist diese statistische Aufnahme erfolgt — in den deutschen Gefängnissen im ganzen 240 jugendliche Personen unter 14 Jahren sich befanden. Von diesen 240 Unglücklichen waren 73 % wegen Diebstahls und Unterschlagung im Gefängnis, 9 % wegen Sittlichkeitsvergehen, 7 % wegen Sach⸗ beschädigung. Gefängnisstrafen wurden verhängt in 228 Fällen, im übrigen Haftstrafe; von den Gefängnisstrafen waren 29 % Strafen von einem Jahr und mehr, 36 % Strafen von drei bis zwölf Mo⸗ naten, 20 % kürzere Strafen. Meine Herren, Sie werden sich vielleicht wundern, daß die Zahl der an einem Tage in den deutschen Gefängnissen festgestellten jugendlichen Häftlinge des jüngsten Alters nicht größer war. Das erklärt sich aber daraus, daß die Strafen ja meist nur einige Monate, also nicht ein ganzes Jahr umfassen, und noch mehr daraus, daß die Jugendlichen jetzt meist mit der bedingten Begnadigung bedacht werden und vorerst überhaupt nicht die Frei⸗ beitsstrafe anzutreten brauchen. Im Jahre 1906 — darüber gibt Ihnen ja die im vorigen Jahre verteilte Penkschrift Auskunft — hatten wir 19 000 Fälle zu verzeichnen, in denen im Wege der be⸗
diesen 19 000 Fällen betrafen Jugendliche. Wenn auf solche Weise gegen 15 000 zur Haft verurteilte jugendliche Personen den Gefäng⸗ nissen entzogen werden, dann ist es zu erklären, daß die Zehl der wirklich Verhafteten eine so geringe war.
Zur Beleuchtung der freilich nicht ganz unbegründeten Zweifel, daß die Vorschriften des Gesetzes, wonach die jungen Leute abgesondert von den Erwachsenen der Strafvollstreckung unterzogen werden wollen, nicht vollständig zur Ausführung kämen, teile ich folgende Ziffern mit. Von den an dem erwähnten Stichtage veneichneten Sträflinzen unter 14 Jahren waren 74 % in einer besonderen Anstalt untergebracht oder in einer nur für Jugendliche bestimmten Abteilung, 26 % befanden sich in anderen Anstalten, davon aber *½ in Elnzelhaft und 1¼ in Gemeinschaft mit anderen, aber nur wieder mit Jugendlichen. An dem Tage, an dem unsere Aufnahme erfolgt ist, konnte, wenn die Mitteilungen der Behörden, wie ich doch annehmen muß, richtig waren, in der Tat nicht festgestellt werden, daß der Anforderung des Gesetzes für die jugendlichen Personen unter 14 Jahren nicht Rechnung ge⸗ tragen sei.
Meine Herren, aus diesen Zahlen, die wir im Laufe der Zeit z unserer eigenen Orientierung gesammelt haben, wird das hohe Haus entnehmen wollen, daß die Frage der Behandlung der Jugendlichen bei uns seit Jahren den Gegenstand sehr ernster Erwägungen bildet, und daß wir durchaus bemüht sind, in den verschiedenen Reformen, die auf dem Gebiete des Strafrechts vollzogen werden sollen, der Jugendlichen besonders zu gedenken. Wenn man sich die Zahlen, die ich anführte, näher ansieht, wird man kaum sagen können, daß das Bedürfnis nach besonderen gesetzlichen Vorschriften für die Jugendlichen ein besonders dringliches sei. Nicht das Gesetz trägt die Schuld an dem, was zu tadeln ist. Wean aber ein solches Bedürfnis hervortreten sollte, dann würden wir gewiß bereit sein, ihm entgegenzukommen. Vorläufig aber glaube ich doch annehmen zu dürfen, daß, wenn hier in Hause das Bedürfnis nach neuen Vor⸗ schriften immer wieder betont und uns entgegengehalten wird, die Herren, die das tun, uns auch Tatsachen mitteilen sollten, die Anlaß ziu ihren Wünschen geben, und diejenigen Vorschriften uns in Vor⸗ schlag bringen sollten, mit denen da geholfen werden kann, bisher aher nicht geholfen wurde.
Abg. Freiherr von Maltzan (dkons.) kommt auf das bekannte Ver⸗ fahren gegen die Fürstin Wrede zurück. Die Behauptung des Dieners, der zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, hat sch als in der Hauptsache begründet herausgestellt. Auf Veranlassung des Land⸗ gerichts in Güstrow ist die Fürstin Wrede in eine Irrenanstalt zur Untersuchung ihres Gesundheitszustandes überwiesen worden, sie ist aber nicht in eine öffentliche Anstalt gebracht worden, sondern in ein Privatsanatorium in Berlin. Das ist im hoͤchsten Grade zu bedauern. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es ihm frei steht, die Angeklagte einer öffentlichen oder einer privaten Anstalt zu überweisen. Das mecklenburgische Justiz⸗ ministerium hat wohl auch nichts dagegen einzuwenden gehabt, sonst würde es dagegen eingeschritten sein. § 81 der Straf⸗ prozeßordnung wird aber von anderen Juristen andens ausgelegt. Der Staatssekretär sollte also seine Ansicht äußern. Sollte die von den Gerichten im allgemeinen geteilte Auffassung des Land⸗ gerichts in Güstrow die richtige sein, so muß der § 81 dahin geändert werden, daß die Ueberführung nur in eine öffentliche Irrenanstalt möglich ist. Das muß auf alle Fälle geschehen, damit die krassen Gegensätze nicht verschärft werden. Heute werden solche Prozesse zu gehässigen Verdächtigungen der Justiz mißbraucht; man zut so, als ob der Reiche besser wegkommt als der Arme. Wie sehr gerade von den Sozlaldemokraten die Klassen⸗ gegenfätze geschürt werden, hat die gestrige Rede des Abg. Stadthagen gezeigt. ir kennen ja den Abg. Stadthagen und lassen uns dadurch nicht beeinflussen, aber draußen im Lande ist es anders. Den Abg. Stadthagen zu bekehren, ist ja vergebliche Liebesmühe. Das hat auch der Parteigewaltige Bebel“ auf dem Parteitage in Dresden gesagt, und ein anderer Parteigenosse, der Abg. ischer, habe gemeint, eine Sache werde nur von Stadthagen esttitten, was bekanntlich keine Bestreitung sei. Uebrigens ware es interessant, einmal das Erkenntnis der Anwaltskammer über den Abg. Stadthagen zu verxöffentlichen, das würde zur Beurteilung eines Mannes wesentlich beitragen, der die deutschen Richter immerfort in den Schmutz zicht. Um noch einmal auf den Felh Wrede zurückzukommen, so hat der Fürst gegen sich selbst ein
jerfahren beantragt, dies ist aber eingestellt worden, da das Gericht nach der Judikatur des Reichsgerichts die Auffassung vertreten hat, es liege eine strafbare Handlung gar nicht vor, weil die Fürstin Wrede geisteskrank sei. Gine solche Auffassung ist für das Rechtsbewußtsein des Volkes durchaus unverständlich. Die Ge⸗ richte neigen überhaupt immer mehr dazu, manche Verbrecher als I zu behandeln. Auch die Behandlung der Angeklagten in Allenstein habe im Volke großes Aufsehen und Erregung hervor⸗ gerufen. Man habe die Empfindung, daß die beiden Schuldigen der gerechten Sirafe durch Unterbringung in einer Irrenanstalt entzogen werden sollen. Es darf aber nicht die Meinung aufkommen, als wenn Reicht und Vornehme sich alles erlauben dürfen. In einer illustrierten Fitscheift stand: „Der Unglückliche! Abends ist er Sadist, Morgens
asochist. Auch wir sind für eine humane Rechtsprechung. Das Rechtsbewußtsein des Volkes darf aber nicht in Verwirrung gebracht werden. Strenge Strafen müssen gerade gegen die Verbrecher verhängt werden, die auf den Höhen der Menschheit gestanden haben.
Großherzoglich mecklenburgischer Bevollmächtigter zum Bundezrat
reiherr von Brandenstein: Der Vorredner hat den Fall Wrede aus⸗ ührlich dargestellt; ich habe dem nichts hinzuzufügen. Wenn ich mir das Wort erheten habe, so geschah es, um dem Abg. Freiherrn von Maltzan für seine sachliche und ruhige Behandlung der Angelegen⸗ heit, die im erfreulichen Gegensatz steht zu Preßäußerungen füherer Zeit — die, ich muß das hier einschalten, nicht einmal ohne weiteres tadelnswert shgn denn daß ein solcher Fall die Gemüter in Erregung bringen konnte, st klar — meinen Dank auszusprechen. Ich wollte nur den Nachweis führen, daß von der mecklenburgischen Justizverwaltung, der Staats⸗ anwaltschaft, dem Untersuchungsrichter und den Gerichten der Fall so behandelt worden ist, wie er nicht anders behandelt werden konnte, nämlich in sachgemäßer und ruhiger Weise, und daß der Vorwurf un⸗ berechtigt ist, daß mit Rücksicht auf den Zustand der Fürstin Wrede die Untersuchung nachsichtiger geführt worden wäre, als sie vielleicht gegen andere weniger vornehme Personen geführt worden wäre. Als seinerzeit die Anzeige ergangen war, hat der Staatsanwalt sofort cinen Haftbefehl gegen die Fürstin Wrede erlassen. Es wurden die Sachen beschlagnahmt, sogar die Briefe. In dem weiteren Verfahren handelte es nun darum, die Frage zu klären, ob die Fürstin Wrede geisteskrank wäre. Um zu einem Feeen darüber zu kommen, wurden, nachdem von an⸗ gesehenen wissenschaftlichen Autoritäten zu beweisen versucht war, daß sie seit längerer Zeit geisteskrank sei, der Gerichtsarzt und der Vorsteher der Irrenanstalt in Rostock binzugezogen. Beide haben sich eingehend mit der Sache beschäftigt. Um vrie Un⸗ parteilichkeit der Justizverwaltung Ihnen vo: Augen zu führen, will ich darauf hinweisen, daß verschiedene Vorschläge, die Fürstin Wrede in einer außerdeutschen Analt unterzubringen, stets mit größten Entschiedenheit zurückgewiesen wurden. Schließlich wurde als Sicherheit eine größere Kaution für den Fall gestellt, daß die Fürstin in eine Anstalt kommen sollte. Sie ist dann in einer Anstalr hier bei Berlin untergekracht worden, die als ausreichend bezeichnet worden ist, und dort beobachtet worden. Der Abg
dingten Begnadigung ein Strafvollzug nicht erfolgte, und ¾ von von
atanftalt Maltzan hat gerügt, daß he in 8 1.2. eht untergebracht wurde. Lie mecklenburgische 81 . Straf⸗ auf dem Standpunkt, daß nech wäre, die Unter⸗ prozeßordnung es gar nicht zulässig gewesen Has hätte nur bringung in einer öffentlichen Anstalt zu verlangen, ständigen. geschehen können auf Antrag der bestellten Sefsveit, nah hinzu, solcher Antrag ist nicht gestell worden. 0 rößeren einer g.
daß die Fürstin Wrede sich unter Gestellung nderung Kaution 82 hat, in eine Anstalt zu beben, Db fegg ein
der bestebenden Gesetzgebung notwendig ist, darübe uheben, Urteil nicht “ Ich 28 e mir daran edgen⸗ hewvarhn ver⸗ —9 82 mecklenburgische Justizverwaltung durchau
ahren ist.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. nüe 3 der
Ich werde mich zu dem hier erörterten Fall nicht küken, dem Fall ist mir nicht bekannt. Ich werde mich darauf bescefch nud⸗ Wunsche des Freiherrn von Maltzan entsprechend, 2 9. zugeben über die Auslegung des § 81 der Strafprozeßor Se- Zwed
Meine Herren, § 81 der Strafprozeßordnung hat gn- der An⸗ die Befugnisse des Gerichts festzustellen für den Fall, Beobachtung geschuldiate sich nicht ohne weiteres bereit erklärt, zur seines Geisteszustandes sich in eine erne; aufnehmen un Ja Für diesen Fall gibt das esetz dem Richter u über⸗ geschuldigten, wo es nötig ist, zwangsweise einer Seee b weisen, aber unter zwei Maßgaben: erstens muß der Angeschuldigten gehört sein, und zweitens muß ein haben. den Antrag auf Ueberweisung in eine Anstalt gestellt lnverständrig Fällle, in denen der Angeschuldigte freiwillig und im 8 scines mit dem Sachverständigen in eine Irrenanstalt zur 28 so ermög⸗ Geisteszustandes sich begibt und in welchen das Gericht die 4 lichte Beobachtung für seine Beurteilung der Seche reichend anfieht, werden von dem § 81 ni de Diese Auslegung hat, soviel ich aus den Wortan abumg sch Vertreters von Mecklenburg gehört habe, auch die mf ndere A Justizverwaltung zu Grunde gelegt, und ich glaube, eine icht gegeben legung ist nach dem Wortlaut des Paragraphen auchen Aber da sf Ich gebe zu, der Paragraph ist nicht gerade schön gefaßt. ven Straf schon von uns Remedur geschaffen: in dem Entwurf der a. aber! prozeßordnung erscheint die Vorschrift mit demselben 8 zweffl aus⸗ einer klareren Grstalt, die für die Zukunft alle solche 3 schließen wird.
Darauf vertagt sich das Haus. en Fheiag, chs Schluß nach 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung ratun (Zwee g des Scheckgesetzes; Fortsetzung der Ber
des Etats der Reichsjustizverwaltung.) 8
zu lafsen.
Koloniales. lo⸗
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Das Februarheft des „Tropenpflanzers“, Organ anden 199 nialwirtschaftlichen Komitees (Berlin NW., Unter P Alexender u enthält an erster Stelle einen Aufsatz von Dr. Pau⸗ 8 g Dr. K. Bing über die Gewinnung von Kautschuk Kautschukpflanzen. Die Verfasser keilen die Resultate ven mit, die zunächst mit den afrikanischen Kautschukpflanzne a elastica und Kickxia africana gemacht wurden. licher Kautse die Ausbeute an durch Exraktion gewonnener digens upt bei unsecht substanz nur sehr gering war und d 5. Methode sit beolg versyr . meisten Kautschukpflanzen wenig Kuosicht auf E de biligeten so wird doch der Hoffnurg Ausdruck gege daß mi zgeführ werlen Alkaliverfahren, besonders wenn es an Ort und Stelle eees rationae 7 kann, 2* Resultate erzielt werden. Die im Sinne fetzt wer
ren
tge Ge⸗ Kautschukgewinnung wichtigen Untersuchungen sollen fortgehpischer
In Fhrmnigeg ece geis maen tropischer und 85 gr. 888 wächse“ weist Dr. P. Vageler auf den hoben tlreicher aut sem als Düngungsmittels hin und teilt an der Hand za lre mit ditsaer tischer Stalistiken die Erfahrungen mit, die gö. 1 ebenem bisher bei den wichtigsten Nutzpflanzen gema 8 ichten in eichen Rat, Professor Dr. Brieger und Dr. M. Krause d5.- ihres rei lnd. Aufsaß über eine neue Feitsrucht aus Kamerun, die wesen pielen m en Bel cehehs wodl demnäͤchst als Exportartikel eine Ro emden
82 ꝛu- In den ständigen Rubriken „Aus deutschen Kolonien· Mitteilungene Produktionsgebieten“, „Vermischtes“, „Auszüge der eine wie „Neue Literatur“ und „Mazrktbericht“ findet 85 wisatzpflanten, interessanter Mitteilungen über wichtige tropische
über Kautschuk, Baumwolle, Rotang u. a.
e Nr. 7 des „Zentralblatts für das Deutsge. en. herausgegeben im Reichsamt des — vom 14. aturerteilung ur genden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Exequngnde Januon — 2) Bankwesen: Status der deutschen oten banken Systems vn 1908. — 3) Maß⸗ und Gewichtswesen: Zulassung 8 ktrischen Prüf⸗ Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elereica er Ve aͤmter. — 4) Versicherungswesen: 2 eaufsichtiung prg) Zoll sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörden, gierungsrat : Steuerwesen: Charakterverleihung als Geheimer 9 Polileiwese Reichebevollmächtigte für die rbschafts teuer. — Ausweisung von Autllandern aus dem Reichsgebiet.
und an
rungs⸗ Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Abher maßregeln.
Schweden. Komm 8 1
Nach einer Bekanntmachung des Königlich schwedische Medllen kollegiums vom 6. d. M. ist das Großhertogurm befa burg⸗Schwerin für von Rotz oder Spring vden erklärt worden. für von anstecke
Zur Zeit gelten folgende deutsche Gebietsteile 1ℳ4 Viehkrankheiten verseucht: humidus
von Rotz nhecheeHetraeh (malleus htha farciminosus): Preußen und Bayern; ap
von “ Klauenseuche - 1): vic epizooticae); das Deutsche Reich; 0VIS8Aheztr prvon Krätze unter den Schafen (s e SRecierungeehß⸗ Peiice Provinz Hessen⸗Nassau, der preußls (Baden, daß ederen Düsseldorf, das Königreich Sachsen, Württemberg⸗ mburg mit 3 55 Mecklenburg⸗Schwerin, die Stadt Ha Sachsen, die
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8 Wasserscheu (rabies): das Königreich vine- preußischen Provinzen Posen und Schlesien; suum, 3umo⸗
von Schweinepest (Aipheherit0 era, * diftoritis, Schweinepest, Schweine ogoholer intérite infectieuse, Swinefever,
Deutsche Reich
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