1908 / 99 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

taatsanzeiger.

1“

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an;

auch dir Expehition SW., Einzelne

spreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. v für Berlin außer

d Uen und Jritungsspeditruren für Kelbstabholer Wilhelmstraße Nr. 32. Nummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Uruckzeilr 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Neutschen Neichsanzeigers und Königlich Preußischen Atnatnanzrigern 8 Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: Beenakeaehange, c

Deuts es Reich.

Ernennungen ꝛc. Grequaturerteilung. Vereinsgesetz vom 19. April 1908. ekanntmachung, betreffend Ausnahmen von § 4 Abs. 1 der ee für die Feststellung des Börsenpreises von ertpapieren. ekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Anlehens durch die Stabtgemeinde Mannheim. „Amtlichen Liste der

itteilung, betreffend die Ausgabe der 8 8. deutschen Getreffen⸗ mit Unterscheidungssignalen für 1908.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 18 des Reichs⸗ gesetzblatts. Königreich Preußen. Ernennun en, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. ekanntmachung, betreffend die Prüfungsgebühren für Revolver.

Verfügun effend die anderweitige Festsetzung eines Grenz⸗ vünzung, beücefe den Verwaltungsbezirken der Königlichen „Eisenbahndirektionen Cassel und Erfurt. ekanntmachung, betreffend das Ergebnis des Wettbewerhs um den Großen Staatspreis für Maler und Bildhauer für

das Jahr 1908. ekanntmachung, betreffend das Ergebnis des Wettbewerbs um die Dr. Paul Schultze⸗Stistung für das Jahr 1908. ggage betreffend die Ausgabe der Nummer 15 der Preußischen e

tzsammlung.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalleutnant Sixt von Armin, Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements im Kriegsministerium, den ern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub

und der Königlichen Krone, dem Beiglich Dr.⸗Ing. S Fünfter zu Frank⸗ 8 itter Klasse,

a. M. den Roten Adlerorden dri 1ele ur. Romen,

d 228. Kriegsra em Wirklichen Geheimmenn sterium, die Königliche Krone

furt

zurtrggendem Rat im Kriegsministerium,

üsne Adlerorden vierter Klgsg. Haaselau zu Char⸗ em Regierungsrat Dr. jur. Max 3

lottenburg, 8 Bichkioren bei der elektrischen Hoch⸗ und Unter⸗

grundbahn, Regierungsbaumeistern a. D. Johannes Bousset 9 Schsbehena Th Verlin und Emil Pavel zu. Charlotten⸗ burg, dem Direktor der Gesellschaft für den Bau von Unter⸗ grundbahnen, Ingenieur Bruno Rudlo f zu bei erlin, dem stellvertretenden Direktor der Aktiengesellschaft Siemens und Halske, Regierungsbaumeister a. D. Adolf erche zu Berlin, dem Seminarlehrer Heinrich Bögers⸗ hausen zu Hildesheim und dem Bürgermeister g. D. Wilhelm Angeihardt zu Lautenthal im Kreise Zellerfeld den Roten eror

dlerorden vierter Klasse 8 dem ö Wachs, Direktor des Zentral⸗ epartements im Kriegsministerium, den Stern zum König⸗ dem Dumrath, Ab⸗

ichen zweiter dtasf. 8 Oberregierungsra ermann 1 teilungsdirigenten beim olizeipräsidium in Berlin, dem I. erigen Direktor der städtischen höheren Mädchenschule 1 iel Emil Plümer und dem Domänenpächter, Amtsra Friedrich Peters zu Domäne Papau im Landkreise Thorn een Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 4 dem stellvertretenden Direktor der Aktiengesellschaft Siemens und Halske, Regierungsbaumeister a. D. Heinrich Kreß hn Schöneberg bei Berlin, dem Gendarmerieoberwachtmeister Rugust Baude zu Vohwinkel im Kreise Mettmann, den entnern Hermann Fröhlich zu Kaminchen im Kreise Filehne riedrich Hanelt zu Neuhöfen im genannten Kreise een Königlichen Kronenorden vierter Klasse, , Mi dem Lehrer Heinrich Held zu Oberlübbe im Kreise von den den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens ohenzollern, 1“ H dem Gendarmerieoberwachtmeister Heinrich Dietrich zu Wnnover, dem berittenen Gendarmeriewachtmeister Adolf Werner zu Küstrin, dem Fußgendarmeriewachtmeister Hein⸗ ich Bröker zu Hittfeld im Landkreise Harburg und dem aschinenmeister bei der elektrischen Hoch⸗ und Untergrundbahn ermann Lönnies zu Berlin das Kreuz des Allgemeinen hrenzeichens sowie dr dem Gemeindevorsteher Amandus Binder zu Kalau en Kreise Meseritz, dem Gemeindeschöffen Wilhelm Pie⸗ beinski zu Bierschlin im Kreise Wreschen, dem Mühlen⸗ desfitzer Friedrich Zarnikau zu Pionsek im Kreise Schrimm, 8* Bezirksschornsteinfegermeister Emil Paetzold zu Kurnik genannten Kreise, dem Schiffseigner Wilhelm Mattheus

Berlin, Montag, den 27. April, Abends.

zu Schrimm, dem Kirchenältesten, Kossäten Gottlieb Stöter zu Rosensdorf im Kreise Westprignitz, dem Kirchen⸗ ältesten, Kossäten Georg Thiede zu Besandten im genannten Kreise, dem Kirchenältesten, Auszügler Ernst Fuchs u Schilda im Kreise Luckau, dem Altsitzer August Bathe zu im Kreise Osthavelland, dem Ausgedinger Gottlieb Jesse zu Waldau im Kreise Schrimm, dem Gemeindediener Wil⸗ helm Gattermann zu Nachterstedt im Kreise Quedlinburg, dem Nachtwächter und Gemeindediener Wilhelm Schubert, dem Wirtschaftsmeier Karl Fielecke, beidezu Radewege im Kreise Westhavelland, dem Lagerverwalter Louis Gräßner, dem ehe⸗ maligen Kassenboten Lilhelm Brandt, dem Maurergesellen Julius Menz, sämtlich zu Berlin, dem Fasfüceen erster Klasse bei der Hoch⸗ und Untergrundbahn Emil Möbius zu Char⸗ lottenburg, dem Maschinenmeister Karl Handke zu Char⸗ lottenburg, dem Schachtmeister Sixtus Maierhofer, dem Bauführer Elias Staudter, beide zu Schöneberg bei Berlin, dem Werkführer Theodor Vietze zu Schweidnitz, dem Schlosser und Nadler Karl Freiberg zu Quedlinburg, dem Heizer Karl Schröder zu Stralsund, dem Waldwärter Gottlieb Krull zu Ivenrode im Kreise Neuhaldensleben, dem Gutskämmerer Karl Schöttke zu Kondehnen im Landkreise Königsberg i. Pr., dem Gutsförster Heinrich Sprenger zu Blumer⸗ Hauland im Kreise Bomst, dem Gutsstellmachermeister Jo⸗ hann Trettau zu Bankwitz im Kreise Namslau, dem Hof⸗ meister Gottfried Stutz zu Dornbock im Kreise Kalbe, dem Brennereiverwalter August Schulz zu Pieske im Kreise Meseritz und dem landwirtschaftlichen Arbeiter Gustav Schulze zu Pommelte im Kreise Kalbe das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. v““ʒ

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann W. Richard Thormann zum Konsul in Santo Domingo zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungsrat, den Dr. Robert Ostertag zum Direktor im Kaiserlichen Gesundheitsamt zu

ernennen und dem Vorsteher der Geheimen Kalkulatur II des Aus⸗

wärtigen Amts, Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator Koch den Charakter als Hofrat zu verleihen.

Dem Vizekonsul bei dem Konsulat von Panama in Berlin August Michels ist namens des Reichs das Exequatur erteilt

worden.

Dem Kaiserlichen Vizekonsuxl Joào Sergio Ribeiro in Fayal (Azoren) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs⸗

dienst erteilt worden.

VWEvinsäZ Vom 19. April 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. 8 b verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1.

Alle Reichsangehörigen haben das Recht Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu b sammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgt setzen enthaltenen Beschränkungen.

Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landes⸗ rechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittel⸗ barer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer

Versammlung handelt. 1 Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann

zu Zwecken, die den ilden und sich zu ver⸗

aufgelöst werden. 8

ngsverfügung kann im Wege des Verwaltungsstreit⸗ Hefahinland, o ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefechten weltte Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt zu machen.

Jeder Verein, bezweckt (politischer

b 2 8 Der Vorstand ist verpfli

§ 3. der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung

e⸗ 85 Frist 88 5. Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der 1nc ghran deng Berstandes 2 be g ie sen Polizeibehörde einzureichen. ertele se inreichung ist eine

kostenfreie Sae

Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst

1908.

Ebenso ist jede Aenderung der Satzung sowie jed der Zusammensetzung des Vorstands Sncga 5 FeRenberung mn 8 Frisne 2 1i e gh anzuzeigen. se Satzung sowie die Aenderungen sind in deutscher Fassun einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift 3 Verwaltungsbehörde zugelassen werden.

§ 4.

Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten i Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen 8 bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhbenden öffent⸗ EEöö vge ashahh vom Tage der amtlichen Be⸗

aahlta i kietngchung des MWahleng is zur Beendigung der Wahlhandlung

. § 5.

Wer eine öffentliche Versammlung zur Erört itis Angelegenheiten (politische Versammlung) beranstalten will, vlttiscger von mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung znd der Feit 6 der Polizeibehörde Anzeige

. e Anzeige ist v 5 kostenfreie Bescheinigung zu b

§ 6.

Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffentlich

bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse d 1 1 Eö“ seeee ner Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlun Wahlberechtigten zum Betriebe der Wa zu Geeg 88 Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Be⸗ end gang deer eblban!nnce, das Gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen. Aufbereitungsanstalten und unterirdis betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung, der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.

7.

Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzü auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen . nen eahe güstgce Felieegchehe., 1 1 I

te Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vierund⸗ zwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung des nns. zugs unter Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Ab⸗ haltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Ver⸗ weigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.

§ 8.

Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume veranstalt wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem vataef anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraums befindliche Per⸗ senen F 55 itzetsag 1 weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusam 8 Hof oder Earten verlegt wird. 1“

§ 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu besti

und 1b wechens woraussezunxen für Beraenmndunge de jimmel und Aufzüge die Genehmigung dur i eh ba. 6 1 nzeige oder öffentliche

ewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der 2 schaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige 8c Beescsen nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Genehmigung nicht bes dürfen, und deß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, nur biner⸗ Poltzeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden rauchen.

2 16 § 10. Fede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter haben 1 2 zu übernehmen, sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des Lei 8 sammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, feie he s nccgdise he ist, der Veranstalter hat für Ruhe und Ord der Versamm⸗

3 rdnung in v sorgen. Er ist befugt, die Versammlung für aufgelöst zu

11 Niemand darf in einer öffentlichen V. 1 Aufzuge, der auf öffentlichen Stiosen oder sin nneng ndec, einem 8 fesste ran ge⸗ In sern daß er vermöge öffentlichen Berufs crechtigt o büncich mächtigt ine g er zum Erscheinen mit Waffen be⸗

12.

Die Verhandlungen in öffentli wansgft Sgeeht g sher F tlichen Versammlungen sind in eese Vorschrift findet auf internationale Kongresse sow Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe helgs öme⸗ 81 den Reichstag und für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundes⸗ staaten und Elsaß⸗Lothringens vom Tage der amtlichen Bekannt⸗ Jhehhgege Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung keine

Die Zalässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die L gebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen 8— Zeit derndesgeseh. tretens dieses Gesetzes altengesessen⸗ Beoölkerungsteile nichtdeutscher Muttersprache vorhanden sind, sofern diese Bevpölkerungsteile nach dem Ergebnisse der jeweilig letzten Volkezählung sechzig vom Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nicht⸗ deutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen Versammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem Beginne der Polizeibehörde die Anzeige erstattet hat, daß und in nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen geführt werden

Ueber lge ist eer Polizeibehörde sofort eine