1908 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Ber Brzugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer anch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 8

Deutsches Reich.

Mitteilung, betreffend die Abschiedsaudienzen des bisherigen Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und des bisherigen persischen Gesandten.

Ernennungen ꝛc.

Erequaturerteilungen.

Mitteilungen, betreffend Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandsakten.

Gesetz, betreffend Aenderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von

Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung des

Vogelschutzgesetzes in Helgoland. Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs. Mitteilung, betreffend die nächste Seesteuermannsprüfung in Stettin⸗Grabow. Erste Beilage: Bekanntmachung, betreffend die im Rechnungsjahre 1907 ein⸗ gelösten elsaß⸗lothringischen Landesschuldverschreibungen.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Residenzstadt Cassel. 1“

Bekanntmachung, betreffend die engeren Wahlen bei der Wahl der Wahlmänner für die Wahlen zur 21. Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bürgermeister Rudolf Kirschstein zu Kreuznach und dem Fabrikbesitzer Louis Mann zu Charlottenburg den Roten Adlerorden vierter Klasse, 3 dem Oberbaurat a. D., Geheimen Baurat Wilhelm zu Pankow im Kreise Niederbarnim, bisher in agdeburg, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Gutsbesitzer Ludwig Arndt zu Arndshof im Kreise Filehne den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Amtssekretär und Standesbeamten Paul Dannen⸗ berg zu S Neian⸗ im Kreise Prenzlau das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens, 3 dem früheren Gemeindevorsteher, Ackerer Nikolaus Schneider zu Kelsen im Kreise Saarburg, dem bisherigen Ortssteuererheber Ludwig Reiber zu Görsbach im Kreise Sangerhausen, dem bisherigen Amtsdiener Karl Köppen zu Wenzlow im ersten Jerichowschen Kreise, dem pensio⸗ nierten Landbriefträger Augüst Schieberling zu Oster⸗ burg, dem Holländereibesitzer Kobert Pockrandt zu Ehrbar⸗ dorf im Kreise Filehne, dem Landwirt Heinrich Warnecke, dem Fleischermeister Heinrich Verchau, beide zu Wefer⸗ lingen im Kreise Gardelegen, dem Maurermeister Friedrich Quebe zu Haldem im Kreise Lübbecke, dem Bäckermeister Karl Wersche zu Nakel im Kreise Wirsitz, dem Werk⸗ meister Ludwig Gräfenstein zu Merseburg, dem land⸗ wirtschaftlichen Aufseher Karl Böse zu Oebisfelde im Kreise Gardelegen, dem Gutsmeisterknecht Matthias Peffgen zu Rheinkassel im Landkreise Cöln, dem Mecha⸗ niker Louis Drigalsky, dem Dreher Friedrich Wagner, den Schlossern Ernst Güssefeldt, Wilhelm Heinig, Karl Pöhlig und dem Oberarbeiter Louis Lange, Unulich zu Magdeburg, das Allgemeine Ehrenzeichen, 3 den Ingenieuren Alois Stiegler zu Plantiéres bei Metz und Karl Faerber zu Friedrich⸗Wilhelmshütte im Siegkreise die Rettungsmedaille am Bande sowie dem Universitätsprofessor, Geheimen Kirchenrat Dr. Jo⸗ hannes Weiß zu Heidelberg die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Fürsten von Bülow, Durchlaucht, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Seraphinenordens zu erteilen. 1

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser und König haben * tern vormittag um ½ 11 Uhr im Neuen Palais bei Potsdam ten bisherigen Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika am Allerhöchsten Hofe, The Hon. Charlemagne Tower, und darauf den bisherigen persischen Gesandten am Allerhöchsten Hofe, Mirza Mahmoud Khan, Ehtescham⸗es⸗ Saltaneh, in Abschiedsaudienzen zu empfangen geruht.

Insertionspreis für den Ranm einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

den Arutschen Reichsanzeigers und KAöniglich Preußischen Ktaatnanzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Den wohnte der Staatssekretär des Aus⸗ wärtigen Amts, Wirkliche Geheime Rat von Schoen bei.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: das Mitglied der sikalisch⸗Technischen Reichsanstalt, Professor Dr. Sd bere n 1n ich.Fecüuisch Mitgliede des Patentamts zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Walther in Colmar zum paiidente des Landgerichts in Mülhausen, „den Oberlandesgerichtsrat Voltz in Colmar zum bei dem Landgerichte daselbst und den Landgerichtsrat Mock in Straßburg zum Rat bei dem Oberlandesgericht in Colmar zu ernennen.

irektor

Dem Generalkonsul von Chile Adolfo Ortuzar sowie dem Konsul derselben Republik John Hartwig Georg Burmeister in Hamburg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem be⸗ schäftigten Kanzlerdragoman Loytved ist auf Grund des S8. des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit

85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Dem mit der Verretung des Kaiserlichen Konsuls in Kobe beauftragten Dolmetscher Specka ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

1111“n

betreffend Aenderung des § 833 des Bürge Gesetzbuchs.

Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Neichetagg. was folgt: Der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden zweiten Satz:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbs⸗ tätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen be⸗ stimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ent⸗ standen sein würde. 3

Urkundlich unter Unserer 1u.“ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow

zur Aenderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einfuͤhung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland.

Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., 1 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. 6

Das Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. 1888 (Reichsgesetzbl. S. 111) wird, wie folgt, geändert:

Die §§ 1, 2, 3, 5 und 8 folgende Fassung:

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Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen ist verboten.

Desgleichen ist der Ankauf, der Verkauf, die An⸗ und Verkaufs⸗ vermittlung, das Feilbieten, die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr und der der Eier und Brut der in Europa einheimischen Vogelarten untersagt.

1Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Be⸗ auftragten steht jedoch frei, Nester, welche Vögel in oder an Wohn⸗

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häusern oder anderen Gebäuden und im Innern von Hofräumen ge⸗ baut haben, zu zerstören.

Auch f. das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, den Ankauf, Verkauf, die An⸗ und Verkaufsvermittlung, das Feil⸗ bieten, die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr und den Transport der Eier von Möwen und Kiebitzen, soweit es nicht durch Landesgesetz oder durch landespolizeiliche Anordnung auf die Eier dieser Vögel für be⸗ stimmte Orte oder für bestimmte Zeiten ausgedehnt wird.

§ 2.

Verboten ist ferner:

a. jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist;

b. das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen;

c. das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mit Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnen⸗ aufgang endet;

d. das Fangen von Vhgeln mit Anwendun anderen S. dene

von Körnern oder betäubende oder giftige Bestandteile bei⸗ gemischt sind, oder unter geblendeter Lockvögel; e. das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen, großer Schlag⸗ und Zugnetze sowie mittels beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.

„Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massen⸗ vertilgung von Vögeln enaSch. verbieten.

In der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittlung eines hiernach verbotenen An⸗ und Verkaufs, die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken untersagt.

Dieses Verbot erstreckt sich für Meisen, Kleiber und Baumläufer auf das ganze Jahr. 8

Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung be⸗ stimmter Vogelarten sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Abs. 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke zu itzier sogene

Vögel, welche dem jagdbaren Feder⸗ und Haarwild und dessen Brut und Jungen sowie Pischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd⸗ oder Fischereiberechtigten und deren Beauf⸗ ktragten getötet werden.

Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum⸗ pflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst⸗ und Feldhütern, Flurschützen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Oert⸗ lichkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel sind unzulässig.

Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit einzelnen Vogelarten sowie für Stubenvögel für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.

Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft ein sollen.

Von der Vorschrift unter §2a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung a. auf das im Privateigentume befindliche Federvieh; b. auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel; c. auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: Tagraubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, Seeadler, Bussarde und Gabelweihen (rote Milane),

hus, Würger (Neuntöter), Sperlinge (Haus⸗ und Feldsperlinge), rabenartige Vögel 8GE Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben), Wasserhühner (Rohr⸗ und Bleßhühner), 8 Reiher (eigentliche Relher, Nachtreiher oder Rohrdomme Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen, Kormorane, bes AEizkausser und Hrudecanh h b jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, b, c bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens . rtikel 2.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, be⸗ treffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888, wie er sich aus dem gegenwärtigen Gesetz ergibt, unter der Ueberschrift „Vogelschutz⸗ gesetz’ durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen.

Artikel 3. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1908 in Kraft. Am gleichen Tage tritt das Vogelschutzgesetz für in Kraft. Urkundlich unter Unserer 8 und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege Gegeben Pet an den 30. Mai 1908. 8*

Helgoland terschrift

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Wilhelm. von Bethmann Hollweg.