1908 / 137 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Königlich

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Zer Brzugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholrr

aunch die Exprdition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Insertionspreis für den Ranm einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

und Königlich Urreußischen Ktaataanzrigern

der Beutschen Reichsanzreigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ochensverleihungen ꝛc. 1

teilung betreffend die Einzi 2 ie Einziehung des Kaiserlichen Konsulats mn San Juan del Norte Lhüehann 189 Verord d Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. ie Enung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und scusgegeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee⸗ Be n etim achung, betreffend die Eröffnung einer Telegraphen⸗ ebsstelle beim Postamt 63 in Berlin.

Königreich Preußen.

Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und Allerbsze Personalveränderungen. kerböchste Verleihung des icfentationsrechts für das Herren⸗ an das Geschlecht derer von Hanstein. 1

soster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ Tagesordm den Kreis Kreuznach. 1

für di nung für die nächste Sitzung des Bezirkseisenbahnrats in Dar Nitekonsbezirte Bromberg, Danzig und Königsberg cgege betreffend die Ausgabe der Nummer 24 der Preußischen esetzsammlung.

Ernenn zunge sonstige zee.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: geh dem Eisenbahndirektionspräsidenten a. D., Wirklichen

eimen Oberregierungsrat Franz Ulrich zu Cassel den

tern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem ordentlichen Honorarprofessor in der theologischen Fakultät der Universität in Halle a. S. D. Dr. Warneck sen Roten Adlerorden dritter Klasse, dem Fregattenkapitän Ritter von Mann Edlen von Tiechler, Kommandanten S. M. kleinen Kreuzers „Ham⸗ burg“, die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter

Klasse, dem Hauptmann von Quitzow im Rheinischen Jäger⸗ bataillon Nr. 8, dem Kapitänleutnant Roehr, Erstem Offizier

S. M. kleinen Kreuzers „Hamburg“, dem Kreisschulinspektor a. D., d chulrat August Brückner zu Breslau, bisher in Koschmin, Fn Pfarrern Gerhard Evers zu Wesel und Albert 8 ramer zu Altengottern im Kreise Langensalza und dem meritierten Pastor Justus Klamroth zu Ballenstedt a. H., isher in Alt⸗Körtnitz, Kreis Dramburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, 8 dem Oberstleutnant a. D. le Juge, bisherigem Kom⸗ mmandeur des Landwehrbezirks Insterburg, und dem Super⸗ deiendenten Gustav Lierse zu Wollstein im Kreise Bomst 8 Königlichen Kronenorden dritter Klasse, Jäg dem Oberleutnant Oskar Wenderhold im Rheinischen Bcrbataillon Nr. 8, dem Oberleutnant von Passow im is zherzoglich Mecklenburgischen Jägerbataillon Nr. 14, dem bahnkassenvorsteher a. D. Ernst Steube zu Lichten⸗ Kreise Niederbarnim, den Oberbahnassistenten a. D. z Kahler zu Pankow im Kreise Niederbarnim und mnr. Thiele zu Charlottenburg, dem Eisenbahn⸗ Gercchtipführer Otto Ziffer zu Charlottenburg und dem Konigichollzieher a. D. Philipp Gocke zu Paderborn den een Kronenorden vierter Klasse,

Witten Kirchenkassenrendanten, Lehrer a. D. Heinrich 8 Knan erben 1. Kreise Osterburg den Adler der Inhaber dem schen Hausordens von Hohenzollern,

Gnadendorfüheren Gemeindevorsteher Wilhelm Gückler zu b im Kreife Goldberg⸗Haynau, dem pensionierten ührer Gerhard Kremer zu Warburg, den Eisenbahnschaffnern Friedrich Zürges zu Kreise Gandersheim und August Nordhausen, den pensionierten Eisenbahn⸗ tto Horn zu Berlin und Julius pensj ) zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim,

zu Kol Uonierten Eisenbahnlademeister Rudolf Rehder drnsioniert slenitz bei Zerpenschleuse, bisher in Berlin, den 2 en Ei enbahnstellwerksweichenstellern Johann Peter lich, Wüh esperingen in Luxemburg, Christian Ehr⸗ den pensi helm Lange un Julius Lorenz zu Berlin, born Mionierten Eisenbahnweichenstellern Albert Faul⸗ vode im K angerhausen, Christian Kramer zu Bernte⸗ derman reise Worbis, Karl Liedigk zu Berlin und barnim n rochnow zu Pankow im Kreise Nieder⸗ pensionierten Eisenbahnstationsdienern August RitSchlachtensee im Kreise Teltow und Her⸗ pensj schel zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim, Münfter sionierten Bahnwärter Johann Ovelgönne zu ilhelm dem bisherigen Eisenbahnhilfswagenmeister maschinen Geese zu Paderborn, dem bisherigen Eisenbahn⸗ putzer Friedrich Ehlers zu Northeim, den bisherigen

8 den Lu ch zu

Eisenbahnvorschlossern Friedrich Karrasch zu Potsdam und List bxen s zu Goͤttingen, dem bisherigen Eisenbahntischler Hermann Polutni kowitz zu Potsdam, dem bisherigen Eisen⸗ bahnrottenführer Friedrich Förster zu Charlottenburg, dem Privatmann Julius Petersen zu Esgrus im Landkreise Flensburg, dem Obermeister Paul Schmitz zu Gersweiler im Kreise Saarbrücken, dem Oberwebmeister August S chatke, dem Stärkemeister Julius Volkert, beide zu Lauban, dem Wieg⸗ kammergehilfen Anton Lipphausen zu Elberfeld, dem Ober⸗ maschinisten Karl Treib, dem Maschinisten Peter Baltes, den Kesselwärtern Johann Abel und Konrad Roland, sämtlich zu Malstatt⸗Burbach im Kreise Saarbrücken, dem Packer Jakob Geisweidt zu Elberfeld, dem Gutsschäfer Robert Brandt zu Seegrehna im Kreise Wittenberg, dem Gutsvogt Gottlieb Chrzonsz zu Ober⸗Paulsdorf im Kreise Rosen⸗ berg O.⸗Schl., dem Gutsarbeiter Heinrich Gerber zu Altjeßnitz im Kreise Bitterfeld und dem Forstarbeiter Gott⸗ lieb Wieland zu Welsigke im Kreise Zauch⸗Belzig das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Kriminalschutzmann Peter Moser zu Malstatt⸗ Burbach im Kreise Saarbrücken die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Oberpostinspektor Eymeß in Schwerin (Mecklb.) zum Postrat zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Kück zum Vizekonsul in Chi⸗ huahua (Mexiko) zu ernennen geruht.

Das Kaiserliche Konsulat in San Juan del Norte (Greytown, Nicaragua) ist eingezogen worden.

Maß⸗ und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm. 2 Das Meter ist der Abstand zwischen den Endstrichen des inter⸗ nationalen Meterprototyps bei der Temperatur des schmelzenden Eises. Das Kilogramm ist die Masse des internationalen Kilogramm⸗ prototyps.

§ 2.

Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin⸗Iridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.

9 Aus dem Meter wird die Einheit des Flächenmaßes das Quadratmeter und die Einheit des Körpermaßes das Kubik⸗ meter gebildet. Für die Teile und die Vielfachen der Maßeinheiten gelten folgende

Bezeichnungen: G A. Längenmaße. Der zehnte Teil des Meters heißt das Dezimeter. Der hunderiste Teil des Meters heißt das Zentimeter. Der tausendste Teil des Meters heißt das Millimeter. Tausend Meter heißen das Kilometer.

. Flächenmaße. Der hundertste Teil des Quadratmeters heißt das Quadrat⸗ 8 Der hundertste Teil des Quadratdezimeters heißt das Quadrat⸗ eatimeter. we ist. Teil des Quadratzentimeters heißt das Quadrat⸗ millimeter. b 8 8 Hender das Ar. zundert Ar heißen das Hektar. 1 Hundert Hektar heißen das Quadratkilometer⸗ C. Körpermaße. 8 Der tausendste Teil des Kubikmeters heißt das Kubikdezimeter. Der tausendste Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter. Der tausendste Teil des Kubikzentimeters heißt das Kubik⸗ millimeter. Kubikdezimeter wird im Verlehre der von einem Kilo⸗ Seh . Wassers bei seiner größten Dichte unter dem Drucke einer Atmosphäre E Raum gleichgeachtet. Diese Raum⸗ ißt das Liter. größe heiht das fie Feill des Liters beißt das Milllter. Hundert Liter heißen das Hektoliter.

isches Urgewicht gilt dasjenige mit dem Prototyp für das Gewichtsstück aus Platin⸗Iridium, welches

ationale Gene Maß und Gewicht dem

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Berlin, Freitag, den 12. Juni, Abends.

Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Es wird von der Kaiserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.

§ 5.

Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten folgende Bezeichnungen:

Der tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm.

Der tausendste Teil des Gramms heißt das Milligramm.

zundert Gramm heißen das Hektogramm. zundert Kilogramm heißen der Doppelzentner. ausend Kilogramm heißen die Tonne.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehre gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet.

Auch zur Ermittlung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Be⸗ trieben dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden.

Den Maßen stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur Paceahis säne bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Eichung der zu steuer⸗ amtlichen Zwecken bestimmten Geräte.

Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie für den Verkehr bestimmter Arten von Waren, ins⸗ besondere für den Verkehr nach und von dem Auslande, die Anwendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vorschriften ge⸗ eichter Meßgeräte zugelassen werden, welche auf einem anderen als dem metrischen System beruhen.

Soweit Förderwagen und Förder sefäße im Bergwerksbetriebe zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der Neueichung.

§ 8.

Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte Thermo⸗Alkoholometer, für die entgeltliche Ab⸗ Sät⸗ von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden.

§ 9.

Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in solchen Fässern überliefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind.

Eine Ausnahme findet bezüglich desjenigen ausländischen Weines, Sbstweines und. Bieres statt, dessen Weiterberkauf in den Original⸗ gebinden erfolgt. -

Ebenso findet eine Ausnahme bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden Wein im Ursprungslande gebräuchlichen Gebinden und dessen Berech⸗ nung nicht nach Litern, sondern nach der Bezeichnung des Gebindes (Orhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Umfüllungen des Weines stattgefunden haben. .

1 § 10. Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist ent⸗ weder Neueichung oder Nacheichung.

Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind inner⸗ halb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, E die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist,

setragen be

a. den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Feüsgke ten. den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegen⸗

ände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis aus⸗ schließlich 3000 Kilogramm sowie den Fässern für Bier zwei Jahre,

b. den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 Kilogramm und darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein und Obstwein drei Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. Bei Fässern, in denen Wein gelagert ist, endet die Nacheichungsfrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist.

Gasmesser sind von der b ausgenommen.

§ 12.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auf andere als die in den §8§ 6 bis 9 bezeichneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegenständen, die nach den Vorschriften des eichpflichtig sind, von der Ver⸗ pflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist er⸗ mächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in An⸗ sehung einzelner Arten von Gegenständen abzuändern und zu ergänzen.

Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reichstage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die Genehmigung ver agt.

§ 13. Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo⸗Alkoholometern und Gasmessern sowie die Anwendung von unrichtigen Fässern unter⸗ sagt. Das Gleiche gilt für solche Gegenstände, welche gem vom Bundesrat für eichpflichtig erklärt worden sind. agb unr 8 9. Reltegh di eniggn Trbaeräte 85 undesrat festgesetzten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von Richtigkeit abweichen. 1 14

Zur Eichung sind nur zuzulassen:; 8 diejenigen Längenmaße, welche de eter oder seinen e oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem jehnten eeile entsprechen; diejenigen Körpermaße, welche dem Kublkmeter, dem halben Kubik⸗ meter, dem Hektoliter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei⸗, Fünf⸗, ehn⸗ oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften,

zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Teile entsprechen;

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