1908 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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dem Fünfzigfachen die 1 dem achten oder dem zehnten Teil des Kilogramms sowie der Häͤlfte, dem fünften oder dem zehnten Teil des Gramms entsprech

gefäße ohne

hierzu mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet.

wesens beschränkt werden.

behörden zu erhebenden

vom Bundesrat zu bestimmenden Höchstbeträge durch die Landes⸗ regierungen.

zugehen, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Eichwesens nicht übersteigen sollen.

betrauenden Behörden oder Beamten für die Ordnungsmäßigkeit und für die Richtighaltung der

nachzuprüfen.

innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu über⸗ nehmen.

hörden. Ihre Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die A

stellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landes⸗ regierungen.

Bundesstaaten bleibt der Vereinbarung vorbehalt

85 Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eigene Eichämter be⸗ tzen, statten. Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die Gebühren vereinnahmen.

ämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staatseichämter.

wachen, daß das Eichwesen im gesamten einstimmenden Regeln und dem Intere gehandhabt wird. Ihr liegt die Vera Aufsichtsbehörden und mit dem Urmaß und dem ÜUrgewicht ob. Sie ist befugt, zeitweilig, mit Genehmigung des

Gattungen von unter ihre unmittelbare Aufsicht zu stellen.

Material, fähigen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Eichfähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen EFichfeblergrenten) ezuseher

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zuzulassen sind, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen.

Eichung zu beobachtende unter denen Meßgeräte, entsprechen, technische Seite des Eichwesens betre

Phrüft und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieses

Bundesrat festzusetzenden Stempel⸗ und Jahreszeichen zu bedienen.

soweit nicht von der Kaiserl zelne Arten von Gegenständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der gänzliche L Stempelung zugelassen wird.

geeicht sind, dürfen im ganzen Neic gesäes angewendet werden.

bis 9, 11, 13 dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Bundesrats oder den sonstigen Vor⸗ schriften der Maß⸗ und Gewichtspolizei zuwiderhandelt, wird mit

Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark Der Ausübung eines r Geschäftsbetrieb von Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt.

ziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung ausgesprochen werden. die Geräte dem Verurteilten gehören oder die Verurteilung einer hbestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.

wird der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem diese Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt 9 treten der Vorschriften über die Organisation der Eichbehörden nicht

Uebergangsbestimmungen erlassen werden.

die Zuständigkeit anderweit geregelt i diejen treffen, welche zur Sicherung der Ein

vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und 98 vom 26. April 1893;

ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern,

ordnung vom 17. August 1868 in Elsaß⸗Lothringen, vom 19. De⸗ zember 1874; 8 8

etzes bereits mit einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nach⸗ ichung bezeichnenden Jahreszeichen 11 festgesetzten Fristen für die Nacheich mit dem Ablaufe des so bezeichneten Meßgeräte, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablaufe des aahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

wendung, daß die Königlich bayerische Normal⸗ e ebaabe ann für Bhvern die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normaleichungskommission nach § 19 Abs. 2, und 3 im übrigen Reichsgebiete.

diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder Milligramm, oder dem Zwei⸗, Fünf⸗, Zehn⸗, Zwanzig. oder ser Größen oder der Hälfte, dem vierten, dem fünften,

en. 1 zur Eichung zuzulassen Förderwagen und Förder⸗ sicht auf den Raumgehalt.

Außerdem

§ 15. Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eich⸗

. 16. Der Bundesrat erläßt die S über die von den Eich⸗ sebühren.

Die Festsetzung der Nacheichungsgebühren erfolgt innerhalb der

Bei der Festsetzung der Gebühren ist von dem Grundsatz aus⸗

§ 17. Die mit der Aufsicht über die Ge äftsführung der Eichämter zu scstafährung der, g sind ver⸗

ichmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen Fristen

Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen

§ 18. Die Eichämter und die Aufsichtsbehörden sind staatliche Be⸗ n⸗

Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbehörden für mehrere

zwischen den Landesregierungen eehalten. Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, welche zur Zeit

die Beibehaltung der letzteren in widerruflicher Weise zu ge⸗ Die Ausrüstung und Unterhaltung der Eichämter sowie die

Im übrigen gelten für die Gemeindeeich⸗

§ 19. Die Kaiserliche Normaleichungskommission hat darüber zu Reichsgebiete nach über⸗ se des Verkehrs entsprechend folgung der Normale an die

deren periodisch wiederkehrende Vergleichung

Bundesrats dauernd, die Eichung bestimmter Meßgeräten sich ausschließlich vorzubehalten oder

Sie hat die Ausführungshestimmungen zu diesem Gesetz über Gestalt, sonstige Einrichtung und Bezeichnung aller eich⸗

Ihr ist es vorbehalten,

zu bestimmen, oraussetzungen Gegenstäͤnde

und zur Eichung

unter welchen

Der Kaiserlichen Normaleichungskommission liegt ob, das bei der Verfahren e die Bedingungen festzustellen, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften aus dem Verkehre zu ziehen sind, überhaupt alle die 1 eenden Fragen zu regeln. Meßgeräte, die von der Kaiserlichen Normaleichungskommission

esetzes.

§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom

Bei der Nacheichung is das Jahreszeichen allein anzuwenden, chen Normaleichungskommission für ein⸗

§ 21. Meßgeräte, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend

Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der §§ 6

oder mit Haft bestraft. Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der

Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Ein⸗ Es macht keinen Unterschied, ob oder nicht. Ist die Verfolgung

§ 23. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats

; jedoch soll das Inkraft⸗

r dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf demselben Wege können een Landesregierungen liegt ob, soweit Sn durch dieses Gesetz ggen Anordnungen zu ührung und Durchführung der dem Gesetz enthaltenen E erforderlich sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung: die Maß⸗ und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund

das Gesetz, hetreffend die Einführung der Maß⸗ und Gewichts⸗

m 26. November 1871;

das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß⸗ und Gewichts⸗

§ 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs. 2

88 Für diejenigen Meßgeräte,

§ 24. 5 welche beim Inkrafttreten dieses Ge⸗

versehen sind, beginnen die im

ung oder deren Wiederholung Kalenderjahrs, für diejenigen

§ 25. Die Vorschriften des § 19 dieses Gesetzes finden auf Bayern mit

Eichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen in

Uebereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet d Vorschriften zu erlassen. 8 becgebiet ergelenden

Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unt und br hnserer. nssegel. 1 1

Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

((((I. S) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltun Eingeborenenrechtspflege in den afrikaniß Südseeschutzgebieten. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec., verordnen für die afrikanischen und 1ühsesscutgebiete auf

Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzbl. 1900 Seite 813) im Namen des Reichs, was folgt:

und die chen und

§ 1.

Soweit nicht gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Bestimmungen Platz greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichskolonialamt) ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen:

1) die Einrichtung der Verwaltung,

9) das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nichteingeborene beteiligt sind.

§ 2. Die im § 1 bezeichneten Befugnisse können mit Er⸗ mächtigung oder Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs⸗ kolonialamts) durch die Gouverneure wahrgenommen werden.

Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegenstände der im § 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art be⸗ treffen, bleiben, auch soweit sie von den Gouverneuren, den Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Eeheeen und ihren Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert sind.

S. 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver⸗ ordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 26. Februar 1890, und die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom

25. Februar 1896 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908. Wilhelm, I. R. Fürst von Bülow.

(L. S.)

Bekanntmachung. G Bei dem Post amt 63 (Neue Friedrichstraße) ist eine Telegraphenbetriebsstelle in Wirksamkeit getreten. Die

Annahme von Telegrammen findet bei diesem Postamt werk⸗

tags von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Nachmittags und

Sonntags von 8 bis 9 Uhr Vormittags und 12 bis 1 Uhr Nachmittags statt.

Berlin C, den 10. Juni 1908. 8

Kaiserliche Oberpostdirektion.

Vorbeck.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗ und Baurat Borchart, Mitglied der Eisenbahndirektion in Magdeburg, zum Oberbaurat mit dem Range der Oberregierungsräte zu ernennen.

Seine Majestät der König haben mittels Allerhöchster Order vom 10. Juni d. J. dem Geschlechte derer von Hanstein aus Anlaß des Jubiläums des 600 jährigen Besitz⸗ standes der Familie an der Burg Hanstein auf Grund des 8 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Oktober 1854 das

räsentationsrecht für das Herrenhaus zu verleihen geruht.

Auf den Bericht vom 23. Mai d. J. will Ich dem Kreise Kreuznach im Regierungsbezirk Koblenz, welcher den Bau eines öffentlichen Weges von Burglayen bis zur Fingen⸗ Kreuznacher Provinzialstraße bei der Trollmühle beschlossen hat, das Enteignun gsrecht für die zur Ausführung dieses Wegebaues erforderlichen Grundstücke verleihen. Die ein⸗ gereichte Karte folgt zurück. Potsdam, den 30. Mai 1908. . Wilhelm R. Breitenbach.

An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Tierarzt Dr. Isert zu 8 g. O. ist die kom⸗ missarische Verwaltung der Kreistierarzt telle zu Angermünde übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.

s Nachfolger des Geheimen Medizinalrats, Professors Dr. Tie chachfogere den ghein des Instituts für Füefessere krankheiten in Berlin ausgeschieden ist, ist der bisherige Ab⸗ teilungsleiter Dr. Otto Lentz zum Abteilungsvorsteher und an Stelle des letzteren der Assistent Dr. Joseph Koch zum Abteilungsleiter bei dem genannten Institut ernannt worden.

t die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, Süe hetehedoch die die Fgökunane anderweitiger Meßgeräte zur

Tagesordnung für die am 22. Juni 1908, Vormittags Danzig stattfindende 30. (ordentliche) Bezirkseisenbahnrats für die Direktionsb

berg, Danzig und Königsberg.

Geschäftli Geschäf 1 che Mitteilungen

vergünstigung auch für Palmnicken. Ostpreußen. Oberschlesien und für

Durchführung des Zuges 867 bis Lyck. Durchführung des Zuges 869 der bis Insterburg und Früherlegung dieses Zuges. mit Königsberg. Besprechung

des bestehenden Fahrplans. Bromberg,

den 9. Juni 1908. Königliche Eisenbahndirektion. Born.

Die von heute ab der Preußischen Gese

Regierungsbezirk Cassel, Nr. 10 898 den

und Titelverhältnisse

1908, und unter

Allerhöchsten Erlaß,

die Anlegung des Grundbuchs f

Amtsgerichte erborn, Höchst a. M. Usingen und UFelbore vom 28. Mai 1908 Berlin W., den 12. Juni 1908.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

8G““

Angekommen: Erzellenz der Staatsminister und

Seine Handel und

Gewährung der für Neuhäuser und Pillau bestehenden Fahrprels⸗

zur Ausgabe gelangende

10 Uhr, in Sitzung des ezirke Brom⸗

Ermäßigung der Fracht für Magervieh für den Versand aus

Ermäßigung der Eisenbahntarife für Kohlen und Baukalk aus 1- Düngemittel 1 den nordöstlichen Landesteilen sowie für Magervieh aus diesen Landesteilen und innerhalb derselben⸗

Cmwandlung von Personenzügen der Strecke Posen—Bromberg in Eilzüge. 8 in Aalken der D-Züge 15 u. 16 in Güldenhof und des Eilzuges 67 in Argenau. Verlegung der Ausgangsstation des Zuges 260 von Schönsee nach Goßlershausen. Einlegung eines neuen Schnellzuges Danzig Marienburg —Thorn⸗ Einlegung eines Anschlußzuges auf der Strecke Neustettin-—Konitz an die von Konitz abgehenden Abendzüge. Durchführung des Zuges 547 bis Elbing. 8 lten des Zuges 915 auf den Stationen Powalken und Lippusch⸗Glashütte. Verbesserung der Vormittagszugverbindung mit Königsherg Abüherlegung des Personenzuges 259 auf der Strecke Korschen— nsterburg.

Strecke Lyck Marggrabowa Verbesserung der Verbindung der Strecke Fischhausen Palmnicken

Nummer 24

hehggc enthält unter 8—

. 10 897 das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im vom 19. Mai 1908, unter 8

b betreffend die Rang⸗

der Revierberginspektoren, vom 19. Mai

Nr. 10 899 die Verfügung des Justizministers, betreffend ür einen Teil der Bezirke der „Rennerod,

Runkel,

Minister für

Gewerbe Delbrück, von einer Dienstreise.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. Das Köni

Vorsitz seines Sitzung zusammen.

ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Botschaftsrat Graf de Salis

dänsch. be 82 erone ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Gesandtschaft wieder übernonänen . 8

11““ Laut Meldung des „W. T. B.“

ist S. M. S.

S. M. Flußkbt. Schanghai in See gegangen. S. M. S. „Loreley“

b1“

Oesterreich⸗Ungarn.

In der gestrigen Si zung des Ei

betonte der Eisenbahnmähun Dr. De

rschatta

staatlichung der Böhmischen Nord aktion den ersten Schritt bedeute, d folgen könnten, und führte dann, „W.

den Aktionären der böhmische N erwachsende Vorteil für 18 Siaaasbahn,, Die Verstaatlichungsverhand

NüFeeun von der no kc aus dem Umstand, 11 hätte, Bahn den Kampfstandpunk

so erkläre sich t zu b

mancher Seite angenommen und allem Nachdruck geführt.

Bei einemn in London hielt der ede, in der er

Staatssekretär für Indien T. B.“ zufolge, ausführte:

ur Zeit 7 habe er rict es

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die Verhältnisse in Indien elwas mpfindun 19 ob die Aufdeckung 11“ S 8

Preußen. Berlin, 12. Juni.

gliche Staatsministerium trat unter dem Präsidenten Fürsten von Bülow heute zu einer

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senbahnausschu

gesetzten Beratung des Uebereinkommens, betreffend die

1 d n bahn, daß d 5⸗ staatlichung dieser Bahn in der Fortsetzung der Verstaatlichung em hoffentlich weitere

T. B.“ zufolge, aus: Das Uebereinkommen biete beiden 1ee. ee süfols 8

findung aus der Kapitalsabfin i finanzielle Belastung, ven

1 n m üdnordde on⸗ ß ungs ch

nicht opportun erschienen wäre, lun t die Verhandlu hit bö“ eisenbahngesellschaft seien. 2

c durchaug nicht so nabe dem Abschlufse, wie werde, würden aber mit aller

Großbritannien und Irland. Festessen des Indischen Fivilverm⸗

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums Havenstein

Der großbritannische Botschafter Sir Frank Lascelles hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der

die Geschäfte der Botschaft.

Hegermann⸗Linden⸗ Geschäfte

der

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gII Ml Bremen

vorgestern in New York angekommen und geht am 19. Juni nach St. Thomas in See. 88

„Tsingtau“ ist gestern von Canton nach

1 ist vorgestern in Thasos einge⸗ troffen und gestern nach Saloniki westergegangen

ser bei ber sor⸗ die Ver⸗ bald wobei der

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