1908 / 150 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, Sonnabend, den 27. Juni

Erste Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1908.

Amtliches.

Königreich Preußen. Kriegsministerium.

Bekanntmachung.

2 Die in der preußischen Militärverwaltung geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten“ sowie die jetzt neu eingeführten „Allgemeinen Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnison⸗ bauten“ und die „Bedingungen für die Be⸗ werbung um Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnisonbauten werden nachstehend bekannt Seehe Berrlin, den 24. Juni 1908. Der Kriegsminister. Im Auftrage: von Lochow.

tragsbedingungen für die Ausführung Migem. T111“

1) Gegenstand des Vertrages. .

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die im Vertrage zu 1“ Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nach den Ver⸗ dingungsanschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Ver⸗ dingungsanschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch den⸗ jenigen Aenderungen, welche ohne wesentliche Abweichung von den dem Vertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfen bei der Aus⸗ führung der betreffenden Bauwerke sich ergeben. üt.

Abänderungen der Bauentwürfe selbst anzuordnen, bleibt der Bauleitung vorbehalten. Leistungen, welche in den Bauentwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zu⸗ stimmung übertragen werden.

2) Berechnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Ein⸗ heitspreise berechnet. Diese Einbeitspreise sind auch maßgebend, wenn der Unternehmer, mit dem ein Vertrag abgeschlossen ist, gleichartige, im Kostenanschlage nicht vorgesehene Leistungen ausführt. Abweichungen hiervon sind zu begründen.

Die Vergütung für Tagelohnarbeiten erfolgt nach den vertrags⸗ mäßig vereinbarten Lohnsätzen.

3) ü einer besonderen Vergütung für Neben⸗ leistungen, Vorhalten von Werkzeug, Geräten, Rüstungen. Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen sowie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräten, Rüstungen usw. nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aller Art, ins⸗ besondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforder⸗ lichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau sowie die Entschädigung für Vor⸗ haltung von Werkzeug, Geräten usw. 8 Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent⸗ schädigung hierfür gewährt wird. 4) Mehrleistung gegen den Vertrag. ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des Milig.hencusg der Unternehmer keinerlei vom Vertrage ab⸗ weichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Leistungen

ausführen. 8 Diesem Verbot zuwider von dem Unternehmer bewirkte Leistungen

ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be⸗ seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Ver⸗ gütung für derartige Leistungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage entstanden ist.

5) Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Leistungen zufolge der von dem Militär⸗ bauamt getroffenen Anordnungen unter einer im Vertrage fest⸗ verdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

tführung und Vollendung der Leistungen, 2 B gins Sorfsghrse Aufaraben von Altertümern.

3 „die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und soh ben 898 in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen, Bedind

üö inn der Leistung in den besonderen Bedingungen

eine Ben enthalten, so hat der Unternehmer spätestens

14 Tage nach schriftlicher Aufforderung seitens des bauleitenden

Deanaen det sienenß im Verhältnis zu 88 bedungenen Vollendungs⸗ en.

e forznegest angemessen gefördert Uebeitskräfte und Geräte sowie

ahl der zu verwendenden 8 die e. e an Materialien müssen allezeit den übernommenen afe gilt nicht für er⸗

Leistungen entsprechen. 1 38 Ehre im Vertrage bedungene Versäumnisstr lassen, wenn die verspätete iiiö ganz oder teilweise ohn orbehalt angenommen worden ist. 2 . 8 mageweise zu berechnende Versäumnisstrafe für persaer⸗ Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver⸗ zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz. Wenn bei der Bauausführung durch Arbeiker des Unternehmerz ꝛc. Altertümer (Stein⸗ und Erdmonumente, Gräberfelder, Reihengräber, Urnenfriedhöfe, Wendenkirchhöfe, Steinhäuser, Hünengräbers Hünen⸗ oder Riesenbetten, Ansiedelungsplätze, Ringwälle, Landwehren, Schanzen, Mauerreste, Pfahlbauten, Bohlbrücken, Urnen und Tongefäße, Steine, Waffen und Geräte aus Stein oder Metall, Münzen, Gegenstände von Glas, Bernstein und anderen Stoffen usw. aus römischer, heid⸗ nisch⸗germanischer oder unbestimmbar vorgeschichtlicher Zeit) aufgegraben werden sollten, so ist der weiteren Bloßlegung Einhalt zu tun und dem bauleitenden Beamten sofort Nachricht zu geben. Der Unter⸗ nehmer ist dafür verantwortlich, daß die Anlage und deren Inhalt in jeder möglichen Weise gegen Zerstörung oder Veränderung bezw. gegen

) Die auf das Militärbauamt bezw. den Vorstand desselben bezüglichen Bestimmungen finden auf die nicht in Vorstandsstellen der Milstärbauämter stehenden, besonders beauftragten Militärbauinspektoren

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Veräußerung oder Entfremdung der dabei gewonnenen Fundstücke ge⸗ schützt wird. 7) Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort⸗ führung der übernommenen Leistungen durch Anordnungen des Militär⸗ bauamts oder des bauleitenden Beamten, durch höhere Gewalt oder durch andere zwingende Umstände oder durch das nicht gehörige Fort⸗ schreiten der Leistungen anderer Unternehmer behindert, so erstattet er bei dem bauleitenden Beamten hiervon sofort schriftliche Anzeige.

Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An⸗ sprüche oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. 1

Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Be⸗ schwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine ange⸗ messene Verlängerung der im Vertrage S Vollendungsfristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen. 1 8

Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwertige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Wertes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen, ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er⸗ mitteln und danach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die Fortsetzung des Baues durch Umstände, welche von der Aufsichts⸗ behörde oder deren Organen zu vertreten sind, gehindert wird.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersatz ver⸗ pflichtet, wenn die Fortführung des Baues durch einen von ihm zu ver⸗ tretenden Umstand gehindert wird.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden⸗ ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Ver⸗ säumnisstrafen in Anrechnung. Ist die Schadenersatzforderung iener als die Versäumnisstraße, so kommt nur die letztere zur Ein⸗ ziehung. 8

Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Teile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadenersatz oder Versäumnisstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus⸗ bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver⸗

längert wird. 2 8) Güte der Leistung.

Die Leistungen müssen den besten Regeln der Baukunst und den See Bestimmungen des Verdingungsanschlags und des Vertrags enisprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be⸗ schäftigt werden. 5

Leistungen, welche das Militärbauamt den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort zu beseitigen und durch untadel⸗ hafte zu ersetzen. Für hierbei entstebende Kosten und Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Baukasse schadlos zu halten.

Arbeiter, welche nach dem Urteile der Bauleitung untüchtig oder zur Beschäftigung auf fiskalischen Baustellen ungeeignet sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch andere ersetzt werden.

Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Militärhauamts innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Dem von dem Unternehmer als Bezugsquelle bezeichneten Fabri⸗ kanten wird von dem bauleitenden Beamten Mitteilung gemacht, wenn sich bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen ergeben.

Behufs Ueberwachung steht dem Vorstand des Militärbauamts oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

9) Vom Unternehmer verlangte Auskunft über Verträge mit Handwerkernusw., Unterlassung von Geschenken usw. an Angestellte.

Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu erteilen.

Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für die Errichtung einer Baukrankenkasse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen bezw. letztere nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes bei einer Krankenkasse sowie in Gemäßheit des Unfallversicherungs⸗ gesetzes gegen Unfall zu versichern. Unternehmer haftet der Militär⸗ verwaltung für Ausführung dieser Bestimmungen sowie auch für alle Nachteile, welche der genannten Verwaltung etwa durch Unterlassung in Beziehung auf die vorgedachten Gesetze entstehen, mit dem von ihm hinterlegten Haftgelde sowie mit seinem ganzen übrigen Vermögen. 1

In gleicher Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaltung in Erfüllung sämtlicher demselben als Arbeitgeber durch das Invaliden⸗ versicherungsgesetz auferlegten Verpflichtungen.

Eine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommene Verpflichtung seitens der Militärverwaltung nicht gewährt.

Der Unternehmer erkennt ausdrücklich als ihm bekannt an, daß die Annahme von Geschenken oder geldwerter Vorteile von Unter⸗ nehmern oder Leeferanten sämtlichen Angehörigen und Angestellten der Heeresverwaltung, mit Einschluß der nur mittelbar Angestellten, ver⸗ boten ist. Er verpflichtet sich, weder selbst noch durch andere Per⸗ sonen Geschäftsteilhaber, Angestellte oder dergl. den Angehörigen bezw. Angestellten der Heeresverwaltung Geschenke oder geldwerte Vorteile zu gewähren bezw. anzubieten und im Uebertretungsfalle den vierfachen Betrag des Geschenks als Vertragsstrafe zu zahlen unbe⸗ schadet der Vorschrift in Ziffer 10 unter c.

10) Entziehung der Leistung.

Die Stelle, welche den Zuschlag erteilt hat, ist berechtigt, den Vertrag aufzuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit anderen Verabredungen behufs Ent⸗ haltung von der Verdingung oder sonst zum Schaden der Baukasse getroffen hatte; dieselbe Stelle ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder teilweise zu entziehen sowie den noch nicht vollendeten Teil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder 3 b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend

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c. der Unternehmer gegen die nach Ziffer 9 übernommenen Ver⸗ pflichtungen verstößt. 8 VVor der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein⸗ geschriebenen Brief bezw. Brief gegen Behändigungsschein unter An⸗ drohung der Entziehung zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern. Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief bezw. Brief gegen Behändigungsschein Eröffnung

gemacht.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Berpfüictnng desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen in (7) gleich⸗ mäßige Anwendung. .

„Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgeteilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter⸗ nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen

Gegenansprüche ermittelt ist.

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf⸗

forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen An⸗ ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauaus⸗ führung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellver⸗ treter unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. „Der Unternehmer hat, wenn nicht ein anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewlesenen Otten die nötigen Abtritte herstellen sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Beseiti⸗ gung Sorge tragen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

12) Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beachtenden poli⸗ zeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm da⸗ durch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversicherung können der Bau⸗ kasse nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Auch hat der Unternehmer die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutzvorkehrungen an seinen Arbeiten, solange sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand⸗ lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigentum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

14) Aufmessung während des Baues und Abnahme. „Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen von beiderseits Beauf⸗ tragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeich⸗ wüngeg werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit tunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies 1e e Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mitzuvollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgeteilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst, noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Behörde bewirkten als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im Fül⸗ der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige An⸗ wendung.

Müssen Teilleistungen sofort abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver⸗

tretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

15) Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Ansätze genau nach dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten Anforde⸗ rungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen sind.

16) Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen werden dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagse Peefeinkea sind längst 2 zu 2 Woch

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu ochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.

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