8) Zuschlagserteilung.
1) Die niedrigste Geldforderung allein darf für die Entscheidung über den Zuschlag nicht den Ausschlag geben.
Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung an⸗ nehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden.
3) Es sind nur solche Bewerber zu berücksichtigen, welche für die bedingungsmäßige Ausführung sowie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und Arbeitern die er⸗ forderliche Sicherheit bieten. Bewerber, von denen der ausschreibenden Behörde bekannt ist, daß sie ihren Beitragspflichten bei der Kranken⸗, Unfall, und Invalidenversicherung nicht nachzukommen pflegen, sind ausgeschlossen. 2
4) In geeigneten Fällen sind die zuständigen Interessenten⸗ vertretungen “ Handels⸗ oder Landwirtschaftskammern) um Senäss über E nicht hinreichend bekannter
ilternehmer zu ersuchen.
5) hmner sa lesua von der Berücksichtigung sind solc⸗
a. die den 8 Ausschreibng anr Grunde gelegten der Proben nicht entsprechen; 3 b. die 8 den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck nicht geeignet sind;
c. die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistun oder Lieferung stebende Preisforderun enthalten, sodaß na
dem Preise an 2— 8 cch eine tüchtige Aus⸗ ührung nicht erwartet werden kann.
6) Rlih ausnahmnsgweise darf in dem letzteren Falle (zu c) 85 Zuschlag erteilt werden, sofern der Bewerber als Sec süa. 8 leistungsfähig bekannt ist und ausreichende Gründe für die 5 e des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind oder 8 .
dagen beigebracht werden. Inwieweit Formfehler der Angebote 8 Ausschließung “ Folge haben sollen, bestimmt die Stelle, welche en lag erteilt.
Früch,ag Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugniffen sind, soweit dies ohne Schädigung fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne grundsätzliche Ausschließung des Handels ausführbar ist, tunlichst unmittelbar von den Produzenten zu erwerben. 8
8) Bei der Vergebung von Bauten sind im Falle gleicher Pree⸗ stellung die am Ort der Ausführung oder in dessen Nähe 131“ zu berücksichtigen, wenn sie die Arbeiten
m ei etriebe ausführen.
eggenen 3 von mehreren Handwerkern gleichwertige Angebote vor, so sind bei der Zuschlagserteilung diejenigen Bewerber vorzugsweise zu berücksichtigen, die berechtigt sind, den Meistertitel zu führen (§ 133 Gew.⸗O. und Art. 8 des “ Abänderung der Gew.⸗O. vom 26. Juli 1897, R.⸗G.⸗Bl. S.
10) 8 übrigen ist bei öffentlichen TT Zuschlag demjenigen Bewerber zu erteilen, dessen Angebot unter Be⸗ rücksichtigung aller Umstände als das annehmbarste zu erachten ist.
11) Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleich⸗ wertigen Angeboten die Vergebung an den Mindestfordernden zu er⸗ folgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren Vorschläge in betreff der einzelnen Anlagen und Einrichtungen überlassen worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller Umstände als das preiswürdigste erscheint.
12) Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engeren Aus⸗ schreibungen in Betracht kommenden Angebote für annehmbar zu er⸗ achten, so ist die Aufhebung des Verfahrens und weitere Anweisung Ieö seine Wiederholung oder welches andere Verfahren
eeten soll.
Blande für die Aufhebung eines Verdingungsverfahrens sind schriftlich in den Akten niederzulegen.
III. Abschluß förmlicher Verträge.
1) Form der Verträge.
1) Ueber den durch die Erteilung des Zuschlags zustande gekom⸗ menen Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten. 2) Hiervon kann abgesehen werden:
a. bei Gegenständen bis zum Wert von 3000 ℳ einschließlich;
b. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen;
c. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über die ein alle weserblichen 8 enthaltener Brief⸗ oder Telegramm⸗ wechsel vorlieg
3) Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen
Urkunde Abstand genommen, so ist in anderer geeigneter Weise —
z. B. durch Bestellzettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte Aufzeich⸗
nungen — für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen
Inhalt des Uebereinkommens Vorsorge zu treffen.
2) Fassung der Verträge.
1) Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber be⸗ stimmt und deutlich sein. 1
2) Den Verträgen sind die allgemeinen Vertragsbedin⸗ gungen für die Ausführung von Garnisonbauten — Bei⸗ lage 33 — zu Grunde zu legen.
3) Die allgemeinen Bedingungen, welche zur Bestimmung des gegensettigen Rechtsverhältnisses bei allen Leistungen für Garnison⸗
Fauten in Frage kommen, sind von den besonderen Bedingungen zu ferge welche nur für einzelne Verträge oder nur für den einzelnen
all gelten.
3 Die allgemeinen Bedingungen dürfen ohne Genehmigung des
Kriegsministeriums nicht abgeändert werden.
4) Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen sind einheitliche Vertragsbedingungen festzustellen.
5) In dem Vertrage müssen außer der Bezeichnung der vertrag⸗ schließenden Parteien die besonderen, der Verdingung zu Grunde ge⸗ legten Bedingungen enthalten sein, ebenso die Angabe, ob dem Ver⸗ tragsschlusse ein öffentliches oder ein engeres Ausschreibungsverfahren vorangegangen ist oder nicht, und zutreffendenfalls, daß der gewählte Unternehmer in einem solchen Verfahren Mindestfordernder ge⸗ blieben ist. 8
ertragsschluß geschieht seitens des beauftragten Beamten hehh 8 8 W“ Fiskus vertretenden Behörde.
7) Für den Vertragsschluß kommen namentlich in Betracht:
a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise 8ü bie egs ift. 48 Vergütuß 8 und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben; 1 c. die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen sowie
Angaben, von Pngafn ab die auf bestimmte Zeit⸗
dauer bemessenen Fristen laufen;
d. die Höbe einer e Versäumnisstrafe sowie die
Voraussetzungen, unter denen sie fällig wird; 1
e. die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derjenigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Rückgabe zu erfolgen hat;
f. das Nähere in betreff der Abnahme der Leistungen sowie der Dauer und des Umfanges der von dem Unternehmer zu leistenden Gewähr (Haftpflicht);
g. alle diejenigen Festsetzungen, die sich gar nicht oder nicht vollständig aus den der Verdingung zu Grunde ge⸗
legten Bedingungen ergeben, sondern aus dem Angebot zu
ergänzen sind oder auf etwaigen nachträglichen Vereinbarungen beruhen. Solche nachträglichen Vereinbarungen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn diese den eecs erteilt oder die Bedingungen genehmigt hat; die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, welche nach den all⸗ gemehnen, Vertragsbedingungen über Streitigkeiten entscheidet;
i. die technischen Vorschriften wegen der Beschaffen der Baustoffe, der Art der Ausführung und 89 enh 3
88 nicht bereits e
Angebote: edingungen
beachtenden Gesichtspunkte, soweit diese aus den Anschlägen und Zeichnungen erg
d “
8) Wo es die stempelrechtlichen Vorschriften erfordern, ist in dem Vertrage zum Ausdruck zu bringen, in welchem Umfange der Unter⸗ nehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, und bei Werkverträgen über nicht bewegliche Gegenstände nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen. Am Kopf der Verträge müssen die vorgeschriebenen Vermerke über Be⸗ rechnung und Verwendung der Stempel einschließlich derjenigen für die Nebenausfertigungen 8 werden.
9) Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestand⸗ teilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.
10) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen.
11) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.
IV. Inhalt und Ausführung der Verträge.
Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß nicht übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fallen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.
Im einzelnen.
1) Zahlung.
1) Die Zahlungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrssitte aufs äußerste zu beschleunigen. G
2) Die Abnahme hat deshalb alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung zu erfolgen.
3) Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten, oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind Abschlagszahlungen bis zu dem⸗ jenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflicht⸗ mäßigem Ermessen zu vertreten vermag. 8
4) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schlußrechnung gesetzt, so hat die Prüfung und
eststellung der richtig befundenen Schlußrechnung innerhalb einer an⸗ schließenden gleichen Frist zu erfolgen.
5) Auf atrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichsbank zu leisten.
2) Sicherheitsleistung.
1) Die Belaffung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheitsleistung nicht abbängig zu machen; dagegen kann in den hierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden.
2) Die Sicherheit kann nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde durch Bürgen oder durch Pfänder gestellt werden. fürgen sind nur da zuzulassen, wo diese Sicherheitsstellung im sonstigen Verkehr üblich ist, fun wenn deren Bürgschaft zweifellos ausreicht, um vor Verlusten u sichern. 1 3) Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und bei der Be⸗ stimmung darüber, ob sie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht hinaus⸗ zugehen, welches geboten ist, um die Verwaltung voraussichtlich vor Schaden zu bewahren.
4) Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 vom Hundert der “ zu bemessen. 5
5) Wenn die Vertragssumme 10 000 ℳ nicht übersteigt, oder wenn die zu hinterlegende Sicherheit den Betrag von 500 ℳ nicht erreichen würde, ist auf Sicherheitsleistung in den Fällen zu ver⸗ süten dee die Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig
ekannt sind.
6) Sicherheiten bis zu 1000 ℳ können durch Einbehaltung von den Abschlagszahlungen eingezogen werden.
7) Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnungsbücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklaärt sind, sondern ö1“ von anderen öffentlichen und Privat⸗ sparkassen, Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten An⸗ stalten angenommen werden. ei der Sicherheitsbestellung durch Ab⸗ rechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis zu “ daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen FEehtäsen und organisatorischen Einrichtungen ausreichende Sicher⸗ e n. .
8) Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der An⸗ lage 1 auszustellen.
9) Der Unternehmer, der in das Reichs⸗ oder Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder König⸗ lichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) oder aber Senailen. oder Abrechnungsbücher zum Pfande bestellt, hat eine Verpfändungs⸗ urkunde auszustellen. Diese soll bei Forderungen, die in das Reichs⸗ schuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind, den Wortlaut der Anlage 2, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staats⸗ bank) und von Sparkassen⸗ oder Abrechnungsbüchern den Wortlaut der Anlage 3 haben.
10) Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 4 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die Erklärungen sind, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende Ersuchen gesetzt ist, an die Reichsbank oder die See⸗ handlung zu senden, welche die zweite Ausfertigung mit der ent⸗ sprechenden Erklärung zurücksendet.
11) Die Bestimmungen unter 9 und 10 finden entsprechende Anwendung auf die von der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ausgestellten Depotscheine über verpfändungsfähige Papiere sowie ihre Akzepte, die zur Sicherung fiskalischer Forderungen aus Verträgen usw. ebenfalls zuzulassen sind.
12) Bei Verpfändung von Sparkassen⸗ und ähnlichen Guthaben hat der Verpfänder nachzuweisen, daß er dem Drittschuldner (der 11“ die Verpfändung angezeigt hat. Bei Ver⸗ pfändung von in das Reichs⸗ oder Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu erbringen, daß die Ver⸗ pfändung in das Schuldbuch eingetragen ist.
13) Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während decen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den geeigneten Fällen dem Unternehmer belassen werden. 8
14) Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung sie gedient haben, erfüllt sind, ohne Verzug zu
olgen. erfolg 3) Mehr⸗ oder Minderaufträge.
Eine Vermehrung oder Verminderung der verdungenen Leistungen unter Beibehaltung der bedungenen Preiseinheitssätze darf nicht ein⸗ seitig vorbehalten werden. Zulässig ist der Vorbehalt von Mehr⸗ oder Minderleistungen, welche sich bei der Ausführung der Bauwerke aus der näheren Feststellung der Vordersätze des Anschlags ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau⸗
b- 3 1ö1“ 4) Versäumnisstrafen.
1) Versäumnisstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erheb⸗ liches 2nerae an der rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht.
2) Die Höhe der Versaͤumnisstrafen ist in angemessenen Grenzen zu zumal sie bei Ueberschreitung dieser Grenzen nach den gesetz⸗
halten, des Schuldners durch Urteil auf
lichen Bestimmungen auf Antra ältnismäßigen Betrag herabgesetzt werden können. einen veäbal 1u1“ solcher Strafen ist ganz abzusehen,
der Verdingungsgegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu “ 1u1“
aus dem vonk . . 3 gegen deen etwa erwachsen möchten, wird dieser hierdurch diejenige Forderung verpfändet, welche 8 Unter⸗ zeichneten — gegen die Deutsche Reichsbank laut Hepots ein Nr. — gegen die Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) laut Depotschein Nr.... . — gegen die Sparkasse zu . . . . . . . . ... laut Sparkassenbuch Nr. . . . . — auf Herausgabe — der — des — im letzteren bejeichneten — Wertpapiere — Puthabens — zusteht.
ugleich wird die ermächtigt, das vorstehende —
5) Ueberwachung der Ausführung. Die Kosten der Ueberwachung und der Abnahme der Leistungen
sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbedingun nichts anderes bestimmt ise “
6) Meinungsverschiedenheiten.
1) Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, daß die vertragschließende Behörde sich die alleinige Entscheidung ber die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus⸗ schluß des Rechtsweges vertraglich vorbehält.
2) Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Lieferungen begründeten Rechte und Pflichten hat zunächst die Auf⸗ sichtsbehörde eine förmliche Entscheidung zu treffen und dem Unter⸗ nehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Erörterung mit dem Unternehmer vorausgehen. Der Unternehmer ist in der behördlichen Entscheidung auf die in den all⸗ femeinen Vertragsbedingungen für die Beschreitung des Rechtsweges vheseste Srst 8a miüt beren au nzuweisen. Erst gegen die Ent hung dieser Behörde können die ordentlichen Gerichte angerufen — 1
für die Unternehmer. 3 5 eene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen Unter
nicht erteilt werden; da sind lhefäh 85 von den 8
leitenden Behörden Bes Füerun. über Art und Zeit der ausge⸗
fücrden F1 und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe
ustellen.
2) Die bauleitenden Behörden haben anderen ausschreibenden Be⸗
hörden die von ihnen gewünschte Auskunft schleunigst und erschöpfend zu erteilen.
8 Bürgschein. ür die Erfüllung der von dem dem Vertrage vom lichtten berbuunn “ “ hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf
die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorauskla (§§ 770, 771 deg Bezekchen Gesetzbuchs) bis zum Betrage v ZEEEET“ riehbtetee . Anzeige gemäß § 777 1— “ Gesetzbuchs wird verzichtet. 1 E11““ „den 2— Angenommen: 8 8 2 Königliche (Unterschrift’)
8LE
unde. welche der Vertrage vom . . . . . . .. eegen etwa erwachsen möchten, wird dieser zian⸗ 8“ Mark verpfändet, welche dem n Hauptverwaltung der Staatsschulden
nterzeichneten gegen die Reichschuldenverwaltung — iet de a Zaalach uic 8 8 8 8 8 1“ ermächtigt, den Antrag auf gänzliche oder weise
orderung, gegen Nherssaung von Schuldverse “ ” 8 55
e,
onsolidierten Anleihe an selbst zu stellen und die Zirsen de Kontos zu erheben. 9ö
(Unterschrift des Verpfänders. (Diese Unterschrift ist gerichtlich 28. motariell zu beglaubigen.) 1
8 8 5 Verpfändungsurk Zur Sicherheit für die Forderungen, “ aus dem hen.
Anlage A2.
.„ „ „„„ „
laut
deen Angenommen:
Königliche ... (Unterschrift.)
Aunlage 3. 8 “ Verpfändungsurkunde. Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der
epot bei der Reichsbank — Königl.
Seehand bank) — Guthaben bei der Sparkasse henhläng (Pese. Feace
— zu erheben und darüber
Quittung zu erteilen. 8 „ den . ieen Angenommen: 8 Säe 1“
Unterschrift.)
. An 1 das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) —
i Berlin. Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige .. „ d ö die nach dem Depotschein ... 8 “ 8 ich 2 aß 6 116““ übkr 5
für eigene in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das .. der Reichsbank — Königl. heehandlung — gegenüber zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen. als Sicherheit für verpfändet habe.
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — ersuche .. . . .. die vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben.
(Unterschrift.)
Urschriftlich “ “ an das Kontor für Wertpapiere ” der Reichshauptbank — der Königl. 11118 Staatsbank) — n n
mit dem Ersuchen zu übersenden, obigen 1 befindlichen
v 0ꝙ 9„ö“ *
her die anliegende zweite Ausfertigung des es, welchem wir uns nscsesen⸗ nach Abgabe der darunter rklärung an uns zurückzusenden.