zum Deu No. 223.
Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung.
Vom 6. November 1908.
nungsjahr 197) wird für das Reichspostgebiet nachstehende erlassen: Postscheckordnung
1. Beitritt zum Postüberweisungs⸗ und Scheckverkehre. § 1.
I. Zur Teilnahme am Postüberweisungs⸗ und Scheckverkehre wird lae Pribatperson, Uranbenfaash öffentliche Behörde, juristische Person
ader sonstige V
Poflsche a
III. ; in 00 in⸗ eahl! velnf fedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 ℳ ein
IV. Jedes Postscheckamt sführt eine Liste der Kontoinhaber. Der überwalfung vassc vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet er⸗
den Weise zu veröffentlichen.
2.8 1
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V. söränkan II. Einzahlungen. § 2.
Allgemeines.
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
mme 78 nüütele Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheck⸗
8 mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt (§ 4),
§ 3. Einzahlungen mittels Zahlkarte.
lahlt w vom
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er
an das Publikum unentgeltlich abgegeben. III. D 2 mit ie Ausfüllung der Aussder Sch
Reichsnen Bacsivährung anzugeben.
5 nucnular für den Einlieferungsschtin ist vom Einzahler dem Vor⸗ antsprechend auszufüllen.
Fortoirhe er Abschnitt der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den
r benutzt werden. engffeech Fimeblug des Betrags wird der Postvermerk auf dem seine vollzogen. gegebeng, Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahlkarte an⸗ rasbfnen Poftsche labht “ Das Postscheckamt übersendet dr Gutschrift dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte. weil ein⸗ Kann die Gutschrift bei dem Postscheckamte nicht erfolgen, nicht un Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht sefübrt wird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse fasse sicher erkennbar ist, so ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu er⸗ 8 Räü damit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder Betra endung des eingezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte veldug ist on den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbarkeits⸗ Empfägh zurückzuzahlen, wenn für den in der Zabhlkarte bezeichneten dieses 5 8 semn Postscheckamte zwar ein Konto bestanden hatte, 8 8 rloschen 8
Rrteitent. die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu Antwork “ 99 ₰ Porto an die Aufgabe⸗ ꝛu entrichten. ltarten Den S. können auf ihren Bestellgängen aastalt en über Beträge bis 800 ℳ zur Ablieferung an die Post⸗ söriften übergeben werden. Auf das Verfahren finden die Vor⸗ Picchende er Postordnung vom 20. März 1900 § 29 IVff. ent⸗
espendung. Für jede dem 1“ euf
rgebe ekühr von 5 2
Mn entrichtedene Zahlkarte ist eine Nebeng
er Postorder Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in beng 88 1 ung § 33 angeführten 1“ zurücknehmen, so⸗ ucht ist. Sutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht ge⸗
8 § 4. Einzahlungen mittels Postanweisung.
sehne 7 1) Jed Postseeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er Bensenstendungen eröürh S Antrag stellen, daß die für ihn ein⸗
II. Kanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 8 .' kin solcher I seine a hesh so überweist die Postanstalt Rüölich msttel r für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen d. Aöschnits Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während
* se der Postanweisungen dem Kontoinhaber übersandt und N. 2) Die fß . Na see für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags⸗ desen vnahmebeträge sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu über⸗ nacr der An am Fuße des Postauftragsformulars oder unmittelbar 8 an das gabe des Nachnahmebetrags vermerkt worden ist: „Be⸗ 8 9 scheckamt in H.. „ zur Gutschrift auf das Konto
bi M.. .. werd⸗ie durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Be⸗ 8 den n des Pastauftrag. mittels Postanweisung nach Abzug
1 gzgebühr gesandt. 8 8 Butshos checkamt 1“ den Abschnitt der Postanweisung
s 8 t des Betrags an den Kontoinhaber. 8
lun § 5. ddes die sün durch Ueberweisung von einem anderen Postscheckkonto. des ganderen Fontoinbaber von anderen Kontoinhabern desselben oder pfängeraost checkamts angewsesenen Beträge werden dem Konto gutgeschrieben.
v Erste Beilage NReichsanze
n⸗⸗Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten ddescge zum Reichshaushaltsetat für das Rech⸗ 1908, vom 18. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. 1908
eereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. geft itrag kann bei 8.e Postscheckamt oder einer Postanstalt eellt werden.
II. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem büslchecamt, in faung Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, Eelangkn auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren
mtern.
Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Be⸗
. mittels Ueberweisung von einem anderen Postscheckkonto (§ 5).
d. Mittele lkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge bneüi C Fasigabte als auch von jeder anderen Person einge⸗ deden. Der Höchstbetrag einer Zahlkarte wird auf 10 000 ℳ
r Poj Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von Post ostverwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den irdescheckämtern zum Preise von 25 ₰ für je 50 Stück an die Konto⸗ enstalte verabfolgt. Einzelne Formulare werden am Schalter der Post⸗
Zahlkarte kann auch durch Druck, sülf reibmaschine usw. bewirkt werden; die handschriftliche
ung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Die Marksumme muß in Zahlen und in ausgedrückt sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene
Pestanftals auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist.
iger und Königlich Preußi
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III. Rückzahlungen.
§ 6. Allgemeines.
I. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 100 ℳ übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar:
A. durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, B. mittels Schecks.
Zu Ueberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom Postscheckamt bezogen worden sind.
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs⸗ und Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Abhandenkommen benachrichtigt hat, um die Ueberweisung oder Zahlung an einen Un⸗ berechtigten zu verhindern.
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Ueberweisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Post⸗ scheckamte vom Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden Ueber⸗ weisungen und Schecks geprüft werden kann.
IV. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat.
V. Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberweisungen und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte sescheben. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Mark⸗ summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
§ 7. Rückzahlungen durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto.
I. Die Formulare zu Ueberweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden in Blatiform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkarten⸗ form (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
Die Fermalgre werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert.
. Bei S der Blattform können die Ueberweisungen auf jeden Feiebiget, deral⸗ innerhalb des verfügbaren Guthabens ge⸗ legen ist, ausgestellt werden.
1 oe Söchsibetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 ℳ festgesetzt.
Der Aussteller Pat 8 nieerie sung 88 das Postscheckamt zu enden, bei welchem sein Konto geführt wird.
1 III. Der — den Ueberweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem Bäitsgeft Fcdssisser übersandt.
IV. Der Auftrag zur Ueberweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.
§ 8. Rückzahlungen mittels Schecks.
I. 1) Die Scheckformulare werden den Kontolnhabern vom Hesscsecemm⸗ in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 ₰ für das Heft geliefert.
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 ℳ festgesetzt.
Von der Hecfbcth Rande des Schecks befindlichen Z ltgeleche hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks über⸗ steigen. Ist dies versehentlich unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 1
III. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Post⸗ scheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
IV. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht eingelöst. 8
V. 2) Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird. G 8
VI. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Post⸗ scheckkonto oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamte mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.
VII. Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Post⸗ ordnung stattfindet, ins Haus bestellt:
a. im Ortsbestellbezirke bis einschließlich. 3000 ℳ, b. im Landbestellbezirke bis einschließlich. 800 „
Lautet die Zahlu gsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur die “ bestellt, während der Geldbetrag
e estellgebühr für Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt
8 bis zum Betrage von 1500 ℳu,, . . 5 ₰
im Betrage von mehr als 1500 ℳ bis 3000 ℳ .10 „ für jede Zahlungsanweisung. . VIII. Die in der Postordnung § 39 und §8§ 41 bis 45 hinsichtlich der Postanweisungen erlassenen Vorschriften über die Bestellung, die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, die Abholung, 2 8 die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Post⸗ anweisungen, die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Postanweisungen am Bestimmungsorte finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung.
IX. Sofern der Betrag eines Schecks 800 ℳ nicht übersteigt, kann das Geld an den Zahlungeempfänger mittes telegraphischer Zahlungsanweisung übermitielt werden. Der Antrag ist auf der Zenderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf tele⸗
phische Uebermittlung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag 85 Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung d Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Uebermittlung vom Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrag des Schecks in Abzug gebracht.
3 X. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Aus⸗ land so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen
vftsch ckamte hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wert⸗ Pest Kübersandt Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des Frankos für die Postanweisung
b i ben. oder Fgenhig kein Zahlungsempfänger angegeben, so
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chaber bei der Kasse des Postscheckamts kann der ö Selahen stelles führt, zur Einlösung vor⸗
8. ZE“
Lanzeige 1908.
Berlin, Donnerstag, den 19. November
Inhaber eines solchen Schecks selbst ein Post⸗ eerlangen, daß der Betrag seinem Konto gut⸗
schen Staa
scheckkonto, so kann er v geschrieben werde.
Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch
einer Postanstalt bar gezahlt werde. des Geldes Lnin, stansta gezah erde.
angegeben ist, ke Die Uebermittlung
8 a. mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande ohnt, 1 s mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande
im Betrage des Schecks das Franko Wertbrief abgezogen. Auf die egraphischer Zahlungsanweisung finden rechende Anwendung.
IV. Gebühren.
§ 9. I. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1) bei Bareinzahlungen mittels Teil dieser Summe
nt. Im Falle zu b wird von de für die Postanweisung oder den weisung des Geldes mittels tel die Vorschriften unter IX entsp
Zahlkarte für je 500 ℳ oder einen
2) für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Post⸗ oder durch Vermittlung einer Post⸗
3. eine feste Gebühr von . . b. außerdem 0 vom Tausend des „Betrags (Steigerungsgebühr); 3) für jede Uebertragung von einem Konto auf ein
anderes Postscheckkonto . Zur Zahlung der Geb ngsempfänger, zur Zahlung der Gebühren 3 der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung er 4) Erheischt der Kontoverkehr eine jährlich mehr als 600 Buchungen, so wird außer fgeführten Gehühren für jede
Zuschlaggebühr von . .
hren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheck⸗ in Preise werden durch Absch Zahlung verpflichteten Konto eingezogen.
II Preis für unbrau wird nicht erstatte
V. Portofreiheit.
Jauszuzahlenden
folgt. 8 Kontoinhabers
den unter 1 bis 3 au e Buchung eine
II. Die Gebü hefte zu zahlende reibung von dem zur
8 bar gewordene Zahlkarten⸗ und Scheckformulare 8 8 85
§ 10. “ gen der Postscheckämter und der Postanstalten an die wie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und Postanstalten werden im Postscheckverkehr als
Kontoinhaber so zwischen diesen und den Dienstsache portofrei bef
VI. Aenderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.
§ 11. echtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, sind, müssen dem zuständigen Post⸗ egung öffentlicher Urkunden nach⸗ so hat die Post⸗ ketenen Aenderungen
Aenderungen in den r. die für sein Konto von B scheckamte mitgeteilt und durch Vorl⸗ Unterbleibt diese Mitteilung, verwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetr⸗ entstehenden Schaden nicht zu vertreten.
VII. Austritt aus dem Scheckverkehre.
gewiesen werden.
i jederzeit aus dem Scheck⸗
. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzun seitens des Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt b.
VIII. Gewährleistung.
§ 12. I. Der Inhaber eines Kontos kan verkehr ausscheiden.
§ 13. Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Ein⸗ onten und für rechtzeitige Ausführung der dem s Ueberweisungen und Schecks erteilten Aufträge
gezahlten Beträge haftet die Post⸗ den Weise wie für Postanweisungen.
IX. Aenderung der Postscheckordnung. Werden die Vor
die neuen Vorschrifte Postscheckkonten Anwendung.
X. Inkrafttreten.
Postscheckamte mittel
II. Für die auf Zahlkarten ein verwaltung in der gleich
§ 14. schriften der Postscheckordnung geändert, so finden
en auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1908.
Der Reichskanzler. In Vertretung:
Die Verfassung und Verwaltungsor deutschen Städte.
Heute feiern die Städte Preußens und m Deutschlands den Tag, an de ordnung des hat in der Ges⸗
ganisation der
t ihnen alle Städte
im vor hundert Jahren die Städte⸗
reiherrn vom Stein erlassen Bee Salbficnlegechte dir deutschen täde ene,n ee Selbständigkeit, die die deutsche äd des Mittelalters errun politischer Einfluß,
eue Periode b.
r wirtschaftl in dem immer
tten, 6 Macht, i e zu gewordenen Reiche
landesherrlichen waren durch eigene S brochen und bernichtet mit den alten Formen, städtischen Bevölkerung sichtiger Stadtaristokrat Staatsgewalt na⸗ haben in Preuße Bahn Feige⸗ Aber so groß und des preußischen Staate gen des fürstli es einen Fürst
Aber das Volk
chuld und durch die M
herissen waren, zur Auebeutung der ner und kur 1 lahrhundert d. aufgeräumt. Mit Fhäedeic zen hroße die en der stä en Frei⸗ nste um die Ve 8 sch durchaus be Jahrhunderts. n Persönlichkeit
n Friedrich Wilh cht für ein künftiges Wiederaufblü⸗ g sind, so waren si chen Absolulismu sich mit seiner ganze taates gestellt hätte, 8; ihm 18 das atte es keinen Ant
das Volk, das nte önigs in seiner inneren 8 ins in melancholischer Stimmung ausg⸗
er i Staatstätigkeit,
war der leitende