Ich bin müde, über Sklaven zu regieren,“ so muß gesagt werden, daß er Preußen groß gemacht und sein Volk zum Dienste für den Staat erzogen, daß er es aber der Zukunft überlassen hat, die Untertanen zur bürgerlichen und politischen Freiheit zu er⸗ iehen. Der erste Schritt hierzu ist erst nach dem Zusammenbruch es alten Preußens durch die Städteordnung vom 19. November 1808 eeschehen. Neuerdings ist nachgewiesen worden, daß die Städte⸗ rdnung in manchen ihrer Grundgedanken und in manchen Einzel⸗ estimmungen an die französische Gemeindeordnung vom 14. De⸗ fember 1789, an das 18 sur la constitution des municipalités angeknüpft hat. fedeutung der preußischen Städteordnung das Verdienst des Freiherrn vom Stein und seiner Mitarbeiter werden dadurch nicht im geringsten geschmälert. in Gegenteil, das traurige Schicksal, das die französische Gemeinde⸗ rdnung von 1789 gehabt hat, ist bekannt. Sie trug in Frankreich ur dazu bei, die Auflösung einer jeden rechtlichen Ordnung zu be⸗ ördern, und sie hatte nur ein karzes Dasein. Hatte der Konvent chon tatsächlich jede Gemeindefreiheit unterdrückt, so war nach der erfassung, die der erste Konsul im Jahre 1800 Frankreich gab, die semeinde nur ein staatlicher Verwaltungsbezirk, der von den von er Regierung ernannten und jederzeit absetzbaren Beamten verwaltet wurde. Die Gemeinde war nur Korporation, um als solche die finanziellen Kosten, die der Staat ihr aufbürdete, tragen zu können. Während in den Rheinbundstaaten die französische Gemeindeverfassung apoleons, wenn von einer solchen überhaupt die Rede sein kann, klavisch nachgeahmt wurde, hat die preußische Städteordnung von 1808 i schlichten Worten den großen Grundgedanken der Selbstverwaltung und Hamit der politischen Freiheit in der Einleitung ausgesprochen: „Das ringend sich äußernde Bedürfnis einer wirksamen Teilnahme der ürgerschaft an der Verwaltung des Gemeindewesens überzeugt ns von der Notwendigkeit, den Städten eine selbständigere und essere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeinde einen festen Ver⸗ einigungspunkt gesetzlich zu bilden, den Bürgern eine tätige Einwirkung zuf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese eilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“ Das ist der eist, in dem die Städteordnung abgefaßt ist und der sie belebt. amit ist sie die Grundlage geworden, auf der alle deutschen Städte⸗ ednungen des 19. Jahrhunderts fußen, die nach Beseitigung der nach französischem Vorbild geschaffenen Ordnungen er⸗ lassen worden sind. In den einzelnen Bestimmungen weichen die deutschen Städteordnungen vielfach voneinander ab. Eine zuverlässige, wenn auch nicht lückenlose Darstellung des heutigen Städterechts besonders der größeren deutschen Staaten findet sich in der neuesten Publikation des Vereins für Sozialpolitik, der beschlossen hat, Erhebungen über kommunale Sozialpolitik, zunächst über die der Städte zu veranstalten und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, vorerst aber, weil notwendige Voraussetzung für das wissenschaftliche Ver⸗ ständnis und die Beurteilung der sozialpolitischen Aufgaben und Leistungen der Städte die Kenntnis ihrer rechtlichen und sozialen Grundlagen und der darauf aufgebauten Verfassung und Verwaltungs⸗ organisation ist, eine verdienstvolle Darstellung dieser Verhältnisse in den deutschen sowie in den österreichischen, schweizerischen, französischen, englischen und nordamerikanischen Städten vom sozialpolitischen Standpunkt aus bietet, die wohl binnen kurzem zum Abschluß gelangen
dürfte.*)
Auch in Preußen gilt die Städteordnung von 1808 nicht mehr in der Gestalt, in der sie erlassen worden ist. Sie wurde auch nicht näch den Befreiungskriegen auf die mit Preußen wieder vereinten
nd neu erworbenen Provinzen ausgedehnt. In ihnen blieben teils die bisherigen Verfassungen in Geltung, teils wurde in ihnen die vwidierte Städteordnung vom 17. März 1831 eingeführt, die manche erbesserungen brachte, aber auch die Städte einer weit schärferen ufsicht unterwarf. Als im Jahre 1850 eine einheitliche Gemeinde⸗ rdnung für den ganzen preußischen Staat erlassen wurde, scheiterte seren Durchführung an dem Widerstande der Partei der Großgrund⸗ hesitzer der östlichen Provinzen. Die Gemeindeordnung vom 1. März 1850 wurde am 24. Mai 1853 wieder auf⸗ ehoben, aber nicht die Städteordnung von 1808 wieder in Kraft gesetzt; ielmehr ward für die östlichen Provinzen die Städteordnung vom 30. Mai 1853 erlassen, mit der im wesentlichen die Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856 übereinstimmt. Aber auch in den öst⸗ lichen Provinzen wurden von der Herrschaft der Städteordnung von 1853
*
2, Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte. I. Band: Königreich Preußen, erster Band, mit Beiträgen von Stadtrat H. Kappelmann in Erfurt über die Verfaffung und Verwaltungsorganisation der preußischen Städte nach der Städteordnung vom 30. Mai 1853“, C“ a. D., Syndikus der Handelskammer zu Berlin Heinrich Dove, Stadtrat aul Lüddeckens in Magdeburg und Magistratsassessor Dr. lfred Glücksmann in Breslau über „die Verhältnisse speziell in Berlin, Magdeburg und Breslau und Professor Dr. Heinrich Geffcken in Cöln a. Rh. über „die Städte der Rheinprovinz mit besonderer Berücksichtigung der Stadt Cöln“. II. Band: Königreich Preußen, zweiter Band, mit Beiträgen von Oberbürgermeister der Stadt Kiel P. Fuß über „Schleswig⸗Holstein mit besonderer Berück⸗ sichtigung der Siadt Kiel“, Dr. Franz Adler in seehne a. M. über „soziale Gliederung der Bevölkerung, Verfassung und Ver⸗ waltung der Stadt Frankfurt am Main“ und Bürger⸗ meister P. Troje in Einbeck „über die rechtlichen und sozialen Grundlagen sowie über die Verfassung und Ver⸗ waltungsorganisation der hannoverschen Städte“. IV. Band, 1. Heft: Königreich Sachsen, mit Beiträgen von Geheimem Regierungs⸗ rat und a. o. Professor an der Universität Leipzig Dr. jur. Georg Häp⸗ über die städtische Verwaltungsorganisation in Sachsen,
r. Rudolf Heinze⸗Dresden, Stadtrat Leo Ludwig⸗Wolf⸗ Leipzig und Stadtrat Dr. Johannes Hübschmann⸗Chemnitz über die Verhältnisse speziell in Dresden, Leipzig und Chemnitz. 2. Heft: Königreich Württemberg, bearbeitet von Oberamtmann Dr. E. Springer. 3. Heft: Großherzogtum Baden, mit Bei⸗ trägen von Bürgermeister und a. o. Professor in Heidelberg Ernst Walz über die rechtlichen und sozialen Grundlagen sowie ie Verfassung und die Verwaltungsorganisation der badi⸗ schen Städte, Stadtsyndikus L. Landmann in Mann⸗ heim und Vorstand des Statistischen Amts in Freiburg Dr. Joseph Ehrler über die Verhältnisse speziell in den Städten Mannheim und Freiburg im Breisgau. 4. Heft: Königreich Bayern, mit Dr. jur. et rer. pol. Bruno Stern in Würzburg ber die bayerische Gemeindeorganisation und ihre Geschichte und Dr. Friedrich Morgenstern über die Verhältnisse in Fürth. 5. Heft: Die Hansestädte, mit Beiträgen von Dr. Geeri Seelig⸗Hambur Öund Dr. Johannes ollmann⸗Bremen über die Verwaltungsorganisation in Hamburg und Bremen. V. Band: Die Schweiz, mit Beiträgen von Dr. C. Escher und Professor Dr. Max Huber in Zürich, Dr. A. Im Hof in Basel, Henrt Fazy in Genf und Dr. jur. Alphonse Bandelier in Bern über
ie Verfassung und Verwaltung der Städte Zürich, Basel, Genf und Bern. VII. Band: England, Frankreich, Norbamerika, mit Beiträgen von F. W. Hirst, Professor an der Universität in 8 H. Berthélemy, Frank J. Goodnow und Delos F. Wilcox.
m Auftrage des Vereins für Sozialpolitik herausgegeben. Verlag von Duncker u. Humblot in Leipzig. — Band III: „Preußen“, ritter Band: „Die Provinz Posen’ steht noch aus, und auch Band VI. „Oesterreich liegt der Redaktion nicht vor. Eine Ergänzung u diesem Sammelwerk bildet der stenographische Bericht über die, Ver⸗ andlungen des Vereins für Sozialpolitik von 1907“, er eingehende Referate von Geheimem Justitrat, Professor Dr. Edgar vening in Halle a. S., Bürgermeister und Professor Dr. Ernst Walz in Heidelberg und Stadtrat Dr. Karl Flesch in Frankfurt „M. über die Verfassung und Verwaltungsorganisation der deutschen Städte sowie die Diskussion, die sich an diese Referate knüpfte, ent⸗ hält, und dem ein Nachtrag zu Band IV Heft 2: „Königreich Württemberg“ des vorgenannten Sammelwerkes, von Oberamtmann Dr. E. 6 verfaßt, angefügt ist (Verlag von Duncker u. eipzig).
8
Humblot in
1
die 14 Städte von Neuvorpommern und Rügen ausgenommen, wo die alte Stadtverfassung in Geltung blieb. Die Rheinprovinz erhielt eine besondere Städteordnung vom 15. Mai 1856, die von der der östlichen Provinzen und Westfalens sich hauptsächlich dadurch unter⸗ scheidet, daß in ihr nach dem französischen System der Bürgermeister, nicht ein Kollegium des Magistrats, Vorstand der Stadtgemeinde ist⸗ Fugleich ist dort der Bürgermeister aber auch Vorsitzender der
tadtverordnetenversammlung und dadurch in der Lage, einen größeren persönlichen Einfluß auf die Stadtvertretung auszuüben, als dies in den Rechtsgebieten möglich ist, in denen das Magistratskol⸗ legium der Stadtvertretung gegenübersteht. Diese Städteordnungen der fünfziger Jahre haben manche Mängel jener von 1808 verbessert. Sie haben, den veränderten sozialen und wirtschaft⸗ lichen Verhältnissen entsprechend, die Teilung der Einwohnerschaft in eine geschlossene Bürgerschaft und in die Schutzverwandten aufgehoben; jeder Staatsangehörige erwirbt unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Gesetzes wegen das Bürgerrecht. Aber sie haben auch an Stelle des allgemeinen, gleichen Wahlrechts aller Bürger das Dreiklassen⸗ wahlsystem eingeführt, die Rechte der Stadtverordneten, der Ver⸗ tretung der Bürgerschaft, wesentlich beschränkt und vor allem der Staatsregierung ein weit ausgedehnteres Aufsichtsrecht gegeben. Auf die im Jahre 1866 mit Preußen vereinten Provinzen wurde die Städteordnung von 1853 nicht ausgedehnt. In Hannover blieb die Städteordnung von 1858 in Kraft, Frankfurt a. M. und Schleswig⸗ Holstein erhielten 1867 bezw 1869 Städteordnungen, die manche Eigentümlichkeiten aufweisen. Für die Provinz Hessen⸗Nassau (aus⸗ schließlich der Stadt Frankfurt a. M.) wurde 1897 eine Städteordnung erlassen, die sich wieder mehr an die von 1853 angeschlossen hat. Ein Versuch, der im Jahre 1876 gemacht wurde, die Städteordnung von 1853 einer Revision zu unterziehen und das neue Gesetz für den ganzen Staat, mit vorläufiger Ausnahme von Hannover, Schleswig⸗ Holstein und dem Regierungsbezirk Cassel, zu erlassen, ist gescheitert und bis heute nicht wieder aufgenommen worden. Dagegen haben die Zuständigkeitsgesetze von 1876 und 1883 in sehr wirksamer Weise die Selbständigkeit der Städte gegenüber den Staatsbehörden gefestigt und die Ausübung des staatllchen Aufsichtsrechts über die Städte nach den wichtigsten Richtungen hin, wenn auch nicht vollständig und nach allen Seiten, der Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte unterstellt. — Wie der Norden, so zeigt auch der Süden Deutschlands hinsichtlich der Organisation derjenigen Art von Gemeinden, die man unter dem Namen der Städte zusammenfaßt, ein höchst mannigfaltiges Bild. Man findet hier starke Anklänge an die in den altpreußischen Provinzen gel⸗ tenden Formen, Analogien der in der Rheinprovinz maßgebenden Ordnung, der Besonderheit des schleswig holsteinschen und hannoverschen Rechts sowie endlich Formen, die im Norden nur bei der Verwaltung der Landgemeinden üblich sind. — Auf den ersten Blick stellt sich das Städterecht im Deutschen Reiche zwar als eine zusammenhangs⸗ lose Masse der mannigfaltigsten Gepflogenheiten und Einrichtungen dar, bei näherem Eindringen läßt sich aber hinter der durch das Herkommen, die Landesbeschaffenheit und den Volkscharakter gezeitigten Fülle von einzelnen Trieben unschwer der feste, gemeinsame Stamm entdecken, der dargestellt wird von der verständnisvollen und opfer⸗ freudigen Mitarbeit des gesamten deutschen Bürgertums bei seiner vom Staate abgezweigten und von sachkundigen Männern im eigenen Auftrage geleiteten Selbstverwaltung.
Der Grundsatz der Selbstverwaltung, der in der Einsetzung eigener Stadtbehörden an sich ausgeprägt liegt, wird aber in keinem deutschen Staate bis zum Ausschlusse jeder staatlichen Regierungstätigkeit ausgedehnt. Der Staat hat sich die Verfügung namentlich dann vorbehalten, wenn die Wirkung einer Maß⸗ nahme oder der Bereich eines Verwaltungszweiges über das eigentliche Stadtgebiet und das Bedürfnis seiner Bewohner⸗ schaft hinaus greift und deshalb eine gleichmäßige Behandlung
innerhalb der Landesgrenzen als zweckmäßig oder gar als notwendig erscheinen läßt. Hierher gehört einerseits die für das Geistesleben des ganzen Volks bedeutsame Behandlung
des Erziehungs⸗ und Bildungswesens sowie des kirchlichen Lebens und ferner die Ausübung der Polizeigewalt auf allen ihren Einzel⸗ gebieten. Ausnahmsweise werden ganze Verwaltungszweige, z. B. die Sicherheitspolizei der Großstädte, das öffentliche Gesundheitswesen, die gewerbliche Aufsicht und die Forstpolizei, vom Staate selbst mit eigenen Beamten besetzt. 8
Wenn die im ganzen Verfassungssysteme niedergelegten Mittel bei der ordnungsmäßigen Erfüllung einzelner Aufgaben oder bei der Führung der ganzen Stadtverwaltung versagen, dann greifen die Staatsbehörden kraft ihrer Oberhoheit ent⸗ scheidend oder handelnd in das stockende Getriebe ein. Die Staatsgewalt gewährleistet damit in letzter Linie auch für die ihr nur noch mittelbar unterstellten Landesteile in ausreichender Weise den Rechtsschutz, zu dem sie verfassungsmã⸗ ig berufen ist. Erleichtert und vorbereitet wird die Ausübung dieser Verpflichtung durch eine dauernde Beaufsichtigung der Ge⸗ meindeverwaltungen. Die Ansichten über deren zweckentsprechenden Umfang haben sehr geschwankt. Am Ausgange des 18. Jahr⸗ hunderts waren die Städte zu Staatsanstalten herabgesunken, alle wichtigeren Entschließungen samt den Wahlrechten der Ratsmit⸗ glieder waren ihnen genommen, sie wurden regiert, nicht verwaltet. Die Gewaltherrschaft und Willkür der Franzosenzeit bei Beginn des 19. Jahrhunderts konnte den Bürgern deshalb kaum noch viele Rechte wegnehmen. Auf diesen Abschnitt größter Unfreiheit folgte die Un⸗ gebundenheit, die der Steinsche Entwurf vom Jahre 1808 einräumte. Aber das großzügige Gesetz mit seinen Nachahmungen fand kleinliche, unreife Geister. Die Einzelstaaten nahmen deshalb sehr bald wieder ein Aufsichtsrecht in dem Umfange für sich in Anspruch, wie es zumeist noch heute besteht. Erst die seit 1876 verab⸗ schiedeten Städteordnurgen schenken dem gereifteren Bürger⸗ stande wieder mehr Vertrauen, und in jüngster Zeit greift sogar die Reichsgesetzgebung recht häufig zu der Maßregel, kleinere oder größere Gebiete des staatlichen Pflichtenkreises den⸗ Gemeinden und ihrer Finanzkraft aufzuerlegen. .
Als Träger des Aufsichtsrechts kommen der Monarch und die obersten Staatsbehörden je nach der Bedeutung des Falles in Frage. Der Staat stellt die Oberinstanz bei Streitigkeiten dar, seine Genehmigung ist einzuholen beim Erlasse von Orts⸗ gesetzn und für alle einschneidenden Finanzunternehmungen einschließlich der Steuererhebung; Bürgermeister und Magistrats⸗ mitgljeder bedürfen vor dem Amtsantritt der Bestätigung und unterstehen für Dienstvergehen dem staatlichen Disziplinar⸗ gerichte. In mehreren Staaten ist die Möglichkeit gegeben, daß die Stadtverordnetenversammlung von der Staatsregierung oder vom Regenten aufgelöst werden kann. Ferner ist des vereinzelt da⸗ stehenden königlichen Vorrechts für die Ernennung des ersten Bürger⸗ meisters von Frankfurt a. M. und der Bürgermeister von Neuvor⸗ pommern und Rügen aus drei von den Städten vorzuschlagenden Bewerbern hier Erwähnung zu tun.
Die Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiten lag früher allgemein in der Hand der obersten Staatsbehörden und war mit allen den Unzuträglichkeiten verknüpft, die sich aus der doppelten Rolle von Partei und Richter unvermeidlich ergeben müssen. Seit 1875 haben deshalb alle größeren deutschen Staaten einen geordneten Rechtsweg vor selbständigen Ver⸗ waltunasgerichten geschaffen; sie haben dabei gleichzeitig mit dem schriftlichen Verfahren aufgeräumt und einer zeitgemäß erscheinenden freieren Behandlung nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit stattgegeben.
Das Arbeitsfeld und der Machtbereich der Stadtbehörden und der Bürgerschaftsvertretungen wird in den Städteordnungen genau abge⸗ grenit; dem ortsgesetzlichen Eingreifen ist nach dieser Richtung meist ein sehr geringer Spielraum gelassen. Die Tätigkeit des Magistrats oder des im westlichen Deutschland an seiner Stelle stehenden Bürger⸗ meisters bewegt sich innerhalb der dem Staate einerseits vorbehaltenen Rechte und der für die Gemeindevertretung andererseits aufge⸗ führten Befugnisse frei über das gesamte Verwaltungswesen, das mit dem Gemeinwohl der Einwohnerschaft und des Stadtgebietes verknüpft ist. Bei der Erledigung dieser Aufgaben handelt der Magistrat gleich⸗
zeitig als Stadtverwaltungskörper und als Ortsobrigkeit kraft zwesa verschiedener Auftragsverhältnisse. Als Obrigkeit untersteht 8 ats eigener Verantwortung unmittelbar den Oberbehörden des 18 und ist dabei an keine Mitwirkung oder Beaufsichtigung der Geme nder vertreter gebunden. Er hat in dieser Eigenschaft die Befolgung die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu überwachen, brig⸗ Aufträge der vorgesetzten Staatsbehörden zu erledigen und 0 Uiri keüliche Maßnahmen zu treffen. Die Leitung der Sicherheltelinh bildet den sichtbarsten Zug dieser Taͤtigkeit — Bei der Verwaltung der Stadt ist der Magistrat in allen wichtigeren Anglegenheiten . die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden, und nur in lisce lichen Fällen darf er sie nachträglich einholen. Die gesamte städti ft⸗ Umtsfäübrung die Vorbereitung und die Eeledigung der gemeinschft lichen Beschlüsse steht ihm allein zu. Ebenso ist er gesetzlich beru der im schriftlichen wie auch im persönlichen Verkehr die Vertretung Stadt nach außen zu übernehmen. eichs Den Gemeindevertretungen, die im größten Teile des Re tn als Stadtverordnete, in Bayern als Gemeindebevollmächtigte, der Württemberg als Bürgerausschuß und anderwärts als Bürgerschaft o d Bürgervorsteher bezeichnet werden, ist der Kreis ihrer Befugnisse un Pflichten durch eingehende Sonderbestimmungen zugeteilt. Ihre Ir gabe ist überall eine willensbildende, keine willensbestätigende. It Wirkungskreis ist auf die Angelegenheiten der Stadt beschränkt. in den preußischen Rechtsgebieten und auch hier nur kraft besonderen Auftrages der Oberbehörden können die Stadtverordneten augnahmf⸗ weise auch Gutachten in außerstädtischen Fragen abgeben. Im ct⸗ gemeinen ist die Gemeindevertretung berufen, die Stadt⸗ gemeinde gegenüber dem Magistrate zu vertreten, dessen Amts⸗ führung zu überwachen und bei der Entschließung über bestimmte Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken. Die Grenten
decken sich in den einzelnen
die Ortsgesetzgebung, die Gebarun mit und die Festsetzung des Steuersates der Beschlußfassung der Bürger⸗ vertretung neben der des Magistrats. Selbständig steht den Stadtverordneten zumeist die Wahl des Bäürgermeisters und der Magistratsmitglieder zu; nur ausnahmsweise, z. B. in Württemberg un Schwarzburg⸗Rudolstadt, werden diese von der Bürgerschaft n durch direkte Wahlen in der Gemeindebersammlung berufen. Dagegen ist den Stadtverordneten nur in manchen Rechtsgebieten ein Auftreten nach außen, beispielsweise durch die Absendung von Petitionen an die Staatsregierung, zugestanden. Auch in die Ausführung der über⸗ einstimmenden Beschlüsse beider städtischer Körperschaften haben sie sich nicht einzumischen; nur von einigen Städteordnungen werd sie auch nach dieser Richtung, und zwar zur Unterzeichnung von Urkunden, namentlich von Schuldverschreibungen herangezogen, während anderwärts der Nachweis ihrer Zustimmung genügt⸗ — Gegenüber dem älteren Stadtrechte, dis nur die Akten⸗ vorlegung an die Gemeindevertretung und den schriftlichen Ver⸗ kehr zwischen ihr und dem Magistrat kannte, ist beute aller⸗ wärts auch ein vereinfachtes mündliches Verfahren zugelassen. Vor allem kann der Magistrat den Stadtverordnetensitzungen bei⸗ wohnen und jederzeit das Wort ergreifen. Gerade gegenüber einer Versammlung, die aus sehr verschiedenartig vorgebildeten Männern zusammengesetzt zu sein pflegt, ist es von großem praktischen Werte, wenn jede im Laufe der Beratung auftauchende Verkennung d Tatsachen oder jeder Zweifel sofort vom Ratstische aus berichtigt kanned fußt die V cin
ach alledem fu se Verteilung der zwische dem berufsmäßigen Magistrate und den der hachtbe gnise; somit, trotz mancher äußeren Unterschiede, in sämtlichen Rechtsgebieten auf dem gleichen Grundgedanken: Sie gewährleistet der städtischen 11 “ auf alle wichtigeren Verwaltunge angelegenhei eimatsorts in ausre i inzuwir — Das preußische Städterecht mag ie sechender Weisen einzu
2 in formeller wie in materie Beziehung reformbedürftig sein. Ab 5 enen es behaftet ist, trotz 1 10s hes Mängel, mit d
des Dreiklassensystems das in ten Teh des Staates besteht, und der Beschränkungen 89 don göegs de in den anderen Provinzen gelten, hat das preußische Städterecht der Städten Raum und Luft gelassen, um den gewaltigen Aufschwung na ermöglichen, den sie in den letzten Jahrzehnten genommen ha - Die freie, selbstbewußte Tätigkest des deutschen Bürgertums 10 die Städte auf die Höhe erhoben, auf der sie heute steben. Die Verwaltung und die Leistungen der preußischen Städi brauchen den Vergleich nicht zu seauen weder mit den Städten der anderen deutschen Staaten noch mit denen der Auslanda⸗ Es muß auch betont werden, daß die Staatsregierung durch 2- Faseuna der Arfsctevefugnife, i das Gesetz ihr verleiht, die senr
sen Verwaltung ni vie
nicht selten in hohem Maße dersrderih nicht E
—
Statistik und Volkswirtschaft.
Ueber die Bedeutung und die Ausfü ieh⸗ “ zählung am 1. 111“ 2 m 1. Dezember dieses Jah 1 uße ußer ordentliche Viehzählung kires, Ia LEE“ “ Folgent; Bisehgattungen werden gezählt: n: rde, und zwar gesondert n 1 ruppen, a. die unter 3 Jahre alten Pferde, einjchttesuch folgeaaenl,g b. 5 bis noch nicht. 4 Jahre alten Pferde, einschlieslihh der M. pferde, c. die 4 Jahre alten und älteren Pferde, einschließlich der
“ u 1 2) das Rindvieh, und zwar ate alten Kälber, b. das über 3 Monate 8 noch. nde 1nahs onan urh ¹. das 1 bis noch nicht 2 Jahre alte Jungvieh, d. die 2 Jahre alten und älteren Bullen, Stiere und Ochsen, 6. das 2 Fahrd alte und ältere Rindvieh weiblichen Geschlechts (Kühe, Färsen Kalbinnen); 1 .—,3) die Schafe, und zwar a. die unter 1 Jahr alten Schaft/ 111“ Lämmer, b. die 1 Jahr alten und alteren Schafe;, ehnschlelih chr Farun ö Ne “ 1 Jahr alteg Scucher Schweine, c. die 1 Jahr alten und ält noch nicht 1 Ja
Auf die genaueste Beantwortung 1 Schweine. t er den e einzelnen Viehgattungen “ üehe; herden, da nur hierdurch eine ausreichende Kenntnis de 8 für viele wirtschaftliche S..e sen kann. Diese Kenn 1.2 örder ecke, so u. a. fü aßnahme 2 Büd fang der Wiehlusf, unenthehrlh; is Aügane der Ghsn niemals. einzelnen Viehgattungen genügt zu derartigen 8 Die Zählung erfolgt wie j 8 . Hau 2 m vor der nach
88 also nicht wie früher naenTahgc i at das ihm chör Haushaltungsvorsteher oder sein Stellvertreter 9 der Nacht drende oder unter seiner Obhut befindliche Vieh, das 9. auf 88* 8 vem 30. Novem ber bis zum 1. Dezember 1 98 zu zählen wo er wohnt, steht, nach Maßgabe der Zählkar Far — diese wahrheitsgetreu einzutragen. bn B. bei Pensi ieb, dessen Besitzer nicht auf dem Gehöfte wohn z9 stebt, 8 isionsstallungen, Droschkenpferden u. dgl., ist da, wo 2b den Pensionsinhaber oder dem Hauswirt eine besondere, f also nichn n des Viehbesitzers lautende Zählkarte auszustellen; es d werder⸗ Cbenso fir anderen viehhaltenden Haushaltung binzugerechnet welches in Wio sind in Gutsbezirken für das Vieh des Gutsbestterd, lwtenge besonderzerken eingestelit ist, auf den Namen des Besiterfalls nicht E 8— Zählkarten auszufertigen. Dieses Vieh darf 7 Gleiche⸗ gilt for pegut gezählt werden, sondern nur da, wo es be Stall ge⸗
t für das Leutevich. Ist di a t in e auf en in untergebracht 1 niestn 9 whroe git. gbghnehas⸗ 2 in des bet e 2gelöhn Zählkarten eingetragen 8 S