1908 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage

nzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Sonnabend, den 21. November

chen Staatsanzeiger. 1908.

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8

Amtliches.

Königreich Preußen.

Ausführungsa nweisung zum Quellenschutzgesetz. Zur Ausführung des Quellenschutzgesetzes vom 14. Mai

1908 (G

ist

esetzsamml. S. 105) wird folgendes bestimmt: Zu § §

I. Zu 1, 2. 1) Der Antrag auf Feststelung der Gemeinnützigkeit einer Quelle an die im § 2 des

esetzes bezeichneten Minister zu richten und

dem Regierungspräsidenten, in dessen Verwaltungsbezirk die Quelle gelegen ist, einzureichen. 8 2) Der Regierungspräsident hat die zur Vorbereitung der Ent⸗

scheidung

erbeizuführen und über deren

über die Gemeinnützigkeit erforderlichen Ermittelungen

rgebnis den zuständigen Ministern zu

händen des Mini Medizinalangelegenheiten Bericht zu erstatten. Werd büceess n earger einer Quelle, die nach Ansicht des

Regierungspräsidenten als gemeinnü Fesistellung der Gemeinnützigkeit ni

räsident Interesse

im allgemeinen nur dann zu geschehen haben,

ig anzusehen ist, der Antrag auf ögestellt, so hat der Regierungs⸗ in Erwägung zu ziehen, ob diese Feststellung im öffentlichen

0 . u treffen ist. Dies wird liegt und daher von Amts wegen z s E

kommt, die Rechtsgrundlage für ein amtliches Eingreifen auf Grund

der §§ 28, 29 des Gesetzes zu gewinnen. Dem

Quelleneigentümer ist

regelmäßig eine geraume Frist mindestens 1 Jahr vom Inkraft⸗ reten des Ggesetzes ab Ueberlegung darüber zu 98 die Feststellung der Gemeinnützigkeit in seinem eigenen Interesse liegt.

in jedem

gehenden Darlegung seines Standpunktes zu 4) O Abschnitt

Falle ist dem Quelleneigentümer Gelegenheit zu einer ein⸗ eten. 3

b inwieweit der Regierungspräsident bereits in diesem

bes We fübrens mit dem zuständigen Oberbergamt in Ver⸗

indun t, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen alles. Berefenl baa (dtimme sech gegküsiden nach erfolgter Fest⸗

sellung der Gemeinnützigkeit einer

olchen A zu setzen.

Quelle oder nach Aufhebung einer nordnung das Oberbergamt hiervon unverzüglich in Kenntnis

II. Zu §§ 3 bis 9.

1) Der Antrag auf Feststeluung des Schutzbezirks ist bei dem

Re⸗ 3 easrsidenten,

in dessen Verwaltungsbezirk die Quelle liegt,

zureichen.

endung

tischblätter der Königlichen

danen.

des beantraat Schutzbezirks genau 8 Zweck 8 angegebene Maßstab behöͤrden befugt, die Darstellung des

diesen

des Bezir

2) Der dem Antrage beizufügende Lageplan muß von einem vereideten Landmesser oder konzessionierten

unter, na. :25 000 angefertigt sein, wobei Meß⸗ eines Maßstabes 1“ als Eö“

ützenden Quelle und die Grenze Er muß die Lage der zu sähbfüden flf,und He chre ffr nicht aus, so sind die Beschluß⸗ Schutzbezirks oder einielner Teile ks in einem größeren Maßstabe, sowie die Auftragung von

Tagesgegenständen und der kastastermäßigen Grundstücsgrenjen zu

verlangen.

eigentümer

der Lageplan dem einzelnen Grundstücks⸗ dedesfana m dieten, zu erkennen, ob sein Grundstück

gang 8 Ib des Schutzbezirks gelegen ist. Hvedteneise Hnnerbanc vfa gchetzohkens liegt dem Regierungs⸗

präsidenten ob, do nur im Einverständnis mit dem Oberbergamt zu treffen.

hat dieser Maßnahmen von er 111“

die vorgesetzten Minister sind von beiden Behörden gemeinschaftlich zu

erstatten

4) Gceift ein Schutzbezirk keiirte der tändigen Beschlußbehörden hinaus, eeeöhgheh Vnie zastznäsan der beteiligten Oberbergämter nd Regierungspräsidenten erforderlich. Da die Frage der Gestaltung lichen von

eine und

88 ist

von den Beschlußbehörden in zagen, daß der gestellte Antrag erüfung unterworfen wird.

über die Grenzen der SaehkasSe

des Schutzbezirks im wesent⸗ aus zu beurteilen sein wird, allen Fällen dafür Sorge zu einer sachkundigen geologischen Selbstverständlich steht es den Be⸗

geologischen Gesichtspunkten

ligte ologische Gutachten zu beschaffen und zu den Alten n 1h Sachverständige zu dem Erörterungs⸗

min zu stellen.

ist von den amtlichen

Geschieht letzteres, so

Kommissaren den Sachverständigen Gelegenheit zu geben, ihre An⸗

sicht 1 begründen. 1 i) Welen 8 derzuleger und e a ten beigebrachten geologischen

Gutachten nicht ausreichen ober nicht ü auf Ergänzung der geologischen

zu n der herene. zu Ih in Betracht kommenden geologischen Fragen

Grund der fachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen seiner

auf

Mitglied nicht der eine

besonders eingehende Prüfung

zeugen, ist von Amts wegen Grundlagen der Entscheidung Bedacht

In manchen Fällen wird das beteiligte Oberbergamt in

r eine abschließende Stellung zu nehmen. Ist dies aber

iegende Bedeutung der Sache Fall oder ocht Be 1“ Verhäͤltnifse

erforderlich, so ist em Gutachten der Königlichen Geologischen Landes⸗

anstalt in B. b In dem Feststellungsbeschluß sollen, soweit tunlich, 2

7

eerlin einzuholen.

bestimmt werden, für welche es einer Genehmigung nich

bedarf (8 4 Abs. 2 des Gesetze²), Auf Anwendung dieser Vorschrift

rechts

gefü Gfübtt

7 7

falls aber

so er den Umfang dieses Kreises zu äußern und weit irgend tunlich, Rücksicht zu nehmen. Wird für gewisse Arbeiten eine Anzeige vorgeschrieben,

in dem

eigentümer vorgeheugt werden kann.

in erster Li der oher Aufga

n inöglicht weitgehendem Umfange 8 Erraneng Wert zu legen, auf diesem Wege einerseits die Beschrän⸗ 1 g5. über das Ursbeigenehn auf das erforderliche Maß zurück

des Verfügungs⸗

ädigungsforderungen der Entschädigveanblich wird 8 e der geologischen Gutachter sein, auch der e enehmigung zuzulassenden Arbeiten zu bestimmen.

igentü it zu geben, sich ist auch dem Quelleneigentümer seln⸗ gnasche⸗

andererseits vermeidlichen

so ist

eschlusse anzugeben, wo die Anzeige zu erstatten ist. Als

88 Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde kann auch eine

behs Beschlußbehörden nachgeordnete Behörde,

z. B. die Ortspolizei⸗

ide oder der Bergrevierbeamte bezeichnet werden. ) Im Abrigen is es nicht Rnsgechcasea, in Beziehung auf die

Genehmgungs⸗ und Anzeigepflicht

ür verschiedene Teile des Schutz⸗

bezirks v.

erschiedene Anordnungen zu treffen.

wej 29 vemaß 806 des Gesetze⸗ nach vorläufiger Prüfung ohne stelteres Verfahren statthafte Zuruͤckweisung des Antrags auf Fest⸗

ung e Scußbe

ines Schutzbezirks, weil der Lageplan oder der darin bezeichnete

rk unzureichend ist, hat erst zu erfolgen, nachdem sich die

chlußbehörden mit dem Quelleneigentümer in Verbindung gesetzt

und auf

Antrags h

¹) bhaits ist

zweckentsprechende Vervollständigung oder Abänderung des ingewirkt haben.

Der Beschluß über den Antrag auf Feststellung eines Schutz⸗

stets mit einer Begründung zu versehen, welche die für die

läst che dung maßgebenden Erwägungen, insbesondere auch erkennen

Ga Kn ghelche

Beurteilung die etwa von den Beteiligten beigebrachten

een gefunden haben.

Für Gese anmeffa

g mit den aus den Umständen sich ergebenden Abweichungen.

III. Zu 10 bis 14 und 18. das Velllh 8 Grund der §§ 10 bis 14 und 18 des gelten die Bestimmungen unter II dieser Ausführungs⸗

IV. Zu § 15.

Unter „baren Auslagen des Verfahrens“ sind nur solche Aus⸗ lagen zu verstehen, die durch das Verfahren selbst unmittelbar not⸗ wendig geworden sind, z. B. Portokosten, Bekanntmachungskosten und Schreibgebühren, sowie die Gebühren der von Amts wegen zugezogenen Sachverständigen, soweit es sich nicht um Beamte handelt, die kraft ihres Amtes Gutachten abzugeben haben. Etwaige Reisekosten sind nicht zu den baren Auslagen zu rechnen, ebensowenig Anwaltskosten der Parteien.

V. Zu § 16. 1) Die nach §§ 4, 8 bis 14 ergehenden Beschlüsse, durch welche das beschränkt oder von einer Wlühsen duna befreit wird, sind in den Amtsblättern der Regierungen, in deren Ver⸗ waltungsbezirken der Schutzbezirk liegt, sowie in den einzelnen be⸗ teiligten Gemeinden und Gutsbezirken in der für die Bekannt⸗ machungen der Ortsvorstände üblichen Form zu veröffentlichen.

2) Beschlüsse des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten sind, soweit gegen sie die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ge⸗ geben ist 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 des Gesetzes) erst nach dem Ablaufe der Beschwerdefrist und, wenn rechtzeitig Beschwerde ein⸗ gelegt ist, erst nach deren Erledigung zu veröffentlichen.

VI. Zu § 17.

1) Aus der Versagung der Genehmigung zu einer nach § 3 oder § 10 des Gesetzes genehmigungspflichtigen Arbeit entspringt eine Entschädigungsverpflichtung des Quelleneigentümers. Diesem ist daher Kenntnis von dem Genehmigungsgesuch und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das Einverständnis des Quelleneigen⸗ tümers mit der Vornahme der Arbeit befreit indessen die Beschluß⸗ behörden nicht von der eigenen Prüfung der Frage, ob dadurch die Ergiebigkeit oder die Zusammensetzung der Quelle üehc beeinflußt werden kann. Geben hierüber die bereits ber Feststellung des Fecuß bezirks erstatteten geologischen Gutachten keinen bestimmten Aufschluß, so muß eine erneute geologische Begutachtung stattfinden. 8

2) Der Beschluß, durch den die Genehmigung zu einer Arbeit endgültig versagt oder unter einer erschwerenden Bedingung erteilt wird, ist den im § 20 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen zuzustellen. Gegenstand der Zustellung ist, wenn die Entscheidung der Beschluß⸗ behörden durch Ablauf der Beschwerdefrist oder durch Zurücknahme der Beschwerde unanfechtbar geworden ist, eine mit der Bescheinigung der Unanfechtbarkeit versehene Ausfertigung dieser Entscheidung. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung muß wegen der daran geknüpften Rechtsfolgen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 des Geshe) auch dann erfolgen, wenn die Entscheidung bereits nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zugestellt worden war.

VII. Zu §§ 4 Abs. 3, 27.

1) Ein gemeinsamer Schutzbezirk kann für benachbarte Quellen auch dann festgestellt werden, wenn diese Quellen verschiedenen Eigen⸗ tümern gehören. Der Begriff der Nachbarschaft wird auch durch eine verhältnismäßig weite Entfernung nicht ausgeschlossen, wenn die Quellen denselben Einflüssen unterworfen sind. 1

2) Im übrigen setzt die Feststellung eines gemeinsamen Schutz⸗ bezirks zwar nicht voraus, daß von den beteiligten Quelleneigentümern ein gemeinsamer Schutzbezirk, aber doch, daß von jedem ein Schutz⸗ bezirk beantragt worden ist. Unterläßt ein Quelleneigentümer die Stellung eines solchen Antrags, so kann er auch nicht in einen gemein⸗ samen Schutzbezirk hineingezogen werden und kommt unter Umständen in die Lage, die Vorteile eines fremden Schutzbezirks genießen zu können, ohne an den entsprechenden Entschädigungsverpflichtungen teilzunehmen. Ob in einem solchen Falle der b1 auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Stellung eines Antrags anzuhalten sein wird, muß der Prüfung des einzelnen Falles über⸗ lassen bleiben. 8 1 3) Die durch § 27 begründete Mithaft mehrerer Quelleneigen⸗

.

wwilrechtswege verwirklicht werden soll, zu erheblichen Schwierig⸗ 2n.3 s wird daher im Falle einer solchen gemeinsamen aftung mehrerer Quelleneigentümer eine vornehmliche Aufgabe des S der nach § 24 Abs. 2 auf eine Einigung der Beteiligten binzuwirken hat, sein, auch auf eine möglichst einfache und zweckent⸗ sprechende Regelung des Verhältnisses zwischen den Quelleneigentümern untereinander hinzuwirken. Geeignetenfalls wird die Einzsehung der anteiligen Zahlungen der Quelleneigentümer sowie auch die Verteilung unter die entschädigungsberechtigten Grundeigentümer von dem Landrat oder dem Gemeindevorstand zu übernehmen sein. VIII. Zu §§ 28, 29.

1) Die Regierungspräsidenten haben ein Verzeichnis der gemein⸗ nützigen Quellen ihres Verwaltungsbezirks zu führen und darauf zu achten, daß an diesen Quellen und an deren Fassung keine unbefugten Veränderungen vorgenommen werden, und daß die Unterhaltung und Benutzung dieser Quellen der Rücksicht auf die Erhaltung ihres Bestandes und ihres Mineralgehalts sowie dem Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheitspflege entspricht.

2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 des Gesetzes sind bei dem Regierungspräsidenten ein⸗ zureichen.

3) Wird durch Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs⸗

präfisnn0n für gewisse Arbeiten auf Grund des § 28 Abs. 2 eine

Anzeige vorgechre⸗g so ist in dem Beschlusse anzugeben, wo die nzeige zu erstatten ist. 8

9) Die Leitung 28 Wejsgbrens auf Grund der §§ 28, 29 liegt

Regierungspräsiventen ob.

8 Die Mitofekung des Oberbergamts regelt sich nach den Be⸗ stimmungen unter Ziffer II, 3 dieser Ausführungsanweisung.

Berlin, den 7. November 1908.

Der Minister für Handel

und Gewerbe.

Der Miiniter des Innern. Delbrück. von Moltke.

Der Minister Der Minister der geistlichen, für Landwirtschaft, Domänen Unterrichts⸗ und Medizinal⸗

und Forsten. angelegenheiten. von Arnim. In Vertretung: Wever.

8—

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

iere, Fähnriche usw. Ernennungen, Be⸗ 8 und Versetzungen. Im aktiven Heere. 82 es Palais, 17. November. Frhr. v. Lyncker, Gen. Lt. und eu ndeur der 19. Div., zum vortragenden Gen.⸗Adjutanten und 3 Militärkabinetts Seiner Majestät des Kaisers und Königs Che t. Thoma, Lt. im 2. Bad. Drag. Regt. Nr. 21, vom 1. De⸗ 511 1908 ab auf ein Jahr zur Botschaft in Konstantinopel, vm ff röm Lt. im Hus. Regt. König Humbert von Italien ha Kurbess.) Nr. 13, vom 1. Januar 1909 ab auf ein Jahr jur Ge⸗

3 Vs fl in Rio de Janeiro, kommandiert. eidh Büft. Palais, 19. November. Dieffenbach, Oberstlt. und Sean Fha der Kriegsschule in Neisse, unter Versetzung zum Gren.

tümer kann, wenn sie lediglich im Wege der Privatverhandlungen oder

Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß.) Nr. 6 mit der Führung dieses Regts. beauftragt. v. Busse, Major und Bats.

vommandeur im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ost⸗ preuß.) Nr. 3, zum Kommandeur der Kriegsschule in Neisse ernannt. v. Schönberg, Major und Adjutant der 5. Div., als Bats. Kom⸗ mandeur in das Gren. Regt. Hbnta Frseheich Wilhelm I. (2. Ost⸗ preußischen) Nr. 3 versetzt. Vorn, berstlt. beim Stabe des Inf. Regts. von der Marwitz (8. Femneg) Nr. 61, mit der gesetzlichen

eension zur Disp. und gleichzeitig als Brigadier der 1. Gend.

rig. wiederangestellt. v. Blumenstein, Oberstlt. beim Stabe des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, zum Sgb⸗ des Inf. Regts. von der Marwitz (8. Pomm) Nr. 61, Boedicker, Major und Bats. Kommandeur im 1. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 97, zum Stabe des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Bann⸗ warth, Major, aggreg dem 2. Unterelsäss. Inf. Regt. Nr. 137, als Bats. Kommandeur in das 1. Oberrhein. Inf. Regt Nr. 97, Sauberzweig, Major im Generalstabe des XV. Armeekorps, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, Weidner, Major im ⸗Großen Generalstabe, in den Gentral⸗ stab des XV. Armeekorps, persetzt. v. Hatten, Major; D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Lennep, in gleicher Eigenschaft nach Rastenburg versetzt. Lüßmann, Major und Bats. Kommandeur im Füs. Regt. Königin Viktoria von Schweden (Pomm.) Nr. 34, mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Lennep ernannt. v. Beczwarzowsky, Major und persönlicher Adjutant des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg Hoheit, als Bats. Kommandeur in das Füs. Regt. Königin Viktoria von Schweden L1“ Nr. 34 versetzt.

v. Brauchitsch, Oberlt. im 8. Türing. Inf. Regt. Nr. 153, zum Flügeladjutanten des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg Hoheit ernannt. Helfritz, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz 88 Westfäl.) Nr. 55, kommandiert zur Dienst⸗ leistung beim Kriegsministerium, in das Kriegsministerium versetzt.

Versetzt: die Hauptleute: Kunhardt v. Schmidt im General⸗ stabe des XI. Armeekorps, als Rittm. und Eskadr. Chef in das Ulan. Regt. von Katzler (Schles.) Nr. 2, v. Redern (Hermann) im Großen Genaralstabe, in den Generalstab des XI. Armeekorps, Jany, Komp. Chef im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, Herwig, Komp. Chef im 2. Ermländ. Inf. Regt. Nr. 151, beide unter Ueberweisung zum Großen Generalstabe in den Generalstab der Armee.

Versetzt: v. Ostrowski, Major und Adjutant der Feldzeug⸗ meisterei, als Abteil. Kommandeur in das Großherzogl. Art. Korps, 1. Großherzogl. Hess. Feldart. Regt. Nr. 25; die Hauptleute: v. Hagen, Adjutant der 25. Inf. Brig, als Komp. Chef in das Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, Rochlitz, Adjutant der 6. Feldart. Brig., als Battr. Chef in das 3. Bad. Feldart. Regt. Nr. 50, v. Roon, Adjutant der 20. Feldart. Brig,, als Battr. Chef in das Feldart. Regt. von Peucker (1. Schles.) Nr. 6; die Rittmeister: v. Einem, Adjutant der 14. Kav. Brig., als Eskadr. Chef in das Kür. Regt. von Driesen (Westfäl.) Nr. 4, Osterroth, Adjutant der Traininsp., als Komp. Chef in das Garde⸗

trainbat.

Ernannt: Frhr. v. Preuschen, Hauptm. und Komp. Chef im Leibgardeinf. Regt. (1. Großherzogl. Hess.) Nr. 115, zum äascctm der 5. Div., Hoffmann⸗Scholtz, Hauptm. und Battr. Chef im Feldart. Regt. von Peucker (1. Schles.) Nr. 6, zum Adjutanten der Feldzeugmeisterei, Föst, Rittm. und Komp. Chef im Garde⸗ trainbat., unter Beförderung zum überzähligen Major, zum Ad⸗ S der Traininsp., v. Kotze, Oberlt. im Inf.⸗Regt. Fürst

opold von Anhalt⸗Hessau 1. Magdeburg.) Nr. 26, zum Adjutanten der 25. Inf. Brig., Gr. Eckbrecht v. Dürerbeim⸗Monkmarkin, Oberlt. im Königsulan. Regt. (1. Hannov.) Nr. 13, zum Adjutanten der 14. Kav. Brig., Krause, Oberlt. im Feldart. Regt. General⸗ feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, zum Adjutanten der 6. Feldart. Brig., v. Klewitz, Oberlt. im Niedersächs. Feldart. Regt. Nr. 46, zum Adjutanten der 20. Feldart. Brig.

v. Buchwaldt, Hauptm. im Gren. Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß.) Nr. 6, in dem Kommando bei der Ge⸗ sandtschaft in Bern bis zum 30. September 1909 belassen.

In Genehmigung ihres Abschiedsgesuches mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zu Bezirksoffizieren ernannt: die Hauptleute und Komp. Chefs: v. Pressentin im Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, beim Landw. Bezirk Kiel (Meldeamt Fem. 15 müuchi ing, . 8 Negt. 1 ogebfien Kandw. Bezirk Preußisch⸗Stargard, v. Rosenberg im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, beim Landw. Bezirk I

Versetzt: die Hauptleute und Komp. Chefs: v. Oppeln⸗ Bronikowski im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 1V. (1. eeh Nr. 2, in das 2. Ermländ. Inf. Regt. Nr. 151, Walter im Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, mil Fötn vom 16. September 1899 in das 2. Masur. Inf. Regt.

r. 147, v. Byern im Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande 9. Westfäl) Nr. 15, als Komp. Führer zur Unteroff. Schule in

otsdam, Duerr im Inf. Regt. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56, mit Patent vom 23. September 1898 in das 2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 99, Plehn, im Danziger Inf. Regt. Nr. 128, mit Patent vom 24. September 1898 in das 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147 5 v. Glustewski, Hauptm. und Komp. Führer an der Unteroff. Schule in Potsdam, als Komp. Chef in das 2. Garderegt. z. F.

Ein Patent ihres Dienstgrades verliehen: den Hauptleuten und Komp. Chefs: Coste im Ins. Regt. von (1. Rhein.) Nr. 25, Grothe im Inf. Regt. Graf Kirchbach (I. Niederschles.) Nr. 46, Flge 8 2⸗Rgen. Inf. 8 .s e Srhr. v. 2 oiningen gen.

zuene im 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. Nr. 168, Fro 1 Besorruß, In. geg ne. 8 h Frommf im zu Komp. Chefs ernannt: die Hauptleute: Bens be 28 berg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, Fer. hebung von dem Kommando zur Militärtechnischen Akademie Henhüc im Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14. vwab im Ins. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Weftfälz Nr. 15, v. Walcke⸗Schuldt im Inf. Regt. Graf Bose (1. Thü⸗ ring.) Nr. 31, Schmidt im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz 6. Westfäl.) Nr. 55, Patermann im Inf. Regt. V galckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56, Koeppen im 4. Nn

Bad. Inf. Regt. hehns Bllbam Pr. 892 dieser unter Versetzung in das 2. Ober⸗

Zu Komp. Chefs ernannt, unt 3 die Oberlts.: Jonkheer Storm hadess germng, a Hauteten 85 eeh a Eeaf h 18 estfat) Nr. 13, Greeven im

8 8 i (2. Rhein.) Nr. 1 2 Freiherr Hiller von Gaertringen 7 gofnr e bhn 82 seee gen, e Scebieerhacit Vnts Reir Heamcssenane Reate (1- g e has Sr.) AKe v. X m bgardeinf. Begec Cerohcherzeg .115, amm im Inf. Leibregt. Bangzeine ge Pödekzogl. Heff.) Nr. 117, Domizlaff im

zu üverzähl. Hauptleuten befördert: die Oberlts.:

89 91 egt General⸗Feldmarschall Graf Moltke Sai czwisch Fautesch. Fer im Fnf. Regt. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) ö“ eichel, Roetscher im 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58. 1 Höhchen im Inf. Regt. Freiherr Hiller von Gaertrigen (4. osen.)

I. Randebroc⸗ im 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68, d Posin.

eot. General⸗ Heldmarschall Prinz Aibrech von Preußen

ogel von