beurlaubt. Dr. Mettin, Oberarzt beim Füs. Regt. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, auf sein Gesuch zu den Sanitäts⸗ offizieren der Res. übergeführt.
Dr. Saarbourg, Oberstabs⸗ und Regts. Arzt des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, unter Verleihung des Charakters als Gen. Oberarzt, Dr. Schmitz, Oberstabs⸗ und Regts. Arzt des 3. Unter⸗ elsäss. Inf. Regts. Nr. 138, — der Abschied mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform be⸗ willigt. Dr. Rapmund, Oberarzt beim Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, der Abschied mit der vese lichen Pension aus dem aktiven
eere bewilligt; zugleich ist derselbe bei den Sanitätsoffizieren der Landw. 1. Aufgebots angestellt.
Deutscher Reichstag. 163. Sitzung vom 19. November 1908.
Schluß der Rede des Staatssekretärs des Reichsschatzamts Sydow über den Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, und die dazu gehörigen Steuervorlagen.
Ich komme nun endlich zu der Frage der Belastung des Besitzes. Wenn wir eine gerechte Besteuerung des Besitzes für die Zwecke des Reichs eintreten lassen wollen, so müssen wir nach der Meinung der verbündeten Regierungen eine Form wählen, die alle Arten des Besitzes trifft, nicht eine einzelne herausgreift. Denn alle Arten des Besitzes, alle Besitzenden sind an der Besserung der Reichsfinanzen gleichermaßen interessiert; also müssen sie auch alle, jeder nach seiner Leistungsfähigkeit, dazu herangezogen werden. Der Nachteil, der aus der Höhe der Diskontsätze, aus der Teurung des Leihgeldes entspringt, kommt zu Lasten von Industrie, von Handel, Gewerbe und Land⸗ wirtschaft. Sie alle haben ein Interesse an der Beständigkeit unserer wirtschaftlichen Zustände. Deshalb muß ich mich hier im Namen der verbündeten Regierungen gegen alle Sonderbesteurung einzelner Besitzarten aussprechen. Greift man einzelne Arten des Besitzes oder des Erwerbes heraus, so vermehrt man nur die Streitpunkte, die zwischen den einzelnen wirtschaftlichen Kreisen der Bevölkerung bestehen, um einen neuen. Auch das ist zu vermeiden.
An allgemeinen Steuern vom Besitz kommen nur in Frage Ein⸗ kommensteuer, Vermögenssteuer, Steuer auf Nachlässe. Daß die Ein⸗ kommensteuer um deswillen überhaupt nicht zu den Reichszwecken herangezogen werden kann, weil sie schon von den Bundesstaaten so stark ausgebildet ist oder in kurzem ausgebildet wird, daß eine Be⸗ lastung seitens des Reichs nicht tunlich sei, habe ich die Ehre gehabt, Ihnen vorher schon darzulegen. Bei der Vermögenssteuer liegt es ja etwas anders. Sie ist seitens der Bundesstaaten noch weniger aus⸗ gebaut. (Zuruf rechts.) — Weniger! — An sich könnte ja die Frage, ob die Belastung in Form einer Vermögenssteuer oder einer Steuer auf Erbschaften zu erfolgen habe, ziemlich untergeordnet erscheinen, wenn es sich hier um einen Einheitsstaat handelte. Aber die Not⸗ wendigkeit, zwischen den Finanzen des Reichs und denen der Bundes⸗ staaten zu scheiden, jede in ihrem Element ungestört zu lassen, macht doch eine andere Beurteilung nötig. Eine Vermögenssteuer, durch das Reich festgesetzt und erhoben, während die Einkommensteuer bei den Bundesstaaten bleibt, hat zunächst schon das gegen sich, daß die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer verschieden sein muß, je nach⸗ dem die Einkommensteuern verschieden sind. Diese sind aber in den einzelnen Bundesstaaten, in denen sie bestthen, sehr verschiedener Art. Manche ergreifen z. B. bloß den beweglichen Besitz, manche den be⸗ weglichen und den unbeweglichen. Also eine Ergänzungssteuer von seiten des Reichs würde sehr verschieden wirken, je nachdem die einzelnen Bundesstaaten ihr Einkommensteuersystem so oder so ausgebildet haben.
Dazu kommt aber, daß eine Veranlagung zur Vermögenssteuer des Reichs zu unerträglichen Kollisionen in denjenigen Bundesstaaten führen würde, die selbst Vermögenssteuern oder ähnliche Steuern besitzen. Eine Veranlagung durch das Reich würde sich von der der einzelnen Bundesstaaten unterscheiden. Und nun halte ich es für voll⸗ kommen undurchführbar, daß derselbe Steuerträger eine Steuer der⸗ selben Art, nach verschiedenen Grundsätzen veranlagt, das eine Mal an das Reich und das andere Mal an den Bundesstaat abführt.
Es blieb also die Frage: Erhebung von Zuschlägen zu den Landessteuern zu Gunsten des Reichs. Das ist auch nicht aus⸗ führbar; denn erstens haben eine Reihe von Bundesstaaten keine eigene Vermögenssteuer, und die, die sie haben, erheben sie wieder ganz verschieden. So würden solche Zuschläge in den einzelnen Bundesstaaten ganz ungleichmäßig wirken.
Es bleibt also der Gedanke, die Vermögenssteuer in der Weise einzurichten, daß sie in Form von Matrikularbeiträgen, also nach Kopfquoten, auf die Bundesstaaten umgelegt wird und dann die Bundesstaaten sie vom Vermögen und Besitz, je nach ihren eigenen Bestimmungen, einziehen. Zunächst ist hier schon ein Hindernis, das einer erheblichen Belastung der Bundesstaaten entgegensteht: die Ver⸗ teilung nach Kopfquoten. Sie wissen ja, daß die Bundesstaaten Ihnen selbst eine mäßige Erhöhung der Matrikularbeiträge bis auf den Betrag von insgesamt 80 Pfennig für den Kopf der Bevölkerung vorgeschlagen haben. Das ist aber auch die äußerste Grenze, bis zu der sie glauben gehen zu können. So hohe Beträge, wie hier vom Besitz erfordert werden, also annähernd 100 Millionen, im Wege der Erhöhung der Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten umzulegen, das hieße, die kleinen und mittleren Bundesstaaten finanziell ruinieren; denn sie haben zum großen Teile keine wohlhabende Bevölkerung, an der sie sich erholen und auf deren Besitz sie die Steuer legen könnten.
Also man mag die Sache drehen, wie man will, ein erheblicher Betrag läßt sich ohne eine schwere Schädigung der Finanzen der Bundesstaaten im Wege der Vermögenssteuer nicht umlegen. Und so bleibt denn die Heranziehung der Erbschaftssteuer.
Ehe ich auf die eigentliche Erbschaftssteuer eingehe, möchte ich einige Worte über das Gesetz betreffend das Erbrecht des Staates sagen. Denen von Ihnen, die sich mit dem Studium des Rechts befaßt haben, ist es vielleicht erinnerlich, daß sowohl im alten römischen Recht vor der Gesetzgebung Kaiser Justinians als auch in den deutschen Volksrechten das Erbrecht der Verwandten auf den siebenten Grad beschränkt war, daß dann die Justinianeische Gesetz⸗ gebung ein uneingeschränktes Verwandtenerbrecht ohne Begrenzung auf einen bestimmten Grad an dessen Stelle setzte, und daß dieses Erbrecht seinen Weg auch nach Deutschland gefunden hat. Es kann da kommen, daß bei testamentlosen Hinterlassenschaften die Erbschaft an Leute fällt, die zu dem Erblasser in gar keiner näheren oder auch nur entfernten inneren Beziehung gestanden haben; solche Fälle sind ja wohl jedem von uns bekannt. Es hat infolgedessen in den siebziger
Jahren eine Bewegung eingesetzt, welche dahin gerichtet ist, dieses Verwandtenerbrecht in Ermangelung von Testamentserrichtung auf den engeren Familienkreis, das heißt, auf diejenigen zu beschränken, die sich noch in einer so nahen Gemeinschaft verbunden fühlen, daß man annehmen kann, daß, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hätte, er voraussichtlich seinen Nachlaß diesen zugewendet haben würde, „daß dagegen in allen anderen Fällen der Nachlaß nicht den weiteren Verwandten, nicht den Verwandten überhaupt, sondern der weiteren Volksgenossenschaft, dem Staate, zu gute kommen soll.
Diese Bewegung bestand schon zur Zeit der Beratung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuches; sie hat damals noch nicht zum Durchbruch kommen können, sie ist neuerdings durch die literarische Tätigkeit des Justizrats Bamberger weiter verbreitet worden und hat allerdings einen Teil ihrer Popularität nur gewonnen, weil man die finanziellen Erfolge überschätzte, und, um es offen zu sagen, weil viele Leute glaubten, dadurch um die Notwendigkeit der Besteuerung der Erbschaftsfälle der Ehegatten und Deszendenten herumzukommen.
Der Entwurf folgt der Bewegung, hat sich aber bemüht, sich in maßvollen Grenzen zu halten auf die Gefahr hin, daß der finanzielle Ertrag dadurch ein mäßiger wird. Das Erbrecht des Staates soll nicht eintreten, solange Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten oder Ge⸗ schwister vorhanden sind. Es sind aber ferner vor dem Staate zu berücksichtigen die Geschwisterkinder, und ich glaube: mit Recht, da die Erfahrung des Lebens lehrt, daß bei kinderlosen Ehen — um diese handelt es sich — das Verhältnis der Ehegatten zu den Ge⸗ schwisterkindern sehr häufig ein ebenso nahes, enges und intimes ist, wie es zu den eigenen Kindern sein würde. Die Großeltern sollen insoweit dem Erbrecht des Staates vorangehen, als sie, um es kurz zu sagen, den Nachlaß der Enkel nur zum lebenslänglichen Nießbrauch haben; sie werden als Vorerben betrachtet. Weiter zu gehen, schien nicht in der Konsequenz zu liegen, da sonst auf dem Wege über die Großeltern nach deren Ableben ein solcher Nachlaß an Verwandte kommen würde, an die er nicht gekommen wäre, wenn die Großeltern vor dem Erblasser verstorben wären. 8
Der Entwurf sieht ferner eine Reihe von Erleichterungen zu Gunsten des weiteren Familienverbandes vor. An Verwandte, die von gemeinschaftlichen Großeltern abstammen, sollen Haushaltungs⸗ gegenstände, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs zu einem sehr ermäßigten Preise auf Verlangen abgelassen werden. Land⸗ und forst⸗ wirtschaftliche Grundstücke sollen von ihnen zu 90 Prozent des auf der Kapitalisierung mit 25 berechneten Ertragswertes übernommen werden können. Das sind Vergünstigungen, die darauf Rücksicht nehmen, daß gerade in den bäuerlichen Kreisen auf die Erhaltung des Familien⸗ guts auch in der weiteren Familie Wert gelegt wird.
Als Erbe ist der Landesfiskns, nicht der Reichsfiskus vorgesehen, und das deshalb, weil die Regelung der Nachlässe nur von den Landes⸗ behörden, d. h. von den Landesstaatsbehörden, unter Heranziehung der Gemeinden, wird erfolgen können.
Hier setzt zum ersten Mal die Quote von einem Viertel zu Gunsten der Bundesstaaten ein. Ich glaube, daß diese Quote gerade genügen wird, um den Bundesstaaten Ersatz für die Kosten zu gewähren, die ihnen aus der Verwaltung der Nachlässe erwachsen; denn gerade unter den Nachlässen, die ohne Testament hinterbleiben, werden sehr viele sein, bei denen die Verschuldung sehr hoch ist, bei denen sehr wenig bares Vermögen vorhanden oder liquide ist, und mit der Verwaltung gerade dieser Nachlässe, aus denen nachher für Reich und Land wenig herausspringt, werden die Landesbehörden viele Lasten und viele Kosten haben.
Die Frage, welcher Ertrag aus einem derartig gestalteten Erbrecht des Staates zu erwarten ist, beantwortet der Entwurf dahin, daß für das Reich 19 Millionen Mark übrig bleiben werden. Es ist nicht ganz leicht, eine zutreffende Schätzung zu geben, weil man nicht vorher weiß, inwiefern dieses Gesetz eine Vermehrung der Testamente zur Folge haben wird. Es ist angenommen, daß etwa zwei Drittel aller Nachlaßmassen künftig durch Testamente werden gedeckt werden, und ich glaube, das ist gewiß nicht zu niedrig gerechnet. Eine gewisse Grundlage für die Schätzungen, allerdings auf der Basis des bestehenden Rechts, bieten Erhebungen, die im Königreich Sachsen und im Groß⸗ herzogtum Hessen stattgefunden haben. Hier hat man ermittelt, wie hoch in Sachsen in einem Jahre, in Hessen in drei Jahren der Wert derjenigen Nachlässe im Jahre gewesen ist, die durch Testament nicht gedeckt sind, und bei denen die Voraussetzungen für das Erbrecht des Staates vorliegen. Da hat sich für das Königreich Sachsen in einem Jahre ein Betrag von 1,3 Millionen Mark ergeben — ich will nicht entscheidendes Gewicht auf die Zahl legen, weil bei einem einzelnen Jahre Zufälligkeiten vorliegen können —; das würde für das Reich nur einen Betrag von 13 bis 14 Millionen ausmachen. In Hessen hat man einen dreijährigen Durchschnitt genommen und ist dabei auf einen Betrag von 433 000 Mark im Jahre gekommen; das würde für das Reich 21 Millionen Mark ausmachen, wovon aber noch der Betrag der bisher dem Reiche zufallenden Erbschaftssteuer abzuziehen ist; und das deckt sich ungefähr mit dem Kostenanschlage, der Ihnen hier gegeben ist.
Ich komme nun zu der Ausdehnung der Besteuerung der Erb⸗ schaften, wie sie in der Form einer allgemeinen Nachlachsteuer Ihnen vorgeschlagen wird. Der Kern der Frage, mag man die Steuer so oder so gestalten, ist, ob die bestehenden Befreiungen der Erbfälle zu Gunsten der Ehegatten und der Deszendenten beseitigt werden sollen oder nicht; es sind das drei Viertel aller zur Vererbung gelangenden Vermögensmassen. Man kann der vorgeschlagenen Beseitigung gegen⸗ über verschiedene Standpunkte einnehmen, auch wenn man sie befür⸗ wortet, auch wenn man sie für eine Notwendigkeit erklärt. Man kann an sich dagegen sein, aber zugeben, daß sie nach Lage der Verhältnisse die einzig mögliche und darum nötige Form der Besteuerung des Be⸗ sitzes zu Gunsten des Reichs ist; man kann auch die Steuer an sich für gerecht und billig halten. Diese letzte Anschauung ist die meinige; ich habe sie nicht erst in der Zeit gewonnen, in der ich die Stelle ein⸗ nehme, an der ich jetzt stehe.
Jeder Erbfall, bei dem nennenswertes Vermögen zurückbleibt, stellt für den Erben einen ihm in wirtschaftlichem Sinne günstigen Zufall dar, an dem ihm selbst nur in den seltensten Fällen ein Mit⸗ verdienst gebührt. Auch Ehegatten und Kinder haben über die Grenze des Pflichtteils hinaus kein Recht auf eine bestimmte Summe, die ihnen der Vorstand des Hauses zu hinterlassen hat. Die Auffassung, daß das Vermögen der Familie gehöre, ist eine ideale Anschauung, wirtschaftlichen Effekt hat sie nicht; denn es kommt nicht auf das ideale Eigentum, sondern auf die materielle Verfügungsmöglichkeit an, und die steht dem Haushaltungsvorstand, dem formellen Eigen⸗
tümer des Vermögens zu. Wem von seinen Eltern, wem 8 gatten ein erhebliches Vermögen hinterbleibt, der ist in 86 8 ung Hinsicht vor vielen anderen, vor dem größten Teil der Bevölte bevorzugt.
Aus allen diesen Gründen scheint mir eine Abgabe an den ü oder an das Reich auch von solchen Erbfällen billig und b 85 Tatsächlich besteht eine solche Besteuerung der Erbschaften fast Ien Europa außerhalb Deutschlands. England, Frankreich, Oes ee. Ungarn, die meisten Kantone der Schweiz, Italien, Rußland, rtige mark, Schweden, Belgien und die Niederlande haben eine Lee Steuer auf Erbschaften, die an Ehegatten oder Deszendenten se üj Auch in Deutschland findet sie sich in den Hansestädten, findet sie in Elsaß⸗Lothringen. bildet
Die Form der Steuer ist verschieden. Sie kann ausge seble werden als eine allgemeine Nachlaßsteuer, so zu sagen als wie Steuer des Verstorbenen, oder als eine Erbschaftssteuer, ähnli des die jetzigen Kollateralerbschaftssteuern, d. h. als eine Besteuerung de Anfalls. Die Gründe, weshalb sich die Vorlage für den v beiden Wege entschieden hat, sind folgende. Die allgemeine Na 1 steuer macht das Aufkommen unabhängig von dem Willen n üs lassers. Durch eine Verteilung auf verschiedene Personen wir 5 Steuerertrag nicht beeinflußt. Die Nachlaßsteuer läßt es b möglich, die bisherigen Kollateralerbschaftssteuern unverändert her einzuziehen, begünstigt also das finanzielle Aufkommen in ft. Beziehung. Sie läßt weiterhin den Staaten, die eine Csbscheh steuer für Deszendenten und Ehegatten schon besitzen, die Möglichkeit diese Steuer in der einen oder anderen Form beizubehalten. wichtiger, vielleicht entscheidender Grund ist sodann folgender. mt man die Erbschaftssteuer als eine Besteuerung des Anfalls, ser Ies man nicht darum herum, ziemlich komplizierte Vorschriften über 9 Besteuerung der Schenkungen und über die Besteuerung derjenigen 2 wendungen zu treffen, die eine antizipierte Erbfolge darstellen. Die 9 Notwendigkeit entgeht man hier. Man braucht nur einfach, v hier vorgeschlagen ist, der Nachlaßmasse rechnerisch die vorweg gegebenen Beträge hinzuzählen. zalch
Endlich aber ist es nur bei dieser Form der Nachlaßsteuer mög 8 dem Wunsche gerecht zu werden, die nichtgedienten Wehrpflichtig durch irgend eine Art der Wehrsteuer zu den Lasten des Rej heranzuziehen. Be⸗
Diesen Vorteilen steht der Nachteil gegenüber, daß bei einer 8 steuerung des Anfalls sich die Steuern der Höhe des Anfalls 1n anpassen. Man darf aber dabei eins nicht übersehen. Will man die Erbschaftssteuer als eine Besteuerung des Anfalls ausgestalten, 7 kommt man zu höheren Steuersätzen und zu einer geringeren lassenden Summe, wenn man denselben finanziellen Effekt erziele will. Denn da im Durchschnitt auf einen Erbfall drei Erben fi so steht einer Freilassung von der Nachlaßsteuer bei Vermögen vo 20 000 ℳ eine Freilassung des Anfalls bei nur 6000 bis 7000 — gleich. Es wird ferner, wenn der Anfall besteuert wird, eine niedrige Steuerstufe häufiger eintreten, als wenn der Nachlaß im ganzen Berücksichtigung gezogen wird. Beides wirkt dahin, daß die Tarifsäh dann erhöht werden müssen. Der Entwurf will die Vermögen 8 20 000 ℳ aufwärts im Sterbefalle mit einer Steuer belegen, von ½ % bis auf 3 % gestaffelt ist. 1
Ich weiß, daß gegen diese Steuer zahlreiche Einwendungen er hoben werden, und ich werde mich jetzt mit diesen Einwendungen befassen haben. Der Haupteinwand, der immer wiederkehrt, ist b es werde durch diese Steuer der Familiensinn gefährdet, es würde 8 die Familienbande gelockert. Ich habe diesen Einwand in Aeußerung der Presse, auf die ich Gewicht zu legen gewohnt bin, so bing gefunden, daß ich mich immer wieder und wieder bemüht habe, 3 auf den Grund zu kommen und seine vermeintliche Berechtinae zu erkennen. Ich bin aber doch immer dabei geendet, daß 811 Einwand des Grundes entbehrt. Mir scheint die Verbindu 1 zwischen Familiensinn und Besitz doch keine glückliche. Ist 1nb der Familiensinn bei den Nichtbesitzenden weniger ausgebi 8 als bei den Besitzenden? Die Erfahrung hat mich gelehrt, die 5 zu verneinen. Zuzugeben ist, daß ein gemeinschaftlicher Besitz g- beiträgt, die Familie zusammenzuhalten. Aber ob dieser Besitz n b 100 000 oder nach Abzug der Steuer 98 000 ℳ beträgt, das lan doch unmöglich darauf von Einfluß sein. der
Ich habe vorhin den Einwand berührt, daß das Eigentum Familie gehöre, nicht dem Erblasser. Ja, wenn es deshalb ein Unre für den Staat wäre, es im Erbfalle zu besteuern, dann ist überhann jede Besteuerung des Vermögens auch in Form einer Vermöͤgti oder Einkommensteuer ein gleiches Unrecht. Ich meine also, die Einwand beweist zu viel. ine
Es wird gesagt, oft habe der Erbe mitverdient, durch lans Tätigkeit zur Erzielung des Vermögens mit beigetragen. J de daß das auf dem platten Lande vielfach vorkommt; aber auf im anderen Seite hat der Erbe das nicht umsonst getan, Lanet bet⸗ ne
a aße
elterlichen Hause Unterkunft und Verpflegun den und Arbeit insoweit auch verwertet, 1 nicht 8 demselben Me wie er es außer dem Hause gekonnt hätte, aber dafür kommen lne auch die Vorteile mit zustatten. Man ist so weit gegangen, zu sage die Pigtät würde durch eine solche Steuer verletzt, und man 8 Steuer eine Steuer auf den Trauerfall genannt. Das läßt sich
mit dem besten Willen nicht aufrecht erhalten. Es ist gesagt wo vht, in die tiefe Trauer trete der Exekutor hinein. Wer das dlaß
kennt die Hergänge des Lebens nicht; er weiß nicht, daß in den negge Fällen, unbeschadet aller Pietät, die Frage für die materielle n⸗ geklärt wird, ehe noch die Bestattung vollzogen ist. Er bedenkt htrit nicht, daß bis dahin, wo der Fiskus an die Hinterbliebenen hexandten — Fälle, die doch jetzt bei der Erbschaftssteuer der Seitenverwa ach⸗ oft genug vorkommen —, gewöhnlich schon die Verteilung des in die lasses ziemlich weit vorgeschritten ist, und von einem Eingreifen Empfindungen der durch den ersten Schmerz bewegten Gemn ie Rede 8. Befassung mit den materiellen Sorgen wirklich ni 3 8 sein kann. Es ist auch in einigen Eingaben hervorgehobe dem es doch ein Widerspruch, daß das Reich in dem Augenblick, im ege der sich der Witwen⸗ und Waisenversorgung zuwende, also I Selle Hinterbliebenen zu erleichtern bestrebt sei, nun auf der an veruntret⸗ mit einer Besteuerung gerade an diejenigen Vermögensteile doch ach die den Ehefrauen und Kindern zufallen. Ja, das is ngeböen
Zusamm bringen zweier Sachen, die nicht zusam
(Scluß in der Zweiten Bellage)
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