1908 / 275 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

t,

8

8

Mℳ 275.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

8 Staat will doch für die Witwen und Waisen der Armen sorgen, und hier handelt es sich darum, etwas von dem Nachlaß der Besitzenden in nehmen. Wenn das direkt oder indirekt schließlich den Witwen und Waisen der Besitzlosen zugute kommt, so liegt das meines rachtens vollkommen im Rahmen einer gesunden Wirtschaftspolitik. Ein weiterer Einwand, dem ich eine gewisse Berechtigung nicht lisbrechen kann, ist der, daß der Grundbesitz durch diese Steuer härter offen wird als das bewegliche Vermögen, weil er sich der Be⸗ erung schwerer entziehen könne, und weil er weniger Kapital zur bomd habe und daher nicht so leicht in der Lage sei, aus dem Nachlaß f die Steuer flüssig zu machen. Diesen Einwänden haben die babündeten Regierungen durch die Art der Gestaltung der Steuer, näbesondere durch die Erleichterungen, die sie dem landwirtschastlichen rundbesitz zugedacht haben, Rechnung getragen in einem Maße, daß sün auf diesem Gebiete schwerlich wird weiter gehen können. Zunächst unter Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes der Ertragswert der ufundstücke, welcher der Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird, 1 as Zwanzigfache des Reinertrags statt auf das Fünfundzwanzig⸗ 8 festgesetzt. Allerdings entspricht dem auf der anderen Seite eine 8 trung, wonach nämlich die 25 % der Steuern, die jetzt er⸗ sdein werden, künftig nicht mehr gekürzt werden sollen. Rechnerisch die d sich das aufzuheben. Tatsächlich wirkt es als eine Verbesserung, em Grundbesitzer gerade, soweit er verschuldet ist, zu gute kommt. Weiter ist vorgesehen, daß die Schätzung des Grundbesitzes nie bih die Tare eines landschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Be⸗ ungsinstituts hinausgehen darf. Diese Taxen sind im allgemeinen an utlich sehr vorsichtig aufgestellt. Die Bindung der Wertschätzung die Höhe der Taxe gewährt auch den Vorteil, daß der Besitzer vor nn Tode den Betrag der Nachlaßsteuer genauer Hersöhnen fins 8 er in der Lage ist, unter Umständen durch eine kleine Lebens⸗ Fscherung seine Erben gegen die Ausgabe zu decken. 1b

Tod zeiter ist die Häufung der Nachlaßbesteuerungen durch wiederholte Aeesfälle auch hier wie schon im Erbschaftssteuergesetze vermieden. 8 wird, wenn sich der Steuerfall in fünf Jahren wiederholt, zum Fälkr Male keine Steuer erhoben, wenn in 10 Jahren, nur die b ste. Die Kreditfrist, die zinelos bis auf 10 Jahre grwährt wird, sanmt ebenfalls insbesondere dem landwirtschaftlichen und forstwirt⸗ bent ichen Besitze zu gute. Und dann tritt eine Neuerung hinzu, 8. meine ich, große Bedeutung hat: das ist die Möglichkeit, die auf Verlangen in eine Rentenzahlung umzuwandeln. Die hrung des Rechts, statt des Kapitals eine auf der Basis einer Sid ozentigen Verzinsung berechnete Tilgungsrente von dem Teil der a zer, der auf den Grundbesitz trifft, zu ahlen, trägt, meine ich, Bedenken, die erhoben sind, im wesentlichsten Teile Rechnung. ie Ich möchte Ihnen einmal, um anschaulich die Wirkung zu schildern, n fine solche Steuer auf verschuldeten Grundbesitz hat, einige Zahlen get en, bei denen der Wertansatz durch Annahme des zwanzigfachen die ags, dann ein gewisser Schuldenbetrag in Rechnung gestellt, und Er Steuer in eine Rente umgewandelt ist. Bei einem Gute, dessen brag 3200 Mark ausmacht, dessen Wert also 64 000 Mark für die ist nerberechnung beträgt, und das mit 40 000 Mark Schulden belastet don tträgt die jährliche Rente 8,83 Mark; nehmen Sie einen Ertrag Sn8 Mark, eine Verschuldung von 100 000 Mark: Jahresrente 8 ark; Ertrag 24 000 Mark, Verschuldung 300 000 Mark: B zresrente 264,89 Mark usw. Hierzu kommt nun noch die allgemeine 8 immung, die für alle Nachlaßfälle gilt, daß das Vermögen, das derf em erstversterbenden Ehegatten durch die Hände des zweit⸗

sierbenden auf die Kinder kommt, nur einmal versteuert wird. arg ehmen Sie das alles zusammen, so meine ich, daß es doch eine di Uebertreibung ist, wenn in einer Zeitung gesagt wurde, die Nach⸗ des ner, wie sie hier vorgeschlagen sei, lege die Art an die Wurzeln liche festigten Grundbesitzes. Ich glaube überhaupt, daß die in ünd- seurr reisen hervorgetretene scharfe Bewegung gegen diese Nachlaß⸗ sh, wemehr aus einer seit Jahren genährten Abneigung hervorgegangen sonst aus klarer Kenntnis der bestehenden Vorschriften. Es würde icht vorkommen, daß Vereine ich könnte Namen nennen

bren Eingaben sich mehrfach dahin resümieren, daß sie gegen die

beabs A scchtigte Ausdehnung der Erbschaflssteuer auf Deszendenten,

iten und Ehegatten protestieren, während die Steuer für

endenten ja schon geltendes Recht ist.

der Steht man Fe. Sgf dem Standpunkt und viele Leute, auf

diese ich Wert lege, stehen auf dem Standpunkte —, daß

Negu teuer an sich etwas Unwünschenswertes sei, so bleibt das wweite

Ues ent: sie ist im gegenwärligen Zeitpunkt nicht zu vermeiden.

dUaen Suchen nach Ersatz wird daran scheitern, daß Sie eine andere

85 bfr Besitzsteuer, die dem Reiche zugänglich ist und 70 bis ilionen Mark bringt, nicht auffinden werden.

dird glaube deshalb, man mag sich wenden wie man will, man

Fiegeht eine Ausdehnung der Erbschaftssteuer auf Nachlässe, an denen

dan di ee oder Deszendenten beteiligt sind, nicht vorbeikommen, wenn ie Finanzreform zum Ziele führen will.

Nierten hier ist den Bundesstaaten eine Beteiligung mit einem S8 Ertrages vorbehalten. Einesteils, weil sie erhebliche

Erbfüäll tungskosten haben werden, denn die Zahl der steuerpflichtigen

bfolged vermehrt sich, wie ich schon gesagt habe, auf das vierfache, nätig auch die Tätigkeit, die für Zwecke der Erbschaftssteuer

undesste dann aber auch in der ausgesprochenen Absicht, die bedung gaten finanziell an dem Exrtrag, d. h. an einer sorgfältigen Er⸗ dirklich 88b Festsetzung der Steuer, zu interessieren. Ich glaube dachen, diese Ausgabe wird sich im Sinne des Reichs bezahlt eadc will nur noch mit wenigen Worten auf den Wehrsteuer⸗ Beüiter dngehen. Der Vorschlag, von denjenigen Nachlässen, deren

den er allgemeinen Dienstpflicht nach den seit dem Jahre 1867 bdalb 3 Bestimmungen nicht genügt haben, eine Abgabe von andert⸗ Daohlen at zu erheben, stellt den Versuch dar, das lange umstrittene er Wehrsteuer in einer Weise zu lösen, die mit den für die

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 21. November

Scheidung zwischen Reichs⸗ und Landesfinanzen maßgebenden Grund⸗ sätzen vereinbar ist. Bisher sind alle Versuche daran gescheitert, daß, wenn man die Steuer als Kopfsteuer erheben wollte, sie nicht nur ungerecht wäͤre, sondern auch nichts einbrächte. Sowie man aber nach dem Einkommen abstufte, war man in das Fahrwasser der Einkommen⸗ steuer der Bundesstaaten geraten, in die die Bundesstaaten sich nicht eingreifen lassen wollen. An sich halte ich den Grundgedanken der Wehrsteuer für berechtigt, nämlich den Gedanken, daß ein Ausgleich geschaffen werden soll für die Minderlasten, die den Nichtdienenden zufolge ihrer Befreiung vom Dienste in wirtschaftlicher Hinsicht zu gute kommen. Die Erhebung einer solchen Abgabe ist hier auf⸗ geschoben bis auf den Todesfall. Es ist infolgedessen das Vermögen, das beim Tode vorhanden ist, der Berechnung zu Grunde gelegt. Wir haben uns natürlich nicht bemüht und werden die vergebliche Arbeit auch nicht leisten, eine Kausalität zwischen der Höhe des Vermögensbesitzes beim Tode und der Befreiung von der Dienstpflicht zu konstruieren, sondern der Besitz zur Zeit des Todes ist als Maßstab der Leistungsfähigkeit genommen worden. Die Hinausschiebung der Steuer auf den späten Zeitpunkt hat auch noch den Vorteil, daß dadurch jede Mißdeutung im Volke, als könne die Erhebung der Steuer wie ein Loskauf angesehen werden, schon darum beseitigt erscheint, weil die Zeit, in der die Dienstpflicht zu erfüllen war, so weit zurückliegt.

Daß auch das jetzt geltende Erbschaftssteuergesetz einer Aenderung unterjogen werden mußte, sei hier noch kurz vorgetragen. Sie geht hauptsächlich dahin, die Vergünstigungen, die dem ländlichen Grund⸗ besitz durch die Zulassung der Zahlung in der Form einer zwanzig⸗ jährigen Rente eingeräumt ist, auch auf die Fälle auszudehnen, die dem bisherigen Erbschaftssteuergesetz unterliegen, ebenso die neuen Ab⸗ schätzungsgrundsätze für land⸗ und forstwirtschaftlichen Besitz.

Dann ist vorgeschlagen, die Steuer für Erbschaften und Legate, die juristischen Personen, also der toten Hand zufallen, zu staffeln, während sie bis jetzt auf den festen Satz von 5 Prozent limitiert ist. Die verbündeten Regierungen haben Anlaß genommen, auf ihren ursprünglichen Vorschlag, wie er in der Vorlage von 1906 enthalten war, aber vom Reichstag abgelehnt wurde, zurückzukommen, weil vor⸗ aussichtlich solche Verfügungen zu Gunsten der toten Hand sich ver⸗ mehren werden; denn es ist wohl anzunehmen, daß das Gesetz betreffend das Erbrecht des Staates dahin führen wird, daß mehr Testamente zu Gunsten von Stiftungen, Kirchen u. dgl. errichtet werden. Endlich ist die Quote, die den Bundesstaaten zufallen soll, herabgesetzt worden; denn während sie bisher ein Drittel beanspruchen konnten, sollen sie künftig nur den vierten Teil des Betrages beziehen. Außerdem wird durch das Gesetz, betreffend Aenderungen im Finanzwesen die Bestimmung, die bis zum Jahre 1911 gelten sollte, gelöscht, wonach für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Erbschaftssteuer⸗ gesetzes den Bundesstaaten zum mindesten der Betrag vom Reich zu⸗ geführt werden sollte, den sie in den Jahren vor dem Erlaß des Erb⸗ schaftssteuergesetzes aus den Erbschaften gezogen haben.

Die letzte Form der Besteuerung, die auf Vermögen und Besitz fällt, liegt in der Erhöhung der Matrikularbeiträge; denn diese kann von den Bundesstaaten nicht gut anders auf die Steuerträger über⸗ tragen werden, als in der Form von Vermögenssteuern. Bei allen Bundesstaaten, die ihre Einnahmen jetzt erhöhen müssen, um Deckung für die neuen Ausgaben zu finden, zeigt sich die Notwendigkeit, die Steuern auf Einkommen, Vermögen und Besitz stärker heranzuziehen; etwas anderes bleibt ihnen nicht übrig. Sie sehen in Preußen, Sie sehen in Bayern dieses Bemühen, und Baden ist auf diesem Wege

on vorangegangen. 8 Das bringt mich nun auf den letzten Punkt, der für die Finanz⸗ reform von Wichtigkeit ist, auf die Klärung des Verhältnisses zwischen Reich und Bundesstaaten. Es ist ja in diesem hohen Hause bekannt, daß die finanziellen Beziehungen zwischen dem Reich und den Bundes⸗ staaten sehr wechselnde gewesen sind. Während bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hinein die Bundesstaaten Zuschüsse an das Reich zu leisten hatten, änderte sich das Verhältnis, wenn die Ueberweisungen und die gedeckten Matrikularbeiträge gegeneinander aufgerechnet werden, in den Jahren 1883 bis 1892. Hierauf kamen Zeiten, in denen das Reich den Bundesstaaten Zuschüsse leistete. Seit dem Jahre 1899 ist leider das umgekehrte Verhältnis stabil geworden; und durch die Gesetzgebung des Jahres 1906 ist es gesetzlich sozusagen anerkannt und fixiert, daß die Bundesstaaten dauernd eine gewisse Quote zu den Ausgaben des Reichs in der Form der gedeckten Matrikularbeiträge beizutragen haben. Nichts hat die Wirtschaft im Reich und in den Bundesstaaten, was die Finanten betrifft, so er⸗ schwert wie die ewige Unsicherheit im Verhältnis der beiden großen Gruppen zu einander. Die Finanzen des Reichs sind mit der Zeit so unübersichtlich geworden, daß man kaum im Reich, ganz und gar nicht in den Bundesstaaten, voraussehen kann, was das nächste Jahr bringen wird. Die Bundesstaaten wurden durch die Ueberweisungen, die über die Matrikularbeiträge hinausgingen, verwöhnt, richteten sich darauf ein, um nachher, als sie ausblieben, zu finden, daß sie nun nicht mehr imstande seien, die Zuschüsse, die das Reich verlangen mußte, zu leisten. Ganz besonders schlimm hat sich aber das Verhältnis durch das System der aufgeschobenen Matrikular⸗ beiträge gestaltet. Die Ungewißheit für die Finanzminister der Bundesstaaten, wie weit diese aufgeschobenen Matrikular⸗ beiträge zur Einziehung gelangen würden, mußte sie in ihren Maß⸗ nehmen hemmend beeinflussen. Wichtiger und störender war, daß diese Methode der Hinausschiebung auf die gesetzgebenden Körper⸗ schaften des Reichs, ich kann nur sagen, einschläfernd gewirkt hat. Der Wille zur Sparsamkeit ist gelähmt worden durch die Gewißheit, daß die Konsequenzen erst in ein paar Jahren gezogen werden würden; deshalb ist meines Erachtens die Abschaffung der bezeichneten Matrikular⸗ beiträge eins der wichtigsten Erfordernisse einer gesunden Finanzreform. Das ü d freilich nicht möglich sein ohne gleichzeitige Erhöhung der nicht Knftesthoenen von den Bundesstaaten zu leistenden nicht ge⸗ deckten Matrikularbeiträge. Die Bundesstaaten haben sich bereit er⸗ klärt, eine Mehrbelastung bis f das 1 des bisherigen fest⸗

1908

gesetzten Betrages zu übernehmen, und sind zunächst auf eine Dauer von fünf Jahren mit einer Höchstgrenze von 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung einverstanden. Man hat wohl gesagt: ja, was soll denn dieses Einverständnis? sie müssen ja doch schließlich zahlen, was im Reich nicht gedeckt ist. Ich glaube, das trifft doch nicht den Kern der Sache; denn schließlich können alle Matrikularbeiträge nur im Wege des Etats festgestellt werden, und bei der Feststellung des Etats haben die verbündeten Regierungen im Bundesrat ebenso mitzureden wie der Reichstag. Diese Erklärung hat also von vorn⸗ herein die Bedeutung, daß die Regierungen keinen Einspruch dagegen erheben werden, wenn die ungedeckten Matrikularbeiträge innerhalb der nächsten Jahre bis zur Höhe von 80 Pfennig pro Kopf der Bevölkerung erhoben werden sollen. Hierdurch ist ein doppelter Spiel⸗ raum gegeben: einmal die Festsetzung der Matrikularbeiträge im Etat bis zur Obergrenze, und dann alle fünf Jahre durch be⸗ sonderes Gesetz die Festsetzung der Obergrenze. Ich habe hier namens der verbündeten Regierungen zu erklären, daß die Uebernahme eines festen höheren Betrags für sie im engsten Zusammenhang, im untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Festsetzung eines Höchstbetrags für eine gewisse Zeit steht. Schon jetzt wird es einer Reihe von Bundesstaaten, besonders den kleineren und mittleren, außer⸗ 8 ordentlich schwer, dieses Opfer auf sich zu nehmen, weil ihnen eben eine steuerkräftige Bevölkerung, die es tragen könnte, fehlt. Mit der sogenannten Veredelung der Matrikularbeiträge ist dabei jetzt wenig zu machen, einfach deshalb, weil es an einem Maßstabe für die Ver⸗ teilung nach der Wohlhabenheit der Bevölkerung gänzlich fehlt. Uebernehmen aber die Bundesstaaten einen Teil an festen Matrikular⸗ beiträgen mehr, so wollen sie auch die Sicherheit haben, daß sie innerhalb dieser Periode sich nun mit ihren Finanzen danach ein⸗ richten können. Ich weiß, daß die Meinung weit verbreitet ist, und sie ist mir in der Presse jetzt oft vor Augen gekommen, daß die vor⸗ geschlagene Festsetzung eines Höchstbetrages für die Matrikularbeiträge * eine Schmälerung des Einnahmebewilligungsrechts des Reichstags enthalte. (Sehr richtig!) Diese Erwägung hat schon im Jahre 1906 eine große Rolle gespielt, und ich kann wohl sagen, ich habe die damaligen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit gelesen, aber ich meine doch, daß diese Bedeutung des Einnahmebewilligungsrechts wesentlich überschätzt wird. Im modernen parlamentarischen Leben liegt doch der Schwerpunkt des Bewilligungsrechts nicht in der Einnahme⸗ bewilligung, sondern in der Ausgabebewilligung; durch die Ausgabe. bewilligung regelt sich der Einnahmebedarf. Freilich wäre denkbar, daß der Reichstag ein Interesse hat, die Einnahmen, die das Reich einsetzen will, herabzusetzen; aber darum handelt es sich hier ja nicht; der Reichstag würde, wenn er die Festsetzung der Matrikularbeiträge nach oben hin beanstandet, das doch nur in dem Sinne tun können daß er sich eine weitere Hinaufsetzung vorbehalten will, und das kann doch vom praktischen Standpunkt nur insoweit in Betracht kommen, als es fraglich werden kann, ob eine Ausgabe, die nach den Vor⸗ schlägen der Regierung auf Anleihen gestellt ist, nun auf das Ordinarium des Etats verwiesen werden soll. (Glocke des Präsidenten.) Nun, meine Herren, zunächst können Sie sich, glaube ich, ziemlich sicher darauf verlassen, daß angesichts der bekannten und bekundeten Willensmeinung des Reichstags, das Anleihewesen auf einen anderen Standpunkt zu bringen, die verbündeten Regierungen, in erster Linie aber die Reichsfinanzverwaltung, alles daran setzen werden, diese Grund- sätze, wie sie jetzt in bezug auf das Anleihewesen vorgeschlagen werden, auch durchzuführen. Sollte aber in der Beziehung etwas vorkommen, was nach der Meinung des Reichstags mit einer gesunden Anleihe⸗ politik nicht vereinbar ist, so bleibt dem Reichstag immer noch die Möglichkeit, die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben davon ab⸗ hängig zu machen, daß entweder eine Kürzung anderer Ausgaben ein⸗ tritt, oder ihm neue Einnahmen nachgewiesen werden, die er selbst für annehmbar hält. Also ich meine, durch den vor⸗ geschlagenen Weg wird das Budgetrecht des Reichstags formell und materiell in keiner Weise beeinträchtigt. Auf die Be⸗ seitigung des Systems der aufgeschobenen Matrikularbeiträge, auf die Festsetzung einer für eine gewisse Zeit geltenden Höchstgrenze der festen Matrikularbeiträge muß ich vom Standpunkt des Amts, in das ich gestellt bin, den größten Wert legen. Sie alle verlangen von der Finanzverwaltung, daß sie mit der größten Sparsamkeit vorgeht. Ich habe bereits die Ehre gehabt, Ihnen zu sagen, daß sie das voll wirksam nur bei der Aufstellung des Etats tun kann. Sie steht aber den guten Gründen, mit denen die Verwaltungen ihre Anträge auf neue Aus gaben unterstützen, oft fast wehrlos gegenüber, wenn sie nicht sagen kann: ich bin in den Mitteln, die im nächsten Jahre zur Verfügung stehen, begrenzt, über die Grenze kann und darf ich nicht hinausgehen. Das ist das einzige Argument, was wirklich Zugkraft hat, und das trifft nicht zu, wenn Sie aufgeschobene Matrikularbeiträge zulassen das trifft nicht zu, wenn Sie sich nicht dazu verstehen, die von den Bundesstaaten zu leistenden festen Matrikularbeiträge nach oben hin zu begrenzen. Nur wenn Sie dem Schatzsekretär dieses Mittel in die Hand geben, kann er mit vollster Wirksamkeit das leisten, was Sie von ihm wünschen, d. h. bei der Aufstellung des Etats den Daumen so fest auf den Beutel drücken, wie es nach den Umständen irgend möglich ist. Ich hätie noch mit wenigen Worten zu berühren ei

die sich auf die Ueberweisungssteuern bezieht. Wibeat nernbane die Einnahmen aus der Besteuerung des Branntweins und aus gewisse Stempelsteuern, zu einem Gesamtjahreseffekt von etwa 200 Millionen Mark, Ueberweisungssteuern sind, schlagen Ihnen die Entwürfe der Regierung hierin eine Aenderung vor. Es soll die Einnahme aus dem Zwischenhandelsmonopol für Branntwein, die etwa auf 220 Millionen Mark angenommen ist, allein den Gegenstand der Ueberweisung bilden. Materiell ändert das nicht sehr viel an der Sache; formell hat es den 2 h Ungewißßeit stark eingeschränkt, wenn nicht ganz Höhe 1 „ob die Ueberweisungssteuern auch die anschlagsmäßige 8 8 chen werden. Denn gerade die Einnahme aus dem 5 1“ soll ja durch die Festsetzung des Verkaufspreises erden, daß immer ein fester Betrag von 220 Millionen