’ zum Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum a
Personalveränderungen.
Königlich Sächsische Armee. Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen, Versetzungen. Im Beurlaubtenstande. 23. Ja⸗ nuar. Befördert: enge (I Dresden), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, zum Hauptm., Lodde (I Leipzig), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, zum Oberlt.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Uhlig, Eichler (I Dresden), des 1. (Leib⸗) Gren. Regts. Nr. 100, Oster (1 Dresden), des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Richter (Großenhain), des 4. Inf. Nr. 103, Pflugbeil (Pirna), des 5. Inf. Regts. Kronprinz Nr. 104, Berger (I Leipzig), Kiebitz (I Dresden), des 8. Infanterieregiments Prinz Johann Georg Nr. 107, Nagel, Oesterhelt (I Hresden), des Schützen⸗ (Füsilier⸗) Regts. Prinz Georg Nr. 108, Härtling (I Dresden), des 10. Inf. Regts. Nr. 134, Steglich (Borna), Kirsten (Döbeln), des 11. Inf. Regts. Nr. 139, Venus (I Presden), des 12. Inf. Regts. Nr. 177, Bernhard, Weber (I Leipzig), des 14. Inf. Regts. Nr. 179, Birckner (I Dresden), des 15. Inf. Regts. Nr. 181, Georgi (II Leipzig), Flaccus (Freiberg), des 1. Jäger. Bats. Nr. 12, Rommel (II Dresden), des 2. Jäger⸗Bats. Nr. 13, Röhringer (Borna), des Karab. Regts., Gadegast (Döbeln), des 1 Sus. Regts. König Albert Nr. 18, Freiherr v. Milkau (I Dresden), des 1. Ulanenregimenis Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, eseg⸗ (Glauchau), des 3. Ulanenregiments Nr. 21 Kaiser Wilhelm II., König von Preußen, Loewenherz (II Dresden), Gerbing (Pirna), des 1. Feldart. Regts. Nr. 12, Bierling (Rudolf), Wägner II Dresden), des 2. Feldart. Regts. Nr. 28, Becker, Simon
II Dresden), des 4. Feldart. Regts. Nr. 48, Seidel (Pirna),
ierling (Johannes) (II Dresden), des 5. Feldart. Regts. Nr. 64,
Becker (Döbeln), des 6. Feldart. Regts. Nr. 68, Schroeder, Alt⸗
vater (II Leipzig), des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, Kothe
(II Dresden), des Fußart. Regts. Nr. 12, Stelzer (II Dresden),
des 1. Trainbats. Nr. 12, Blau, Stübinger (II Leipzig), des
2. Trainbats. Nr. 19; Schulze, Schenk (Chemnitz), Hanisch
(eönneh zu Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Pfotenhauer
I Leipzig), zum Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 11. Ja⸗ nuar. Güttler, Major beim Stabe des Fußart. Regts. Nr. 12, mit Pension der Abschied bewilligt. .
23. Januar. Die Majore: Frhr. v. Fuchs⸗Nordhoff beim Stabe des 3. Ulan. Regts. Nr. 21 Kaiser Wilhelm 11, König von Preußen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Unisorm des 1. Hus. Regts. König Albert Nr. 18, Graf v. Schimmelmann beim Stabe des 2. Ulan. Regts. Nr. 18, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform, — zur Disp. estellt. v. Reese, Lt. im Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg
r. 108, mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Armee⸗ uniform der Abschied bewilligt.
im Beurlaubtstande. 23. Januar. Wangemann,
Hauptm. der Ref. des 7. Inf. Regts. König Georg Nr. 106, behufs
Tragen der Landw. Armeeuniform, Nöller, Hauptm. der Res. des 1. Jägerbats. Nr. 12, Hultzsch, Hauptm. der Res. des 2. Feldart. Regts. Nr. 28, — mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Grille, Müller (Artur), Oberlts. der Res. des Schützen⸗ (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, wegen überkommener Feld⸗ und Garnisondienstunfähigkeit, — der Abschied bewilligt. Ruoff (J Dresden), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Iö“ behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Siegel (Zittau), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, wegen überkommener Feld⸗ und Garnisondienstunfähigkeit, Kilian (Plauen), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, Inhülsen ( Leipzig), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, — der Abschied bewilligt. Seidel (II Dresden), Niedner, Schuster (Plauen), Oberlts. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Moras (Zittau), Oberlt. des Landw. Trains 2. Auf⸗ sepotecewilbehufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Ab⸗ eed bewilligt. Im Sanitätskorps. 23. Januar. Dr. Clausnizer ““ Unterarzt der Res., unter Anstellung im aktiven Sanitäts⸗ orps, und zwar bei dem 15. Inf. Regt. Nr. 181, zum Assist. Arzt befördert. Dr. Schmidt (Bautzen), Stabsarzt der Res., mit der Erlaubnis zum Tragen der bisberigen Uniform, Dr. Ibener 8 Dresden), Dr. Schütt (Leipzig), behufs Ueberführung zum Land⸗ sturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Allerhöchsten Beschluß. 10. Januar. Buchner, Regierungsbaumeister, technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des XII (1. K. Armeekorps, gleichzeitig beauftragt mit Wahr⸗ nehmung der Geschäfte des Militärbaukreises Freiberg, Ziller, Regierungsbaumeister, zugeteilt dem Militärbauamt Königsbrück, Trunkel, Regierungsbaumeister, technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des XIX. (2. K. S.) Armeekorps, — mit Wirkung vom 1. Januar 1909 zu Militärbauinspektoren ernannt.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 12. Januar. Nehse, Schmidt (II1 Dresden), Friedländer, Hartmann
I Leiprig), Unterapotheker der Res., zu Oberapothekern des
Furlaubtenstandes befördert. .
15. Januar. Dr. Fischer, Oberveterinär vom 2. Ulan. Regt. Nr. 18, vom 1. Februar d. J. ab auf ein Jahr zum Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin kommandiert. Scholz, Oberveterinär vom 7. Feldart. S 88 77, zum 2. Ulan. Regt. Nr. 18 unterm 1. Fe⸗ bruar d. J. versetzt. .
21. S Baumgaertner, Intend. Sekretär bei der Intend. der 3. Div. Nr. 32, der Titel Obermilitärintend. Sekretär v en.
Januar. Schumann (Pirna), Oberveterinär der Landw. 2. Aufgebots, wegen überkommener Feld⸗ und Garnisondienstunfähig⸗ keit der Abschied bewilligt.
Durch Verfügung des Generalkommandos. Polster, Zahlmstr. vom III. Bak. 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luit⸗ pold von Bayern, unterm 1. Januar 1909 zur Unteroff. Schule versttzt.
XIII. (Königlich Württembergisches)
Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ 8 und 11. Im aktiven Heere. Stuttgart, 27. Januar. v. Steinhardt, Oberstlt. und Abteil. Chef im Kriegs⸗ ministerium, v. Gagstetter, Oberstlt., beauftragt mit der Führung des Füs. Regts. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn Nr. 122, unter Ernennung zum Kommandeur dieses Regts., zu Obersten befördert. v. Ferling, Oberstlt. beim Stabe des Inf. Regts. König Wilhelm I. Nr. 124, behufs Vertretung
des erkrankten Kommandeurs des Inf. Regis. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125 nach Stuttgart kommandiert. v. Schroeder, Major und Flügeladjutant, kommandiert
nach Preußen behufs Dienstleistung beim Militärkabinett Seiner Majestät des Deutschen Kaiserns und Königs von Preußen, zum Oberstlt. befördert. Kölle, Paschke, Oberlts. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, zu überzähl. Haupt⸗ leuten, Reinhardt, Lt. im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, zum Oberlt., vorläufig ohne Patent, — befördert. Hegelmaier, Oberlt. im 10. Inf. Regt. Nr. 180, Aichholz, Lt. im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, — vom 10. Februar bis 15. August 1909 zur Dienstleistung beim Kriegsministerium kommandiert. Bopp, Major und Kommandeur des Westfäl. Drag Regts. Nr. 7, zum Oberstlt. befördert. Baun, Rittm. und Adjutant der 26. Kav. Brig. 1. K. W.), als Ezkadr. Chef in das Drag. Regt. Königin Olga
Olga Nr. 25, zum Adjutanten der 26. Kav. Brig. (1. K. W.) ernannt. Schnitzler, Frhr. vom Holtz, Hauptleute und Battr. Chefs im Feldart. Regt. König Karl Nr. 13, Höne, Oberlt. im 3. Feldart. Regt. Nr. 49, v. Stockmayer, Hauptm. und Komp. Chef im Pion. Bat. Nr. 13, — ein Patent ihres Dienstgrades erhalten. Lucke, Zeugoberlt. beim Art. Depot in Königsberg i. Pr, behufs Ver⸗ bindungs beim Art. Depot in Erfurt in dem Kommando nach Preußen elassen. Befördert: zu Lts. mit Patent vom 28. Januar 1907. Goßrau, Fähnr. im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von reußen Nr. 125, dieser unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. r. 126 Großberzog Friedrich von Baden, Heldbek, Fähnrich im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25, v. Marval, Fähnrich im Ulan. Regt. König Wilhelm I. Nr. 20; zu Lts. mit Patent vom 14. Juni 1907:; Hartmann, Fähnr. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Holtzmann, Fähnr. im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden; Morneburg, Fähnr. im 9. Inf. Regt. Nr. 127, zum Lt.; zu Fähnrichen: Frhr. v. Lupin, Unteroff. im Füs. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn Nr. 122, Rudolf Graf v. Schaesberg, Unteroff. im Drag. Regt. König Nr. 26. Im Beurlaubtenstande. Stuttgart, 27. Januar. Be⸗ fördert: Hailer, Laemmert (Stuttgart), Oberlts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, zu Hauptleuten; zu Oberlts.: Frhr. v. Neurath (Stuttgart), Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Feurer (Hall), Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 13, Stein⸗ müller (Stuttgart), Lt. der Landw. Kav. 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Bender, Wilhelm (Stuttaart, des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Bläser Stuttgart), Fach, Nägele (Hall), des Inf. Regts. Kaiser ilhelm. König von Preußen Nr. 120, Wörner (Stutt⸗ gart), Kreeb (Ravensburg), des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Göz (Stuttgart), des Inf. Regts. König Wilhelm I. Nr. 124. Bulling, Kett (Stuttgart), Vogel (Heilbronn), des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Steines C. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von aden, Cranz (Stuttgart), Kapff (Reutlingen), des 9. Inf. Regts. Nr. 127, Peltzer (Ludwigsburg), des Drag. Regts. Königin Olga Nr. 25, Plieninger, Kunath (Stuttgart), des 2. Feldart. Regts. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, Simon (Stuttgart), Köpf (Horb), Lang (Ulm), des 3. Feldart. Regts. Nr. 49, Unger (Stuttgart), Ackermann (Heilbronn), Hoehl (Ludwigsburg), des 4. Feldart. Regts. Nr. 65; Widman (Stuttgart), Vizefeldw., zum Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Stuttgart, 27. Januar. Schwarzkopf (Stuttgart), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, zu den Res. Offizieren des 9. Inf. Regts. Nr. 127 versetzt. Schneider (Stuttgart), Lt. der Res. a. D., zuletzt in der Res. d. Inf. Regts. Kaiser Friedrich, 28291 von Preußen Nr. 125, als Lt. mit Patent vom 16. Januar 1907 bei den Offizieren der Landw. Inf. 1. Aufgebots wiederangestellt. Im Sanitätskorps. Stuttgart, 22. Januar. Dr. Zeller (Heilbronn), Oberarzt der Landw. 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.
Beamte der Militärverwaltung⸗ Stuttgart, 16. Januar. Glock, Garn. Verwalt. Direktor in Ludwigsburg, Deininger, Lazarettinsp. bei dem Garn. Lazarett nmnh ihren Antrag mit der gesetzlichen Pension in den Ruhe⸗ and versetzt. Stuttgart, 22. Januar. Fuß, Proviantamtsrendant in Ulm,
seinem Antrage entsprechend mit der gesetzlichen Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt.
Deutscher Reichstag.
196. Sitzung vom 29. Januar 1909, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht die Interpellation des kürzlich verstorbenen Abgeordneten Grafen von Hompesch, be⸗ treffend Sicherung der Freiheit des Arbeitsvertrags und des Koalitionsrechts.
Ueber den Anfang der Verhandlungen ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Abg. Giesberts (Zentr.) fortfahrend: Auf Grund des Statuts des Arbeitgeberverbandes Duisburg⸗Ruhrort sind den Arbeitern dieses Bezirkes vielfache Schwierigkeiten nicht nur bezüglich des Wechsels der Arbeitsstätten, sondern auch hinsichtlich ihrer Organisation gemacht worden. Die Werke werden zu strengster Innehaltung dieser Vorschriften gezwungen, wie sich urkundlich beweisen lüft. (Der Redner verliest einen hierauf bezüglichen, an eine Werks⸗ direktion gerichteten Brief.) Hauptsächlich in der Bergbau⸗ und der gesamten schweren Industrie ist die Einrichtung allgemein. Was wird nun mit diesem neuen Sperrsystem bezweckt? Nach der Angabe der Arbeitgeber will man einem häufigen Arbeite wechsel vor⸗ beugen. Die organisierten Arbeiter bedauern ihrerseits ebenfalls einen starken Wechsel in dem Arbeiterpersonal durchaus; käme es nur auf die Erhaltung eines tüchtigen Arbeiterstandes an, so wären die organisierten Arbeiter durchaus bereit, daran mitzuhelfen und mitzuarbeiten, insbesondere im Bergbau, wo sich auch Elemente be⸗ finden, die es mit der Pflicht der treuen Arbeit, der Einhaltung der Kündigungsfristen usw. nicht sehr genau nehmen. Ob die Zahl dieser Leute aber sehr groß ist, möchte ich sehr bezweifeln. Der Beleg⸗ schaftswechsel ist keineswegs Schuld der Arbeiter; die wechseln nicht aus Uebermut ihre Arbeitsstellen. Die Statistik zeigt uns, daß ganz andere Gründe für den häufigen Belegschaftswechsel maßgebend sind. 1908 betrug der Wechsel im Durchschnitt 122 auf 100 Mann Belegschaft. Ueber diesem Durchschnitt stehen 12, unter ihm 7 Reviere; die einzelnen Reviere aber zeigen eine außerordentliche Differenz, auch bei derselben Gewerkschaft. Die Zeche Hugo im Bezirk Oberhausen hatte 149 % Belegschafts⸗ wechsel, andere nur 106, 100, 85 %, also bei einer und derselben Gewerkschaft Differenzen von über 50 %. Beim Kölner Bergwerk⸗ verein variieren die Prozentzahlen von 69 bis 233! Der Belegschafts⸗ wechsel liegt also nicht an den Arbeitern, sondern an dem Einreißen einer Betriebsmethode, die alle Arbeiter gleichmäßig unzufrieden macht. Von den hier ausgelegten schwarzen Listen behaupten nun die Arbeit⸗ geber, es handle sich durchweg um kontraktbrüchige Arbeiter. Diese Behauptung ist schwer nachzuprüfen; es läßt sich doch kaum an⸗ nehmen, daß eine Liste, die über 5000 Namen aufzählt, lauter Kontraktbrüchige enthalten sollte. Aber die Hauptsache ist: was verstehen denn die Arbeitgeber unter Konttaktbruch? Es liegt schon in der Bestimmung eine Pression, daß der Arbeiter bis zum 10. Tage über das Gedinge einig werden muß; so lange wird er mit ⁄ entlohnt. Kommt eine Einigung nicht zu. stande, so kann man doch noch lange nicht von bewußtem Kontrakt⸗ bruch reden. Es fehlt auch ein Minimallohn, und dieser Umstand 8 ebenfalls zu Differenzen zwischen dem Steiger und dem rbeiter. Auch die Kündigungsfrage führt zu immer häufiger werdenden Zwiespältigkeiten. Nicht zuletzt tragen zur Häufigkeit des Kontraltbruchs auch die maßlosen Versprechungen bei, die man neu zusiehenden Arbeitern macht, womit man die Leute aus dem Osten nach dem Westen herüberlockt. Findet der Angekommene, daß das alles Vorspiegelungen waren, so it es kein Wunder, wenn er sich in seinem Gewissen nicht verpflichtet fühlt, den Vertrag ein⸗ zuhalten. Das Schlimmste aber ist die ganze Methode des heutigen Betriebes, wie sie jetzt ganz allaemein eingerissen ist. Gerade im Ruhrgebiet ist in abgefeimter Weise die Parole maß⸗ gebend: Kohle fördern und wieder Kohle fördern. Das gute Ver⸗ hältnis zwischen Beamten und Arbeitern ist längst verschwunden. Die Steiger behaupten, daß das Prämienwesen heerbei eine große Rolle spiele, um auf die Arbeit zu drücken. Die Arbeit im Bergbau
r. 25 versetzt. v. Graevenitz, Oberlt, im Drag. Regt. Königin
ist so gefährlich, daß man alles vermeiden sollte, um die Arbeit über⸗ 8
mäßig zu steigern. In einer Sitzung des Verbandes des Vereins deutscher Grubenbeamten in Dortmund sagte ein Steiger nach dem Protokoll, daß es Prämien gäbe, die zu rechtfertigen, andere aber, die absolut verwerflich seien. Im allgemeinen hatten in jener Versammlung die Steiger nicht gerade einen großen Mut, ihre Beschwerden vorzu⸗ bringen, um so bemerkenswerter ist die eben angeführte Aeußerung eines Steigers. Die erste Frage ist nun: was ist zu tun, um diesen Mißständen entgegenzuarbeiten? Arbeitssperren in dem Umfange und in dem System, wie es gezeigt worden ist, sind jeden⸗ falls gegen den Sinn der Koalitionsfreiheit und der reizügigkeit. Die Kohlen sind doch schließlich Nationalschätze, und bei einem so kostbaren Gut müssen wir verlangen, daß diejenigen, die die Kohle fördern, auch dafür sorgen, daß gute Arbeitsverhältnisse bestehen. Zunächst ist für Schaffung eines tüchtigen Beamtenstandes zu ehe der mit sozialen Anschauungen zu erfüllen ist. Nicht bloß eine gute technische Vorbildung muß man von diesen verlangen, sondern auch, daß sie verstehen, wie man Leute behandelt. Ebenso wichtig ist, daß zum Bergbau usw. tüchtige Kräfte heran⸗ gezogen werden. Die erste Voraussetzung ist, daß die Arbeiter als gleichberechtigte Faktoren betrachtet werden, daß sie in der Lage sind, in ihren Organisationen mit ihren Vertretern die Arbeitsbedingungen und die Höhe der Löhne beraten zu können. Vielleicht findet dieser Gedanke Unterstützung durch die Errichtung von Arbeits⸗ kammern. Dann erhebt sich die Frage: kann die Gesetzgebung dulden, daß eine solche Uebermacht, eine Ueberspannung des Autoritätsprinzips der Arbeitgeber bestehen bleiben kann? Das Sperr⸗ system widerspricht, wie schon gesagt, dem § 113 G. O. Wie weit die Gesetzgebung einschreiten kann, überlasse ich der Beurteilung des Staatssekretärs. Die Arbeiter haben zweifellos einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, die Zechen haftbar zu machen, da diese gegen die guten Sitten verstoßen. Aber die armen Leute können sich nur schwer dazu entschließen, diesen Schritt zu tun. So viel steht fest, daß die von den Zechen verhängte Strafe der Sperre nicht im Verhältnis steht zu den Strafen im Strafgesetzbuch. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, es muß den Arbeitgebern gesetzlich untersagt werden, die Leute so ohne weiteres ohne ihr Vorwissen, ohne gerichtliches Urteil, ohne Untersuchung zu boykottieren und ihnen den Arbeitsmarkt unmöglich zu machen. Es wäre zu erwägen, ob nicht auch im Bergbau Tarifverträge zu ver⸗ einbaren wären. Die Freiheit des Arbeitsvertrages muß garantiert werden; das ist der Wunsch auch der christlichen organisierten Arbeiter, namentlich der Bergarbeiter. Solche Stimmen sollten hier nicht unerhört verhallen. 1905 sagte der Graf Posadowsky hier, er mißbillige den Verruf in dies Form, von welcher Seite er komme. Die Regierung und die Gesetzgebung kann auf diesem Gebiete nicht vorbei, daß die Arbeitsfreiheit voll und ganz garantiert wird, um so mehr, als die Beschränkung der Freiheit sich auch gegen Beamte richtet. Der Kampf gegen die Organisationen wurde bisher nur gegen die Gewerkschaften geführt, und die Beamten nahmen leider an diesem Kampfe teil. Heute sind wir so weit, daß auch die Organi⸗ sationen der Beamten in derselben Weise bekämpft werden. Der Unternehmer bringt also jetzt auch die Beamten gegen sich auf, er macht nicht nur die Arbeiter unzufrieden, sondern das Kapital bringt auch die Beamten unter die Knute der Willkür. Am frappantesten ist der Erlaß des Verbandes der bayerischen Metallindustriellen, der eine Reihe von Beamtenorganisationen namentlich auf⸗ männischer Angestellten boykottiert. Die Begründung dieses Er⸗ lasses ist eine so jammervolle, 9 man an dem gesunden Menschen⸗ verstande der Leute zweifelt. ie angegriffenen Verbände stellen Forderungen auf, die ganz harmlos sind und zu einem solchen Ein⸗ schreiten gar keinen Anlaß bieten. Der Erlaß der bayerischen In⸗ dustriellen ist nun inzwischen doch aufgehoben worden, weil man ihnen nahegelegt hatte, daß man auf Grund so vager Beschuldigungen die Verbände nicht maßregeln könne. Die Mitglieder eines Verbandes wurden nicht nur gemaßregelt, sondern auch in nichtsnutziger Weise durch das Angebot einer Gehaltszulage zur Preisgabe eines Rechts veranlaßt. In ähnlicher Weise hat die Torpedowerft die Mitglieder des Technikerbundes zu maßregeln versucht. In Oberschlesten ver⸗ folgt man die Mitglieder des Bundes der technischen Angestellten ebenfalls. von Giesche's Erben haben Beamte entlassen und 15 gekündigt, weil sie den vorgelegten Revers nicht unter⸗ schreiben wollten. Dasselbe gilt von den Steigern im Ruhrgebiet. (Der Redner verliest den Wortlaut mehrerer derartiger Reverse von der Stinnes⸗Zeche, der Zeche König Ludwig usw.) Wie wollen denn unsere heutigen Werkbesitzer eine pflichttreue Arbeit verlangen, wenn sie so selbst jede persönliche Selbständigkeit ihrer technischen An⸗ gestellten unterdrücken helfen? Wenn die letzteren erst alle organistert ein werden, wird sich der Kampf noch viel ernster und erbitterter ge⸗ stalten. Wir haben ein Interesse daran, die Unternehmer draußen zu warnen, die Sache nicht auf die Spitze zu treiben. Von der Gesetzgebung aber müssen wir Schutz der Freizügigkeit, des Koalitions⸗ rechts und Schutz gegen die Beschränkung des Arbeitsmarktes ver⸗ langen. Die Unternehmer umgehen die gesamte Gesetzgebung durch diese schwarzen Listen und maßen sich ein Strafrecht an, das ihnen nicht zusteht und im höchsten Grade unmoralisch ist.
Staatssekretär des Innern Dr. von Bethmann Hollweg:
Meine Herren! Bevor ich auf das Tatsachenmaterial, das der Herr Vorredner soeben behandelt hat, und auf das Material eingehe, das mir verschiedene der Herren Abgeordneten in dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt haben, streife ich kurz die rechtliche Seite der Sache.
Meine Herren, die Vorschriften der Gewerbeordnung, welche das Koalitionsrecht regeln, enthalten keine Bestimmungen dahin, daß sich die Koalitionen in dem Lohnkampfe bestimmter Mittel gegenüber der Gegenpartei nicht bedienen dürfen. Die Verbotsbestimmungen der 88 152 und 153 betreffen nur die Maßregeln, welche gegen die Mit⸗ glieder der eigenen Partei angewendet werden. Man wird dies nach dem Gange der neueren Rechtsprechung sagen dürfen. Inwieweit Maßregeln, welche von einer Koalition gegen die andere Koalition angewendet werden, unzulässig sind, bestimmt sich nach den allge⸗ meinen Bestimmungen, sei es des Zivil⸗, sei es des Strafrechts.
Zu diesen Maßregeln gehören auch die Aus sind generell nach unserem Zivil⸗ oder Strafrecht C I diesem Standpunkt steht die heutige Judikatur, wenngleich es eine Zeit gegeben hat, wo man den durch Arbeiter gegen bestimmte Ge⸗ werbetreibende ausgeübten Boykott 1
als groben Unfug bestraft hat. Dis Ansscßt des: Herrn Vorredners, daß das Sperrsystem, von Arbeitgebern angewendet einen Verstoß gegen den § 113 der Gewerbe⸗ ordnung in sich schließe, kann ich alg zichtig nicht anetend . dort von Merkmalen gesprochen wird, welche dem Zeugnis nicht hinzugefügt werden dürfen, so mag es in der Rechts⸗
wissenschaft und in der unter diesen Merkmalen Judikatur noch streitig sein, ob man
nur positive oder egative zu verstehen
se eer bei den sogenannten schwarzen h vandelt es sich un⸗ ulso 88 Schatfttück, welche neben den Zeugnissen hergehen,
Verschieden em Verbote des § 113 nicht getroffen werden.
ist die Frage⸗ 8 generellen Erlaubtheit des Sperrsystems einzelnen Fall 8 seine Anwendung nach den Besonderheiten des es den Tatbestand eines Vergehens, etwa der Be⸗ auf 1 198 oder ob sie alg Verstoß gegen die guten Sitten ersatzans 8 § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Schadens⸗ pruch gewährt. Beides ist vielfach möglich. So wird man
v. h Beleidigung sprechen können, wenn der Aufnahme eines Arpeiters in eine schwarze Liste eine besonders abträgliche 8 ö1.“ 2 v“