tröbel hört, kann man zweifelhaft sein, wo die größten Scheusale sitzen, ob in der Kommission oder in der betreffenden Abteilung des H chon jetzt, wo eine Entscheidung ereitet wird, von einem nieder⸗ so zeigt das, wie unsicher sie ßen die großen Herren spielen wollen,
Wenn die Sozialdemokraten noch gar nicht getroffen, sondern nur vor trächtigen Akt der Klassenjustiz“ sich fühlen, wie sie nur nach au
und welche Angst sie davor haben, daß ihnen hier die Tür aufgemacht wird. Herr Ströbel hat gefragt, wa gegeben wurden, doch wohl
rum die Proteste erst an die Abteilung zu dem Zweck, damit die letztere die befindet sich in
Kommission gründlich informiere. Herr Ströbel einem fundamentalen Irrtum; die Abteilungen haben Wahlen, nicht Proteste zu prüfen; liegen solche vor, so gibt die Abteilung Wahl an die Kommission ab. gehören zur 7. Abteilung die Herren Abg. Borgmann u haben in der Abteilung sich nicht blicken lass (Zuruf bei den Soz.) Sie schämen Nee! Nee!) Nun, Wären die beiden zweifellos das
Material über die
(Berlin), und sie es sich um die Wahlen handelte. sich? Habe ich recht gehört? (Ruf bei den Soz.: sch sehr komisch vorgekommen. eerren in der Abteilung gewesen, so hätte sie ihnen Lorreferat über die Wahl Hoffmann übertragen. Aber die nicht da, und nachdem sie so ihre Pflicht nicht erfüllt haben, sie und machen uns Vorwürfe. Die Abteilung war doch 8 da, daß sie von dem Protest mich überhaupt sehr darüber, sollten. Sie, die doch so sehr orientiert sind, trauliche Briefe und Erlassel protestiert gegen die freisinnigen Wahlen? ch nur, um Ihre
das wäre mir aus
Kenntnis nehmen konnte. daß Sie nichts von ihm gewußt haben
auch über ver⸗ Sie nicht selbst Warum waren Sie so igenen Mandate nicht zu fällen gegen die Abteilung ständen eins anhän
ccharfmacher“ Malkewitz. wo mir neuerdings vor meinem Hause
entsagungsfreudig? gefährden. Jetzt wollen Sie mit Ihren demm politischen Gegner unter allen Um Vorwärts! schreibt, man habe jetzt die beiden der freisinnige Aronsohn und der „berüchtigte S Die Sache hat sich bis nach Stettin hingeiogen, Tausende von Sozialdemokraten eine Ovation darbrachten, wie ich
sie noch nicht er
Sozialdemokraten
Mandatsräuber“
een, daß verständiger⸗ cht verzichten. (Zuruf ch nicht gemeint, H
wir jetzt hören, hat diese lange Erfolg gehabt.
st könnte man dann erwart weise auch noch Herr Ströbel und Herr Lie des Abg. Hoffmann.) Sie waä Hoffmann, denn ich sprach von ver dem Kommissionsbeschluß zustimmen, ozialdemokraten stimmen wer doch wenigstens einen guten
(Schluß des Blattes.)
ständigen Menschen. für den ja, wie
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf einer Fern⸗ chgebührenordnung zugegangen: § 1. Für jeden Anschluß an ein Fernsprechn’tz wird eine Grund⸗
die Vergütung für die Ueberlassung owle für den Bau und die Instand⸗
gebühr und eine Gesprächsg
2. Die Grundgebühr ist
und Unterhaltung der Apparate s haltung der Sprechleitungen.
Hin Netzen von nicht über 1000 Anschlüssen .. .. 50 ℳ bei als 1 000 bis ein 5 000 Anschlüssen 65 5 000 0 000 2 80
„ 20 000 „ „ 2 . . 770 000 Anschlüssen für jede angefangenen weiteren 50 000 Anschlüsse je 10 ℳ mehr
jährlich für jeden Anschluß, der von der Vermittlungsstelle nicht
weiter als 5 km entfernt ist.
b § 3. Die Gesprächsgebühr ist die Vergütung für die Herstellung der Gesprächsverbindungen. Sie beträgt 4 ₰ für jede Verbindung. § Wird in einem Orte ein Fernsprechnetz neu eingerichtet, so e den Anschluß im laufenden Rechnungsjahre die gleichen Gebühren erhoben, wie in Netzen von nicht über 1000 Anschlüssen. Für die Berechnung der Grundgebühr ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Anschlüsse maßgebend. hiernach festgestellte Grundgebühr tritt mit dem folgenden 1. April Aenderungen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für die sie gelten, amtlich bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Grund⸗ bühr eintritt, sind die Teilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum eitpunkte des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist
n.
5 Die in den §§ 2 und 3 bestimmten Gebührensätze können ler ermäßigt werden.
Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen ver⸗ öffentlichen Fernsprechstellen werden betragen für eine Verbindung von
schiedenen Netzen oder Orten mit
Gesprächsgebühren erhoben. Sie
nicht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer Entfernung
8 88 km einschließlich.
angefangenen weiteren 250 km
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 358) sinngemäß Anwendung.
§ 8. Soweit sich die Gebüh gebühren einschlie ver Fernsprechgebühren findet § 25 t⸗ gesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. Bdet Nnes ehog
§ 9. 1) Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr
Fernsprechteilnehmer solcher benachbarten Orte, die zu⸗ Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstaxe für fen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte on 4 ₰ für jede Verbindung sprechen; wollen sie Gebrauch machen, so haben sie, falls die Grund⸗ er Nachbarorte höher ist als die in ihrem eigenen letzteren jene höhere Grundgebühr zu zahlen.
ng im § 6 Abs. 2 des Gese 8 Reichs vom 6. April 1 prechanlagen aufgehoben. ten für das Gespräch einen
g ren vorher feststellen lassen, sind sie zuf die Einziehung der Telegraphen⸗
ge Anordnung des Briefe erhalten, dür gegen die Gebühr v. von dieser Befugnis bühr in einem dies etze, an Stelle der § 10. Die Besti hexwesen 88 Deuts . wird für die Fern darf sich jedoch von Femn zur Höhe der Gebi Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle ;
es über das Tele⸗ 92 (Reichsgesetzbl. Der Teilnehmer rräch einen Betrag nur bis die für die Verbindung bei schstelle zu entrichten wäre.
gen für die Benutzung der Fern ühren für den Fernsprechverkehr mmungen getroffen sind, durch Anordnung
üchssanalerd mmt
öchstzahl der für einen ährli . sprächeverbindungen; 11“ 2) die Zuschläge zur Grundgebühr für An s vemnüehersesta Flfernt si
sonderer Apparate und für die Be⸗ Sprechleitungen; 11n. die Gehühr für Verbindungen zur Nachtzelt; die Gebühren für Anschlüsse, die mehreren Personen unter eenutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden; Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen ebermittlung von Telegrammen durch den Fernsprecher;
einrichtungen und die soweit vorstehend nicht Besti des Reichskanzlers festgese
Der Reichskanzler be
die weiter als für die Hergabe be⸗ onders kostspieliger
6) die Gebühren für die Verlegung oder die vorze tige Aufhebung
von Sprechstellen; 7) die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vororts⸗, Nachbarorts⸗ und Bezirksverkehr, unbeschadet der Bestimmungen im
9 Nr. 2;
8) die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen; 9) die Gebühren für die Benutzung der Verbindungsleitungen nach dem Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52. Abs. 3 der Reichsverfassung. Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen. § 12. Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Gleich⸗
zeitig tritt die Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dezember 1899 KReichsgesetzbl.
S. 711) außer Kraft.
Teilnehmer, die nach der bisherigen Fernsprechgebührenordnung eine Pauschgebühr entrichten und nicht zur Grund⸗ und Gesprächs⸗ gebühr nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehen wollen, sind befugt, ihre gunschtüsg bis zum für den zu kündigen.
. Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden die §§ 1 bis 7, 9, 10 Abs. 2, §§ 11, 12 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Dem Reichstage ist ferner der folgende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Bankgesetzes, zu⸗
jegangen: P Artikel
i8.
§ 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 177) erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 311) nachstehende Fassung: R dins e Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der eeichsbank wird: 89 zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von dreiundeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet, 8 2) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden von diesem Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle dreieinhalb vom Hundert des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
2 Pas bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, ihrer Fälligkeit an gerechnet, ö der Bank.
rtikel 2.
An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift:
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünftig Millionen Mark festgesetzt, unter Keichteitiger Erhöhung des Gesamt⸗ betrags auf sechshundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzig⸗ tausend Mark. .
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs auf⸗ zustellende Steuerberechnung (§, 10 des Bankgesetzes) tritt eine Er⸗ höhung des Anteils der Reichtbank auf siebenhundertundfünfzig
von dem Tage
Millionen Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf acht⸗ hundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein. Artikel 3.
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt.
Artikel 4.
I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kursfähiges
deutsches Geld' ersetzt durch die Worte: „deutsche Goldmünzen“.
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Stagtes, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen.
Die nach Abs. 1,. und 2 angenommenen oder eingetauschten Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz hat, ver⸗ wendet werden. 8
Artikel 5.
I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach
den Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte: „und Schecks“.
II. Im § 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem
Worte haften,“ eingeschaltet die Worte: zebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften,“.
III. Im 817 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte „haften,“ eingeschaltet die Worte:
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften,“.
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den An⸗ und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt:
„, Schecks“. 8
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als § 47 a folgende Vor⸗ schrift eingestellt § 47a. Für dietenigen Privatnotenbanken, auf welche die be⸗ schränkenden Bestimmungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vor⸗
des § 17. scheiftes des 8 Artikel 6.
I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 311) erhält nachstehende Fessung: Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den Worten „des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt: „diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber . lautenden Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Boden⸗ kreditinstitute des Inlands sowie diejenigen auf den Inhaber lautfenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Kor⸗ porationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,“. II. In § 13 des Bankgesetzes wird als Nr. 9 folgende Vor⸗ rift eingestellt: . 2 9) zinobare Darlehne auf nicht länger als drei Monate im Lombardverkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschreibungen zu erteilen. III. Hinter § 20 des Bankgesetzes werden als §8§ 20 a und 20 b folgende Vorschriften eingestellt: § 20 a. Soll zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an einer Forderung, die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen ist (§ 13 Nr. 9), in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch die Personen, durch welche gemäß § 38 die Reichsbank verpflichtet
wird. Soweit diese Vorschrift die Unterschriften von zwei Mitglieder des Reichsbankdirektoriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch andere von dem Reichsbankdirektorium der Schuldbuchverwaltung bezeichnete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung
befugt.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 20 b. Ist zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht in das Schuldbuch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichsbank das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkte der Reichsbank bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. 8
der durch das Pfandrecht
Ist der Schuldner mit der Erfüllung gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet,
der Reichsbank auch ohne Nachweis des Verzuges gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus⸗ zureich en, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuld⸗ buche solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zu Gunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichs⸗ bank eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von der Schuld⸗ buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die V. schriften des § 20 entsprechende Anwendung.
Artikel 7. 822 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ie Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauplkasse
unentgeltlich zu besorgen. 1.“
Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundes⸗ staaten zu übernehmen.
rtikel 8. — Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 168 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 i Kraft.
Nach den amtlichen Ermittelungen sind bei der Reichs⸗ tagsersatzwahl am 6. d. M. für den Wahlkreis Schrimm⸗Schroda im ganzen 17 914 Stimmen abgegeben worden. Hiervon haben von Niegolewski (Pole) 13 888 Stimmen und von Günther (Reichspartei) 4016 erhalten; 10 Hüünmen waren zersplittert. von Niegolewski ist somit gewählt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Ausländer auf den deutschen Universitäten im Winter⸗ halbjahr 1908/09.
Die Zahl der an den deutschen “ studierenden Ange- börigen fremder Nationen, die als ordentliche oder außerordentliche Studierende eingeschrieben sind, beträgt in diesem Winter 4077 gegen 3594 im letzten Sommer, 3869 im Winter 1907/08, 3086 vor 5 und erst etwa 1700 vor 25 Jahren. Die aufsteigende Entwicklung des Ausländerstudiums, die im Wintersemester 1906/07 mit 4151 ihren Höchststand erreichte, hielt in den letzten Semestern infolge der strengeren Innehaltun der zudem weesentlich verschärften Zulassungsbedingungen, insbesondere gegenüber den Russen, nicht an, und erst in diesem Winter zeigt sich wieder eine erhebliche Zunahme der Zahl der an den deutschen Universitäten studierenden Auslaͤnder. Wie der im Sommer 1907 erfolgte Rückgang wesentlich auf eine Abnahme der Zahl der Russen und der Schweizer beruhte, so ist die neueste Steigerung wieder durch einen stärkeren Zufluß aus Ruß⸗ land sowie überhaupt aus den östlichen Ländern, besonders aus der Türkei, Bulgarien, Rumänien und Griechenland veranlaßt; aber auch aus der Schweiz, Großbritannien und Amerika ist in diesem Winter ein stärkerer Zu⸗ gang zu verzeichnen, wogegen auffallenderweise der Besuch aus Schweden und Norwegen, Belgien und den Niederlanden neuestens eine Ver⸗ ringerung zeigt. Trotz der nicht unerheblichen Steigerung der abso⸗ luten Ziffer der Studenten fremder Nationalität 1” eine Erhöhung ihrer relativen Zahl (ihres Anteils an der Gesamtzahl der Studie⸗ renden) nicht festzustellen; sie beträgt bei einer Gesamtstudentenzahl von 48 718 7,5 vom Hundert, wie im letzten Sommer, gegenüber 8,3 im Winter 1907/08, 9,2 vor zwei und 8,4 vor drei Jahren.
Stellt man den heutigen der Angehörigen der einzelnen Länder bezw. Erdteile, um die innerhalb der letzten zwei Jahre im Zufluß aus den einzelnen Gebieten eingetretenen Verschiebungen ziffer⸗ mäßig zu erkennen, die entsprechenden Zahlen des Wintersemesters 1906/07 gegenüber, so weisen eine ganz erhebliche Steigerung die Asiaten auf, vie überwiegend aus Japan stammen und sich vorzugsweise der Medizin widmen; ihre Zahl beträgt derzeit 172 gegen 113 vor zwei Jahren. Die Zahl der Amerikaner, die vorwiegend aus den Unions⸗ staaten kommen, stieg von 302 auf 333, die der Afrikaner von 13 auf 15, während der Besuch aus Australien nur 5 beträgt gegen 6 vor zwei Jahren, und die Angehörigen der verschiedenen europäischen Auslands⸗ staaten von 3717 8 3552 zurückgingen. Die Europäer gehören bezw. gehörten im einzelnen an: Rußland 1584 (gegen 1890), Oesterreich⸗ Ungarn 706 (681), der Schweiz 342 (341), Bulgarien 168 (139), Großbritannien 165 (144), Rumänien 108 (83), Serbien 70 (61), Frankreich 61 (58), Griechenland 59 (47), Holland 54 (57), Luxem⸗ burg 54 (53), der Türkei 50 (40), Italien 49 (33), Schweden und Norwegen 28 (32), Belgien 22 (19), Spanien 16 (23), Portugal 9 (9), Dänemark 6 (5) und dem kleinen Fürstentum Liechtenstein 1 (1). Demnach steht der Abnahme der Zahl der Russen, der Schweden und Norweger, der Holländer und Spanier neben dem erhöhten Zugang aus Asien und Amerika eine Steigerung der Zahl der Angehörigen fast saͤmtlicher osteuropäischen Länder sowie der Zahl der Engländer und der Italiener gegenüber.
In der Verteilung der Ausländer auf die einzelnen Fächer des akademischen Studiums zeigt sich neuestens (wie bei den in⸗ ländischen Studierenden) einerseits eine rapide Steigerung der Zahl der Mediziner und andererseits eine Abnahme derjenigen der Juristen. Die einzelnen Zahlen sind: Medininer 1174 (im letzten Sommer 948), Philologen und Historiker 985 (881), Mathematiker und Naturwissen⸗ schaftler 632 (604), Kameralisten 583 (488), Juristen 461 (426, vor zwei Jahren dagegen 580), evangelische Theologen 163 (168), katho⸗ lische 21 gnn) Zahnärzte 25 (29), Forstwirte 21 (12) und Pharma⸗ zeuten .
Auch in der Frequenz der einzelnen Universitäten des Reichs durch Ausländer, die in diesem Zusammenhang noch zu er⸗ wähnen von besonderem Interesse ist, ist sowohl absolut wie im Verhältnis zur Gesamtstudentenzahl der einzelnen Hochschule neuestens eine Wandlung festzustellen. Während in letzter Richtun “] mit 16,1 vom Hundert (absolute Zahl 219) vor 1
ahren an der Spitze der Hochschulen stand und im Vorjahre noch mit 13,1 v. H. mit Berlin und Leipzig die erste Stelle teilte, steht es jetzt mit 10,9 v. H. (201) an vierter Stelle, verdrängt von Berlin, das mit 13,7 (1187) jetzt allein die erste, von Leipzig, das mit 12,5 (554) die zweite, und von München, das mit 11,0 (698) die dritte Stufe innehat; nach Heidelberg folgen Halle mit 10,7 (232), Königsberg mit 10,3 (123), Jena mit 9,6 (137), Göttingen mit 6,8 (140), mit 6,7 (132), Gießen mit 6,6 (80), Straßburg mit 5,2 (97), Marburg mit 4,9 (86), Würzburg mit