1909 / 48 p. 27 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Feb 1909 18:00:01 GMT) scan diff

8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

Der zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Psgericht zugelassene Gerichtsassessor Dahlbender iaburg. Ruhrort ist heute in die Rechtsanwalts⸗

Duisburg⸗Ruhrort, den 23. Februar 1909. Königliches Amtsgericht.

Gerichtsassessor außer Dienst Wilhelm Erust inden, wohnhaft daselbst, ist heute gem. § 17 schtsanwaltsordnung vereidigt und in die hier te Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden. Februar 1909. 02 Königliches Amtsgericht. 2

attingen, den 23.

In die Liste der bei dem unterzeichneten Land⸗ chte zugelassenen Rechtsanwälte ist der zeitherige ff r. Paul Gräser in Zwenkau eingetragen

Leipzig, den 22. Februar 1909. Königliches Landgericht.]

In die Liste der bei dem biesigen Amtsgerichte lugklassenen Rechtzanwälte ist unter Nr. 12 der bis⸗ dirige Gerichtsassessor Joseyh Neise mit seinem

ohnsitz in Neustadt H⸗S. eingetragen worden. eustadt O.⸗S., 22. Februar 1909. Kgl. Amtsgericht.

elm Walther ist auf seinen bei dem Landgericht I in B ugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. erlin, den 22. Februar 1909. Königliches Landgericht I.

Bekanntmachung.

der Eintragung des Rechtsanwalts to Sierich in der Liste der bei dem lassenen Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt Wilh in der Liste der

chneten Gericht zuge jerdurch bekannt gemacht.

amburg, den 23. Februar 1909.

Das Landgericht Hamburg.

Gitzen in Lautenburg

Der ve hiesigen Liste der Rechts⸗

68 Antreg 88 hh eute ge worden. . den 23. Februar 1909.

——— 9) Bankausweise.

Reichsbank

vom 23. Februar 1909. Aktiv

tiva.

ettallbestand (Bestand an kurs⸗ higem deutschen Gelde 9 an Gold in

harren oder aus⸗ ländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 2784 8

darunter Gold 884 464 000

Bestand an Reichskassenscheinen. Noten anderer Banken

1 142 730 000

Lom ardforderungen 1

22 2 2 a u a2

8) Grundkapital 9) Reservefonds. Betrag der umlaufenden Noten. Sonstige täglich fällige Verbind⸗

1 332 726 000

Berlin, den 25. Febru Reichsbankdirektori . v. Glasenapp. Lumm. v. Grimm. Kauffmann.

Schmiedicke.

machungen.

lisss. Sterbekasse deutscher Lehrer, versicherungs⸗Verein auf Gegenseitigkeit

Zur 22. ordentlichen Generalversammlung Nachmittags rreinshaus, Alexander⸗

im Berliner Lehrerve 1, Kleiner Saal werden die Mit⸗ durch ergebenst eingeladen. Tagesordnung: richt des Direktors. Ir. Bericht der Revisionskommission. Festsetzung der Dividende für 1908. träge auf Satzungsänderungen. (Sl hl von Aufsichtsratsmitgliedern.“) ahl der Revistonskommission und deren Üvertreter für das Jahr 1909. den 1. Februar 1909. sse deutscher Lehrer, Versicherungs⸗ in auf Gegenseitigkeit zu Berlin. Der Aufsichtsrat.

G. Hansen. gefl. Beacsan sSndes stimmberechtigte hat ohne Rücksicht auf die Zahl seiner eine nur eine S d Stimmen, einschließlich seiner eigenen, nigen. Die Vollmachten müssen dem pätestens am letzten Werktage vor

d Geschäftgbe

lversammlung eingereicht werden. mation der Teilnehmer an der General⸗ st vor dem Beginn derselben dem n von ihm Beauftragten vorzulegen. nträge auf Satzungsänderungen.

lautet Abschnitt II fortan: der Kasse organisch verbunden ist eine aber Neuversiche⸗

mehr abgeschlossen werden“ lhaus 2 11“

ntsprechend erhält § 26 folgenden Nachtrag: W“ der Abteilung efdne na⸗ Vifseis. rungen nicht mehr abgeschlossen, soda eselbe nüct der bestehenden Verträge ge⸗

en ist.“ 8 2) 18 4c s in Zeile 1 und 5 anstatt „fünfzehn⸗ hundert“ zu seben

4b ist zu streichen:

,8- dann erforderlich, wenn der Direktor eine solche“ und an Stelle dessen zu setzen:

„steis erforderlich, wenn die zu versichernde Summe 1500 übersteigt, bei Beträgen bis 1500 nur dann, wenn sie der Direktor“

4t ist in Abschnitt II der Satz zu streichen: 8 i dieser Zahlungsweise gilt der Postschein

8 Quittung.“

4) da 8 42 s hinter dem ersten Satze ein⸗

alten:

muschaltea;g, Angaben in wesentlichen Punkten

ziehen die im V. V. G. §§ 16—22, 1652, 163

und 176 vorgesehenen Folgen nach sich.

In § 4 Abschnitt 1. Zeile 1 heißt es fortan

statt „Versicherungsvertrag“ „Versicherungs⸗ ein.“

schengj Zagtt I wird in folgender Weise ergänzt:

„Die Einlösung des Versicherungsscheins ist binnen einem Monat nach Empfang der Auf⸗ forderung gegen Aushändigung des Versicherungs⸗ scheins zu bewirken. Wird die Einlösung nicht rechtzeitig bewirkt, so ist die Kasse von der Ver⸗ pflichtung zur Zahlung der ver cherten Summe frei, wenn der Tod des Versicherten vor der Einlösung des Versicherunssscheins eintritt. Die Kasse ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig er⸗ folgt, berechtigt, die erste Jahresprämie ein⸗ zufordern oder das Versi⸗ serungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Wirkungen der Kün⸗ digung treten nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.⸗

In Abschnitt II ist der letzte Satz zu streichen und an dessen Stelle zu setzen:

„In der Mahnung ist eine bestimmte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen fest⸗ zusetzen, auch müssen die Rechtsfolgen, welche mit dem Ablauf der Frist verbunden sind, an⸗ gegeben werden. Tritt der Tod des Versicherten nach dem Ablauf der Frist ein, und ist alsdann der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Een oder der Kosten im Verzuge, so ist die

asse von der Vee.he zur Zahlung der versicherten Summe frei. ie ist in diesem Falle nur zur Zahlung derjenigen Leistung ver⸗ pflichtet, die ihr obliegen, würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Ver⸗ sicherung in eine beitragsfreie umgewandelt hätte (vergl. g. Abschn. I, III und 1V). Ist nach Ablauf der Mahnfrist das Mitglied mit der Zahlung im Verzuge, so ist die Kasse be⸗ rechsigt, das Versicherungsverhältnis ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Waren am Fälligkeitstage der unbezahlten Prämie bhereits drei Jahresbeiträge gezahlt, so tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist, wenn Fählung bis dahin nicht erfolgt ist, mit der

üadigung ohne weiteres Umwandlung der Ver⸗ S. in eine beitragsfreie ein; auch bleibt in diesem Falle dem Mitglied das Recht des Rückkaufs vorbehalten.“

In Abschnitt 1II Zeile 1 ist zu streichen: „Zahlt jedoch das Mitglied“ und statt dessen zu setzen: „Versicherungen, die wegen unterlassener Prämienzahlung erloschen oder in beitragsfreie umgewandelt worden sind, können“

In Zeile 2 ist zu streichen: „so kann die Ver⸗

sicherung“. 8 In Zeile 4 ist statt „Konventionalstrafe“ zu setzen: „Gebühr“. 1 Hinter Abschnitt III ist als neuer Abschnitt einzuschalten: „Eine Kündigung seitens des Ver⸗ sicherungsnehmers kann nur auf den Schluß des laufenden Versicherungsjahres erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden.“ 6) In § 4g ist hinter „Rückkauf“ einzuschalten Die Abschnitte I und II fallen fort. An ihre Stelle tritt folgender Wortlaut: „Die Kasse ist verpflichtet, eine Versicherung, auf welche mindestens drei Jahresbeiträge ge⸗ zahlt sind, auf Verlangen des Versicherungs⸗ nehmers entweder zurückzukaufen oder in eine beitragsfreie umzuwandeln. Als Rückkaufswert gelten, wenn die vorhandene Prämienreserve bis 60 % der Versicherungssumme beträgt, 75 % dieser Reserve bis 70 % der Versicherungssumme beträgt, 80 % dieser Reserve, bis 80 % der Versicherungssumme beträgt, 85 % dieser Reserve bis 90 rsefe Versicherungssumme beträgt, % dieser Reserbe, Peane 99 % der Versicherungssumme beträgt, olle Reserve. viegn⸗ dee. der Versicherung in eine beitragsfreie vermindert sich die Versicherungs⸗ summe auf denjenigen Betrag, der sich ergibt, wenn 95 % der Prämienreserve als einmalige Nettoeinlage für eine dem Alter des Ver⸗ hFenlen zur Zeit der Umwandlung entsprechende ersicherung mit gleicher Verfallzeit verwendet werden. Sowohl bei Rückkauf wie bei Umwandlung wird die Prämienreserve berechnet für den Schluß des laufenden Versicherungslahres. Die Herabsetzung der Versicherungssumme infolge Umwandlung wird für den Schluß des Ver⸗ cherungsjahres wirksam, für dessen Ende die rämienreserve berechnet wird. Versicherungen, die in beitragsfreie umgewandelt sind, sind, ab⸗ gesehen von dem in § 25 vorgesehenen Falle, nicht mehr dividendenberechtigt und auch nicht mehr nachschußpflichtig 23). Bei Rückkauf erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Ver⸗ sicherungsjahres. Das Rückkaufsrecht besteht auch für umgewandelte en. „Mitgliedern, welche mindestens drei Jahres⸗ beiträge penahlt haben, können gegen Hinter⸗ legung ihres Versicherungsscheines Voraus⸗ zahlungen auf die Eenenichh ungen bis zur Höhe des Rückkaufswertes gew hrt werden. Die Feutcdengen sind jährlich mit 4 % zu ver⸗

zu 3) In

der Umwandlung den Betra nebst rückständigen hiernach in Kraft

gewandelt.“

schein zu vermerken.“

beigebracht worden sind.

versicherten Summe nur an

§ 4 h sind

stre gender Wortlaut:

Lehnt die Kasse einen

Anspru⸗ gelehnt hat.“

aufgenommen

insen ergeben würde. leibende Teil der Versiche⸗ rungssumme wird auf die oben vorgeschriebene Weise in eine beitragsfreie Versicherung um⸗

beliehener Versicherungen in beitragsfreie (Ab⸗ schnitt 1, 3 und 4) wird derjenige Teil der Versicherungssumme als durch loschen angesehen, dessen Rückkaufswert zur Zeit des Sel

er

ückkauf

In Abschnitt III ist der erste Satz zu streichen: „Die Vorauszahlung ist anf dem Mitglied⸗

ken. J § 4h erhält Abschnitt II folgenden Wort⸗

aut:

„Die Zahlung des Sterbegeldes erfolgt so⸗ gleich, wenn der Versicherungsschein, die letzt⸗ bezahlte Prämienquittung, ein Auszug aus dem Sterberegister (C. c.) und eine Quittung über die satzungsgemäß fällige Beänchemmas .

: dem sicherungsschein eine bestimmte Person als bezugs⸗ berechtigt bezeichnet und ist diese im Besitze des Versicherungsscheins, so erfolgt die Zahlung der . Andernfalls ist die Kasse berechtigt, Zahlung an den In⸗ haber bzw. Vorzeiger des Versicherungsscheins zu leisten, dessen Legitimation zu prüfen die Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.“ n § 4 die Abschnitte IV und V, 8 in § 25 die Abschnitte IV und V zu cceen. An ihre Stelle tritt in § 4 h fol⸗

„Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung be⸗ ginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. spruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis ab, 8 wird sie von der Verpflichtung zur Leistung rei, sofern nicht der Anspruch binnen 6 Monaten erichtlich geltend gemacht wird; eeginnt erst, nachdem die Kasse den erhobenen ch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich ab⸗

letztere Frist

8) In § 4 wird unter i folgende Bestimmung

„Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis sind neben den Gerichten des Kassensitzes auch die Gerichte des Wohnsitzes des Versicherungs⸗ nehmers zuständig. Hat ein Versicherungsagent

umme

(Vertrauensmann) den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, außerdem das Gericht des Orts zuständig, wo der Agent (Vertrauensmann) zur Zeit der Vermittlung seinen Wohnsitz hatte.“] 9) In § 25 ist in Abschnitt III dem letzten Satze

hinzuzufügen:

„(Tarif II u. III) bezw. als Jahresprämien

gezahlt worden sind (Tarif D). Bei Eintritt des

beitragsfreie 4 und g) wird

ser noch nicht fällige Dividende (Abs. 3) unter Abzug von 4 % Dis⸗ kont gezahlt, die noch nicht berechnete alsbald

die bereits berechnete a

nach ihrer Feststellung.“

10) In § 26 erhält Abschnitt 6 folgenden Wortlaut: ũ Zahlung der Prämien sind die Be⸗ stimmungen in § 4d Abschnitt 2—4 und f

„Für die

maßgebend.“ 11) Die Bezeichnung

„Mitgliedschein“ wird durchweg durch .Ver⸗

sicherungsschein“ ersetzt.

12) In der Einleitung hat der zweite Abschn

fortan zu lauten:

„Infolge des Gesetzes über die privaten Ver⸗ sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 und des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ist auf Grund der B schlüsse der Generalversammlungen vom 11. Ok⸗ tober 1902 bzw. vom 5. April 1909 nachstehende Satzung als neue Grundverfassung angenommen

worden.

[98587] Gunnar Magnus Reg.⸗Bez.

schließen

Einsprüche gegen diese Ehe sind spätestens am 9. März 1909 bei der unterzeichneten Be⸗

hörde zu erheben.

Berlin, den 23. Februar 1909.

Königlich Schwedische Gesandtschaft.

[98368]

A. Einnahme.

1) Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjahre: Schadenreservre. .. 2) Prämieneinnahme abzüglich der Ristornit. 3) Nebenleistungen der Versicherten: a. Eintrittsgelder gemäß § 6 der

Satzung, 1 %o von

1 028 000. 1 028,— b. 1 63,— c. Policestempel 36,40

d. Erkennungszeichen 117,— 4) Kapitalerträge:

a. Zinsen des ET b. Fisgen des Reserve⸗

onde 424,75 5) Gewinn aus Kapitalanlagen:

Kursgewinn a. realisierter auf die Wertpapiere

b. buchmäͤßiger d. Re.

7) Fehlbetrag.

CGeessamteinnahme.. . Aktiva. II. Bilan

ondszeichner wegen der nicht ar gedeckten Obligos Wechsel 2) Sonstige Forderungen:

a. Rückstände der Versicherten. b. Guthaben bei Banken (Depot

1) eedäesge an die Garantie⸗

c. im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie anteilig auf das laufende Jahr treffen (für den Reservefonds) .

3) Kassenbestand. . . . .. .. 4) Kapitalanlagen: a. des Gründungs⸗

E“

6) Inventar 7) Sonstige Aktiva:

1 Schiffsschraube..... S) Feblbeticszs

8 Grundbesitz

servefonds .. . 101,70 6) Sonstige Einnahmen: a. Bankzinshen 239,25 b. Schadenbeträge, von Beschädigern einge⸗ zogen und zuruͤck⸗ erftattei—— 489,04

26

40

75

70

29

bei der Deutschen Bank Charl.)

35⁵

21 307 10 59070

50

Gesamtbetrag...

Robert Dittmann.

sa sen. Auf Versicherungen, welche in beitrags⸗ reie umgewandelt worden sin werden Voraus⸗

zahlungen nicht gewährt. bei Umwandlung

4000 für den Schluß des Ges

„Verolina“ Versicherungs⸗Verein auf Gegenseitigkeit in Charlottenburg. Rechnungsabschluß.

I. Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr

vom 1. Jauuar bis 31.

Dezember 1908.

1) Rückversicherungsprämien .... 2) a. Schäden aus den Vorjahren:

a. gezahlt 6 338,14 ß. zurückgestellt —,—

b. Schäden im Geschäftsjahr, einschl.

der 524,65 betragenden Schaden⸗ ermittlungskosten abzüglich des Anteils der Rückversicherer:

a. gezahlt 22 076,68 ß. zurückgestellt 7 400,—

Bekanntmachung. Der schwedische Staatsangehörige, Heilgymnast Audersson⸗Ch 3. August 1876 in der Gemeinde Västervik, almar, in Schweden, geboren und in Aachen wohnhaft, beabsichtigt, mit der groß Christian Walker Mai 1876 in Silverburn, Scoonie, Grafschaft Fife, in Schottland, geboren und zurzeit in Aachen wohnhaft, in Deutschland die Ehe zu

B. Ausgabe.

3) Zum Reservefonds, gemaͤß § 6 der

ung:

Satz a. Eitrittsgelder (Pos. A 3a) .. b. Zinsen (Pos. A 4 b c. Kursgewinn der

ffekten des Reservefonds (Pos. A 5 b) .

4) Abschreibungen auf: orderungen 5) Verlust aus Kapitalanlagen:

11“*“

Kursverlust

a. an realisierten Wertpapieren.. b. buchmäßiger kgf rthe

1 ertpapiere des Gründungsfonds .. . ..

6) Verwaltungskosten: a. Provisionen und sonstige Bezüge

der Abenten

b. sonstige Verwaltungskosten 7) Steuern u. öffentliche Abgaben 8) Sonstige Ausgaben: Zinsen des Gründungsfonds, gemäß

§ 3 der Satzun

9) Ueberschuß und dessen Verwendung: a. an den Kapitalreservefonds b. an 2 Garanten, gemäß § 3 der

Gesamtausgabe ... chäftsjahrs 1908.

4) Ueberschuß ..

u“ 108 879]46 enehmigt in der Generalversammlun 8 Charlottenburg, den 3. 5 1999. L““ Der öe 1Reich arl Reiche. Heinr. Zeitz. Georg Enkel. Franz Fermum.

Der Vorstand der „Berolina“

f Gegenseitigk e üe . in Eeerlaelen. Carl Runge.

Versicherungsverein au

2. Passiva.

1) Betrag des Garantiefonds. 2) H erkähg⸗ auf das nächste

ahr: 2 für angemeldete, aber n

dn S Eehnon

Hadenreserve)..

8 Reserbefonds .. 9