1909 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

tlich der Vorschriften des § 4 und de Getränke und Traubenmaische lande geltenden Vorschriften

8 § 10 Abs. 2 Ausnahmen

fteichnungen, Fra die den im Ursprungs⸗

zulegen. Personen, die Traubenmost, Wein,

ähnliche Getränke vermittel ihnen vermittelten Geschäft schnungen und Bücher

kann jedoch verweigert wer langt wird, sich selbst oder prozeßordnung bezeichneten Verfolgung zuziehen würde.

Die Sachverständi

verhältnisse, welche dur Verschwiegenheit zu be⸗ wertung der Geschäfts⸗ sind hierauf zu beeidigen.

Der Vollzug des Ge eesrat stellt die

entsprechend hergest

§ 14. Einfuhr von Getränken, die na i sind, ferner von Traubenmais Uimmungen 5 8.8. bf. 1 o ken hat, verboten. Der Bundesrat erläßt die Vorsch g des Verbots, er ist ermäch maische, Traubenmost oder Wein Vorschriften

n, sind verpflichtet, e zu erteilen sowie d vorzulegen. Die E soweit derjenige,

im der im § 51 N. Angehörigen die Gefa

ch § 13 vom Verkehr aus⸗ che, die einen nach den Be⸗ der des § 4 nicht zulässigen Zusatz

zur Sicherung der Ein⸗ tigt, die Einfuhr von Trauben⸗ zu verbieten, die den am Orte zuwider hergestellt oder behan

geschäftlichen Auf⸗ ung von Auskunft von welchem sie ver⸗ 1 bis 3 der Straf⸗ hr strafgerichtlicher

§ 24. sind, vorbehaltlich der über die Ein ch die Aufsicht

Anzeige von Gesetz⸗

zu ihrer Kenntni eilung und Ver⸗ enthalten. Sie

§ 15. Getränke, die nach § 13 vom Verkehr aus zur Herstellung von weinhaltige Kognak nicht verwendet werd wendung nur mit Genehmig

geschlossen sind, dürfen Schaumwein oder darf die Ver⸗

in Getränken, sen. Zu anderen Zwecken zuständigen Behörde erfolgen.

oder Betriebsgehei

§ 25. setzes liegt den Landesregierungen ob.

Einhbeitlichkeit des

ährleistung ihre en 8 die jährliche Fest⸗

16.

die Verwendun von weinhaltigen Getränken zu untersagen sowle

§

Der Bundesrat ist ermächtigt

bei der Herstellun

Kognak zu beschre

stellung von Schaumwein und

hierbei Verwendung finden wendung zu erlassen.

g bestimmter Stoffe Schaumwein oder bezüglich der Her⸗

und Vorschriften über die Ver⸗

7.

g verkauft oder feilgehalten wird, nhar macht, wo er dessen Kohlensäure⸗ fertiger Kohlensäure be⸗ Uungsart ersehen lassen. Dem

8 Schaumwein, der gewerbsmä muß eine Bezeichn auf Flaschen gefüll gehalt ganz ober te ruht, muß die Bezeit Schaumwein ähn welche erkennen läßt, welche dem estellung 11“ worden sind. sͤr.

mächtigten Landesbehörde

Die Landeszentralbehörden dem Reichskanzler e zu bestimmen 3 Abs. 3) anzler hat die Aus

ung tragen, die das Land erken t worden ist; bei

ßerdem ermächtigt, im Ein⸗ eilweise auf einem

vernehmen mit zen der am Weinbaue

heteiligten Gebiet

führung des Gesetzes zu überwa en ßigkeit der Handhabung dimnunernench

§ 26. sechs Monaten und ser Strafen wird be chriften des § 2 S.

und insbesondere

Mit Gefängnis bis zu ausend Mark oder mit

Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch 1 He vorsätlich den Vors

sowie in die sonstigen im geschäft⸗ Angebote mit aufzunehmen.

cht ausschließlich aus Wein een Verkehre nicht als Kognak be⸗

hol anderer Art enthält, wenn mindestens 10 des

ssen in 100 Raumteilen min⸗

D in die Preisliste lichen Verkehr üblichen

8 Trinkbranntwein, dessen Alko gewonnen ist, darf im geschäftli zeichnet werden. Trinkbranntwein, der neben Ko als Kognakverschnitt bezeich ols aus Wein gewonnen ist Kognak und Kognakver destens 38 Raumteile Alkoh Trinkbranntwein, der

muß zugleich eine Bezeich den Verbrauch fertig ifft der Bundesrat.

ind Weinkarten en Angebote mit au

ssentlich unrichtige Eint führenden Büch t

sectiefets Auskun zubewahren find. b

3) wer Stoffe, lung oder Verarbeitu weinähnlichen Geträn feilhält, verkauft od Zwecken dienenden

r Ablauf der dor

deren Verwendun ng von Wein, ken unzulässig ist, eer an sich bri Verkauf solcher ch nach den Umstände oder nach de der Fall als ein sch u zwei Jahren ein, ark erkannt werden Abs. 2 vorgesehene wenn der Täter zur mit Strafe bedrohte

t bestimmten Frist v

g bei der Herstellung, Behand⸗

weinhaltigen oder Zwecken ankündigt, wer einen diesen

gestellt worden ist. Die chriebenen Bezeichnungen sind auch in

eugt, desgleiche nstigen im geschäftlichen

Stoffe vermittelt. en, insbesondere na

eit der in Betra

die Preislisten u

neben der auf Gel kann.

Ses ist auch dann

i Handlungen bestraft frühere Strafe z oder teilweise erlassen zur Begehung der den Fällen des Abs

aus denen zu ersehen ist: 1) welche Weinber von Traubenmaische, Gewächse gewonnen ode er an andere abgegeben vermittelt hat; 2) welche Men

§ 11) bestimmten

flächen er abgeerntet rraubenmost oder Wei

oder welche Geschäfte

gen von Zucker nes 4) oder Stoffen er bezoge zum Zuckern 3) od

Mengen der im § 10 bezeichneten dem W igenem Gewächse gewonnen oder vo Mengen er an andere

schäftsabschlusses,

hat, welche Mengen sein er aus eigenem

b Stoffe er

oder von anderen für die Keller⸗ zur Herstellung von Haustrunk n und welchen Gebrauch er von eer zur Herstellung von Haustrunk

Diese Bestimmung nur teilweise ver⸗

ausgeschlossen, s Strafe bis

wird auch der Versuch bestraft.

ist, bleibt jedoch rraftat drei Ja

8

i anderen be⸗ abgegeben oder welche Ge⸗

die Namen der Lieferanten ggen von mehr der Abnehmer,

zutragenden Geschäfte be⸗ von fünf Jahren nach der

sanfte ub pilche Sh e über solche

Die Zeit des Ge und, soweit es sich u Hektoliter im einz n Büchern einzutr Die Bücher sind nebst 8 chen Geschäftspapieren bi letzten Eintragung aufzubewa 8

Die näheren Bestimmungen über die

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehm

Mit Geldstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft, 1) den Vorschriften des 9 des § 10 Abs. 3 oder 2) den Vorschrifte der Benennun

8. sechshundert Mark oder mi Folsch ö. fahrlässi e

bs. 2, d 5 zuwirerhandel 8

elnen Falle handelt, auch des § 18 Abs. 1 een auf die ein n 8 § 6 Sg. d A. kunft ezeichnung verwendet; Herkunft nichf Schaumwein oder Kognak ee daß den Vorschriften d

4) außer den Fällen nach § 19 zu führenden

Der im § 28 be 1) wer vorsätzli Auskunft nich

äßig verkauft oder feil⸗ und des § 18 Abs. 4, 5 des § 26 Nr. 2 den orschriften über di

Werden in einem Raum, Bücher zuwiderhandelt.

hergestellt oder gelagert wird oder Lagerung von Wein verwe andere Getränke als Wein oder diese Gefäße mit einer deutlichen in die Augen fallenden Stelle vers Bei Flaschenlagerung genügt Personen, die wegen Verfehlunge oder zu einer Gefänanisstrafe berurteilt wahrung anderer Stoffe als W Räumen durch die zuständige Poltzeibehörde

Die Beobachtung der Vorsch 88 enctobnng der nao verständigen zu überwachen. Unterflc zung dieser Behörden sind ändige im Hauptberufe zu bestellen.

zum Zweck des Verkaufs sie zur Herstellung runk 11) oder wahrt, so müssen Inhalts an einer

t werden, Haust Traubenmost ver Bezeichnung des

Bezeichnung der Stapel. gegen dieses Gesetz wiederholt worden sind, kann die Ver⸗ Traubenmost in solchen untersagt werden.

§ 29. stimmten Strafe unterliegt fernrer aßgabe des § 5 Abs. 2 zu erteilend

ach § 11 Abs. 3 n auf Grund des § 11

t oder unrichtig ertei

vorgeschriebenen Anzeigen

icht erstatt 18 nicht erstattet oder bs. 3 erlassenen Anordn 8en

ungen zuwiderhandelt; unterläßt, an Gefä 2 vorgeschriebenen d des § 20 Ab

4) wer vorsätzlich den vo von diesen ermächtigten Lande erlassenen Vorschriften

die Besichtigun die Durchsicht v

die Entnahme von P geforderte Auskun

ßen oder Flasch sezeichnungen a sangenen Verbote

ndeszentralbehörden oder den auf Grund des § 25 Abs. 3

22, 23 zuwider das Betreten oder 8 der Beamten oder

einem auf Grun lt;

dieses Gesetzes ist durch die mit lpolizei betrauten Behörden und

für alle Teile des Reichs

zuwiderhandelt; g von Räumen, d

on Geschäftsbüchern 0 die Abgabe oder

wer die von ihm richtig erteilt; neten Handlungen

§ 22. zuständigen Beamten und Sa chtzeit und, falls daß zur Nachtzeit gear äume, in denen T e hergestellt, vera gewerbsmäßigem

chverständigen 21) sind Tatsachen vorliegen, beitet wird, auch raubenmost, Wein oder dem Weine rheitet, feilgehalten oder verpackt Betrieb auch in die zugehörigen henso 8 19 EahRahhe e 88 eeschäfte über Traubenmaische, Trauben⸗ 8 dem Weine ähnliche Ge⸗ en, daselbst Besichtigungen chnungen, Frachtbriefe und Bücher Proben zum Zwecke der Unter⸗ zu entnehmen. Ueber die Probenahme Ein Teil der Probe ist ssen. Auf Verlangen ist e Entschädigung zu leisten. eitraume vom 1. April bis s bis 4 Uhr Morgens is 31. März die Stunden

„außerhalb der Na ft nicht oder aus Fahrl⸗

im § 26 Abs. 1 Nr. aus Fahrlässigkeit be⸗

Mit Geldstrafe bis wird bestraft, wer eine d lungen aus Fahrlässigkeit begeht.

In den Fällen des Einziehung der Getränk bezeichneten Vor gebracht worden si gehören oder nicht; auch kann die In den Fällen des § 28 Nr. 1 g oder Vernschtung erkannt des § 26 Abs. 1 Nr. 3 ernichtung der Stoffe zu e r nach den V Handlung bereit gehalten werden schriften des Abs. 1, 2 finden au semäß § 73 des Strafgesetzbu zu bestimmen ist.. eerfolgung oder Verurteilun o kann auf die Einziehung

ähnliche Getränk⸗ werden, und bei Lager- und Ges⸗

§ 30. zu einhundertfünfzig Mark Personen, die ge

§ 29 Nr. 1 bis 4 beze

cchhneten Hand⸗ werbsmäßig G

tränke oder Kognak vorzunehmen, geschäftli auch nach ihrer suchung zu fordern o st eine Empfangsbes amtlich verschlo für die entnom

31. mitteln, einzutret § 26 28. 1 Nr. 1 i

ee oder Stoffe zu erk⸗ ider hergestellt, nd, ohne Untersch

st neben der Strafe auf kennen, welche den dort geführt oder in den

ssen oder versieg

Die Nachtzeit umfaßt in 30. September die Stunden und in dem Zeitraume vom von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens.

§ 23.

Die Inhaber der im § 22 bezeichneten ihnen venagnhe Betriebkleiter und Au den zuständigen Beamten und Sachverstä Räume zu bezeichnen, sie bei deren Besi⸗ durch mit dem Betriebe vertraute Personen ihnen Auskunft über das Verfa üher den Umf

3 und des § 29 N

der Strafe auf die zum Zwecke etzes strafbaren

n Anwendung, g auf Grund eines

r bestimmten Person selbständig erkannt

Einziehung oder V.

Räume sowie die von sind verpflichtet, Erfordern diese zung zu begleiten oder iu lassen und der Erzeugnisse, zung gelangenden zunft, zu erteilen

wenn die Straf

fsichtspersonen anderen Gesetzes z

hren bei Herstellung ang des Betriebs, über die zur V

§ Die Vorschriften anderer die insbesondere auch über deren Menge und Herk

Wein treffender Gesetze,

32. Herstellung und den Vertrieb von

betreffend den Ver⸗ 1

kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzbl. S. 1 des Gesetzes zum Sch

der Warenbezeichnungen vom 12 ai 1894 (Reichsgesetzbl⸗ S. 441) und des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren

auch bei Strafverfolgungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Durch die Landesregierungen kann jedoch bestimmt werden, daß die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden sind, die durch die Bestellung von Sachverständigen auf Grund des § 21 dieses Gesetzes entstehen. Die Verwendung erfolgt in diesem Falle durch die mit dem Vol⸗ zuge des Gesetzes betrauten Landeszentralbehörden, durch welche die setwa verblesbenden Ueberschüsse auf die nach § 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden Kassen zu verteilen sind.

§ 33. Der Bundesrat ist ermächtigt, im Großherzogtum Luxemburg sewonnene Erzeugnisse des Weinbaues den inländischen gleichzustellen, alls dort ein diesem Gesetz entsprechendes Weingesetz erlassen wird⸗

34. Dieses Gesetz tritt am 1. Rrütuber 1909 in Kraft. it diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr

mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 190l (Reichegesezbl. S. 179) wngeh Kraft. 6

er Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses 85

setzes nachweislich bereits her estellt waren, ist jedoch nach den bis⸗ herigen Bestimmungen ae egesalt, E“

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen acfkteig 1— Gegeben Neues Palais, den 7. April 1909.

(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst ae den bisherigen außerordentlichen rofessor in theologischen Fakultät der Unntverfütich zu Urrafesorn Lic. Dr.

tto Procksch zum ordentlichen 3 in derselben Fakultät zu ernennin und chen Prafessor

dem Bürgermeister Adalbert Welcker in Eisleben den Titel Oberbürgermeister zu verleihen. 8

1“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruh.

dem Ratszimmermeister Reinhold Schenk zu Beias und dem Zimmermeister Paul Herrmann zu Potsdam

Prädikat eines Königlichen Hofzimmermeisters zu verleihen. 8 GBEI“

Justizministerium. h na2 Versetzt sind die Landrichter: Kadgien in Elberfe Frankfurt a. M. und Brichae in Allenstein an das 8 ericht I in Berlin, die Amtsrichter: Willmeroth in Herm⸗ eil nach Frankfurt a. M., Birkenhagen in Niebüll 1 8 Hachenburg, Lübbe in Labes nach Neumünster und Fu in Karthaus nach Danzig. ie nach⸗ dens Amtsrichter Dr. Krohne in Solingen ist die n gesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. itz in „Dem Notar Müller in Altdamm ist der Amtssit Greifenberg i. Pom. angewiesen. er ZZu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Brungah a Arolsen, Heinemann in Corbach und Förster in ngen. ls⸗ In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rech in anwälte Justizrat Oterski bei den Afind galbsch v, I.

Berlin, Jusitzrat Rosenthal ber dem Amtsgericht in Kragh urg i. 8.⸗S. 1. Justizrat 1 tsgericht etzerveg Die. Justiha Gallwitz bei dem Amtsg d Dr.

„. Dr. Paul von Hartmann un hilipp bei dem Lanbgeric I in Berlin, 8— Arendt bei dem Amtsgericht an Rödding und Müller dem Amtsgericht in Altdamm ki „a Mit der Löschung der Rechtsanwälte, Justizräte Otercl⸗ in Berlin, Rosenthal in Kreuzburg i. H.⸗Schl. und Gecs witz in Reichenbach i. Schl. ist zugleich deren Amt als No In die Liste der Rechtsanwälte si tragen; 85 Rechtsanwälte Justizrat veiegeaenees de chngehraghei d

Lammergericht, Dr. Reinhold mun M⸗Gladbach bei dem

Oberlandesgericht in Düsseldor Dr. Exner aus Tost bei dem Oberlandesgericht in Franrfarh a. M Dr. Arendt aus Nödding bei dem Amtsgericht und don Landgericht in Kiel, Erns Müller aus Halle a. S. bei dem Amtsgericht Berlin⸗Schöne⸗ berg, Müller aus Altdamm bei dem Amtsgericht in Greif⸗ m erg i. Pom,, der fruͤhere Rechtsanwalt Dr. Lentz bei 5 Oberlandesgericht in Königsberg i. Pr., die Gerichtsassessores nffreh Calsel, Dr. Max Jarusiel, Wieihe Mose⸗ und Dr. Schachian bei dem Landgericht 1 in Ver 84 Dr. von Rieben bei dem Landgericht III in Berlin, Karl Busch bei dem Amtsgericht und dem Landgerl in Cöln, Romeiß bei dem Amtsgericht und dem Landgeri 3 in Wiesbaden, Kirstein bei dem Amtsgericht und dem 888 gericht in Königsberg i. Pr., Bindewald bei dem Amts,

gericht und dem Landgericht in Naumburg a. S., Dr. Juliu

S 1 8 ut, Reichenbach O.L. 1 ei dem Amtsgerich 8 et Enia ha gen in Hildesheim, die Rechtsanwälte Füstizra Cöln sind verseüch ann in Berlin und Georg Fisch

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 8

Der Förster Koch in Grünebe berförsterei Pabrojen, 1 Regierungsbezirk Gumbinnen, ist hm Rerfärserfer ernannt

Der Titel Hegemeister ist 1 im Regierungs⸗

bezirk Wmeinden Fegenel vaeWge bben ürtin in Liekwegen, Oberförsterei Obernkirchen,

von Schiller in Altenbeken,

Steig in Todenmann, Oberförsterei Oldendorf.