2 Sicg e eit 2 ilungs⸗ ie Verordnung vom 30. Mai 1849 ist in sämtlichen, nach dem wird, die Ausnahme. Ein Ueberstimmen der III. Abteilung durch die nn dercglt 58 Ehnchecch “ ““ Erlaß der Berfastungsukkunde mit der Monarchie vereinigten Landes⸗ beiden oberen hat im v vn⸗ nur 8 1 P29 der iste 3. teß 1 er Negierunged die innerhalb eines Jahres nach der teilen in Kraft gesetzt, so durch das interimistische Wahlgesetz vom Urwahlbezirte und selbst 2 z2 2 iese Sehaes. t 2. v Wahl st ttfinden bedarf es der neuen Aufstellung 30. April 1851 (Gesetzsamml. S. 216) in den Hohenzollernschen nahme der Wählerabtei ö„3. Frseen 7 8 eitem 85 5 ligh eth Magtlehan er enh 18 Wähl liste Abteilungsliste) nicht. Landen, durch Gesetz vom 10. März 1869 (Gesetzsamml. S. 481) im in der Monarchie zu beobach en war, hat sie sich nur auf die Minder⸗ Hit An8886 14 “ Gebiete der des Jahres 1866, durch § 2 Abs. 2 des zahl der Urwahlbezirke (40,31 %) erstreckt. Die Wahlstatistik ergibt Der Tag der Wahl wird vo dem Minister des Innern festge etzt. Gesetzes vom 23. Juni 1873 (Gesetzsamml. 169) im Herzogtum ferner mit Sicherheit, daß ber ed He⸗Tees ae aele gehchen Die Wäöhler sind zu⸗ Wabl durch niste iee Ieäefmtgchenh Fanlandng und durch § 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1891 (Gesetz⸗ auch die abstimmenden Wähler der III. g in ihrer
6 1 8 auf seiten der gewählten Abgeordneten gestanden haben und daß zu berufen. 9 n somagd. Sd1) auch e aegescechien der Verordnung haben seit 1891] diese Wahlen Metrheitswablen, nicht sogenannte Minderbeitswahlen Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des Aenderungen erfahren. Das Gesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. gewesen sind.
. 8 2. b ünsti Fin⸗ 5 1 lwahlrecht, welches imstande 8 S9. g⸗ 9 S. 231) bestimmte, um den damals befürchteten ungünstigen Ein 8 In der Theorie würde ein Pluralwal 1 3 1 1“— He sc bgben kinen Prot ke fügren, der Staatssteuerreform auf die ildung vorzu. wäre, Wähler nach aße E“ 72—— welche mit ihm 9 n 98 8 . beugen, daß für jede nicht zur Einkommensteuer veranlagte Person an schaftlichen, geistigen und poli tischen Leben 5 Veantfagu- se Handschlags an Eidesstatt. 8 16 Stelle dieser Steuer ein Steuerbetrag von 3 ℳ zum Ansatz zu bringen und sein Stimmgewicht nach diesem Werte des lgt durch Stimmgebung zu Protokoll nach den und die Abteilungsbildung, anstatt, wie bisher, regelmäßig in den Staatswesen zu bemessen, der aege heen. gerechten 2 3 9 Die Wahl efolg d 25 (§ 27). ganzen Gemeinden, zukünftig für jeden 1 besonders vorzu- kommenen Wahlsystems am meisten en herchen; 5 Bee 8 8 Vorschriften der 1 Wmg geChalt abgegebene Wahlstimmen sind nehmen sei. Das Gesetz vom 29. Juni 1893, betreffend Aenderung mö Se. der objektiver 8 8 — vench g 8 nngüllgter Frateste h des Wahlverfahrens (Gesetzsamml. S. 103), beließ es hierbei und dieses ertes der Wähler scheitert jeder Versuch der Verwirklichung
b i : ines solchen Systems in einem Staate von den Größenabmessungen, 1 schrieb wester dor, Ahteilungebt ie di der bistorischen Entwickl d. der Verschiedenartigteit i 1) daß bei der Abteilungsbildung nicht mehr nur die direkten der historischen ntwicklung und 3 1 Die Wahl düde eese cath 1““ Eh Nhen allein, sondern, bauptsachlich um auch dem unbeweg⸗ der Verhältnisse Preußens. Eine S. btafnn ⸗ Pertinrat. Stunde egtben Abstimmungsfrist (Fristwahl) statt. lichen Besitz den ihm zukommenden Einfluß bei der Abstufung des Mehrstimmenrechts, die sich dem Aufbau der staatlichen Gesell
1 1 ¹ 1 6 ie vo a ögli trebt, wü 1 befriedigenden Abteilungen, die 500 oder mehr Wähler zählen, können in Ab⸗ bb“ 1Se de ven. E“ Un “ möshlichf. 56 iassen, sre⸗ b ee mFiemals zu en hct 198 5 timmungsgruppen geteilt werden. Fenen sinp; ’ 8 Gliederung des Stimmrechts ihr zu folgen suchen müßte. Ein Mehrheit⸗ In de aus mehreren Ortschaften bestehen, kamn grungz me eg direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an stimmenrecht mit nur wenigen, umfassenden Pluralitätsgruppen aber je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse die Abstimmung in den 2) dehi 52 1 RRanle deleuante nicht erhbgepaender, und urde den gleichen Ansechtungen wie das Klassenspstem ausgesetzt sein einzelnen Ortschaften angeordnet Fen Ehe 2 eee fone g d⸗, Und biese Angrife würden gegen ein sot 8 Saqtn mit wet xrun “ 5 8 ssteuer den können als gegen das Klassensystem. Das Plural⸗ Uebe die Mahlverhantlung wird ein Protokoll ausgenommen, nen Uenaglesg wiecctetun ne Saets stenen. 888 ö“ echoheasaperdenen n “ verschieden, das der Wahlvorstand vollzieht. ““ der fels sich infolgedesf en die auf die erste und zweite Ab⸗ deren billige G gerechte vn oft — . 1 8 1 1 3 e. 8 Bi vei . Legt es das politische Uebergewicht in die Han⸗ Der Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk wird von dem teilung, I“ 8 81 5 sweiselt wergeng edaneh hrat, 2 Seg. peimeimtlich bie Kene,e g 32 Regierungspräsidenten ernannt. § 20 — Abteilung je die Hälfte zuzurechnen ist. Bevölkerung nicht 5 ein 522 “ S I ; terscheidet sich in seinen Wirkungen nicht wesentli Der Wahlkommissar beruft zur Ermittlung des Wahlergebnisses Durch das Gesetz vüne 2. Juli 1900, betreffend Aenderung des wahlefcht aher anten darne nchc Stimmen. Der ausschlaggebende 85 den Wahlbezirk mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler des Verfahrens für die Wah 8n. zum Hause der Abgeordneten in den Einfluß und die vermittelnde Stellung zwischen den, wohlhabenden ahlbezirks, die ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, in den Hohenzollernschen Landen ( “ y 8 245), wurde ferner Ir und den unbemittelten Schichten der Bevölkerung, die das heutige Wahlort zu einem Wahlausschusse zusammen und verpflichtet sie als Anrechnung der in diesem Teile der Monarchie nunmehr zur Er⸗ d Füsche Wahlsyvstem dem bürgerlichen Mittelstande verleiht, lassen Seiscer müttelh, vac f b beung gelangenden nder vFrangaten Fürtten Sets und “ ich in einem Mehrstimmenrecht nicht aufrecht erhalten. Die Wir⸗ Außerdem ist ein Peseeenüh Webhla 85 hgaben dorg schri elg ee len 8 dheagslenc benrits n, e ehe bomn ungen der in Geltung stehenden staatlichen Pluralwahlrechte sind irks sei 5 8 , zuzuziehen un Februar 18 ie E die drei Abte Feen 28. h Sgperitt ühlbegrta, sen venß Se Zeamter sein darf, zuzug nach der dort allein zur Hebung gelangenden Gemeindeeinkommen⸗ überdies seither noch so wenig erprobt, daß es einen Schritt ins
6 — wisse bedeuten würde, wollte man diesen Vorbildern unter den
Der Zutritt zu dem Raume, in dem die Ermittlung des eüe steuer angeordnet war. vngenif verschiedenartigen Verhaͤltinssen Preußens folgen. krge stattͤndet. steht fedef ET1“ b s Bescffdngehch,s 18489 Hiernach wird die Durchführung der in Aussicht genommenen Zei ahlermittlung sind vorhe 2 . uiht auf der au der Verfa 2 8 orgezeich⸗ 1 1 9 11“ 8 8 bneer Grundlage der Einteilung der Wähler nach ihren Steuer⸗ Reerm di mer Verbesserang. d22 beeheee
Das Wahlergebnis wird festgestellt, indem für jede Abteilung leistungen in drei Wählerabteilungen, von denen jede grundsätzlich ein reen nben 822 .1-eig eneeee Srgb. esondert die Zahl der im ganzen Wahlbezirk abgegeben gültigen Drittel der anzurechnenden Gesamtsteuersumme aller Wähler des Ein⸗ 811 8 1 fänsenmeiteuben sen tlh 1 s h⸗ timmen ermittelt und der jeden Kandidaten entfallende Stimmen⸗ teilungsbezirkes aufzubringen und grundsätzlich durch Entsendung ” 2 82 8 erwogen werden müssen, durch welche Einrichtungen anteil nach Hundertteilen der Stimmen berechnet wird. Gewählt ist, gleichvieler Wahlmänner einen gleichen Einfluß auf die Wahl der Ab⸗ 98 S. S sie verf chulbet Fvereh. 2. . ch die Mittel zur Abhilfe ler im öö der drei Abteilungen mehr als fünfzig Hundert⸗ CCEöö“ hat 8 9 bei 48 Föftem ist 1 2. 8 — 3
erh . das Wahlre abgestu ie liimmen der Urwähler kommen ein 2 1 Ebalten t keine solche Mehrheit, so findet unter den beiden nur mictelbat durch den von ihnen erwählten Wahlmann — 1 bvt ginh Fünehrng, he⸗ Mahlerabt eiluggene b a nnhg Kandidaten, deren Stimmenanteile ihr am nächsten gekommen sind, je 88 er “ dergr Beralterungezahl 88 deeehh Wahlversahrens “ und doch die reichere und vielgestaktigere - i ige ahl statt. 8 ezirkes — bei der eordnetenwahl zur Geltung; das Stimmgewi 2 5 b 1 Fe Den. 8
Bcgerege ge der Stimmenanteile entscheidet das durch die pes Wähler bemißt scch nach der Zahl der Mitwähler, mit denen Sete she 28 8 erka — v“ Hand des Wahlkommissars zu ziehende Los. ie bei der Wahl der ahlmänner in einer Abteilung zu⸗ fassen. 11““ eg rnn d Se Ve lnb, e⸗ 8 1 22. . ee zu wählen haben. Es ist um so größer, je geringer 8 die Folge nicht eine Stärkung, der eern eine Verminderung des Ueber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist die Zahl dieser Mitwäͤhler ist, und, da die Zahl der Hochbesteuerten Einflusses der minderbemittelten Wäblerschichten sein, da die Ange⸗ ein Protokoll aufzunehmen, das der Wahlausschuß vollzieht. naturgemäß geringer ist, als die der niedrig oder gar nicht be⸗ hörigen der jetzigen III. Abteilung mit nur etwa ⁄% der Gesamt⸗ § 23. 1 , steuerken, größer in jeder höheren Abteilung als in der nächst⸗ steuerleistungen im wesentlichen auf die zukünftige vierte Abteilung
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ab⸗
—— 1: g2 beschränkt bleiben. Das würde zu einer Entwicklung des Systems in 1h der Wahl gegen den Wahlkommissar erklären. Eine An⸗ “ Im ganzen Staate hatten, nach der Wahlstatistik plutokratischer führen. Dies kann nicht erwünscht sein.
2 3 5 bei den Landtagswahlen von 1908 von insgesamt 7 682 721 Ur⸗ ite Wi - nehen flürung Ken 5 Won 8 Johi die Richcbgahe e 2834079782g99 in 95 1. “ (13,87 92 in der wah echte de dieser Ri düire Dreiklassen⸗ L“ Z. 8FE. un 79 (82, in der III. bilung zu wählen. In 4 eeenn. 1 richtigung über die Wahl an Vecch⸗ gilt als Ablehnung. sen 29 028 28 ahlbezirke gehörten dürchschnittlich 10 Ur. Selbst in Berlin überstieg nach der Wahlstatistik von 1908 das
1 2 4 8 durchschnittliche staatssteuerpflichtige Einkommen, mit d ’ „ . — 1 “ 2 8 82 Die Wähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvorstehers krähler 85 Tüts der Inn urd 217, 2 x “ dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wähler im allgemeinen am sowie das des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande wählen. Auf sämtliche Urwäl 28 kans an rechnungsfähige St ve 12 richtigsten erfaßt wird, bei den Wählern der II. Abteilung in mehr als der oder Wahlausschuß zu übernehmen. Bekrag von 599 523 596,04 96 von dem 221 gn a2. Er 686 95 %) Hälfte der Urwahlbezirke nicht den Betrag von 3300 ℳ, in mehr als ½ der Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das fünfundse higste Lebens⸗ . 8197 710 080,57 ℳ (81,98 %) der 11. und 186 286 068,04 7 Urwahlbezirke nicht 6500 ℳ. In der Mehrzahl der Urwahlbezirke des jahr überschritten hat, oder durch Krankheit, durch Abwesenheit in esr 07%) “ nfseden nuer den Urwählern befanden ganzen Staates betrug dieses Durchschnittseinkommen nicht über dringenden Privatgeschäften, durch Dienstgeschäfte eines öffentlichen ich 3 613 951 nicht ur Stceteinkemenlser Seae sfr di en 1800 ℳ, auf dem Lande nicht über 1500 ℳ und in den Städten nur Amtes oder durch sonstige besondere Verhältnisse verhindert ist, sich Wählerlisten 8 3 ℳ fingierte “ S. 1G hn. 9 wenig über 2700 ℳ. In aller ländlichen Urwahlbezirke erreichte welche nach billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung be⸗ Bees von 10 841 853 ℳ nm Ansatz gebracht Süesa⸗ V Nesen es nicht die Höhe von 2100 ℳ, in ¾ der städtischen zicht 4500 ℳ, gründen. Urwählern gehörten 3476 249 mit 10 428 747 ℳ fingierter Steuer· und mit 3300 ℳ Jahreseinkommen wird bereits der Höchstbetrag des Wer die Uebernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ur 1II 128 709 mit 386 127 ℳ zur 11. und 8993 215 28 979; wcn durchnittlichen Einkommens der Wähler II. Abteilung in erheblich ablehnt, oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende 88 uldi⸗ 1 1. Abteilung. Der durchschnitkliche Ges tste b- 2 ines U mehr als ¾ aller Urwahlbezirke des Staates erreicht. ung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark wählers Ferrug 758 179-gg we efer- 80 85 „Die höchste Gesamtsteuerleistung der Wähler III. Ab⸗ belegt werden. ¹ 5 29,46 ℳ in 88 III. Abteilun überhaupt und hne Rücksi cht f teilung stieg in weit mehr als der galft⸗ aller Urwahlbezirke Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltendgemacht, so die Abkeilungen 78,04 de n 82 Städten 114,08 b. 98 b 8⸗ (16 111) nicht über 75 ℳ, in mebr als †¼ der Urwahlbezirke (21 859) kann die verhängte Strafe ganz g be lne vW 46, 05 ℳ. 9 1 “ auf dem Lande nicht über 150 ℳ, die der Wähler II. Abteilung in mehr als der kreted.e estsecung nd ee Bür krafc ste e Abweichend von der Verfassungsurkunde regelt die Verordnung be der Urwahlbezirke (14 706) nicht über 250 ℳ, in mehr als t
8 8 5
894 8 1 8 ; der Urwahlbezirke (22 951) nicht über 500 ℳ. Diese G. seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Be⸗ vn 20Tes . 8. ne worau sehungen der airen Wahrhrrechtigung. euersätze entsprechen einer Höhe des Einkommens von 8 schwerde an den Regierungspräsidenten zulässig, welcher endgültig sätzlich an die Befüäligune zum Gemeindewahlrechte geknüpft wird, obigen Reihenfolge — höchstens 1800, 3000, 3600 und 6000 ℳ. entscheidet. beruft § 8 der Verordnung zum stimmberechtigten Wähler jed Wähler mit höchstens 6000 ℳ Einkommen beherrschen danach § 25. fnst Aeen Preuper enüng bnnn4 mmberfchti en, Wähler jedem mehr als † aller II, solche mit höchstens 3000 ℳ Wer die in den Wähler⸗ oder Abteilungslisten enthaltenen An⸗ sebstrice dene Preußen; welchee, Rechte n heetendengeund nicht mehr als ; aller III. Abteilungen, und 3600 ℳ Einkommen genügten gaben über die Steuer⸗ oder Einkommensverhältnisse eines Wählers lichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, in der er seit in mehr als der Hälfte aller Urwahlbezirke schon, um an der Spitze zu anderen als Wahlzwecken öffentlich verbreitet, wird mit Geldstrafe sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht der II. Abteilung zu stehen. In der 111. Abteilung überstieg in weit bis zu 1500 ℳ 616 Antrag des betroffenen Wäͤhlers ein. aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält. 8:622 98 Häl 2 8 das hierzu nötige Einkommen Die Verfolgung tritt nur auf Antrag 1 Bei einer Reform des Wahlrechts auf den Grundlagen der Ver. ihelt inn Hö. en Jahresbetrag des Verdienstes, den gelernte Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und fassung tritt daher unächir die Frage hervor, ob zu dem verfassungs⸗ aller Urwahlbezi für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken trägt mäßigen Prinzip der Anknüpfung des politischen Wahlrechts an das 88 die Höchstbesteuerten der II. Abteilung. § 27. 8 . S. 3 8 a bestehende Wahlsystem wegen plutokratischer Wirkungen au D hheren Vorschri J vieses C s hat d Monarchie geregelten Gemeindewahlrechte fehlt, und keine Aussicht h e Se 3 2 n. Shetgntestan i Ehrttegdn aafüheneenhsen. e⸗ 8 besteht, zu einem solchen zu gelangen. der Verallgemeinerung von Ausnahmeerscheinungen beruhen, die für
die Gesamkwirkung ohne wesentliche Bedeutung sind. Sie machen
1 . Artikel III. “ Sollen dies in der Erklärung der Königlichen Staatsregierung sich bemerkbar besonders in den deutag. srh. Fahe der
Artikel 115 der Verfassungsurkunde tritt außer Krft. vom 10. Januar 1908 (Stenogr. Ber. Abgeordn⸗Haus Sp. 381 8 eebeeheb⸗ Einfluß übermäßig hoher Steuerleistungen einzelner
8 Artikel 1V. in Aussicht gestellten und in der Thronrede vom 2 Oktober 190 ähler durch die Einführung der Abteilungsbildung nach Urwahl⸗
Bei einzelnen Neuwahlen, die vor der nächsten, nach dem Inkraft. für eine nahe Zukunft verheißenen Aenderungen eine organische bezirken auf deren Grenzen beschränkt worden ist.
treten dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Wahl erforderlich sreolonng des E“ Dreiklassenwahl⸗ Diese Einrichtung hat auch die oberen Wählerabteilungen troß
werden, kommen die bisherigen Vorschriften zur Anwendung. düft ms ent sren. r dfegah 8 18 8. Er — , roßer Einkommen, Permsgen —
1 8 8 b zur Durchführung dieses ans der Gedanke von vornherein aus, teuerleistungen, welche das de aftsleben der letzten Jahrzehnte
1 Gesetzentwurf ist folgende Begründung bei⸗ zu einem nach Nermfbn dern gegliederten oder zu mit sich gebracht hat, jetzt für die Uüherte leichter mikeanc gemacht
gegeben: einem Proportionalwahlsystem überzugehen. Mit der als in fheicgen Zeiten. In dieser Tatsache findet allerdings auch die Durch das Gesetz vom 28. Juni 1906, betreffend Vermehrung Einführung eines dieser Systeme würden die Grundlagen, erhebli
ide; die e Besserung der wirtschaftlichen Lage der arbeitenden Klassen, der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Aenderung der auf denen jetzt das preußische Wahlrecht ruht, völlig verlassen. Es die sich in dessecnng Zeit vollzogen 85 2— sichtbaren Ausdruck. Es
Landtagswahlbezirke und Wa lort etzsamml. S. 313), hat die würde sich dabei nicht um eine Fortbildung, sondern um eine Be⸗ umfaßte die I. Wählerabteilung 1888 nur 2,65 %, 1908: 3,82 %, Einteilung der EE11““ nicht unerhebliche seitigung des Bestehenden handeln. Daher erübrigt es sich auch, auf die II. Abteilung 1888: 8,96 00g 1908: 13,87 %, die III. Abteilung Aenderungen erfahren. Es wurden unter Vermehrung der Mit⸗ die denkbaren Gestaltungen, die Möglichkeiten der Einführung und 1888: 88,39 %, 1908: 82,31 % der Urwähler. . gliederzahl des Abgeordnetenhauses um zehn neue Abgeordnete eine die voraussichtlichen Wirkungen solcher Systeme an dieser Stelle näher Der starke Anteil der III. Abteilung an der gesamten Wählerzahl Anzahl von Landtagswahlbezirken, in denen die ordnungs⸗ einzugehen. 8 hat 2 der Annahme geführt, daß das Wahlivstem die breite Masse mäßige Durchführung der Wahlen nicht mehr gesichert erschien, uch ein sogenanntes Pluralsystem, bei dem den einzelnen der Bevölkerung von wirksamem Einfluß auf die Wahlen ausschließe. geteilt, und im ganzen 28 Landtagswahlbezirke umgestaltet oder neu Wählern neben einer Grundstimme nach gewissen Merkmalen noch Daß in Wirklichkeit die Wahlmänner der III. Abteilung nur in einer eingerichtet. In 25 weiteren Wahlbezirken wurden die Wahlorte unter eine oder mehrere Zusatzstimmen gewährt werden, ist von dem geltenden kleinen Minderzahl der Fälle bei den Abgeordnetenwahlen von den Berücksichtigung der geänderten Verkehrsverhältnisse verlegt. Dreiklassensystem in den Grundlagen verschieden. Bei diesem hat Wahlmännern der beiden anderen Abteilungen überstimmt werden, ist Zügleich erging ein zweites Gesetz vom 28. Juni 1906, betreffend nicht der einzelne Wähler ein verschieden bewertetes Stimmre tt, bereits dargetan. Die Wahlstatistik erweist ferner, daß die überwiegende Abänderung der Vorschriften über das Verfahren bei den Wahlen sen eern die Wählerabteilung, der er angehört, je nach der Stärke Anzahl der Abgeordneten mit Mehrheiten der Stimmen aller drei zum ce der Abgeordneten (Gesetzsamml. S. 318), durch welches ihrer Wählerzahl: jeder Wahler hat in der Gruppe, in der er wählt, Abteilungen gewählt worden ist. Von den 443 Mitgliedern des Hauses das Wahlverfahren vereinfacht wurde, um auch unter schwierigen mit seinen Mitwählern gleiches Wahlrecht. Beim Mehrstimmenrecht, haben 435 im Jahre 1903 die Mehrheit der Wahlmännerstimmen der Se ü ordnungsmäßige Wahlen zu sichern. dagegen wird jeder Wähler nach den Voraussetzungen der Pluralität, II. Abteilung, 356 die der III, erhalten. 271 Abgeordnete vereinigten,
Die Vorschriften über das materielle Wahlrecht, deren die er erfüllt, hinsichtlich seines Stimmgewichts gegenüber seinen Mit⸗ neben mehr als † der Wahlmannerstimmen der beiden oberen Ab⸗ Verbesserung jetzt in Aussicht Hgenommen if sind in 10 688 wählern verschieden bewertet. n teilungen, die ihnen allein schon g5 Sieg gesichert haben würden, vom 30. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten Aehnliche Wirkungen im Gesamtergebnis, wie die eines Plural. größtenteils auch die Mehrheit der Wahlmännerstimmen der III. Ab⸗
zur zweiten Kammer (Gesetzsamml. S. 205. ihrer Ab- wahlrechts, werden allerdings auch dem geltenden Wahlsystem nach⸗ keilung auf sich. Unter ihnen befinden sich überhaupt nur 24, bei änderung und erlassenen whscund ds he Nach gerechnet. Solche Berechnungen beruhen auf der im allgemeinen denen dies nicht der Fall war, und unter diesen nur 8, die weniger Artikel 115 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Gesetz⸗ seineswegs zutreffenden Voraussetzung, daß die an ehhee als † der Ielnseherstnernen der III. Abteilung erhalten 122 samml. S. 17) stehen diese Vorschriften an Stelle des in Artikel 72 schwächeren oberen Abteilungen bei der Abgeordnetenwahl regelmäßig Diese Fälle sind nicht zahlreicher als die einer umgekehrten Stellung⸗
der Verfassung in Aus . bi '„sdie erheblich zahlreicheren 111. Wählerabteilungen überstimmten. nahme der Wählerabteilungen gegeneinander, bei der es auf die gesetzes fascgetdi asfüc öatsanen, 96o6 Geolche Beich büͤden aber, wie durch die Landtagswahlstatistik erwiesen/ Stimmen der I. oder der II. Abteilung an sich nicht mehr .