kommen wäre, weil die der beiden den Ausschlag hätten geben können.
anderen Abteilungen allein schon
Vor der Beweiskraft der tatsächlichen Wirkungen des Wahl⸗ systems hält diese Annahme sonach ebensowenig stand, wie die früher oft vertretene Ansicht, daß das Wahlsystem die Sozialdemokratie als die vermeintliche Vertreterin der breiten Bevölkerungsmassen vom Eintritt in das Abgeordnetenhaus eshese. Wenn nicht unberücksichtigt bleibt, daß die Sozialdemokratie über⸗
haupt nur in einer kleinen Zahl von Wahlbezirken Stimmen⸗ mengen aufgebracht hat,
die für die Wahlentscheidung ernstlich ins Gewicht fallen konnten und nicht nur Zählstimmen waren, und daß sie ügelmädig ohne Wahlbündnisse den Wahlkampf zu bestehen hat, so erschienen ihre Erfolge bei den Wahlen nicht ungünstiger als die der bürgerlichen wo diese allein auf die eigene Stärke angewiesen sind. Ueberhaupt lehrt die Geschichte der Zusammen⸗ setzung des Hauses der Abgeordneten (zu vergleichen Feü des A g.⸗H. S. 243 ff.), daß unter dem bestehenden Wa lsystem jede starke Strömung, die weite Volksschichten tief bewegt, im Laufe der Zeit zur Geltung und zur Vertretung gelangt ist und in der Stellung. e dn in der Stärke der Parteien auch ihren Ausdruck ge⸗ unden hat.
Gleichwohl weist es im einzelnen erhebliche Mängel auf, deren Beseitigung dring end erforderlich ist. Sie sind eine Folge der Ein⸗ teilung der ählerabteilungen nach dem alleinigen Maßstabe der Steuerleistungen und der indirekten Wahl.
Auf der Bildung ungewöhnlich großer Vermögen und Ein⸗ kommen beruht es hauptsächlich, daß in fast einem Siebentel sämt⸗ licher Urwahlbezirke bei den Landtagswahlen von 1908 die I. und II. Wählerabteilung nur mit einem oder zwei Wählern besetzt war. Nicht nur auf dem platten Lande, sondern auch in mehr als 1100 der rund 12 000 städtischen Urwahlbezirke. Diese so⸗ genannten „Einer⸗“ und „Zweier⸗Abteilungen“, bei denen
die Wahl zur Ernennung der Wahlmänner durch den einzigen Wähler oder zum Gegenstand einer Zufallsentscheidung durch das Los
ei auseinandergehender Abstimmung der zwei, Abteilungswähler wird, bilden das Ziel fortgesetzter Angriffe, denen die Berechtigung nicht ab⸗ gesprochen werden kann. Diese regelwidrige Erscheinung muß beseitigt oder für das Gesamtergebnis der Wahl unschädlich gemacht werden, um so mehr, als von der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung eine Steigerung dieses Mangels im Laufe der Zeit zu befürchten ist. Er läßt sich auch durch Rückkehr zur “ der Steuerleistungen in den ganzen Gemeinden nicht vollkommen beseitigen, weil hierbei häufig doch zur sogenannten abgesonderten Abteilungsbildung in den engeren Wahlbezirken geschritten werden muß, innerhalb deren kein
ngehöriger einer der oberen Abteilungen nach der allgemeinen Ab⸗ teilun gsüügte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Auch versagt dieses Abhilsemittel vielfach in kleinen Gemeinden und in den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirken, in denen die bezirks⸗ weise Abteilungsbildung nicht zu entbehren ist.
Diese sogenannte Bezirksdrittelung hat andererseits die Folge gehabt, daß oft die Steuerleistungen und die soziale Stellung der Wähler paralleler Abteilungen in benachbarten Urwahl⸗ bezirken, selbst in derselben Gemeinde, außerordentlich große Verschiedenheiten aufweisen. In fast 1700 Urwahlbezirken war 1908 die I. Abteilung erst Wählern mit einer Gesamtsteuerleistung von mindestens 2000 ℳ, in ebensovielen aber schon mit wenig über 50 ℳ Steuern zugänglich. In Berlin gab es einen Urwahlbezirk, in dem der erste Wähler der III. Abteilung, neun Urwahlbezirke, in denen die ersten Wähler der II. Abteilung über 30 000 ℳ
Steuern zahlten, andererseits einige Hundert Urwahlbezirke, in denen schon eine Steuerleistung von üͤber 100 bis 125 ℳ genügte, um in die I. Abteilung zu gelangen.
Aehnliche schroffe von Urwahlbezirk zu Urwahlbezirk kommen auch Bezirke vor. Solche Ungleichmäßig daß I“ einzelner Wä bei der Abteilungsbi
Unterschiede in einer * anderer keiten lassen sich dadurch feeseitigen, ler über eine gewisse Höhe hinaus Idung nicht mehr angerechnet werden. Ihnen durch die Festsetzung bestimmter oder durchschnittlicher Steuer⸗ oder Ein⸗ kommenssätze für die Abteilungsgrenzen entgegenzutreten, ist bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in Stadt und Land, und in den ver⸗ schiedenen Teilen der Monarchie, nicht angängig.
Nicht allein durch die unregelmäßige Abteilungsbildung, die von ungewöhnlich hohen Steuerleistungen einzelner Urwähler beeinflußt wird, sondern durch die Einseitigkeit des Steuermaß⸗ stabes überhaupt werden zuweilen sozial und geistig hoch⸗ stehende Wähler in die III. gedrängt, wo ihre
timme nicht genügend zur Geltung kommt. Sollen ihrer Bildung, Einsicht und bn nach hochstehende und ver⸗ möge ihres Staatsbewußtseins besonders zur wirksamen Einfluß⸗ nahme auf die Wahlen berufene Wähler aus den unteren Abteilungen “ und regelmäßig in die Wahlkörper ügerscgührt werden, in denen ihre Beteiligung an der Wahl den staatlichen nteressen am meisten entspricht und ihre Stimme nicht in der Masse v so wird man dazu schreiten müssen, diese Wählergruppen na — unmittelbar erfassenden Merkmalen aufsteigen zu lassen. Als solche
Kerkmale bieten sich höhere Bildung, gereiftere Erfahrung im Lebens⸗ berufe und verdienstvolle Tätigkeit im öffentlichen Leben dar. Sie werden dem Steuermaßstabe zur Seite zu stellen sein, wenn der Aus⸗ breitung der Bildung, des politischen Verständnisses und erstarkten staatlichen Verantwortlichkeitsgefühls Rechnung getragen und gerecht⸗ fertigten Klagen über eine oft unbillige und eembe Gruppierung der Wähler durch den einseitigen Maßstab der Steuern der Boden entzogen werden soll. Dabei wird das ufsteigen in die höheren Ab⸗ teilungen von der Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen ab⸗ hängig zu machen sein, durch welche die aufsteigenden Wähler an die Seite ihrer neuen Mitwähler gestellt werden mmerhin wird es Faßsgen, v Fenige v Sepest von Fermhalen für das
uffteigen zu bestimmen, weil beim Abteilungswahlre te nur Per⸗ sonenmehrheiten, die Wähler der ganzen Abteikunn ] in Betracht kommen
. o „ und weil vermieden werden muß, in den Fehler nicht durchführbarer Individualisierung zu verfallen.
Die indirekte Wahl hat sich überlebt. Die Wahlmänner werden meist von vornherein verpfli⸗ tet, für einen schon aufgestellten Kandidaten bei der Abgeordnetenwahl zu stimmen, und daraufhin ewählt. In städtischen und industriellen Bezirken mit entwickelten Zerkehrsverbindungen empfindet man die Erleichterungen, welche die indirekte Wahl den einzelnen Wählern bei Stich⸗, Nach⸗ und Ersatz⸗ wahlen schafft, kaum mehr als erwünschte Vorzüge des bestehenden Wahlsostems. In läͤndlichen Bezirken ist oft die Aeeße den Wahlmänner mit der Aufstellung der Kandidaten für diese Wahlen schon jedermann erkennbar entschieden, weil enge örtliche, per⸗ sönliche und wirtschaftliche Beziehungen den aufgestellten Kandidaten von vornherein die Mehrheit sichern. Besonders hierauf beruht die auffällig schwache an den Wahlen auf dem Lande, die auch bei der Landtagswahl im Jahre 1908 hervorgetreten ist, wie⸗ wohl sich die Wahlbeteiligung im Gesamtdurchschnitt des Staats bedeutend gehoben hat. In dieser die Wahlbeteiligung ungünstig beeinflussenden Wirkung der indirekten Wahl wird ein wesent⸗ licher Mangel des Systems nicht verkannt werden dürfen, denn sie läßt in der großen Menge der Wählerschaft lebendige Anteilnahme an der Entwicklung des Staats und Verständnis für staat⸗ liche Bedürfnisse und Notwendigkeiten nicht erwachen und auf⸗
Eine der fortschreitenden Entwicklung der T erhältnisse si
chwindet, anderen,
kommen.
anpassende rganische Fortbildung des Wahlsystems wird daher an diesem ernsten Mangel nicht vorüberschreiten können. Die Vorschriften über die indirekte Wahl stammen aus ver aangener Zeit, in der auf die deutige Fatwickung der Verkehrsverhältnisse mit ihren die all⸗ gemeine Wahlbeteiligung erleichternden Wirkungen und auf eine
meicgehende politischer Interessen auch in den meisten
eenden, die es gestattet, die Auswahl der Abgeordneten unmittelbar in die Hand Wa icht wurde. Man wird Ä Eö—
Entwicklung folgen und ihren gesunden des Wahlsystems zu fördern suchen müssen.
Nach diesen Gesichtspunkten ist d. twurf aufgestellt. Er läßt die Voraussetzungen des aktiven vnd — “ 8
Fortschritt durch Anpassung
8 im
„
wesentlichen unberührt (§§ 1 bis 9 beseitigt die indirekte Wahl durch den Uebergang zur unmitte at der Abgeordneten durch die stimmberechtigten Wähler jedes Wah bezirks (§ 4), die sih in Stimmbezirken (§ 5) vollziehen soll. Der Grundgedanke des bisherigen Wahlsystems, die reiteilung der Wähler, wird bei⸗
behalten (§§ 6 bis 11). Die Grundlage der Abteilungsbildung bleibt die Drittelung nach Steuerlei stungen, die dem einzelnen Wähler nur bis zum Höchstbetrage von 5000 ℳ
angerechnet werden (§ 6 Abs. 2). Nach besonderen Merkmalen der Bildung, der g2 und der Erfahrung steigen die in den §8½ 6 bis 10 heelchneten ählergruppen aus den h denen ihre Steuerleistung sie zuweist, in höhere auf. Die Lisstenaufstellung (§§ 12, 13) und das Wahlverfahren 8 14 ff.) werden vereinfacht, wobei insbesondere auf möglichste Erlei terung der Teilnahme der Wähler an der Wahl bedacht genommen ist. Das Gleichgewicht des Einflusses der drei Abteilungen auf das Wahlergebnis wird durch eine besondere eenzählungs⸗ und Berechnungsart gesichert (§ 21). Die Stimmabgabe zu Protokoll wird beibehalten (§ 16 Abs. 1).
Wie bisher die Verordnung vom 30. Mai 1849 und ihre Ab⸗ änderungs⸗ und Ergänzungsgesetze nach Artikel 115 der Verfassungs⸗ urkunde unter dem besonderen Schutz verfassungsrechtlicher Vorschriften standen, soll das neue Gesetz an Stelle der Verfassungsartikel treten, die es in wesentlichen Punkten ändert und im ganzen 2 Fehs
eeignet ist. Im Artikel 1 wird deshalb bestimmt, daß die Artikel 70,
gr 72, 74 Abs. 1 der Verfassungsurkunde aufgehoben werden, im Artikel II, daß die folgenden Paragraphen des Entwurfs an ihre Stelle treten. Nach Artikel III des Entwurfs soll der Artikel 115 der Verfassungsurkunde außer Kraft treten. Artikel IVv regelt den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes, welches bei den nächsten L“ zum Hause der Abgeordneten zuerst in Anwendung sommen soll.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu
bemerken: Zu §§ 1 bis 3.
Die §§ 1, 2, 3 des Entwurfs regeln das Recht, zum Hause der Abgeordneten zu wählen und gewählt zu werden, das aktive und das passive Wahlrecht. Sie stimmen sachlich mit den bisherigen Vor⸗ schriften im wesentlichen überein, sind aber in der Form der Sprache der heutigen Gesetz ebung angepaßt. 8
Stimmberechtigter Wähler ist nach § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 in Verbindung mit Artikel 115 der Hersa sungs⸗ urkunde jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten lne obasch oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln rmenunterstützung erhält. Jeder Urwähler darf, auch im Falle mehrfachen Wohnsitzes, nur in einer Gemeinde die Wahlberechtigung ausüben (Artikel 70 Abs. 2 der Ver⸗ fassungsurkunde). Der Kreis der hiernach aktiv Wahlberechtigten hat eine Einschränkung durch § 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 45) erfahren, nach welchem für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Bere tigung zum Wählen in betreff der Reichs⸗ Prfertung und der einzelnen Landesvertretungen ruht. Die gleiche Beschränkung gilt für die Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen. Nach § 34 Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuchs bewirkt ferner die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte die Un⸗ fähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit in öffentlichen An⸗ gelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden. 8
Für die Auslegung des Begriffs der „Selbständigkeit“ im Sinne des § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 sind die Be⸗ kanntmachung des Staatsministeriums vom 19. Dezember 1848
(Ministerialblatt f. d. ges. innere Verwaltung S. 361 ff.) und der Runderlaß des Ministers des J
Innern vom 20. Dezember 1848 (a. a. O. S. 362 ff.) “ ewesen, denen die Handhabung des § 8 a. a. O. bei den Wahlprüfungen in leichmäßiger Uebung
gefolgt ist. Danach darf wegen mangelnder Selbständigkeit niemand von der Teilnahme am Wählen ausgeschlossen werden, von dem nicht feststeht, daß er sich infolge richterli der Anordnung nicht in der Lage befindet, über seine Person und über sein Eigentum zu verfügen.
Der Entwurf regelt die Gründe des Ausschlusses aus diesem Gesichtspunkt im § 2 zu Nr. 1 und 2. Auf die Aufname einer ent⸗ sprechenden Vorschrift hinsichtlich der zur Frichtlchen Haft gebrachten Personen ist verzichtet, weil sie praktisch bedeutungslos erscheint. Es würde anderenfalls auch über gewisse weitere Kreise von Pelonen die im Rechte zur Verfügung über ihre Person obrigkeitlich heschränkt sind (Polizeihäftlinge, Insassen der Arbeitshäuser u a.), Bestimmung zu treffen und die Zahl und Art der Ausschließungs ründe zu erweitern sewesen sein, wähgend der Entwurf jede Beschrän -bung der bisherigen
Ulgemeinheit der Wahlberechtigung zu vermeiden bestrebt ist.
Aus diesem Grunde ist 2* davon abgesehen, das in der Ver⸗ ordnung vom 30. Mai 1849 auf 24 Jahre festgesetzte Alter der eIent. nach dem Vorgange des Artikel 70 der Verfassungs⸗ urkunde auf das vollendete fünfundzwanzigste Lebensjahr zu erhöhen, wiewohl die Bedenken, die sich vFr. die Beibehaltung des vierund⸗ zwanzigsten Lebensjahres im inbii⸗ auf die ungünstigere Behandlung der ihrer militärischen Dienstpflicht genügenden Mannschaften gegen⸗ über den militärfreien Wählern dieses Alters ergeben, durch die Fipführung der zweijährigen Militärdienstzeit nicht vollständig be⸗
oben sind.
Als „Armenunterstützung“ im Sinne des § 8 der Ver⸗ ordnung vom 30. Mai 1849 gelten Unterstützungen, die dem Wahl⸗ berechtigten oder seinen unterhaltungsberechtigten Angehörigen zur Erhaltung von Leben und Gesundheit aus öffentlichen Armenmitteln auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Armenpflege gewährt werden. (§ 28 ff. des Reichsgesetzes uüͤber den Unterstützungswohnsitz § 1 des Ancführangaef 8 Melg 1878 gesehe über die sogenannte außerordentliche Armenpflege.) In Zukunft soll der Empfang der i § 8 Abs. 2 unter Nr. 1 bis 3 des Entwurfs auf
b ezählten Leist soweit sie nach dem bisherigen Recht als Aanerenenktenienenn
sehen waren, entsprechend der im Reichsgesetze vom 15. März 19 Reichsgesetzbl. S. 319) getroffenen Renaklet 2 nicht 82 89 Verlust des Rechts zur Ausübung der Wahl ferechtigung zur Folge
Wählbar zum Abgeordneten ist nach § 29 der Verord vom 30. Mai 1849 jeder Preuße, der das dreißigite debessehrdenne endet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat und
bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverb Mitglieder des Hauses der Abgeor 8 d weseegeen
1 eeten dürfen nach Arti
Abs. 4 der Verfassungzurkunde nicht sein die Mfenanach des 8. hauses und nach Artikel 74 Abs. 2 der Verfassungsurkunde in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetzsamml. S. 277) der Präsident und die Mitglieder der berrechnungskammer.
on der Wählbarkeit ausgeschlossen sind mit dem Ver⸗ luste der bürgerlichen Ehrenrechte bestr der Dauer des Verlustes 8 34 Nr. 8 afte Personen wäͤhrend
des Strafgesetzbuchs), Ent⸗ mündigte und Bevormundete, sowie im Konkznse b 8 1 Da es nicht folgerecht erscheint, die 1eee ne nclich Feizaer
es nich 8 b die Wäbl⸗ arkeit geringer zu bemessen, als die an die aktive Wahlber ’2 stellenden, läßt der Entwurf die Gründe des § nhig begung s hun von der Wahlfä 155 allgemein anch als Gründe des Ausschlusses von der Wählbarkeit gelten. Es wird keinem Bedenken unterliegen, daß hierdurch, abweichend vom bisberigen Rechtszustand Empfänger von Armenunterstützungen, soweit ihnen die aktive Wahl⸗ erechtigun mangelt, für die Zuku auch die Wählbarkeit, die “ nehin für sie ohne Bedeutung gewesen ist, nicht mehr be⸗ n een.
Zu § 4. Der § 4 beseitigt die mättelbare Wahl der Wahlmänner und beruft die stimmberechtigten “
bezirks zur unmittelbaren Wahl der Abgeordneten im diese für eine lebendigere Anteilnahme der olk — entscheidende Aenderung durchzuführen 122 fich dres
daß bei der Bildung dieser Bezirke auf die
8 übler⸗ 1) die Wahl je besonderer Abgeordneter für jede der drei Wäh ab enl) hen na 2 bilde g.- Feetee für sche tems der Städte⸗ und Landgemeindeordnungen im größten Teile des Staatsgebiets; 2) die Einfü sogenannter „Hauptstimmen“, 6 enahlbeztet und jeder Urwählerabteilung des Bezirks nach 5 e die Zuteilung der Wahlmänner geltenden zuzuweisen und ganzen Landtagswahlbezirk zusammenzuzählen sein würden;
8* Ib⸗ 3) die im Entwurf vorgeschlagene . in 89
teilungen du den danzen Londsapswablbenltk (vgl. § 21 des Entwur 1. gen die Beschreitung des ersten dieser Wege ergeben
u 8 4 vendig sich bei naͤberer Prüfung erdebliche Bedenken. Er führt notwen zur Verschärfun 4† Ausgleich, der wirtschaftlichen, seriaca und politischen Gegensäße, die zwischen den Wählergruppen der efen Abteilungen, 1” sachlich nicht begründet sind, kervorgerne; werden koͤnnen. s einigende Band allen naheliegender und A. erkennbarer gemeinsamer Interessen, wel sich in der segeehe en der nach diesem Systeme gewählten Gemeindevertretm wirksam erweist, würde die Mitglieder eines so gewählten Hauses Volksvertretung 232 glescher Weise eng um chleßen.
ipler⸗ Auch steht die sonderer Abgeordneter für jede der Wähle abteilungen in unloͤsbarem Widerspr zu dem wichtigen Prian des Artikel 83 der Verfassungsurkunde, der die Abgeordneten zu . eser tretern des ganzen Volkes beruft. An der Wahl jedes einzelnen 8 en Vertreter müssen auch alle Schichten der 2 ung teilzunehm berechtigt bleiben. ven⸗ ie Einrichtung der Landtagswahlbezirke für die Wahl d
wenigstens je drei A
3 2 9 dazu zwingen, in gio Teilen der
seordneten würde m 3 onarchie die Grenzen der Ibezirke so weit zu Ccft sammenfassung möͤgfich gleichartiger und auf den Ausgleich einander widersprechender Interesse die notwendige 3. enommen werden könnte. Es würde 29 absehbare Zeit jede täücht chwimon solche innerlich nicht szusamm⸗ hängenden neuen Wah e zu lebendigen organischen Gliedern Staatswesens verwachsen zu sehen. Und doch ist dieses ein wichtig Ziel der Verfassung mit ihrer Forderun esetzlich feitzuftellenden aus einzelnen oder mehreren benachbarten 8 oder großen Städt mm bildender Wahlbezirke, welche die dauernde, im allgememnen, venn einmal eingerichtet, unverrückbare Grundlage des Wa lsystems bilden
sollen (Artikel 69). zu keiner Verbesserung des jetziges
u 2. Der zweite Weg führt Wahlsystems. Die Ersetzung der Wahlmänner dur „Hauptstimmes der Wählerabteilungen in den Urwahlbezirken erhält die indtre Wahl in verschleierter Form aufrecht, ohne ihre Vorzüge gleichfaln zu bewahren. Andererseits bliebe der Mangel, daß die gtaamen 8 „ zahlreichen Wäͤhler, welche in den einzelnen Urwahlbezirken auf d Seite der Minderheit stehen, für das Gesamtergebnis der Abgeokd netenwahl er Geltung kommen, unverändert fortbestehen.
u 3. Soll diesem Mangel abgeholfen, regere Teilnahme. 5 der Wahl in der gesamten Wählerschaft erweckt und auf diese Wer auch die Ausbreitung des politischen Verständnisses in der Bevölkerung
efördert werden, so erweist sich nur der dritte, im Entwurfe gewäh Weg der unmittelbaren Wahl der Abgeordneten durch die Wäͤhler in ganzen Landtagswahlbezirke als gangbar. Dabei muß das verfassange mäßige Gleichgewicht des „Einflusses der drei Wählerabteilungen g. das Wabhlergebnis durch die Art der Stimmenzahlung und der Ab⸗ wägung der Stimmenanteile, die auf jeden Kandidaten in je
Wählerabteilung des Wahlbezirks efalle alten enthä
näheren Vorschriften
1 Zu § 5.
Die Durchführung der Wahl erfordert, wie bis ie Einrichtu besen Ferfiche Stimmbezirke. Sehe Verbiscer dis jeder Gu⸗ bez dh solen nach 8 5 des Entwurfes in der Regel einen solchen 8 sollen kleine Gemeinden und Gutsbezirke uf Stimmbest 2 ammengesetzten Stimmbezirken vereinigt
geteilt werden. Diese mü sammenhängen und ab gerundet ae. br Seelrhe
750 und nicht mehr als 38 Valtzm nchfs el 3300 Einwohner nach d
Mit der Bestimmung der unteren schließt sich der —
gr. 9 2„ riumlich 9 fen nicht weniger er letzten .
Grenze der 80 an die bisherigen B Die Fe haltung dieser Grenze ist geboten, weil die Scens ere d6, als Abstimmmungsbezirke, sondern auch als BGrundlage Abteilungsbildung 888 6 fl. des Entwu 8) dienen sollen. N. Erhöhung der oberen Grenze der FEinwohnerzahl bis. 3500 wird, was vornehmlich für die großen Städte und vol reichen industriellen Gemeinden erheblich ins Ge scht fäl die Beschaffung der notwendigen Wahlräume und die mur des Personals für die Wahlvorstände (§§ 8, 10 des Entwurfs) leichtern. In beiden Beziehungen haben sich unter den bisherigss Vorschriften, die die Höchstt der Einwohner eines Urwahlbezt auf 1749 Seelen bemaßen, in den gedachten Gemeinden erhebliche Schwierigkeiten ergeben, denen durch §. 31 a der Verordnung vom 30. Mai 1849 in der Fassung des Sfledes vom 28. Juni 190 Gescssemal. S. 318) nicht abgeholfen ist
ie Vergroͤßerung der Stimmbezirke in volkrei Gemeinden wird es auch erlei tern, bei ihrer Abgrenzung auf die⸗ F. assun 48 von Angehörigen aller in der Gemeinde vorhandenen fhisahen Schichte
in jedem Stimmbezirke mehr bedacht zu sein öglich war
und die bisherigen Un leichheiten 6 2 eüe cgesacche 8 saaess
bage der Wähler gleicher Abteilungen in benachbarten Skimmnbeief gern.
In den dünnbevölkerten Ge⸗ eenden des platten Landes wird . Bihdung der Stimmbezirke in se eriger Webße aus Rücksie ʒ auf die Teilnahme an der Wahl auch weiterhin die nber wiegende Resel bilden müssen. Die naheren Anordnungen darühe bleiben zweckmäßig der ahlordnung (§ 27 des Entwurfs), dor behalten. Andererseits kann die im Entwurfe vorgeschriesage Mindestgröße der E timmbezirke als der räumlichen Grundebem der AbelUnngeblldun nicht verzichtet werden. Ein Herabgette, unter die Mindestzahl von 750 Cinwohnern würde zu einee trächtlichen Verschärfung der Ungleichbeiten der Peialen Schic 5 Wähler gleicher Abteilungen von Stimmbezirk zu Stimm
en.
ühr Zu 98§ 6 bis 11. Fin⸗ Durch die §8 6 bis 11 erfahren die Vorschriften über die⸗ 29 keilung der Wähler in die drei Wäͤhlerabteilungen we liche Umgestaltungen. Die Grundlage 88 die bgrenzung e⸗ Abteilungen soll zwar auch in ukunft dhe reiteilung der S nach dem Maßstabe ihrer Steuer eeistungen bilden d.- 6, 7). 2. solce Maßstabe des Besitzes werden aber e Merkmale, namlich diegsf höherer Bildung, verdienstvoller Wirksamkeit im öffentlichen be⸗
und reiferer, d langj t begründeter ferer, durch ügsäbrige praktische Tatigke vrs ncchn
aahrung zur Seite gestellt, na ken den oberen A ¹ timmte Wäͤhlergruppen zu 829 werden sollen. Bei der Etnteit nach der Steuerleistung allein würden sie keine Einreihung wirk, — —— in Volksleben und — Wertes ibreprich lamen Anteilnahme an den Angele ten des na
(88 8 bis 10). hae;
irken⸗
Die Abteilungsbildun oll, wie bisher in Urwahlbezirite⸗
so zukünftig in den Stemagseg geschehen. Diese heigeg. lung“ hat, seitdem sie durch die Gesetze vom 24. Juni v 71 231) und vom 29. Jun 88 (Eecflamnhe as⸗ eingeführt w. ist, viel dazu beigetragen, da en. Gewicht bei den Wahken in de Hand des Mittelstandes zu legn bler, deren durchschnittliches Einkommen zwischen 19Crmahl⸗ 6500 ℳ beträgt, beherrschen den größten Teil der beutigen unzen bezirke. Die ückkehr zur Drittelung der Steuern in den sden Gemeinden würde eine Verringerung der Wäblerzahlen in den bands⸗
aug⸗
8 teilweise in die
ritte Abteilung verschie zur Geltung kommen würden.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
„wo sie u⸗