1910 / 31 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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zum Deut

31.

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(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Die Rückkehr zur Gemeindedrittelung kann übrigens auch in Verbindung 86 lder Vorschrift des Entwurfs nicht empfohlen werden, nach welcher die Gesamtsteuern eines Wählers in Zukunft bei der Abteilungsbildung nur noch bis zum Höchstbetrage von 5000 in Anrechnung kommen sollen. Diese „Maximierung“ der Steuern 6 Abs. 2) kann nur die unbilligen Wirkungen bekämpfen, die außerordentlich hohe Steuerleistungen einzelner Wähler in manchen Urwahlbezirken jetzt häufig auf die Abteilungszugehörigkeit ihrer Mit⸗ wähler äußern. In den ganzen Gemeinden, namentlich in den sehr reichen, die hauptsächlich in Betracht kommen, würde bei der Ge⸗ meindedrittelung die „antiplutokratische Wirkung der Maximierung geringh sein aimierungssatz von 5000 Gesamtsteuer betrifft im ganzen Stagtsgebiet etwa 13 000 Wähler (= 1,9 %), die sich auf rund 3600 der bisherigen Urwahlbezirke (etwa ) verteilen, nicht allein auf städtische, sondern auch auf ländliche. Der Satz entspricht regel⸗ mäßig einen einkommensteuerpflichtigen Einkommen von 40 000 bis 42 000 ℳ, da durchschnittlich in 5000 Gesamtsteuern der Betrag von 1415 Staatseinkommensteuer enthalten ist. Die Maximierung wird danach hauptsächlich den übermäßigen ees ausschalten, den bei der Wahleinteilung die Steuerleistungen der „Millionäre“ auf das Wahlrecht ihrer Mitwähler ausüben können. Sie wird im allgemeinen aber doch nur ein mäßiges Aufrücken von Wählern der II. und III. Ab⸗ teilung in die I. und II. zur Folge haben. 1“

Diese Maßregel ist in anderem Zusammenhange schon bei früheren Aenderungen der Wahlvorschriften (1891, 1893) erwogen. Sie 58 wo sie in einer größeren Anzahl von Stimmbezirken derselben Ge⸗ meinde wirksam wird, beträchtlich zur Milderung der Ungleichheiten beitragen, die sich ohne sie in der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Wähler gleicher Abteilungen von Stimmbezirk zu Stimmbezirk zeigen. Zur Milderung dieser Ungleichmäßigkeiten ist zwar schon die in Aussicht genommene Vergrößerung der Stimm⸗ bezirke auf 3500 Einwohner, wie bereits bemerkt, ein Mittel; dessen

irkung in dieser Richtung allein wird aber nur sehr gering sein.

Der Abs. 3 des § 6 entspricht dem § 20 a des dne en gesetzes in der Fassung des Artikel 1 Nr. 5 des vom 25. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 549). Den nach §§ 19, 20 des Einkommen⸗ steuergesetzes vom 19. Juni 1906 zu ermäßigten Seeesge e 8 anlagten oder freigestellten Wählern werden die ihrem wirklichen kommen entsprechenden See Seene 225 11““ er 5 erermäßigungen oder Befreiungen angerechnet. See Inhalt des 18 6 entspricht dem bisherigen Rechte 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849, §§ 1, 3, 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 (Gesetzsamml. S. 103], § 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1891 (Gesetzsamml. S. 11], Gesetz vom 2. Juli 1900 [Gesetzsamml. S. 245]). 1

In den § 7 ist die Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 nicht wieder mit aufgenommen. Sie verordnete, daß Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der dritten Abteilung wählen, und schrieb eine Berichtigung der Grenze zwischen der I. und II. Abteilung für den Fall vor, daß infolge der Ueberführung solcher staatlich nicht veranlagten Wähler aus den oberen Abteilungen in die III. sich die auf jene beiden Abteilungen entfallende Gesamtsteuersumme verringern sollte. Diese Vorschrift hat praktisch nur eine geringe Bedeutung gewonnen. Sie betraf im Jahre 1908 im ganzen Staatsgebiete z. B. nur 850 Wähler. Sie hat aber stets den listenaufstellenden Behörden Schwierigkerten bei der Handhabung hereitet und zu Irrtümern ge⸗ führt. Es empfiehlt sich, die Vorschrift zu beseitigen, um so mehr als die Steuerleistungen für die Abgrenzung der Abteilungen in Zu⸗ kunft nicht mehr allein entscheidend his werden.

Durch welche anderweite Einreihung bestimmter Wählergruppen diese Abgrenzung nach Steuerdritteln in Zukunft durchbrochen werden soll, wird in den §§ 8, 9, 10 des Entwurfs

egelt. 8 S. Der § 8 will abgeschlossene Hochschulbildung, Mitgliedschaft im Reichs⸗ und Landtag, ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstver⸗ waltungsbeschlußbehörden und in den Verwaltungskörperschaften der höheren Kommunalverbände sowie Offiziersdienft im Heer und in der Marine als Merkmale fii das Aufsteigen angesehen Wähler mit solchen Merkmalen sollen aus der. II. oder III Abteilung der nächsthöheren zugewiesen werden. Aktive Mitglieder der Parlamente und in Ehrenämtern der Selbstverwaltung befindliche Wähler werden durch ihre ganze Tätigkeit schon fortgesetzt auf eine verständnisvolle

eurteilung öffentlicher Angelegenheiten hingewiesen. Sie sollen daher ohne weiteres auf die Erhöhung ihres Stimmgewichts nach § 8 Anspruch haben. Bei allen anderen Gruppen und auch für die nicht mehr im Dienste defindlichen Personen macht der Entwurf die Entstehung des nspruchs auf das Aufrücken davon abhängig, daß seit dem Erwerbe trn slffähigung mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder daß die 1 Wüges Haft in welcher der Anspruch auf Teilnahme an der

ahl in den eren. Wählerabteilungen dauernd gewonnen werden soll, einen Hleichlangen Zeitraum bestanden hat. Die Fristbestim⸗ beh Wähkere 8 den folgenden Paragraphen bezwecken, die haftig werden . 7. 8 erhöhten Stimmgewichtes dauernd erst teil⸗ Verte geeee lassen, neun sie gründliche Erfahrungen in ihrem

Für die ehrenamtlich in den Verwaltungskörpern der engeren Fpmchunäcgees tätigen Wähler schreibt ber § 9 des Entwurfs vor, daß sie aus der III. in die II. Abteilung aufrücken sollen. Es

fallen hierunter die unbesoldeten Bp js eten und Mitglieder der Magistrate keren Bürgermeister, Beigeordneter

3 3 ehöriger Städte und die ehren⸗ amtlichen Vorsteher und Mitaliederatbsriget Städ Gemeindevorstände. Ihnen an die S

eite gestellt sind die eb renamtlich tätigen rheinischen Bürgermeister, veftfagschen htdienehr und Amtsvorsteher in den übrigen Provinzen. Auch bei diesen Wäͤhle auf das erhöhte Stimmgewicht dauernd Tätigkeit in den bezeichneten Ehrenämtern Nach § 10 sollen endlich der II. Steuerleistung in die III. Abteilung werden, welche mit einem Einkommen von mehr als 1800 zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind und entweder seit be Rhren sich im Bestte der Böcsähisung für den einjährig⸗ en zzr. Anste 8 2 le aestge Srund e Bölsläͤbrigen mil;tzrjschen oder orstdienste besitzen, SDi 9 B. 1 16 Berechtigung zur Anstellung im heilitärdite Pesihe eS. rfähigung fr den einjährig⸗freiwilligen ie heute in den meisten amittl 5 digen chaftsiche Verhrtunig, ergibt sich von selbst als Bild eren Lebensberufen erforderlich ist, Agehörenden Wähler. Geht ungsmerkmal für die solchen Berufen Anstellungsberech tigun, Geht man von ihm aus, so können auch die Militär, oder dee zungen, die durch ehrenhaften, langlährigen ereitung zum Forfiviergleichgestellten Dienst und durch die Vor⸗ Im mitte 8 dienst erworben werden, nicht übergangen werden. vielen Pripatften wie im unmittelbaren Staatsdienste sowie in der Ausmwahp ihte ungen werden diese Arten der Befähigung bei Gruppen sollen’r gleichwertige vEenssength Beide zur 1I. Wählerabnach dem Entwurfe den An pruch auf die Zuweisung reifere Lebenserfah lung aber erst besitzen, wenn sie ein gewisses, schon 8 ahrung und Einsicht in öffentliche Angelegenheiten ge⸗

rgruppen soll der Anspruch durch wenigstens 10 jährige eerworben werden.

Abteilung diejenigen nach der fallenden Wähler zugewiesen

8

Dritte Beil

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Verlin, Sonn

abend, de

ä Lebensalter erreicht haben, und auch nach ihrer äußeren W 8 den Angehörigen des Mittelstandes gerechnet werden können. Der Einkommensatz von 1800 ist der im Durchschnitt den Wählern der II. Abteilung im ganzen Staatsgebiet nach der Wahl⸗ statistik von 1908 bei der Staatseinkommensteuerveranlagung an⸗ 9 die Zuweisung zu einer höheren Abteilung nach Vorschri der §§ 8, 9, 10 sollen Anspruch nur die Wähler haben, welche die begründenden Tatsachen der Gemeindebehörde rechtzeitig, und zwar spätestens in dem Verfahren zur Berichtigung der Wahllisten, nachweisen 11 des Entwurfes). Es fehlt den Gemeindebehörden die Möglichkeit, die Voraussetzungen der §§ d bis 10 von Amts wegen sicher zu ermitteln. Die Vorschrift des § 11 ist daher erforderlich, um der nachträglichen Anfechtung der Wahllisten wegen Unvollständigkeit und ihrer etwaigen Nichtigkeitserklärung im Wahlprüfungsverfahren wegen Nichtberück⸗ sichtigung unangemeldeter Aufrückensansprüche vorzubeugen. In der Wahlordnung und durch Anweisungen wird gleichwohl den listenauf⸗ stellenden Behörden die Pflicht auferlegt werden können, die fraglichen Merkmale für die Zuweisung der Wähler, soweit sie ihnen bekannt sind, auch ohne Anmeldung bei der Listenaufstellung nicht unbeachtet 8 lacgin Wahlordnung wird ferner zu bestimmen haben 8 Abs. 2) welche Anstalten als deutsche höhere akademische Lehranstalten im Sinne des § 8 Abs. 1. Nr. 1 zu gelten haben. Diese Lehranstalten und die auswärtigen Universitäten, die den deutschen im Sinne der Prüfungsordnungen für die akademischen Berufe gleichstehen, können nicht unmittelbar im Gesetze bezeichnet werden, weil Aenderungen in ihrem Bestande jederzeit eintreten können. 1

Aus gleicher Rücksicht muß auch davon abgesehen werden, die Dienstzweige im Gesetze zu benennen, die dem militärischen Dienste hinsichtlich des Erwerbes der Berechtigung zur Anstellung im Zivil⸗ dienste gleichgestellt sein sollen 10 Nr. 2). Zurzeit handelt es sich um den Dienst in der Landgendarmerie und in militärisch organisierten Schutzmannschaften nach neunjähriger militärischer Dienstzeit. Daneben kommt der nur für den mittleren Forstdienst geltende, besonders ge⸗ ordnete Vorbereitungsdienst der Bewerber um den Forstversorgungs⸗

in in Betracht. schein in Betrach Zu §§ 12, 13.

Die §§ 12, 13 handeln hauptsächlich (I, II, III) von der Auf⸗ stellung, Auslegung und Berichtigung der Wahllisten, nämlich der Wählerliste und der Abteilungsliste. 1 3

I. In die Wählerliste, welche die Grundlage für die Auf⸗ stellung der Abteilungsliste und für die Abgrenzung der Abteilungen bildet, müssen bei dem Namen jedes Wählers die 88 die Zuweisung zu den Wählerabteilungen erheblichen Angaben aufgenommen werden, neben dem Steuerbetrage (§§ 6, 7 des Entwurfes) auch die sonstigen hierfür maßgebenden Merkmale (§§ 8, 9, 10). Soweit sie der Gemeinde⸗ behörde bekannt sind, hat diese sie von Amts wegen zu berücksichtigen und in die Liste mit aufzunehmen, anderenfalls ist die Aufnahme von der Anmeldung dieser Merkmale durch die Beteiligten spätestens im Listenberichtigungsverfahren 12 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 3) ab⸗

ängig.

Kie Ferdeeeg näheren Anordnungen hierüber, wie über die Angabe der Steuerbeträge in einer alle anzurechnenden Steuerarten S die Steuerarten nicht einzeln erkennbar machenden Ge⸗ samtsumme und über die tunlichste Verhinderung mißbräuchlicher Be⸗ nutzung der ausliegenden Wählerlisten zu Zwecken, die außerhalb der Wahrnehmung des Wahlrechts liegen, werden in der Wahlordnung 27) und im Wege der Anweisung der Behörden zu treffen sein. Die neuen Vorschriften der §§ 8 bis 10 des Entwurfes nötigen zu einer Verlängerung der Auslegungs⸗ und der Einspruchsfrist von 3 Tagen (§, 15 der Verordnung) auf eine Woche. Der Entwurf beseitigt zugleich die in den bisherigen Vorschriften begründeten Zweifel uͤber den Anfangstermin des Fristenlaufs, indem er den Beginn der Listenauslegung ausdrücklich als den maßgebenden Zeikpunkt bezeichnet. Andererseits empfiehlt es sich, um Verzöge⸗ rungen des Listenabschlusses zu vermeiden, eine möglichst kurze Frist zur Anrufung der höheren Instanz mit Beschwerden gegen die auf Einsprüche ergehenden Bescheide festzusetzen. Der Entwurf bemißt diese Frist auf 3 Tage nach Behändigung des Einspruchs⸗ bescheides. Solche Beschwerden waren bisher nicht befristet, und ihr Ergebnis konnte nicht selten in den inzwischen abgeschlossenen Listen keine Berücksichtigung mehr finden.

Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste bisher Urwählerliste entschied nach dem jetzigen Rechtszustande auf dem Lande überall der Landrat, in den Städten die Gemeindeverwaltungsbehörde. Es liegt in der Richtung einer verständigen Dezentralisation, die erste Entscheidung auf die Einsprüche, bei der es sich in der Regel nur um die Berichtigung alsbald erkennbarer Ver⸗ sehen und Irrtümer oder um die nachträgliche Berück⸗ sichtigung vorher unbekannter Tatsachen handelt, die nicht schwer nachzuweisen und festzustellen sind, durchweg in die Hand der Ge⸗ meindeverwaltungsbehörden zu legen. Die ausnahmslose Anrufung des Landrats 8 dem Lande brachte nur unnötige Umwege und zu⸗ weilen schädliche Verzögerungen mit sich. Die Entscheidung auf Ve. gegenüber den Einspruchsbescheiden wird folgerecht und aus gleichen Gründen in Landkreisen dem Landrat als dem untersten staat⸗ lichen Organe für die Ausführung der Wahlen zuzuweisen und nur für Stadtkreise dem Regierungspräsidenten vorzubehalten sein.

Eine weitere förmliche Beschwerde sieht der Entwurf nicht vor. Ueber solche Beschwerden wird gegebenenfalls im Aufsichtswege von den höheren wahlleitenden Behörden (Regierungspräsident, Minister des Innern) zu entscheiden sein. Praktisch werden sie meist bedeutungs⸗ los für den gerade vorliegenden Beschwerdefall bleiben, weil auf ihre Filedigung mit dem Ekenabschlu nicht gewartet werden kann. Fehlerhafte Entscheidungen der ersten Beschwerdeinstanz werden ohnehin mit praktischem Erfolge für den gegebenen Beschwerdefall meist nur noch im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden können.

Während in der Regel die Wählerliste für den ganzen Gemeinde⸗ bezirk aufzustellen ist 12 Abs. 1), muß ausnahmsweise für Ge⸗ meinden, die in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, zur Erleichterung der Listeneinsicht und der Aufstellung der Abteilungsliste die Wähler⸗ liste nach den einzelnen Stimmbezirken angefertigt werden 12 Abs. 4 des Entwurfes).

II. Bei der Aufstellung der Abtgituae werden die

Wähler zunächst, wie bisher, nach der Höhe ihrer Steuerleistungen eordnet, und durch Zusammenrechnung der anrechnungsfähigen Steuer⸗ beträge und Drittelung ihrer Gesamtsumme die Abteilungen vorläufig abgegrenzt. Alsdann werden die hiernach in die zweite und in die dritte Abteilung fallenden Wähler, welche nach Vorschrift der §§ 6 bis 11 des Entwurfes Anspruch auf die Zuteilung einer höheren

bteilung haben, dieser in der Reihenfolge, in der sie in der Liste verzeichnet stehen, zugewiesen. Demnächst werden die Abteilungs⸗ grenzen festgestellt. Die Liste wird sodann ausgelegt. Während der Einspruchsfrist können Tatsachen, welche die Zuweisung zu einer anderen Abteilung begründen, noch geltend gemacht werden, wie sonstige Anfechtungsgründe gegen die Richtigkeit der Im übrigen aber sind, wie bisher (§,9 Abs. 2 des Wahlreglements vom 20. Oktober 1906), Einsprüche, die sich gegen den Inhalt der festgestellten Wählerliste richten, insoweit gegenüber der Abteilungsliste die für sich einen Stimmbezirk bilden, und in Stimmbezirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine

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chen Reichsanzeiger und Königlich Pre

Abteilungsliste aufgestellt; in Gemeinden, die mehrere Stimmbezirke umfassen, wird für jeden von diesen eine besondere Abteilungsliste an⸗ efertigt. 8 88 In den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Stimm⸗ bezirken hat diese Liste der Landrat, überall sonst die Gemeinde⸗ verwaltungsbehörde festzustellen. 1

Für die Auslegung, Anfechtung und Berichtigung der Abteilungs⸗ liste kommen die Porschriften für die Feststellung der Wählerlisten sinngemäß zur Anwendung. Die Abteilungslisten werden eine Woche lang öffentlich ausgelegt; in gleicher Frist vom Beginne der Aus⸗ legung ab kann ihre Richtigkeit mit dem Einspruch bei der Behörde angefochten werden, die sie festgestellt hat; gegen deren Bescheid ist binnen 3 Tagen nach seiner Behändigung die Beschwerde zulässig, welche bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen ist, und über die in Landkreisen der Landrat soweit er selbst den Einspruchs⸗ bescheid erlassen hat 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 des Entwurfs), der Regierungspräsident —, in Stadtkreisen stets dieser (in Berlin der Oberpräsident) zu entscheiden hat. 1 8

Die abgeschlossenen Abteilungslisten erhalten endlich die Wahl⸗ vorsteher zur Benutzung bei der Wahl als Abstimmungslisten. Wo Gruppenabstimmung 17 Absatz 2 des Entwurfs) oder Abstimmung in einzelnen Ortschaften des Stimmbezirks (§, 17 Abs. 3) stattfindet, werden für diesen Zweck Listenauszüge angefertigt 8

III. Bisher blieben nach § 20 der Verordnung vom 30. Mai 1849 die Wahlen der Wahlmänner mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Abgeordnetenhauses für die ganze Legis⸗ laturperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlhezirk oder auf sonstige Weise z. B. Ungültigkeitserklärung ihrer Wahl ausgeschiedenen Wahl⸗ männer neue zu wählen waren. In Zukunft würde jede neue Wahl die Wiederholung der gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung neuer Listen, erfordern. Es empfiehlt sich indessen, um die Belastung der Gemeinden zu verringern, dem Vorgange des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 186 (Reichsgesetzbl. S. 145) § 8 Abs. 3 auch zier zuzulassen, daß es für einzelne Neuwahlen innerhalb eines Jahres nach den a gemeinen Wahlen einer erneuten Aufstellung der Wahllisten nicht bedarf.

IV. Der § 13 Abs. 2 enthält endlich in Uebereinstimmung mit der bisherigen Vorschrift 16 Abs. 2 der Verordnung) die Vorschrift, daß den zur Abgrenzung der Stimmbezirke und zur Feststellung der Abteilungslisten berufenen Behörden d. h. für Gemeinden unter 750 Einwohner dem Landrat, sonst der Gemeindeverwaltungsbehörde auch die Bestimmung der Räumlichkeit für die Auslegung der Abteilungsliste und für die Abhaltung der Wahl sowie die Ernennung des Wahlvorstehers und seiner Stellvertreter zusteht.

Die §§ 14 bis 19 enthalten nur geringe Abweichungen von dem bisherigen Rechte.

Der Tag der Wahl wird, wie bisher, von dem Minister des Innern festgesetzt 14 Abs. 1). Wo es notwendig wird, können dazu mehrere Tage bestimmt werden. Es läßt sich erwarten, daß, selbst wo Fristwahlen 16) stattfinden, in Zukunft regelnäßig die Wahl an einem Tage zu Ende geführt werden wird, da es nicht mehr notwendig ist, die Abstimmung der verschiedenen Abteilungen zeitlich zu trennen und inzwischen Abstimmungsergebnisse festzustellen.

Die Wähler werden, wie bisher, zur A stimmung durch orts⸗ übliche Bekanntmachung berufen 14 Abs. 2).

Abweichend von den bestehenden Vorschriften, ist im § 15 des Entwurfs die Zahl der Beisitzer in den Wahlvorständen auf nur zwei bisher drei bis sechs bemessen. Es wird der Sicherheit der Wahl keinen Eintrag tun, wenn eelegentlich neben dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer nur 24 zwei Beisitzer tätig werden. Eine Beschränkung der Zahl der durch die Geschäfte der Wahlvorstände in Anspruch genommenen Personen ist jedenfalls einer häufigen Anwendung der Ordnungsstrafvorschrift des § 24 des Ent⸗ wurfs vorzuziehen, und wird in den Fällen von Gruppen⸗ oder Ort⸗ e he 17, Abs. 2, 3) oft nicht nur erwüns tt, sondern not⸗ vendig sein.

„Im § 16 beläßt es der Entwurf bei der Abstimmungsform der Stimmabgabe zu Protokoll. Die Wahlordnun wird auch in Zukunft, wo mehrere Abgeordnete zu wählen sind, zwe mäßig die als⸗ baldige Stimmabgabe für alle Kandidaten bei nur einmaligem Her⸗ antreten der Wähler an den Wahltisch anordnen und hierfür die näheren Bestimmungen treffen.

Den Uebergang zur geheimen Abstimmung hat die Königliche Staatsregierung schon in der Erklärung vom 10. Januar 1908 ch⸗ gelehnt. An dieser Stellungnahme muß festgehalten werden.

Schon der Lüfban des Entwurfes und die Beibehaltung der Abstufung des Wa lrechtes durch Abteilungsbildung gestatten nicht, auf die öffentliche Abstimmung zu verzichten. Soll eine regere, der fortschreitenden Verbreitung der Bildung und des politi chen Verständnisses entsprechende Beteiligung an den Wahlen a in der breiten Masse der Bevölkerung, namentlich au der ländlichen, erzielt werden, so ist es unerläßlich, dur Bildung kleiner Abstimmungsbezirke, wie sie § 17 Abs. 3 des Entwurfes in Aussicht nimmt, den Wählern die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern. In solchen kleinen Abstimmungsbezirken aber würde das Wahlgeheimnis, wenigstens für die beiden oberen Ab⸗ teilungen, illusorisch bleiben, und es ist nicht angängig, den Wählern der einen Abteilung zu gewähren, was denen der beiden anderen tat⸗ sächlich nicht gesichert werden kann.

Im preußischen Staate beherrscht der Grundsatz der Oeffentlich⸗ keit auch sonst alle wichtigeren Vorgänge des sadfäjche⸗ Lebens, namentlich das weite Gebiet der kommunalen Wahlen. Eine Aenderun des Landtagswahlrechtes in diesem Punkte würde kaum ohne Rück⸗ wirkung auch auf alle diese anderen Gebiete des öffentlichen Lebens bleiben können.

Gegen böswillige Verletzungen des Wahlgeheimnisses und gegen terroristische Beeinflussungen der Wähler schützt auch die geheime Wahl erfahrungsgemäß nicht. Sie fördert die heimliche Verbreitung von Unzufriedenheit und birgt die Gefahr in sich, daß auch in Wählerschichten, auf deren Erhaltung bei unerschütterlichem Staats⸗ bewußtsein nicht verzichtet werden kann, das politische Verantwortungs⸗ Lefübt abgestumpft wird. Die im preußischen Staat überlieferte

effentlichkeit der Wahl erhält das Gefühl politischer Verantwort⸗ lichkeit rege, und nur durch Stärkung und Erhaltung dieses Be⸗ wußtseins schreitet die Selbsterziehung des Volkes zur Staats⸗ gesinnung und zu politischemn Verständnis vorwärts. Ein Blick in die Statistiken der Landtags⸗ und der Reichstagswahlen zeigt, daß die geheime Wahl staatsfeindlichen Bestrebungen den Schein einer Stärke und Verbreitung verleiht, die sie nicht besitzen. Der Sozialdemokratie gibt bei den Landtagswahlen nur ein Drittel, in Berlin nur wenig üiber die Hälfte der Wähler wieder die Stimme, die wenige Monate vorher bei den Reichstagswahlen für sie gestimmt haben. Und doch besteht kein Zweifel darüber, und wird auch von der sozialdemokratischen Parteipresse nicht in Abrede gestellt, diese Partei bei der öffentlichen Stimmabgabe nicht minder 1 ga der geheimen alle ihre überzeugten Anhänger und jeden ihrem Ein⸗ fiußse sonst wirklich zugänglichen Wähler für sich in Bewegung zu

ehen wet. irksamen Schutz gegen unlautere Beein

Finen wirksamer nlautere Beeinflussungen bei der Wahl bietet nur die Erziehung zur Achtung 4 scestan g der politischen Ueberzeugung anderer. Sie kann nur gewonnen werden,