wenn der Wahlterrorismus süsh offen und unverhüllt zu en ge⸗ wungen wird. Nur dann ist es auch möglich, ihm durch scharfe Hand⸗ aabung der Wahlprüfungen gegenüber den von ihm beeinflußten Wahlen wirksam entgegenzutreten und in den — nach den bisherigen Beobachtungen übrigens seltenen — Fällen wirklicher Schädigungen die Schuldigen verantwortlich zu machen.
Der § 17 des Entwurfes v1.. in Abs. 1, 2 im mesentlichen die Vorschriften der §§ 3, 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1906 (Gesetz⸗ samml. S. 318) unter Ausscheidung derjenigen wieder, welche ihrem Wesen nach besser in der Wahlordnung (§ 27) zukünftig Platz finden können. Die Einführung der Fristwabhl hat sich zur Erleichterung des Wählens unter geeigneten Umständen so wohl bewährt, daß es zweckmäßig diese Einrichtung der Terminswahl gleich⸗ wertig an die Seite zu stellen. Es wird unbedenklich darauf ver⸗ zichtet werden können, sie regelmäßig, wie bisher, nur . die größten Gemeinden zu beschränken und Ausnahmen der Gene migung der Zentralstelle vorzubehalten.
Der Abs. 3 des § 17 bestimmt, daß in Stimmbezirken, die aus mehreren Ortschaften esstehen, je nach der Oertlichkeit und dem Be⸗ dürfnisse die Abstimmung in den einzelnen Ortschaften 5 werden könne. Es wird damit den Wählern, denen unbequeme Wege erspart werden sollen, eine wesentliche Er⸗ leichterung für die Teilnahme an der Wahl gewährt. Von den Gruppenabstimmungen des Abs. 2 unterscheiden sich diese nach Ortschaften abgegrenzten Untera steilungen der Wäͤhler⸗ schaft wesentlich dadurch, daß s die Wähler aller Abteilungen um⸗
sen, deren Wohnsitz oder Aufenthalt in den betreffenden Orkschaften egen ist. Die mehreren Ortschaften können auch Teile desselben Gemeindebezirkes sein; in der Regel wird es sich jedoch um Stimm⸗ bezirke handeln, die aus mehreren Kommunalbezirken zusammengesetzt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1). 8 1 Die Vorschrift enthält eine zweckmäßige Verallgemeinerung des bisher schon nach § 2 Abs. 2 des interimistischen Wahlgesetzes vom 30. April 1851 (Gesetzsamml. S. 216) und nach § 2 Nr. 1 des Ge⸗ 8 vom 11. März 1869 (Gesetzsamml. S. 481) für die Hohen⸗ zollernschen Lande und für die Inselbezirke in Hannover und Schleswig⸗ geltenden Rechts. Jede solche Sonderabstimmung in einzelnen rtschaften wird von einem besonderen, nach den allgemeinen Regeln zu bildenden Wahlvorstand unter dem Vorsitz eines Stellvertreters des Wahlvorstehers geleitet. Die Ergebnisse werden im ganzen Stimmbezirke zusammengerechnet.
. Zu §§ 19, 20.
Für jeden Landtagswahlbezirk ernennt zur besonderen Leitung des Wahlgeschäfts und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl der Regierungspräsident — in Verlin der Oberpräsident — einen Wahlkommissar und die etwa erforderlichen Stellvertreter. Für die Ermittelung des Wahlergebnisses muß dem Wahlkommissar ein aus Vertrauensmännern der Wähler zu bildender Wahlausschuß e werden.
Nach dem Vorgange des Wahlreglements für den Reichstag ist bestimmt, daß die in der Zahl von sechs bis zwölf als Beisitzer zu diesem Ausschuß zu berufenden Personen Wähler des Wahlbezirks sein müssen und ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden dürfen. Zu den Verhandlungen des Ausschusses in dem Ermittelungstermin ist ein
rotokollführer zuzuziehen, der gleichfalls Wähler sein muß, jedoch beamter sein darf. 1
Die Ermittelungsverhandlung, welche im Wahlorte vor⸗ genommen wird, ist allen Wählern des Wahlbezirks zugänglich. Ort und Zeit ihrer Vornahme werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
Zu § 21.
Um das Wahlergebnis festzustellen, wird, für jede Wähler⸗ abteilung gesondert, die Zahl der im ganzen Landtagswahlbezirk ab⸗ jegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet, und der Anteil jedes
dandidaten an den abg
Gewählt ist, wessen durchschnittlicher Stimmenanteil hierna⸗
Zählungs⸗ und Berechnungsart veranschaulichen: Haben von 17 000 gültigen Stimmen erhalten in Abteilung
I. II. III. Kandidat B. 1490 1 560 6 496 5585 1 440 6 504
also beide zusammen. 1 000 3 000 13 000,
bteilung II: 52 % (von 3000), in Abteilung III: 49,97 % (von 13 000) der Stimmen 818 sind und danach sein Stimmenanteil 150,97 %: 3, also mehr als 50 %, nämlich 50,32 % beträgt. Der
des B berechnet si 48 % 0% = 149,03 %: 3 oder) 49,68 %.
Diese Berechnun läße ersehen, wie bei dem Verfahren das gleiche Gewicht des Einflusses jeder der drei Abteilungen auf das Gesamt⸗ ercebnis der Wahl innerhalb des ganzen Landtagswahlbezirkes voll⸗ kommener gewahrt wird als bisher. Bei der Wahl durch Wahlmänner konnte dieses Gleichgewicht durch die Art der Einteilung der Urwahl⸗ bezirke gestört werden. Das neue Verfahren hat ferner den wesentlichen Vorzug vor dem bisherigen, daß es nicht die Stimmen der Minder⸗ heiten in den örtlichen Abstimmungsbezirken vom Einfluß auf das Ge⸗ samtergebnis ausschaltet, sondern jede Stimme im ganzen Wahlbe; irke für die Wahl des Abgeordneten zur Geltung bringt, und den Blick der Wähler auf die Interessen des anzen Wahlbezirks hinlenkt. Ver⸗ hältnisse der engsten örtlichen ög werden infolgedessen in Zu⸗ kunft einen geringeren 8 auf die Stellungnahme der Wähler üben, als es vielfach bei der Wahl der Wahlmänner in den Urwahl⸗
bezirken bisher der Fall gewesen ist. In der Ungewißheit des Wahl⸗ ausfalls für den ganzen Wahlbezis, der nicht mehr, wie es in vielen Urwahlbezirken jetzt schon mit der Aufstellung der Wahlmannskandi⸗ daturen der Fall ist, den Wählern erkennbar feststehen wird, liegt ein starker Antrieb zu regerer Beteiligung an der Wahl, deren Belebung anzustreben ist. Nicht minder auch in dem nunmehrigen Rechte jedes Wählers, unmittelbar selbst für den Kandidaten einzutreten, der ihm zum Abgeordneten seines Landtagswahlbezirkes am geeignetsten erscheint. In den Stimmbezirken wird nur die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidaten fallen, nach den Abstimmungsvermerken in der Abstimmungsliste (Abteilungsliste oder Auszug daraus) zum Pro⸗ tokoll festgestellt; dieses wird mit der Abstimmungsliste alsbald dem Wahlkommissar zur Feststellung des Gesamtergebnisses eingesandt.
8 Die §§ 22, 23 bedürfen einer näheren Erläuterung nicht. In den 8 23 ist, ihrer sachlichen Bedeutung für das Zustandekommen der Wahl entsprechend, die bisher nur im Kahlreglendent enthaltene Vorschrift übernommen, daß die Nichtabgabe einer Erklärung von seiten des gewählten Kandidaten auf die Benachrichtigung uüber seine Wahl innerhalb der Frist von einer Woche als A —2 gilt. In solchen Fällen muß, ebenso wie bei ausdrücklicher Ablehnung der Wahl oder bei Annahme⸗ erklärungen unter Protest oder Vorbehalt, zur Wiederholung der Wahl geschritten werden.
Der § 24 5 des Entwurfs gibt mit den notwendigen Fassungsänderungen den § 31 a der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Artikel II des Gesetzes vom 28. Juni 1906 — Gesetzsamml. S. 318) wieder. Sachlich ist § 31 a nur dahin geändert, daß die in ihm noch zugelassene weitere Beschwerde an den Oberpräfidenten gegen die vom Regierungspräsidenten aufrechterhaltenen Ordnungsstrafperfügungen der Landräte und Bürgermeister in Zukunft fortfallen soll. Die Aenderung entspricht den beabsichtigten Vereinfachungen der Staatsverwaltung, bei denen darauf Bedacht genommen werden muß, obere Instanzen, und besonders die —— von Detail⸗ geschäften überall da zu entlasten, wo ihre Entscheidung doch im wesentlichen nur nach dem Berichte der Vorinstanz gefällt werden kann, und diese in der Lage ist, selbst eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Die Möglichteit der Abänderung endgültiger Ent⸗ scheidungen der Regierungspräsidenten in solchen Fällen bei wesent⸗ 1“ oder Fehlörisgen im Wege der Oberaufsicht bleibt unberührt.
Neu ist die Vorschrift des
nach der auf Antrag des betroffenen Wählers mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ bestraft werden soll, wer die in den Wähler⸗ oder Abteilungs⸗
* 8 28 3 listen enthaltenen Angaben über Steuer⸗ oder Einkommensverhältnisse u Fäcrienen en Stmmen etseslne Se se vegeerer, L2e gkersneeecetet eneeree eheemeereneen “ aller Stimmen jeder Abteilung werden für jeden e. Eeen der letzten Jahre in zunehmendem Maße durch
aandidaten zusammengezählt, ihre Summe wird durch drei Ferailt öffentliche Bekanntgabe und durch Be prechen der Steuer⸗ oder Ein, als fünfzig vom Hundert beträgt. Folgendes Beispiel wird diese “ deutfich erkennbar ghlichneter Wähler in der Tagen⸗
presse getrieben worden sind. Es verstößt in gleichem Maße gegen die öffentliche Ordnung, wie gegen die Interessen der Beteiligten, wenn die unvermeidliche Auslegung der Wahllisten benutzt wird, um, meist nur zur Befriedigung des Sensationsbedürfnisses oder zu anderen Zwecken, die mit dem Schutze des Wahlrechts der einzelnen und mit der berechtigten Wahrnehmung des allgemeinen Interesses am “ Verlaufe der Wahlgeschäfte oder an einer zweck⸗
mäßigen Gestaltung der Wahlvorschriften nichts zu tun haben, aus b A gewählt, weil ihm in Abteilung I: 49 % (von 1000), in dem
Ihalte der Listen Angaben zu verbreiten, deren Geheimhaltung in den Steuergesetzen unter strengen Strafschutz gestellt ist. Der 8⁸ ist dem § 75 des Einkommensteuergesetzes unter angemessener
teilt die V.
fahrens im
Wah dem Staate
des Wahlver
werden. N.
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listen erforderlich wird.
Diese Regelund den Reichstag getroffenen überein.
Der § 27 2
Pest den Erlaß aller näͤheren Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes und zur Durchführung der Wahlen der an die Ste eglements“ tretenden, vom Staatsministerium ahlordnung“ zu. Auf die Gegenstände, über 289s ich besondere Ausführungsvorsch en vorstehenden Erläuterungen an %
igen wird sie,
bisherigen „Wahlr erlassenden „Wah in der Wahlor
stimmt mit
8. sordnung vornehml zu erlassen sein werden, ist in d betreffenden Stellen bisher, eine einge über die richtige
Ben ichtung zum Trage 49 8 den bisherigen Rechtszustand, d der der Urwahlen mit Ausnahme derjenigen für die Druckformulane Iprotokolle den Gemeinden, die Kosten der Abgeordnetenwane Es soll Zweifeln, die sich aus der Aen 2 ahrens für die Zukunft ergeben könnten, vorse
werden damit den Gemeinden nicht an erhöhte nur insofern, als im Laufe Ersatzwahlen, die
bereits hingew l 9ö
bende Be eehebe htatsehene Behörden
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m übr
der Legislaturperiode bei tter als ein Jahr nach dem Zeitpunkte eeuwahlen stattfinden, eine erneute Anfertigung
der im § 16 des Wahlgesetes fitkt t.
enthalten müssen.
der letzten der Wabl⸗
.
erlegt,
Stelle des
Ein⸗ und Ausfuhr einig handel in der Zeit vom
Monat Januar
Statistik und Volkswirtschaft.
er wichtiger Waren im Speztol⸗ 21. bis 31. Januar 1910 und der beiden letzten Jahre.
—
dz = 100 kg. Einfuhr Ausfuhr 2 Monat Januar 21. 31. Monat Januat Januar ——— Januar 1910 1910 11909 11910 1910 1900 Haumwolle. 1214592, 486384] 525641]† 190787 ro19 38820 achs, ge⸗ 8 brochen, ge⸗ schwungen usw. . 9096 7 7779 *₰ Han S. 763266 73896 7779 20740 brochen, ge⸗ 1 enne Umw 8830 36714 3485 Jute und — t 29 5988 Jutewerg. 72045 172049 132960 7 Merinowolle 9 8 im Schweiß· 73899 117764 101824 Kreuzzucht⸗ wolle im Schweiß 46009 97955 127744 99 1329 Essenerze. 3547530] 6234182 46366210 893130 2181587, 2 Steinkohlen 2417051 65039721] 5091550]7537159,17895089 Braunkohlen [2332434 8*
Berlin den 5.
Erdöl, ge⸗ reinigt. 961292 Chilesalpeter 136479 Roheisen .. 23682 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke WIV 1945 Träger ... 252 Eisenbahn⸗,
Kahnrad⸗,
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Fepen 360 Eisenbahn⸗
schwellen aus Eisen. 17 Kupfer.. . 62680
551573 57786463 1784068 1576348
335253 79607
7087 265
470
17 149892
1591 65462 107 249
2295450 50138 9052 127035 283810 57928
5422] 212041 4990 26% 936933 216,
121 130998 298
116346
Februar 1910. Kaiserliches Sebafästsches Amt.
47108 116495
1673 4540
eennderung der Strafandrohung nachgebildet. Fuh ry. Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker vom 21. bis 31. Januar 1910 und im Betriebsjahr 1909/10, beginnend mit 1. September. Einfuhr Ausfuhr im Spezialhandel auf Niederlagen im Spezialhandel 8 von Niederlagen n8 Septbr. 1. Septbr. 1. Septbr. 1. Septbr. †. Septbr. 1. Septbra. . 21, bes cb bs— , Ss, ar. ba2 19998 BPs 8 is is anuar i i 8 is 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. 31. Jan. Januat 21 bis 1910 1909 1910 1909 1910 1909 ie- dz rein “ * b E“ 5* dem raffinierten Fee⸗ ““ 1 ETöbTTü(e) “ 1 171 1 6 94 4 430 177 1 Regennche sishehe Zucker (116 020) 1088 10 747 12 212 386 4207 4667 121 224 1144 011 b18 447 168 583 49 1 davon Veredelungsverkehr . . . . . .. . 325 797 605 1 8 8 2 8 1 2 20 Rübenzucker: eöserfae eeerserh (auch Sandzucker) 1 621 SHe111114“ — 945 63 250 9 364 106 835 4 1 pl ““ lauer d78ch.. — 7 895 63 059 . . Se 809 1209 818 8 er. 10 661 156 424 963 3 — atten⸗, Stangen⸗ und Würfelzucker (176 c).. 51 91 21 — 975 282 5 8 . 8 14 . W“ Nregüg ( 8 111“ — 1 11 — 3 3 813 39 889 82 8 18½ 888 29 2 S- — 18 1 edelungsverkehr .. . . . . .. — — — — 2813 23 56 8 Stücken⸗ und Krümelzucker (176 e) . . . . . . 8 e. “ 3 561 13 428 367 — gefzehunaerdce 8 “ — — 1 — — — 8. 2ℳ0 54 903 65 578 3 3 8 8 gemahlene Raffinade (176 f) . . . . . . . . . 8 2 8 — 8 — 8 .*8 davon Veredelungsverfehr “ 8. 1 vHr 85 3 301 62 9 66 282 1 2 322 81111165*— u3b=e dleee, deee eiee eee ee büe * deven. Veredelungsveckeh. . .. — 8 — 30 184 8 2à1 — — 8 vnditk 16“*“ b 8 8 . 88„ Veredelungsverkehr . . . . . . .. — 8. “ 183 190 811 14 346 11 330 20 42 19 ceeer Illoxin) 112161 3 573 27 130 1 950 5 8 1 13 . 1 Rebrzucher roher, feste I er v “ “ 8 1 482 59 585 60 389 99 695 2 091 297 1 400 g 39 597 374 129 1 4 übenzucker, roher, fester und flüssiger (17613) .. .... . 384 8 . zucker, roh feß un Ver delfnegoert 88 1“ 3⁵²“ 26 00böb 1] 470056 188 169 7382]/ 99718 2078 787 1 391 341 ‧¹ 329522 358 607 54 anderer fester und flüssiger Zucker flüͤssige Raffinade einschließlich 8 ’ . — ⸗ 1 8 des Invertzuckersirups usw.) (176 m) ð9 . . — 4 b 3 8 davon Veredelungsverkehr . ... . S 176 1 833 412 eeehen 8 dert ese (eugh Melafse), Melassekraft⸗ 3 53 X 8 1 3 Rübensaft, Ahornsaft h ““ 28 17 25 2 davon Netstrnabberkehr 1I11““ 8 431 12 580 37573 52 217 2 19667 8431 6 637 15 505 Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: 3 - 6 184 14 . ’ “ enge