vW J11“X“ 188 8 die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1886 (Reichs⸗ Behörden in Elsaß⸗Lothringen,
pril vom 12. Juni 1889 (Reichsgesetzbl.] halb des Landes, so erlischt seine Mitgliedschaft. Das Ernennungerech gefetzbl. S. 129) hinsichtlich des Anspruchs des Statthalters auf S. 95) u. a. m. durch Landesgesetz geändert werden können, da sie des Kaisers soll von einem Vorschlagsrechte des Bundesrats a Fchen Wartegeld oder Pension aufrechterhalten. Die Befugnisse des Statt⸗ Materien regeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes⸗ sein, damit die durch den Bundesrat vertretene Gesamtheit der 89 dens halters werden in den §§ 2 und 3 des Entwurfs nicht erschöpfend gesetzgebung sind. Bundesregierungen bei der Zusammensetzung des einen gesegeben ats
aufgezählt, sondern nur insoweit erwähnt, als es zur Charakterisierung Die Vorschriften über die Ausfertigung, die Verkündung und das Körpers beteiligt wird, der berufen ist, an die Stelle des Bun Müit. seiner Stellung erforderlich erscheint. Ein Bedürfnis nach einer Inkrafttreten der Gesetze entsprechen dem bisherigen Rechte (zu vergl. zu treten. Mit Rücksicht darauf, daß die durch Wahlen erlangte 8— erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger, als der Umkreis § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1871, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen gliedschaft auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt ist, wird zu 9
seiner Geschäfte zum großen Teil auf landesrechtlichen Be⸗ S. 2, § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). stimmen sein, daß auch der Kaiser die Mitglieder auf denselben 8 stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nach Reichs⸗ Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des Landeshaushaltsetatz raum ernennt, ähnlich wie die Mitglieder des Staatsrats auf recht sind teils ministerielle, teils landesherrliche. Die ministeriellen werden wie bisher alljährlich zu verabschieden sein. Für den Fall, Jahre ernannt werden.
1 das Etatsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Etats⸗ Es war schließlich zu prüfen, ob neben der Ersten Kammer 86 des Gesetzes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er⸗ res zustande kommt, gilt in den deutschen Bundesstaaten der in der der Staatsrat bestehen bleiben soll. Seine Aufgabe hesteht, n h nennung kraft Rechtssatzes. Das Recht zur Requisition der in echtswissenschaft und Praxis anerkannte Grundsatz, daß die Steuern Begutachtung der Entwürfe zu Gesetzen und allgemeinen Ausführunger Elsaß⸗Lothringen stehenden Truppen (vgl. § 10 Abs. 2 des weiter zu erheben und die auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Aus⸗ verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Stattholeh Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung vom 30. De⸗ gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsatz ist in dem teils auf überweist. Beschließende Funktionen sind ihm nicht übertragen vei . zember 1871, Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen 1872, S. 49) deutscher, teils auf französischer Rechtsgrundlage beruhenden elsässischen Auf diese lediglich begutachtende Mitwirkung des Staatsrats ei üe ist besonders hervorgehoben, weil nach geltendem Rechte Zweifel Etatsrecht nicht von unbezweifelter Geltung. Es erscheint daher aus Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können, maltnissen möglich sind, ob dieses Recht dem Statthalter oder dem Gründen der Staatsnotwendigkeit geboten, durch eine ausdrückliche Landesgesetze nur erlassen werden, nachdem zwei mit den Verhältni 8 Ministerium als Rechtsnachfolger des Oberpräsidenten zusteht. In] Bestimmung festzulegen, daß bis zum Inkrafttreten des neuen Etats⸗ des Landes vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt haben. 96 der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter sich gesetzes die in dem letzten Etatsgesetz erteilte Ermächtigung zu Ein⸗ wird deshalb vorgeschlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben (§ 2
von dem Staatsfekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit weiter besteht, daß die des Entwurfs).
vehugrige und Obliegenheiten (§ 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher § 2 8 NR
der Reichskanzler durch die Staatssekretäre vertreten wird rechtlichen Verpflichtungen der Landeskasse erfüllt, grundsätzlich ge⸗ Zu § 7. den von (§ 4 des Entwurfs, bisher § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom nehmigte und angefangene Arbeiten fortgesetzt und die zur Erhaltung Nach §§ 12 bis 17 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 ver 4.¶ Juli 1879). Das gilt insbesondere auch von der nach § 2 bestehender Einrichtungen erforderlichen Maßregeln getroffen werden den 58 Mitgliedern des Landesausschusses 34 durch die Bezirke et Abs. 3 des Entwurfs erforderlichen Gegenzeichnung derjenigen können. 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, 2gr⸗ Anordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausübung Die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen wird und Colmar und die übrigen 20 in den Landkreisen von S9
der Staatsgewalt über Elsaß⸗Lothringen erläßt (zu vergl. § 4 nach wie vor von der preußischen Oberrechnungskammer unter der männern gewählt, welche die Gemeinderäte aus ihrer Mitte Fec des Gesetzes vom 9. Juni 1871 — Reichsgesetzbl. S. 212 — in Ver⸗ Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ geführt werden Sowohl für die Bezirkstage, wie für die Gemeinderätt 18 bindung mit § 2 Abs. 2 des Entwurfs). Die landesherrlichen Be⸗ (vgl. für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 § 1 des Reichskontroll⸗ steht gesetzlich das allgemeine und direkte Wahlrecht 1n ndes fugnisse dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm gefebes vom 21. März 1910, Reichsgesetzbl. S. 521). heimer Abstimmung. Werden auch die Wahlen zum ensns vom Kaiser übertragen werden. Der Kaiser nimmt diese Ueber⸗ — Zu § 6. ausschusse selbst indirekt vollzogen, so ist doch ihre Grundlage n, tragung in Ausübung der Staatsgewalt über Elsaß⸗Lothringen Bei der Bildung der Ersten Kammer wird an den zurzeit be⸗ allgemeine und direkte Wahlrecht, das die Vertretungskörper der kei
vor. Die Uebertragung der landesberrlichen Befugnisse ist stehenden Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Ein⸗ munalen Verbände seit langem besitzen. Eine Verfassungsreform,
also eine Landesangelegenheit. Es erscheint angemessen, dies richtung des französischen Rechtes durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 von dem Bundesrat als Faktor der Landesgesetzgebung absieht r be⸗ dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß in Zukunft im Gegen⸗ §§ 9 und 10 eingesetzt worden ist und teils aus bestimmten Beamten, eine Erste Kammer mit ständischen Vertretern und vom Kaiser iht satze zum bisherigen Verfahren die Kaiserliche Verordnung, durch teils aus Persönlichkeiten besteht, die der Kaiser auf die Dauer von rufenen Mitgliedern ins Leben ruft, kann den Landesausschu Ver⸗ welche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter gegengezeichnet drei Jahren ernennt. 8 als Zweite Kammer beibehalten; die Berufung kommunaler Ber, und im Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen verkündet wird. Eine Stell⸗ Die Erste Kammer soll in ähnlicher Weise teils aus Männern tretungen zu Wahlkörpern bringt für eine gesetzgebende ein vertretung des Statthalters in der Ausübung der landesherrlichen Be⸗ bestehen, die an hervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher sammlung zahlreiche Unzuträglichkeiten mit sich, auch wiß
fugnisse ist nicht möglich. Da der Statthalter für die Anordnungen oder kirchlicher Aufgaben betraut sind, teils aus Landesangehörigen, so verwickeltes indirektes Wahlsystem wie das gegenwärtige, Iehes und Verfügungen, die er kraft der ihm übertragenen landesherrlichen die der Kaiser ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die mehr als den Bedürfnissen des Landes entsprechend empfunden. In Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt ihre Rechte aus Wahlen herleiten. Der zuerst genannten Wahlrecht muß an historisch gegebene Verhältnisse anknüpfenerir⸗ werden, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie bisher Gruppe sollen außer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Elsaß⸗Lothringen, wo seit mehr als 60 Jahren die Gemein nfell vom Staatssekretär zu tragen ist (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher in Colmar die Bischöfe zu Straßburg und Metz, der Kreis⸗ und Bezirkstage in allgemeinen und direkten Wahlen arper § 4 Abf. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Kon⸗ werden und vor dem Jahre 1870 auch für den gesetzgebenden chaffen 8 ur § 5. 8 fession und der Präsident des Synodalvorstandes der Reformierten dieses Wahlsystem bestand, wird man eine Volkevertretung Ab⸗ Seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß⸗Lothringen Kirche als Vertreter der christlichen Konfessionen angehören. Diese müssen, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimeehand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Reichsgesetzbl. Mitglieder verlieren ihren Sitz in der Ersten Kammer naturgemäß stimmung hervorgeht, Das schließt aber nicht aus, daß gnbspnanzur S. 491) stand die Landesgesetzgebung ausschließlich den gesetzgebenden mit dem Verlust ihres Amtes. Ihnen schließt sich ein Vertreter der dem elsaß⸗lothringischen Gemeindewahlrechte für die ulassung nd Faktoren des Reichs zu. Hierin wurde durch das Gesetz von 1877 ifraelitischen Konsistorien an, der unter die gewählten Mitglieder auf, Wahl eine längere Dauer des Wohnsitzes im Wahlkreis gefordeggahl. insofern Wandel geschaffen, als das Gesetzgebungsrecht dem Kaiser genommen werden muß, weil es drei israelitische Konsistorien gibt, aber überdies ein Pluralwahlsystem eingeführt wird. Die Regelung decehind mit der Einschränkung übertragen wurde, daß dieser an die Zu⸗ nur ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein rechts für die Zweite Kammer würde an sich eine Landesangelegen Mit stimmung des Bundesrats und des Landesausschusses gebunden Vertreter der Landesuniversität der Ersten Kammer angehört, istfast überall deshalb grundsätzlich der Landesgesetzgebung zu überlassen einder Z war. Den Organen. des Reichs blieb aber daneben das Recht Rechtens. Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirksame Rücksicht jedoch auf den inneren Jesemmenhang, der zwis dn Fien 88 vorbehalten, Landesgesetze in der bisherigen Weise, also im Wege Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, solange er im sammensetzung der Ersten und Zweiten Kammer besteht, G Zweite der Reichsgesetzgebung, ohne die Mitwirkung des Landesaus. Dienste ist. Deshalb soll nur ein aktiver Professor wählbar sein und zweckmäßig, die grundlegenden Bestimmungen auch für. din gs vol⸗ schusses zu erlassen. Dieser Rechtszustand war als Uebergangszustand das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöschen (zu Kammer im Verfassungsgesetze zu regeln. In dem gleichzerfae 6 ö“ aber auf die Dauer ist er unbefriedigend. Die Elsaß⸗ vergl. hierzu § 45 des Universitätsstatuts vom 21. Oktober 1908, gelegten Entwurf eines Wahlgesetzes wird das Wahlrecht Hältnis “ dehen des Müeveckaae * “ Fens 18 Geseghlh für Seehe 8 doe Als Wähler werden nur die Zweite Kammer unter Berücksichtigung der besonderen, Zals ein in 3,5 8 “ 3 de r den besonderen Ver⸗ ordentlichen Professoren der Universität in Betracht kommen. Elsaß⸗Lothringens weit, 8 s Wahlgese ist, kann hältnissen und Bedürfnissen des Landes fernstehe, und das Land auf Bei der großen Bedeutu welche die Städte für S 8 114“ usehen ist dunch EEE11“ Firuns⸗ s send .. hhes 8 8 büce die S ädte für das Staats⸗ Wege der Reichsgesetzgebung erlassenes Landesgesetz Grünndsätzen durch empfinden es ferner als eine sachlich nicht begründete Bevormundun roßen Städte des Lan⸗ es 8 89 111““ 89 8 üüsch den sn H des Emtmurfe ausgefüͤhrten 1 daß noch jetzt Landesgesetze im Wege der Reichsgesetzgebung ersa en 5 Sachsen und Pese birg tücsermaere angphäclede. 87 Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden.
um.
1“ öö hierauf gründenden Wünschen wird Rechnung srßhe 1“ 688 wen vorgeschlagen, dem Beispiel dieser Bundes⸗ Gegenwärtig erfolgen 181gh Lothringen die Wsbr Gelnh gen n. nnen. aaten in der Weise zu folgen, daß diejenigen Gemeinderäte, w 8 5 8 18.— Allerhec37 § 15 8 Die in der Mitwirkung des Bundesrats bisher gegebene Garantie zurzeit gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes g 4. Juli 1879 vexrelche 8 2ehast s ge Grfetsdre 8 Fabchtttingen wird dnsh dafür, daß ein den Reichsinteressen abträgliches Landesgesetz nicht zu⸗ in den Landesausschuß entsenden, nämlich die Gemeinderäte von eeebee ee end in⸗
stande kommen kann, bleibt auch in Zukunft dadurch erhalten, daß der Straßburg, Metz, Mülhausen und Colmar, in Zuk je ei des Gesetes vom 4. Jult 1879). Dementsprcgrneuerung . f 8 9 „ 7 8 7 2 P., 2 7 2 „ ¹ t 1. F. rechend Kaiser den vorgelegten Gesetzentwürfen die Zustimmung versagen kann. Vertreter für die Erste Kammer wählen. Auch 1b” “ “ vericgest hierfür Lancg Ent⸗
Außerdem darf erwartet werden, daß die elsaß⸗lothringische Landes⸗ wegen des erforderlichen Einvernehmens zwischen dem V fuführen sein. Es empfiehlt sich, die Fo Abs. 3 diesee setzen⸗ 2 1 enn S⸗ b v z düs der ertreter und der Reichsverfa n er im § 6 Abs. 3 usetzen vertretung, nachdem das Land nach nahezu vierzi örig⸗ - e 5 ft er G V 5. erfassung 88 d der im § hinauss ; g hezu vierzigjähriger Zugehörig⸗ der von ihm vertretenen Körperschaft erforderlich, daß nur Gemeinde⸗ wurfs getroffenen Regelung auf fünf Za wöglicht it asch ten
keit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten des öffent⸗ ratsmitglieder gewählt werden und die Gewählte f
8 8 * len E. 2 ten nur so 1 D 8
lichen und wirtschaftlichen Lebens verwachsen ist, nicht den Erlaß von der Ersten Kammer angehören, als sie 11““ lilder eige Seia “ süng der Zistünxwüng 5 chäaf der Fr⸗ iitelbar i
Gesetzen beschließen wird, die den Interessen des Reichs zuwiderlaufen. Während hiernach bei den gewählten Mitgliedern, die bisher genannt zu lassen, damit die Einb de vvandtags auch unmt cs Die Beseitigung des Vorbehalts zu Gunsten der Reichsgesetz⸗ worden sind, die Wählbarkeit von der Zugehörigkeit zu den durch sie Ablauf der Frist mögli 8 däufung des L. hed Tag⸗
gebung und damit die Ausschaltung des Reichstages bedeutet keine vertretenen Körperschaften abhängig sein soll, erscheint dies bei den Die ö“ vber di ng und Bekanntgabdgerordnunh,
wesentliche Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil seit dem übrigen zu wählenden Mitgliedern, den Vertretern von Erwerbs⸗ der allgemeinen Wahle 9 ie Festsetzung wrigen Rechte uber 5
Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Landesgesetze im Wege ständen, nicht erforderlich, da sie nicht die Körperschaften, die sie ge⸗ i entspricht dem 1. 9
1 1 . . — betreffend die Wahl 2 chusse vom
der Reichsgesetzgebung nur ganz vereinzelt erlassen sind. Praktisch wählt haben, sondern die betreffenden Berufsstände selbst p Ge 1 9 EE1ö111“ 18
18 8* die Beseitigung des Vorbehalts kaum von Be⸗ Hie deeagee dh T“ in den Lohbtas pettreßen Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen 188 888 1). 8 aag
seutung sein. 1 “ 8 em großen wirtschaftlichen Interesse, das gerade die erwerbstäti Alfaß⸗ I 8 2. rüfungen Zuständn Der Entwurf sieht deshalb die Aufhebung des Gesetzes vom Kreise der Bevölkerung an der politischen Gestaltung der Dinge 111“ wikden dier Wehrmncgelöhit Zaa.
2. Mai 1877 und eine Umgestaltung des Ganges der Landesgesetz⸗ geboten und ist auch in den Bundesstaaten Rechtens, die in neuerer ist der Kaiserliche Rat, d 88 be unge 1 valtungsgerichtohef vom Kahe,
gebung dahin vor, daß an Stelle der bisherigen gesetzgebenden Faktoren Zeit ihre Verfassung einer Reform unterzogen haben (zu vergleichen der gemäß § 11 des G ser 0 erste Pec ung gaug zehn einer B V1
ein mit allen parlamentarischen Rechten ausgestatteter Landtag tritt, Artikel 1 des württembergischen Verfassungsgesetzes vom 16. Juli “ 8 b
eßl; Farwchen e 8 21 fr alcs b ten Mitgliedern besteht und seine Entscheidungerens fällt, vitd der ausschließlich aus Persönlichkeiten besteht, die mit den Verhält⸗ 1906, § 27 der badischen Verfassungsurkunde in der Fassung der Be⸗ seBang 9 W11“ rfabrens cht wi nissen des Landes vertraut sind, und auf dessen Zusammensetzung die fünn Machins vom 26. August 1904, § 2 des Lan ng ee es 114““ 88 Erundxeinch 2h Venücsr 989 Landesbevölkerung einen maßgebenden Einfluß hat. Nach dem Vor⸗ für Sachsen⸗Weimar vom 190. April 1909 sowie Artikel 2 des (§ 8 des Geset 6 1 degtscheg 6 1871, Ghanh 1887 bild der sechs sesten Bundesstaaten empfiehlt sich die Einführung hessischen Entwurfs vom 10. April 1909). Es können aber nur die⸗ Elsaß⸗Lothringen ves9 Sn9; V 6S vom 23. 2. en scheir des Zweikammer ystems. 8 jenigen Erwerbsstände eine Vertretung in der Ersten Kammer Gesetzbl für Ufaß⸗Loth ingen S Zehr mscer Gerichtsho⸗ en por Die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten der Reichsgesetzgebung erlangen, für die eine öffentlich⸗rechtlich organisierte Standesvertretung über Einsprüche egen die Fültick d)en. von den Bezir im § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1877 hat zur Folge, daß nunmehr besteht, denen die Wahl der Kammermitglieder übertragen genommenen Waßhler lr erste 8 8 letzter Instanz en S⸗sanz ausnahmslos Landesgesetze, die im Wege der Reichsgesetzgebung er⸗ werden kann. Zurzeit kommen in Elsaß⸗Lothringen als verartige 22. April 1902 § 21 87 Gese reb n Flsaß⸗Lothringeer Instae, lassen sind, durch Landesgesetz abgeändert und aufgehoben werden Standesvertretungen in Frage die auf Grund der Verordnung vom und über Einspru⸗ he „ 8 7 ö ” Wahlen in let är Elsch können. Ob die in Beziehung auf Elsaß⸗Lothringen im Wege der 14. April 1897 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 35) zur Vertretung (Verordnung vom 1 SIkloh 8 18799,8 19, Gesettzat. 1 ne ricsof⸗ Reichsgesetzgebung ergangenen Gesetze Reichsgesetze mit einem auf der Gesamtinteressen des Handels und der Industrie berufenen vier Lothringen S. 89) Die Priff der Wahlen durch ein 8 Elsng Elsaß⸗Lothringen bes⸗ ränkten Wirkungekreis oder auf Grund des Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, der liche, den Harteitämpfe 1 en Behörde hat sich Einrichin⸗ Vorbehalts erlassene Landesgesetze sind, ist beim Erlaß dieser gemäß der Verordnung vom 12. März 1900 (Gesetzbl. für Elsaß⸗ Lothringen bewährt südaßs kein g- laß besteht, von dieser t zur Cir⸗ Gesetze nicht zum Ausdruck gekommen. Die Frage, ob sie der einen Lothringen S. 51) aus Vertretern landwirtschaftlicher Vereine be⸗ abzugehen. In Zukunft 9 ün 9 8 der Kaiserliche Ra und keshl⸗ oder anderen Gruppe angehören und deshalb der Abänderung und stebende Landwirtschaftsrat und die auf das Reichsgesetz vom 26. Juli] scheidung über al Einsprüche Landtagswahlen in erster der dg Aufhebung durch die Landesgesetzgebung auch in Zukunft entzogen sind 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 663) zurückzuführende Handwerkskammer Instanz berufen sein Zur Zihebun des Einspruchs⸗ soll 1 feilnehncg oder nicht, kann nur dadurch entschieden werden, ob die darin geregelten zu Straßburg. s wird vorgeschlagen, daß drei Vertreter für berechtigte befugt sein der a 8g al efochtenen Wahl.. Kanncs Materien zur Kompetenz der Reichsgesetzgebung gehören oder nicht. Handel und Industrie, und zwar je einer von den Handels⸗ durfte, d. h. im Fanl⸗ der Arfechtung einer Wahl ür die Erltet II die Man wird also, soweit nicht ausdrückliche Gesetzesvorschriften ent, kammern zu Straßburg und Metz und einer von den beiden anderen wer Mitglied der beireftenden Hahltörperschaft ist 8 für i gegenstehen, unterstellen müssen, daß Elsaß⸗Lothringen auf dem Ge⸗ Handelskammern gemeinsam, ferner drei Vertreter der Landwirtschaft Entwurfs), und im Falle der Anfechtung einer Want ist, be. dae Gesetzgebung die Stellung eines Bundesstaats hat. und ein Vertreter des Handwerks gewählt werden sollen. Sobald für Zweite Kammer, wer nach dem Wahlgesetze berechtig jerdengih “ sind umsoweniger zu besorgen, als der Unterschied den Arbeiterstand eine entsprechende öffentlich⸗rechtliche Standes⸗ Wahlrecht in dem betreffenden Wahlkreis auszuütben, dnder Sus zwischen Reichs⸗ und Landesgesetzen auch in Beziehung auf Elsaß⸗ vertretung geschaffen sein wird, werden auch Vertretern dieses Standes Wahlen zur Zweiten Kammer jeder Wählbare, der beinlegung 19- Lothringen von Anfang an gemacht worden ist (zu vergl. § 3 Abs. 4 Sitze in der Ersten Kammer einzuräumen sein. Deshalb wird vorge⸗ Stimmen auf sich vereinigt hat. Als Frist für 5 6* Ican des Gesetzes vom 9. Juni 1871, ferner den Allerhöchsten schlagen, die Landesgesetzgebung zu einer entsprechenden Ergänzung der Begründung des Einspruchs werden 14 Tage vorgeschlageiverfahenn Erlaß vom 29. Oktober 1874, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37, Verfassung zu ermächtigen für den Fall, daß durch Reichs⸗oder Landes⸗ Einspruchsverfahren können nicht nur Mängel des. Varkeit eicj 8g und die Motive zum Gesetze vom 2. Mai 1877, Drucksachen des gesetz eine Arbeitervertretung geschaffen wird. sondern auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählba ußerhahgah. eichstags 1877 Nr. 5). Beispielsweise sind Reichsgesetze im Es 1sg im Interesse der Wähler, daß die aus den Wahlen her⸗ werden. Es kann aber auch das Bedürfnis entstehen, daß cür dis usth materiellen Sinne und deshalb auch in Zukunft der Landesgesetz⸗ geleiteten Mit liedsrechte nicht lebenslängliche sind, sondern die Wahlen Einspruchsverfahrens über die gesetzlichen Voraus etzungen ung rguh Pebung entzogen, das Gesetz, betreffend die Vereinigung von von Zeit zu Zeit erneuert werden müuͤssen. Hierfür erscheinen fünf oder Ernennung eines Landtagsmitglieds eine nitscheide den, istcne⸗ lsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom Jahre ein angemessener Zeitraum, falls nicht der Wegfall gesetzlicher werden muß, sei es, daß acgh sgllen Tatsachen bekannt wibre Faavune⸗ 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 212, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen Berufungsgründe, die Auflösung der Kammer oder andere Tatsachen, n 1 sten Far hoi
d 5 11“ V in F des, daß Zweifel üben iten Gach S. 1), das Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des wie Tod, Mandatsniederlegung usw., eine frühere Neuwahl nöti E11114“ titglied der Zweierlglel goch 2¹ „5 8 6 2 2 6 . ) ) 3 8 2 1. al- 2 Deutschen Reichs in Elsaß⸗Lothringen vom 25. Juni 1873 (Reichs⸗ machen. Diese Frist wird im Interesse einer größeren nah nalih eatichen Mitgliederct newncen on Fehesr S. 161, Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 131), das Gesetz, der Kammer für jedes Mitglied besonders von dem Zeitpunkt an zu Es ist nur folgerichtig, wenn der Kaiserliche Rat beruf mpritoü etreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß Lothringen auf berechnen sein, in dem ihm die Wahl amtlich mitgeteilt wird. Es in diesen Fällen auf Verlangen der Kammer, der dar Pähf.
Gewährung von Pension und Wartegeld, vom 28. April 1886 (Reichs⸗ erscheint zweckmäßig, daß das bei den Wahlen zu beohachten ört, di schei n Mech 8 8 8 rs. 2 3 de ⸗ hört, he ; en. h0 1 gesetbl. S 129), das Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe⸗ fahren, das der Eigenart jedes “ Pesedass “ sehevung Fecghe daran haben kann⸗ 1n dhgihe gefepole 8 Elsaß⸗Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs⸗ werden muß, durch eine Kaiserliche Wahlordnung geregelt wird. verhandlungen Kenntnis zu erlangen, so jede Nan m 89 1 59, das Gesetz über die Auslegung des Ar⸗ Was die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder anlangt, so wird vor⸗ darauf haben, daß ihr die abgeschlossenen Akten übe 9 e esetzes vom 30. August 1871, betreffend die geschlagen, daß in die Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglieder be⸗ Mitglieder auf Verlangen vorgelegt werden. lins Zu §8
Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in rufen werden dürfen, als ihr kraft Amtes und auf Gru⸗ ts⸗ d ls 94 . 3 nd vo hle 10 bis 22. Rechlean d.e Gla Kiehfingen vom 29. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 127), das zusammen angehören. Der Kaiser wird sonach vachkung 18, “ Die Bestimmungen in den §§ 10 bis 22. regeln iemnung, in Gesehe bec die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß⸗Lothringen Einberufung von ein, zwei oder drei Arbeitervertretern höchstens des fünftigen Landtags und seiner Mitglieder in bestehen nns, b. vom 30. 8 1892 (Reichsgesetzbl. S. 667) u. a. m. Anderseits 19, 20 oder 21 Mitglieder ernennen können. Damit nur Per⸗ für den Reichstag geltende Recht. Abweichungen⸗ n mersyste en c8j werden z. B. die in Kraft bleibenden §§ 3, 5, 6, 8, 11 und 22 sönlichkeiten ernannt werden, die mit den Interessen des Landes weit, als sie durch die Besonderheiten des Zweil ginrichtungabs. 2. Sess easbenngeltz bom a scan 1es29 hehe ündepie Benssattu sind ist daß der zu Ernennende Reichs⸗ Hinblick auf die in Elsaßs Fottringen Heitehendeg ie 8 sonums lsaß⸗ 1 Leichsgesetzbl. S. 165), die angehöriger ist und seinen Wohnsitz im Lande hat. Verli ü eboten erscheinen. en Be §§ 2 ff. des Gesetzes, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen er die Reichsangehörigkeit oder vhrsig, er sühande at , Berbert 1u8, Prfstigeg Gröancen 8 19 Abs. 1 entsprechen den 1— 85 “ —2 1“
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