1910 / 302 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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sr Reichzverfassung. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be⸗

gründung. he der Bestimmung im § 10 Abs. 2 des Entwurfs, wonach vahm. wie nach Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung die An⸗ 1 pre eines Amtes den Verlust des Mandats zur Folge hat, war 1 8' ob diese Bestimmung der Reichsverfassung nur für die setieder der Zweiten Kammer zu übernehmen oder auf die ats ger beider Kammern zu erstrecken sei. Von den Bundes⸗ nn n, welche diese Frage in neuerer Zeit geregelt haben, haben Snaenn (Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906, Artikel 36) und 5. gsen 71 der Verfassung in der Fassung des Gesetzes vom hessis ai 1909) sich für die erste Alternative entschieden (ebenso der Wi sche Entwurf vom 10. April 1909, Artikel 60), während in 16 rttemberg (Verfassung § 146 in der Fassung des Gesfhe vom Geseuli 1906) und Baden (Verfassung § 40 a in der Fassung des ssetzes vom 21. Dezember 1869) jedes Mitglied einer Kammer

ate die Bestimmung fällt, das seine Mitgliedscheft aus Wahlen fetleitet. Der Entwurf schlägt vor, diese Bestimmung nur für die

Mecgljeder der Zweiten Kammer zu übernehmen, da hinsichtlich der 8 tglieder der Ersten Kammer ein Bedürfnis nach einer derartigen küimmung nicht besteht. . steht in der Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen ausübt, h;e ihm das Recht zu, den Landtag zu berufen, zu eröffnen, zu ver⸗ ifa zu schließen und aufzulösen 11 Abs. 1 des Entwurfs). Die vestimmungen, daß beide Kammern gleichzeitig berufen, eröffnet, enengt und geschlossen werden und daß die Auflösung nur nat Kammer für die andere den Schluß der Sitzungsperiode nc Folge hat 11 Abs. 2. und 4 des Enkwurfs), be⸗ Fäurn auf dem Grundgedanken des Zweikammersystems, daß die beiden hn ern Glieder einer untrennbaren Einheit sind und deshalb eine sam die andere nicht tätig sein kann. Die Frage, ob die Erste saatner aufgelöst. werden kann, ist in den Verfassungen der Bundes⸗ W 1 die das Zweikammersystem haben, verschieden geregelt. In 99 1 temberg 186 der Verfassung), Baden (Verfassung 8 42, dese der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1904) und sanen, (Artikel 63 und 65 der Verfassung) können beide in ümern aufgelöst werden. Die sächsische Verfassung dagegen läßt r92 nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu. In Preußen f 8 b1 der Verfassung) und Bayern (Titel VII, § 23 der Verfassung) dber die die Auflösung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt zus die Auflösung der Ersten Kammer nicht in Frage, weil sie nur vs geborenen und auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern besteht. Entwurfe würde die Auflösung der Ersten Kammer nur aft'be h der fünf Mitglieder, die kraft ihres Amtes zur Mitglied⸗ de Auferufen sind, ohne praktische Bedeutung sein; im übrigen würde sben, lösung eine vollständige Erneuerung der Kammer zur Folge shaer Deshelg empfiebst es sich, auch die Auflösung der Ersten⸗ Die im § 11 Abs. 3 vor esehene alljährliche Einberufung der Uinnnern entspricht dem für 8 Reichstag bestehenden Rechte, der in einjä Lothringen bestehenden Uebung und der daselbst eingeführten Digen Dauer der Finanzperiode. ter AantsBestimmung im § 12 Abs. 2, wonach der Landtag im Falle gersammelt h einer oder beider Kammern binnen 90 Tagen wieder Artikel 25 der Nenc. muß⸗ unterscheidet sich von dem entsprechenden zur Vornahme der Fisverfassung insofern, als darin nicht eine Frist estimmung sich an euwahlen gesetzt wird. Das ist geschehen, weil die wahlen auch? sh auch auf die Erste Kammer bezieht und hier außer Neu⸗ Frfahrung gelehrk demungen in Frage kommen. Im übrigen hat die Neuwahlen geset’e güist in Artikel 25 der Reichsversassung für die reicht. Ueberdies ci rist von 60 Tagen unter Umständen nicht aus⸗ materiellen Interess ie genaue Einhaltung dieser Frist durch keine genommen derder. 8 geboten, wenn nur die Wahlen so zeitig vor⸗ —“ werden kann der Landtag binnen 90 Tagen wieder ver⸗ 8 Die V 5 8. . rem Ehnrfäf heit im § 14, daß die Mitglieder des Landtags bei Ausübung der Mit 5 Kammer einen Eid leisten müssen, und daß die fücpricht dem haglisdscha. . .. (Lothrinazerordnung voßn 6. Angüst 1878, Geles gor r ehignheg. derzicht gen S. 187). Auf diese Eidesleistung kann um fa weniger en Min werden, als die sechs größten Bundesstaaten ebenfalls von erlange liedern beider Kammern die Leistung eines Verfassungseids

die Im § 15 Abs. 1 des Entwurfs wird § 1 des Gesetzes, betreffend 8 Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des edesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Reichs⸗

deßb. S. 98) wiederholt. Der Landesgesetzgebung ist damit eine äderung dieser Bestimmung entzogen (zu vergl. § 28 des Entwurfs). des Faeccseten Gesetzes, welcher lautet:

„Mitgliedern des Landesausschusses, welcher der deut⸗ sschen Se nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich Bücgesegter TT Letztere müssen in deutscher stn rache abgefaßt sein“, 8 Rünih in d dheefcas,g übernommen worden, weil eine Be⸗ nemnung diefer Art nicht in die Verfassung, sondern in die Geschäfts⸗ Rerchng gehört (vgl. § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den ag). Da der § 2 aufgehoben werden soll 26 des Entwurfs), es den Kammern überlassen, bei der Regelung ihres Geschäfts⸗ eine ähnliche Bestimmung in ihre

nftsordnungen aufzunehmen.

15 Abs. 2 deckt sich ebenso wie § 20 des Entwurfs, soweit

des Sbon de a enheBeseasbertun handelt, mit Bestimmungen 3 efcge 61chg, ö

aiser esetzesvorschläge, die von Ko rn 1 de

wieder verworfe 8 ind, in derselben Sitzungsperiode nicht

88 rsen wonden sind, ins 1c Abf. 2 des Entwurfs), ist

vorgebracht werden können Werr Bestimm Reichsverfassung fehlt, aber in den Merfassunmmung, die zwar in der R ass Sie ist zweckmäßig

ganges bescs gemäß § 13 des Entwurfs

einer der Kammern oder dem

und affungen anderer Staaten enthalten ist. äßik gecht debhalb hier übernommen worden. Das Interpellations⸗ eine allgemeine parlamentarische Befugnis, die dem

füegnen steh ie besonders eingeräumt zu werden 8 zuste 5 ie beson 3 vernch In d8 Ghce deße stanz ist auch keine Bestimmung die nug enthalten. Wenn gleichwohl im § 16 Abs. 3 des Entwurfs so ist ddrückliche Verleihung des Interpellationsrechts vorgesehen ist, Volksvies geschehen, um einem besonderen Wunsche der gegenwärtigen übrige ertretung für Elsaß⸗Lothringen entgegenzukommen. Im dom ¹ 8. 1ech § 16 des Entwurfs dem § 21. Abs. 1 des Gesetzes Fuli 1879. steh 817 des Entwurfs gibt den bisher in Elsaß⸗Lothringen be⸗ zu adee Rchtaaftagfeüce 20 des Meta. 4. Fun 1879; een auch Arti Reichsverfassung). 8 ncüünds des ch lrktlan Naich 28 der Reichsverfassung nach⸗ seseßlich a ffür die Erste Kammer die Zahl der Mitglieder ni⸗ ü seht w vorgeschrieben ist, sondern nur die zulässige Höchstzahl fest⸗ auf dewar zu hbestimmen, daß ihre Beschlußfähigkeit, ohne Rücksicht estimmt jeweiligen Bestand der Kammer, von der Anwesenheit 888 gewählt ee Anzahl von Mitgliedern abhängig sei. Es ist die Zahl d gestandes worden, d. i. die Hälfte des gesetzlich zugelassenen Höchs . An dieser solange der Kammer keine Arbeitervertreter ange 8 Entin Zahl wird festzuhalten sein, selbst wenn gemäß § 6 Abs. 8 die nurfs der Srfe Kammer 42 Mitglieder angehören eien onderen Estimmung über Verfassungsänderungen brauchen keine. 5 vurfs die Ffordernisse aufgestellt zu werden, da na⸗ § 28 des (. 8 sesetzgeb Grundlagen der andesverfassung nur im Wege der Reichs⸗ in die sung berändert werden können und folglich der Landtag⸗ nicht Mi Die G ommen kann, hierüber entscheidende Beschlüsse zue fassen. dütgtied Bestimmung im § 19 Abs., 2 des Entwurfs, daß nieman der Die SEider Kammern sein kann, bedarf keiner Begründung. sinn dchder und 21 des Entwurfs entsprechen den P“ 88 * 8 G * 3 . 6 vei 1 8 Füengech nn ensaangshaft handelt.

8 Unter der üung⸗ Finaigen Flesschüngwnnas dem Stande der Prcyeßcgeles. gichede afsczivilhaft noch vorkommt (vgl⸗ Artikel 31 2 s..

ung), nämlich für das Offenbarungseids⸗ und

verfahren, sind die Rechte der Landtagsmitglieder in den §§ 904, 905 und 933 der Zivilprozeßordnung ausreichend geregelt, sodaß neue Be⸗ stimmungen hierüber entbehrlich sind. 2

Nach § 22 des Entwurfs sind den Mitgliedern beider Kammern Diäten zu gewähren, ähnlich wie dies wenn auch mit Ausnahmen z. B. in Sachsen (Gesetz vom 19. Februar 1909), Württember (Gesetz vom 12. August 1907) und Baden (Gesetz vom 31. Januar 1910] geschieht. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, Art und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landesgesetzgebung zu treffen. Bis zum Erlasse des hiernach erforderlichen Diätengesetzes werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesaus⸗ schusses in Geltung sind (Allerhöchster Erlaß vom 29. Oktober 1874, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37; Ausführungsverordnung vom 23. März 1875 § 3, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 63), für die Mitglieder beider Kammern anzuwenden sein. Damit jedoch das Provisorium nicht länger als unbedingt erforderlich ist dauert, ist eine Frist bestimmt, innerhalb deren das Diätengesetz im Wege der Landes⸗ gesetzgebung zu verabschieden sein wird.

Zu § 23.

Nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 kann der Kaiser,

während der Reichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen, die jedoch außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu⸗ sammentritte die Genehmigung versagt. Die Einführung dieses Not⸗ verordnungsrechts war seinerzeit mit der Schwierigkeit der Ueberleitung Elsaß Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, und von dem Rechte selbst ist nur dreimal, zuletzt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. Gleichwohl kann es nicht entbehrt werden, da die Notwendigkeit sofortigen gesetzgeberischen Eingreifens zu Zeiten eintreten kann, in denen die gesetzgebenden Körperschaften nicht versammelt sind. Das Notverordnungsrecht wird aber einmal im Hinblick auf die Aus⸗ schaltung des Bundesrats und des Reichstags aus der elsaß loth⸗ ringischen Landesgesetzgebung und ferner mit Rücksicht auf Voraus⸗ setzungen des Notverordnungsrechts in den Bundesstaaten einer Umgestaltung zu unterziehen sein. In Preußen (Artikel 63 der Ver⸗ fassung) ist das Notverordnungsrecht nur für die Fälle zugelassen, in denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Befeitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert. In Sachsen (Verfassung § 88) und Baden (Verfassung § 66) kann der Landes⸗ herr Notverordnungen erlassen, wenn sie durch das Staatswohl dringend geboten sind und ihr vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung § 89) und Hessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der Landesherr das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände „in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nötige vorzukehren“; in Hessen ist dieses Recht ein⸗ eschränkt durch das Gesetz vom 15. Juli 1862, wonach eine in das Gebiet der Gesetzgebung eingreifende Notverordnung den Ständen zur Genehmigung vorzulegen ist, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit oder bleibend wirksam bleiben o“

Es wird vorgeschlagen, das Notverordnungsrecht auf die Fälle des Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschränken, daß die Verordnungen außer Kraft treten, sobald der Landtag die Ge⸗ nehmigung versagt. Die im § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 für die Ausübung des Rechtes gezogenen Schranken, daß durch die Not⸗ verordnung nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß⸗Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe aufgenommen oder Garantie übernommen werden darf, durch welche irgendeine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, können fortfallen, weil sie zum Teil seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß⸗ Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegenstandslos sind. Eine Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor⸗ liegende Verfassungsgesetz nach § 28 des Entwurfs nur im Wege der Reichsgesetzgebung, also nicht durch eine Notverordnung geändert oder aufgehoben werden kann.

Zu § 24.

Das Reich ist durch die Zusatzartikel zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. 1871 S. 234) Eigentümer der vormals der französischen Ostbahngesellschaft konzessionierten, dann aber vom französischen Staate zurückgekauften, in Elsaß⸗Lothringen belegenen Linien geworden. Durch Rückkauf von Konzessionen, vor allem aber durch den Bau neuer Linien, hat das Reich seinen Eisen⸗ b“ derart erweitert, daß es gegenwärtig, von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, alle vollspurigen Bahnen und einige wichtige Schmalspurbahnen An diesen Linien hat aber das Reich nicht bloß Eigentums⸗ und Nutzungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer auch diejenigen staatlichen Hoheitsrechte aus, die nach der Reichs⸗ gesetzgebung den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden sind. Den zur Führung der Reichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden

Reichskanzler, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen⸗ bahnen, Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen liegt nicht nur die technische und wirtschaftliche Leitung der Reichs⸗ eisenbahnen, sondern auch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichts⸗ rechte bezüglich der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Linien ob. An diesem Rechtszustand ist weder durch die Einführung der Reichsverfassung noch durch die Verfassungsgesetze für Elsaß⸗ Lothringen vom 9. Juni 1871 (eichs⸗ Gesetzbl⸗ 1871 S. 212), 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen 1872 S. 49), 4. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. 1879 S. 165) eine Aenderung ein⸗ getreten. Insbesondere sind die Befugnisse, die dem Reichskanzler als Nachfolger der französischen Minister bezüglich der Reichseisen⸗ bahnen in Elsaß Lothringen zustehen, nicht durch § 2 des letztgenannten Gesetzes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die Angelegen⸗ heiten der Reichseisenbahnen niemals als elsaß⸗lothringische Landes⸗ angelegenheiten angesehen und behandelt worden sind.

Solange das Reich es als seine Aufgabe betrachtet, in Elsaß⸗ Lothringen eigene Bahnen zu bauen und zu betreiben, werden ihm bezüglich der reichseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb von Cisenbahnen sich beziehenden Hoheitsrechte erhalten bleiben müssen. Eine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu⸗ kommenden staatsrechtlichen Stellung nicht vereinbar sein, dieses viel⸗ mehr in die Stellung eines Konzessionärs des Landes herabdrücken und ihm die G seiner Aufgaben erschweren.

Aus dem Vrundsatz daß dem Reiche bezüglich seiner eigenen Bahnen in Elsaß⸗Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen⸗ bahnwesen sich beziehenden Hoheitsrechte zusteht, ergibt sich ohne weiteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser Bahnen keiner Genehmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon⸗ zessionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes insofern eine Beschränkung erfahren, als öffentliche Bahnen nur mit Zustimmung des Reichs gebaut werden dürfen. Auf Grund eines nach einheitlichen Gesichtspunkten im Einvernehmen zwischen Reich und Land auf⸗ gestellten T Bauprogramms ist das Land von dem Reiche mit einem verhältnismäßig dichten Eisenbahnnetze bedeckt worden. Im Interesse eines organischen, den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragenden Ausbaues dieses Netzes sowie zur Erhaltung der wirt⸗ schaftlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Reichsbahnlinien ist es unerläßlich, daß die landesseitig beabsichtigte Ausführung oder Kon⸗ zessionierung weiterer stets im Einvernehmen mit der Reichs⸗ eisenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen Eisenbahn steht es selbstverständlich in dieser Hinsicht gleich, wenn eine nur für den Herdatverfehr gebaute Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr übergeben werden soll. 32 den vobrigkeitlichen Rechten, die dem Reiche an den Reichs⸗ eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen zustehen und auch erhalten bleiben müssen, gehören zunächst die Befugnisse, welche durch die Eisenbahn⸗ Bau⸗ und Betriebsordnung vom 4 November 1904 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1904 S. 387), und durch die Eisenbahn⸗Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. 1909. S. 93) den Aufsichts⸗ behörden und Landesaufsichtsbehörden übertragen sind. Von den im Landesrechte Eisenbahnhoheitsrechten kommen vornehmlich

etracht: b folgende Bofscnbahnunternehmungsrecht, d. h. die Be⸗ enen Rechtes dem öffentlichen Verkehre dienende

is, kraft eiꝛ 1 vre enen - bauen und zu betreiben und diese Befugnis, sei es im

Eisenbahnen zu

Wege der Konzession, sei es im Wege des Staatsvertrags, an Dritt zu übertragen.

2) Das Planfestsetzungsrecht, d. h. die Entscheidung darüber welche Gestalt der Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist sowie darüber, ob und welche Ersatz⸗ und Sicherungsanlagen au Anlaß des Bahnbaues im öffentlichen Interesse an anderen öffent lichen Anlagen oder an Privatgrundstücken vorzunehmen sind. 8

.3) Das im Lande noch gültige französische Verwaltungsrecht hat die Verwaltung zur Ausführung von öffentlichen Unternehmen mi einer Reihe von Zwangsrechten ausgestattet. Während die eigentlich, Durchführung dieser Zwangsrechte gegenüber den beteiligten Privaten einheitlich bestimmten Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden übertragen ist, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang von einem solchen Zwangsrecht Gebrauch zu machen ist, demjenigen Ver waltungszweige zu, der mit der Ausführung des Unternehmen beauftragt ist. Hieraus folgt zunächst

a. bezüglich des Enteignungsrechts, daß bei Reichseisenbahn⸗ bauten die Feststellung des Enteignungsfalls sowie des Umfanges

der Enteignung den Organen des Reichs zusteht, während di eigentliche Durchführung der Enteignung, insbesondere also der Erlaß des Abtretbarkeitsbeschlusses und des Enteignungsurteils, sowie die Festsetzung der Enteignungsentschädigung Sache de hierzu allgemein berufenen Landesbehörden ist;

b. dieselbe Zuständigkeitsverteilung hat auch Platz zu greifen be züglich der übrigen zur Ausführung eines öffentlichen Unt nehmens gegebenen Zwangsrechte, insbesondere also bezüglich des Rechtes zur Entnahme von Baumaterialien, zur vorüber gehenden Besitznahme von Grundstücken sowie zum Betrete ven Grundstücken zwecks Vorbereitung eines öffentlichen Unter nehmens.

14) Durch das Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1815 B des L. Ser. IX Nr. 12 095 sind den Verwaltungsbehörden zur Schutze der Bahnanlagen und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs eine Reihe von Befuanissen übertragen. Da es sich um Ausübung der Bahnpolizei handelt, so stehen diese Befugnisse bezüglich de Reichseisenbahnen den Reichseisenbahnbehörden zu. Aus dem 1 Gesichtspunkt ergibt sich auch die Zuständigkeit der Reichseisenbahn verwaltung zum Erlasse von Abgrenzungsakten bezüglich des Reichseisenbahnlinien gehörigen Bahnkörpers. Die auf den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen sich be ziehenden Hoheitsrechte sind, soweit sie im Landesrechte wurzeln, piel fach nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern beruhen auf einer sinn gemäßen Anwendung der für verwandte Einrichtungen getroffene Rechtssätze. Bei der Lückenhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen sind über den Umfang der dem Reiche ver⸗ bliebenen Hoheitsrechte in Eisenbahnsachen nicht ausgeschlossen. Zur Entscheidung solcher etwa auftretender Meinungsverschiedenheiten er scheint mit Rücksicht auf die ihm bereits anderwärts übertragene gleichartigen Aufgaben der Bundesrat berufen. d

Wenn auch daran festgehalten werden muß, daß die obrigkeitlichen Rechte bezüglich des Baucs und des Betriebs der dem öffentliche Verkehre dienenden Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen der Reichs verwaltung zustehen, so wird doch angesichts der großen Bedeutung, welche die verkehrspolitischen Entscheidungen für die weitere wir schaftliche Entwickelung des Landes haben, den Landesbehörden eine Mitwirkung in der Richtung einzuräumen sein, daß ihnen die Reichs eisenbahnverwaltung, bevor sie in Fragen des allgemeinen Verkehrs⸗ interesses Entscheidung trifft, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung gibt. Eine derartige Anhörungspflicht besteht auf Grund des geltenden Rechtes schon jetzt in gewissem Umfang; aber auch über den Rahmen des gesetzlichen Zwanges hinaus hat bislang die Reichseisen⸗ bahnverwaltung in solchen Fragen mit den Landesbehörden Fühlung genommen. Es empfiehlt aih dieses Verfahren in dem erweiterten Umfang als gesetzliche Pflicht festzulegen. Als Entscheidungen von allgemeinem Verkehrsinteresse kommen dabei insbesondere in Betracht die Entschließungen darüber, ob eine Bahn gebaut werden soll oder nicht, ob die Bahn vom Reiche zu bauen ist oder einem Unternehmer konzessioniert werden kann, ob die Linie eingleisig oder zweigleisig, für den Personen⸗, den Güterverkehr oder für beides herzustellen ist, wo und in welchem Umfang Stationen eingerichtet werden sollen und dergleichen. Nicht als Fragen des allgemeinen Verkehrsinteresses sind dagegen anzusehen Maßnahmen, die lediglich zur Verbesserung des inneren Eisenbahnbetriebs dienen, wie beispielsweise der Bau einer Verbindungskurve oder die Verbesserung der Krümmungs⸗ und Neigungsverhältnisse auf einer bestehenden Bahnlinie, ferner Anlagen, die nur lokale Bedeutung haben und auch nach keiner Richtung in das Gebiet der Landespolizei übergreifen, wie zum Beispiel Bahn⸗ steigunterführungen, Bahnsteighallen, Rampen⸗ und Kranenanlagen, die Grundrißgestaltung für Empfangsgebäude und Abfertigungsräume und ähnliches. Wo aber eine Eisenbahnanlage gleichzeitig auch den von den Landesbehörden wahrzunehmenden Aufgaben dient, wie dies insbesondere bei Wege⸗Ueber⸗ und ⸗Unterführungen oder bei der Kreuzung mit öffentlichen Wasserläufen der Fall ist, wird in Auf⸗ rechterhaltung des geltenden Rechtszustandes der Reichsverwaltung aufzugeben sein, vor der Planfeststellung für solche doppelten Zwecken dienende Eisenbahnanlagen die mitbeteiligten Landesbehörden zu hören. Dabei erstreckt sich die Anhörungspflicht nicht nur auf die erstmalige einer neuen Anlage, sondern auch auf die Abänderung be⸗ reits bestehender Anlagen. Welche Landesbehörden im Einzelfalle zu hören sind, ergibt sich aus E der Landesverwaltung.

u § 25.

An dem bisherigen, durch § 7, des Gesetzes vom 4. Juli 1879 geschaffenen Rechtszustande soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf materiell nichts geändert werden. Die geänderte Fassung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Bundesrat aus der elsaß⸗lothringischen Landesgesetzgebung ausscheidet. Weitergehenden Wünschen kann zur⸗ zeit mit Rücksicht auf die auf politischem Gebiete liegenden Schwierig⸗ keiten nicht entsprochen werden. 3

Die gänzliche 1 Zu 8 26.

ie gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gesetze vom 9. Jun 3. Juli und 30. Dezember 1871, 25. ans sgeles 2. Mai 8 4. Juli 1879 und 23. Mai 1881 ist eine notwendige Fölge der vor⸗ geschlagenen Verfassungsreform. Sie bedarf keiner besonderen Be⸗ gründung.

Nach dem Gesetze vom 7. Juli 1887, dessen Aufhebung ebenfalls vorgeschlagen wird, kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden, daß eine durch Reichsgesetz erfolgte Abänderung reichsgesetzlicher Vorschriften, welche in Elsaß⸗Lothringen als Landesrecht gelten, für Elsaß⸗Lothringen landesrechtliche Anwendung finden soll. Die Absicht dieses Gesetzes geht dahin, in Elsaß⸗Lothringen als Landesgesetz geltende reichsgesetzliche Vorschriften auf einfache Weise mit dem Reichsrecht in Uebereinstimmung zu halten. Von dem Ver⸗ ordnungsrecht ist nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts Gebrauch gemacht worden. Die Absicht des Gesetzes ist aber nicht erreicht worden, da die Landesgesetzgebung mehrfach ihre eigenen Wege ge⸗ gangen ist. Hiernach ist ein eigentliches Bedürfnis für den Fortbestand der Verordnung nicht anzuerkennen. Es kommt ferner in Betracht daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs die Ausübung des Verordnungsrechts als ein Eingriff in die Landesgesetzgebung empfund werden würde. Es empfiehlt sich daher, dieses Recht durch Aufheb 8 des Gesetzes vom 7. Juli 1887 zu beseitigen. 8hg

Im übrigen handelt es sich um die Aufhebung von Bestim die auf die Bildung und Organisation des Landesausschusse haben, also Rechtsmaterien betreffen, die infolge der Verfassun teils durch die vorliegenden Entwürfe, teils durch die Wah

ie Geschäfts⸗ e r K 8 28 ung oder die Geschäftsordnungen ee neu zu ordnen sind. 8

Dem Landesausschusse von Elsaß⸗Lot Obliegenheiten zu, die außerhalb des Fee eingen Cshen Rechte und Es erscheint angemessen, daß insoweit nicht der Landtag, S

mungen, s8 Bezug

die Zweite Kammer Rechtsnachfolger des Landesausschufhe . Bettacht kommen namentlich die Veitiammvaddesoheschustehn wird. In Kommissionsmitgliedern fuͤr Steuerangelevenheiten e Wahlen von

Wahlen in die Kommissio und über die b on der Staatsdepositen⸗ und Landesschulden⸗