1912 / 126 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 May 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Der Brzugspreis beträ 4 1— Alle Postanstalten ügt vierteljä⸗

id Zei 8 auch die Exprdition an hedit

Einzelne Uummern kosten 25 ₰.

hrlich 5 % 40 ₰.

den Postanstalten has 1ne Leehns t. 8 Herlin außer 8 iteuren für Selbstabholer

itivn SW., Wilhelmstraße 188 5

““ Zahlungen für den „Reichs⸗ und Staats Veröffentlichung der Inserate wird jedoch darau des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc. . Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigun Arbei rinnen und jugendlichen Arbeitern in Walg unde ehteetehn Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, 1“ Entlassung von Angestellten und Beamten vuechätnüse ser sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienst⸗ ekanntmachung, betreffend das Verbot der Verbreitung der i Mien periodischen Druckschrift „Parkett an⸗ Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernspre verkehrs Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe verFesnspe Fegaleh

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Ente gs⸗

rechts an die Hannoversche Kolonisations⸗ und Moorver⸗ wertungsgesellschaft m. b. H. in Osnabrück.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberstleutnant z. D. Robert Binsack, bisherigem Kommandeur des Landwehrbezirks Limburg a. L., den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittmeister a. D. Freiherrn Waitz von Eschen, bisher im Magdeburgischen Dragonerregiment Nr. 6, dem Pfarrer Albert von Schaewen zu Arnau im Landkreise Königsberg i. Pr., dem Marinebaurat für Maschinenbau Erich Stach, kommandiert zur Baubeau sichtigung bei der Schichau⸗ werft in Danzig, dem Oberlehrer, Professor Johannes Müller zu Eschweiler, dem Seminarlehrer Otto Schreiner zu Trier Landkreise Kön f 8 vcden reafe Klasse igsberg i. Pr. den Roten Adler⸗ eem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Max zu H und 9er ““ von en zu Haus Westrich im ise Soest 2 19 Fenaeiceden w rich Feese Sfüst F. vem Kirchenältesten, Gutsbesitzer Bernhard rens Adl. Wargienen im Landkreise acenseer 9 Stabt⸗ baumeister Heinrich Geis, dem Lehrer Reiner König, beide zu Eschweiler, dem Geheimen Konstruktionssekretär Richard Helm im Reichsmarineamt, dem Prokuristen Paul Krause zu Nöschenrode im Kreise Grafschaft Wernigerode, dem städtischen Buchhaltereivorsteher Hermann Hahn zu Berlin, dem Eisen⸗ bahngütervorsteher a. D. Johann Grütters zu Bonn und dem Marineobermeister Heinrich Mußfeldt, kommandiert zur Panzerplattenabnahme in Dillingen, den Königlichen Kronen⸗ u v 8 1 em Kantor und Lehrer Karl Genz zu Großmachmin im Landkreise Stolp den Adler der Inhaber des Eraßetgchn Haus⸗ ordens von Hohenzollern, dem Gemeindevorsteher, Betriebsinspektor der eche Zoll⸗ verein Friedrich Heinrichs zu Katernberg im Landkreise E en, dem Bahnhofsverwalter a. D. Ludwig Morlo zu Zweibrücken, den Oberbahnassistenten a. D. Joseph Dostler zu asel, Paul Oertel zu Weißenburg und Kornelius Ruppert zu Hollerich in Luxemburg das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern Heinrich Bürger zu Ahr⸗ weiler, August Debus zu Straßburg i. E⸗Königshofen, Emil Höhne zu Aachen, den Eisenbahnzugführern a. D. Tillmann Dornseifer zu Cöln⸗Deutz, Wilhelm Schneider zu Zabern und Johann Wilhelm zu Straßburg i. E. das Verdienstkreuz in Silber, dem bisherigen Gemeindevorsteher und stellvertretenden Amtsvorsteher August Schwarzien zu Antballen im Kreise Pillkallen, dem Schöffen, Rentner Julius Herzberg zu Lukatz im Kreise Filehne, dem städtischen eehacs hägfa ergüsen Wilhelm Lindlar zu Bergisch⸗Gladbach im Landkreise Mülheim am Rhein und dem pensionierten Schutzmann Franz Kabisch zu Fhehah im Landkreise Aachen das Kreuz des Allgemeinen Ehren⸗ zeichens, 8 dem Auktionator Heinrich Engelke zu Schwarmstedt im Kreise Fallingbostel, dem Kirchenältesten, Altsitzer Christoph Klein zu Jungferndorf im Landkreise Königsberg i. Pr., dem Auszüger Karl Dempe zu Grüben im Kreise Falkenberg,

dem Altenteiler Heinrich Plesse zu Marklendorf im Kreise

Fallingbostel, dem bisherigen Oekonomen Gustav Soetebier zu Bad Oldesloe im Kreise Stormarn, dem pensio⸗ nierten städtischen Verwaltungsassistenten Hermann Wichert zu Elbing, dem pensionierten Eisenbahnunterassistenten Franz

Insertionsprrin für den Raum einer 4 gespaltenen Petit⸗ zrile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichsunzeigers und Königl. Preußischen Ataats⸗

anzeiger“ können auch durch Ueberweisung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleistet werden. Im Interesse der rechtzeitigen f aufmerksam gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Inserate erst einen Tag nach der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Konto

Eisenvahnschaffnern Nikolaus Hillen zu Forbach und Louis Müller zu Jüterbog, dem pensionierten Eisenbahnschirrmeister Karl Gaehde zu Montigny bei Metz, den pensionierten Eisen⸗ bahnweichenstellern Wilhelm Christmann zu Straßburg i. E.⸗ Lelighosen⸗ Gottlob Jentzsch zu Doberschütz im Kreise Delitzsch, Joseph Nitter zu Colmar i. E., Jakob Quetsch zu Cöln⸗ Ehrenfeld, Franz Weber zu Kessenich im Landkreise Bonn, Jakob Wehrhahn zu Bodendorf im Kreise Ahrweiler, Christian Franke und Christian Genz zu Roßlau, den pensionierten Eisenbahnrottenführern Viktor Kremer zu Rodalben im Keise Chateau⸗Salins und Prosper do zu Bischweiler im Kreise Hagenau, dem bisherigen Eisenbahnhilfsrottenführer Jhen

Grumbach zu Bülzig im 88 Wittenberg, den pensionierten

Weiden zu Heumar im Landkreise Mülheim a. Rhein, dem pensionierten Bahnwärter Johann anderscheid zu Mamer in Luxemburg, dem Lagerkommis Eduard Mink zu Crefeld, den Obermeistern August Nehls zu Berlinchen im Kreise Soldin und Friedrich Schlippert zu Kettwig im Landkreise Essen, dem Werkmeister Karl Hoffmann zu Marburg, dem Platzmeister Wilhelm Bungart zu Plettenberg im Kreise Altena, dem Wasch⸗ und Krempelmeister Peter Tack zu Kettwig im Landkreise Essen, den Gutsverwaltern August Mattar zu Holweide im Landkreise Mülheim a. Rhein und Karl Sbhrahum zu Mohrau im Kreise Neisse, dem Maschinenschlosser Karl Bohl, dem Matrosen und Schiffskoch Hermann Hennig, dem Platz⸗ arbeiter Wilhelm Wittschus, sämtlich zu Memel, den bis⸗ herigen Eisenbahnbohrern Jakob Ernst zu Dornach im Kreise Mülhausen i. E. und Sebastian Meyer zu Mülhausen i. E., dem Vorarbeiter Wilhelm Schubert zu öö“ im Mansfelder Seekreise, dem bisherigen Eisenbahngüterbo hen⸗ arbeiter Johann Schmitz zu Föscheln im Landkreise Crefeld, dem bisherigen Eisenbahnrottenarbeiter Peter Bayer zu Lutter⸗ bach im Kreise Mülhausen i. E., dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Joseph Hahn zu Aachen, dem Wasserbauarbeiter Karl Leue zu Sommerfeld im Kreise Krossen und dem Arbeiter Wilhelm Ziegan zu Friedland O.⸗Pr. das Allgemeine Ehren⸗ zeichen sowie

dem Werkmeister und Faktor August Betzler zu Pletten⸗ berg im Kreise Altena, dem Glöckner, Schneidermeister Otto Schneider zu Arnau im Landkreise Königsberg i. Pr. und dem Gutskutscher Wilhelm König zu Groß Rambin im Kreise Belgard das Allgemeine Exrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Staatsanwaltschaftsrat Richert in Metz zum Land⸗ gerichtsrat, Albrecht in Colmar

den Staatsanwaltschaftsrat Dr. zum Amtsgerichtsrat und

den Amtsrichter Dr. Kahler in Metz zum Staatsanwalt zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den ständigen Hilfsarbeitern im Auswärtigen Amt, Vize⸗

konsuln Dr. Arthur Schmidt und Dr. Marckwald den Charakter als Legationsrat zu verleihen.

Dem Vize⸗ und Deputy⸗Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin De Witt C. Poole ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Der bisherige Obermilitärintendantursekretär Hartkopf aus Leipzig ist zum Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs ernannt worden. 8

Bekanntmachung,

betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammerwerken.

Vom 20. Mai 1912.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen über die Be⸗ schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammerwerken erlassen;

I. Die bscha zung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall⸗Walz⸗ und Hammerwerken, welche mit un⸗ unterbrochenem Feuer betrieben werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:

1) Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden.

2) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken über⸗ haupt nicht beschäftigt werden.

Eisen oder Stah

d 8 die Beschränkungen des § 136 der genden Maßgaben außer Anwendung bleiben:

188 SIr berpeigqen Walz⸗ und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten,

ürfen für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen eschlechts bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb im Zu⸗ ammenhange stehenden Arbeiten bis zum 30. September 1914 sewerbeordnung mit fol⸗

1) Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden 8 jugendlichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeug⸗ nisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugnis einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwicklung des Arbeiters eine

eschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesund⸗ heit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnis in gleicher Weise wie mit dem Arbeitsbuche 107 der Gewerbe⸗ Seehec zu verfahren. 2) Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen länger

als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde, in Schichten, die länger als acht Stunden dauern, durch Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwel Stunden unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen die Beschäfti⸗ gung der jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und naturgemäß mit so hinlängliche Ruhe ge⸗ währenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit Hae r se

8

rscheint, so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine olche Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunter⸗ brechungen auch dann auf die einstündige Gesamtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertelstündiger

G Werden die jungen Leute in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen (Mittags⸗ oder Mitternachtspause) mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten Arbeitsstunde fallen. Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die jungen Leute eboten erscheinen lassen, kann die höhere Verwaltungs⸗ fehörde auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des Wider⸗ rufs gestatten, daß diese Pause unbeschadet der Gesamt⸗ dauer der Pausen von zwei Stunden auf eine halbe Stunde beschränkt wird. 1 8 Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. 2 G Bei Tag⸗ und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schicht⸗ wechsel eintreten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute die Sahn der in die Zeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs betragen. 3) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhe⸗ zeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet. An Sonn⸗ und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends allen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vo Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den junge Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier⸗ undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschäftigt werden.

III. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Aus nahmebestimmungen unter II nur diejenigen Walz⸗ und Hammerwerke Gebrauch machen, welchen dazu auf ihren von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt worden ist. Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jeder⸗ eitigen Widerrufs und nur für die Beschäftigung mit solchen

rbeiten erteilt werden, welche geeignet sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen Ge⸗ fahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Genehmigung erteilt, so gelten 5 in diesen Fällen die Vorschriften unter II1 1 bis 5. Die höhere Verwaltungs⸗ behörde kann die Genehmigung auch von weitergehenden Vor⸗ über die Arbeitszeit und die Pausen sowie von anderen

sedingungen abhängig machen.

IV. Für Walz⸗ und Hammerwerke, welche von den unter II oder III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: ““

8 Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß 8 Fb in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abteilung bilden. b ) Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen

gewährt, so ist enn und Ende sär jede Abteilung besonders in das Verzeichnis einzutragen.

8.

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