Abgesehen von den auf dem Schatzregal beruhenden Vorschriften des
kommen nur die Bestimmungen
Betracht.
wohl mit Recht auf eine wohlwollende Aufnahme dieses Gesetz⸗
sein, daß ich diese wohlwollende Aufnahme noch mit längeren Aus⸗ führungen erbitte. Ich darf mich deshalb wohl kurz fassen.
funden auf eine sachgemäße Behandlung hinwirken, und er will endlich die Möglichkeit schaffen, Funde, die wesentlich gefährdet sind, der All⸗ gemeinheit dauernd zu erhalten. Der Schutz des Gesetzes soll sich beziehen auf Gegenstände von kulturgeschichtlicher oder naturgeschicht⸗ licher, namentlich paläontologischer Bedeutung, die in einem Grund⸗ stück einschließlich seiner Bestandteile verborgen sind oder vor der
bewegliche Grabung nach Gegenständen
Förderung
Bei Gelegenheitsfunden ist eine Anzeigepflicht und eine den Umständen
lieferung. Das Erwerbsrecht kann jedoch nur gegen Wertersatz, nur bei Gefahr im Verzuge, was ich unterstreiche, und regelmäßig nur
scheidet, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen. Verlangen mehrere die Ablieferung, so entscheidet der Provinzialrat. Die Ent⸗
deren Beschluß hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zugelassen ist.
zu brauchen. . verwiesen werden wird, der richtige Ort sein,
seiner Zweckbestimmung fragt und danach die vorgeschlagenen Bestim⸗ mungen prüft, so wird man sagen dürfen, daß man sich überall be⸗
wickelt, sodaß wir den verständnisvorllen Sammlern vielen Dank
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
ütschen Low und der kurhessischen Verordnung vom 22. Dezember 1780 der Gemeinde⸗ und Kirchenver⸗ waltungsgesetze über die Veräußerung und Veränderung von Gegen⸗ ständen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wertes in Demgegenüber ist die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung wohl unbestreitbar. (Sehr richtig!) Darauf ist auch wiederholt in beiden Häusern des Landtags hingewiesen worden, so im Hause der Abgeordneten in der Sitzung vom 27. März vorigen Jahres und neuerdings durch den Antrag Dr. Kaufmann und Genossen om 17. Januar dieses Jahres. Unter diesen Umständen kann ich
entwurfs in dem hohen Hause rechnen, und es wird nicht erforderlich
Der Entwurf beschränkt sich auf den Schutz der bei Aus⸗ rabungen oder sonst zutage tretenden Bodenaltertümer. Diesen Schutz strebt er in drei Richtungen an. Er will, wie die Begründung sagt, orsorge treffen, daß Ausgrabungen nur in einer zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Förderung der Wissenschaft und Denkmal⸗ pflege geeigneten Weise vorgenommen werden, er will bei Gelegenheits⸗
können
gewesen sind. Die Gegenstände Eine
oder Grundstücksbestandteile sein. dieser Art darf nur in der daß nicht das öffentliche Interesse an der der Wissenschaft und Denkmalpflege beeinträchtigt wird. Zum Beginn der Grabung ist deshalb die Genehmigung des Regierungspräsidenten gefordert; diese darf aber nicht versagt werden, wenn die Erfüllung jener Voraussetzung als gesichert anzusehen ist.
Entdeckung verborgen Sachen
Weise erfolgen,
des Falles angepaßte Obhutpflicht vorgesehen. Ein entdeckter Gegen⸗ stand unterliegt auf Verlangen des Staates sowie der Provinz, des Kreises und der Gemeinde, in deren Gebiet er entdeckt ist, der Ab⸗
binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung einigen, so setzt ein besonders geregeltes Verwaltungsverfahren ein. Der Regierungspräsident ent⸗
schädigung wird durch eine Schätzungskommission festgestellt, gegen der Rechtsweg Auf die Einzelheiten glaube ich hier heute nicht weiter eingehen Dazu wird die Kommission, an die die Vorlage wohl und dort wird alle ge⸗
wünschte Auskunft bereitwillg gegeben werden. Wenn man nach der allgemeinen Tendenz des Gesetzes neben
schonen und Eingriffe in das
müht hat, die Rechte des Privaten zu b sie unbedingt notwendig sind,
Privateigentum nur da vorzusehen, wo um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. In dieser Beziehung geht der vorliegende Entwurf in der Behütung des Privateigentums sehr viel weiter als irgendein ähnliches Gesetz eines andern Staates, sodaß man vielleicht fragen kann, ob bei einer so schonenden Behandlung 1 der Zweck des Gesetzes mit Sicherheit erreicht wird. Ich möchte dgeg am annehmen, andererseits aber glauben, daß man in der nicht ds Schonung auch nicht noch weiter gehen darf, wenn man e des Gesetzes gefährden will.
volle privat möchte ich besonders noch hervorheben, daß die verständnis⸗ werden fohh Sammeltätigkeit durch diese Vorlage, wenn sie Gesetz Sammeltäti 8 keineswegs unterbunden wird. Eine solche private
ätigkeit hat sich bisher vielfach in sehr nützlicher Weise ent⸗
1 Deshalb soll ihrer Tätigkeit auch in Zukunft keineswegs
irgend ein Hindernis in den kent werden.
n ich als eine Eigenart des Gesetzentwurfs besonders 8 nicht dem Staat allein das Erwerbsrecht vor⸗
8 sondern daß cbenso wie der Staat auch halt solle er Kreis und die Gemeinde dieses Recht er⸗ alten sollen, entsprechend der Entwicklung, die diese Dinge
bei uns genommen haben. Ger⸗ Jahr vermehrt und hat gute Früchte getragen erhalten, und im Hinblick hierauf sind auch die bezüglichen Be⸗ stimmungen in dem G 8u worden. 1e.e Eine baldige gesetzliche Regelung ist b 8 lebhafte Zustimmung), da die im Lande noch “ altertümer bei einer Fortdauer der bestehenden Zustände sich in ab⸗ sehbarer Zeit erschöpfen könnten. In besonderem Maße treten in neuerer Zeit die Mißstände in den westlichen Teilen der Monarchie hervor (sehr wahr karolingischer Zeit geplündert werden. liche Schutzmaßregeln zu ergreifen, bekannt wird, steht zu erwarten,
Nachdem die Absicht, gesetz⸗ in der Oeffentlichkeit nunmehr daß mit dem Eintreten der für
Grabungen günstigen Jahreszeit das auf gewinnsüchtiger Absicht be⸗ ruhende Zerstörungswerk mit erhöhtem Nachdruck wieder einsetzen wird. Es wäre daher besonders zu begrüßen, Gesetz noch vor der Schließung
wenn es gelänge, das
zum Deutschen Neichsanzeig
), wo namentlich Gräber aus merovingischer und.
8
Zweite Beilage
B
erlin, Montag, den 10. März
Abg. Dr. Kaufmann (Zentr.): Daß die Vorlage endlich vor⸗ gelegt nhegen ist, entspricht unseren langgehegten Wünschen. Ich bitte die Herren, die noch Bedenken haben, sie zurückzustellen. In anderen Staaten haben sich diese Gesetze wohl bewährt. Ich bitte dringend, daß wir das Gesetz 1“ und beantrage, es der verstärkten izkommission zu übergeben. Justiton 18 Gottj vakk⸗Solingen (nl.): Meine Freunde billigen das Gesetz und die Ausführungen des Ministers. Das Gesetz legt sich Beschränkungen bei den Eingriffen in das Privateigentum auf; was es bringt, ist wirklich nur notwendig. Meine Freunde beantragen gleichfalls die Ueberweisung an die verstärkte Justizkommission. Ich bitte, dort die Arbeit so zu fördern, daß das Gesetz noch zur Ver⸗ ommt. 3 8
18 sesat n 8 oßler (kons.): Ein Teil meiner Freunde hätte es gern gesehen, wenn der Gegenstand heute von der Tagesordnung ab⸗ gesetzt worden wäre, das ist aber nicht so aufzufassen, als hätten wir kein Interesse, die Altertümer vor Ausbeutung und Beenichen zu schützen. Darin sind wir vielmehr alle mit der Tendenz des Gesetzes durchaus einverstanden; unsere Bedenken liegen darin, ob der Entwurf nicht einzelne Bestimmungen enthält, die doch zu tief in wohlerworbene Eigentumsrechte eingreifen. In der Kommission wird hoffentlich ein gangbarer Weg gefunden werden. Wir halten es auch für erwünscht, daß der Entwurf noch in dieser Session verabschiedet wird.
Abg. Viereck (frkons.): Ich schließe mich dem Antrag auf Ueberweisung an die Kommission an. Ich hätte wohl gewünscht, daß wir ein umfassendes Denkmalpflegegesetz erhalten hätten. Die Be⸗ schränkung des Privateigentums in dieser Vorlage bleibt hinter dem zurück, was in anderen Staaten durch Gesetz auferlegt ist. Ich ver⸗ kenne jedoch nicht, daß das gewisse Schwierigkeiten haben kann, aber im großen und ganzen können wir uns nur freuen, daß die Vorlage
endlich gekommen ist. 5 1 3 Volksp.): Auch wir begrüßen Iö Certschee San vor zehn Jahren bin ün
dieses Gesetz mit Freude.— 1
dafür He aber ich hoffe doch, daß das Geses⸗ noch nicht zu spät kommt, und daß wir noch einen großen Teil unserer Altertümer vor dem Untergang retten können. Es besteht auch die begründete Hoffnung, daß wir aus dem deutschen Boden noch manchen Zeugen aus der Zeit vor Jahrhunderten und Jahrtausenden, der für die geschichtliche Forschung wichtig ist, gewinnen werden. Die Eingriffe in das Privateigentum müssen, erfolgen, wenn der Zweck des Gesetzes überhaupt erfüllt werden soll. Der Ausdruck „Aus⸗ grabungsgesetz“ ist nicht geschickt gewählt und nicht umfassend genug, denn manche Schätze aus unvordenklichen Zeiten brauchen gar nicht ausgegraben zu werden, denken Sie nur an die Riesenblöcke auf den friesischen Inseln, die unsere Vorfahren vor vier oder fünf Jahr⸗ tausenden benutzten, um sich gegen die Unbilden der Witterung und gegen wilde Tiere zu schützen. Man hat leider diese Blöcke vielfach zu Buhnenbauten verwandt, und nun stellt sich heraus, daß diese Buhnen die Küste gegen den Ansturm des Meeres doch nicht schützen können. Es kommen auch Gelegenheitsfunde in Betracht, die nicht ausgegraben zu werden brauchen. Diese oder jene Bestimmung des Gesetzes ist wohl zu streng und in der Praxis nicht nötig, z. B. daß die Fundanzeige bei der Polizei schon am nächsten Tage erfolgt. Besonders wichtig ist, daß die Bevölkerung durch Wort und Schrift über die hohe Bedeutung der Altertümer für die Menschheitsgeschichte aufgeklärt wird; dann wird sie selbst größtes Interesse an den Funden finden. Ich wünsche auch, daß das Gesetz noch in dieser Session ver⸗
abschiedet wird.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Das Gesetz ist zu begrüßen, wenn es auch nicht umfassend genug ist. Es kann im ganzen so bleiben wie es ist, nur einige Bestimmungen werden zu ändern sein. Die Zuständigkeit scheint mir nicht richtig erfaßt zu sein, ich sehe nicht ein, daß allein der Regierungspräsident entscheidend sein soll. Vielleicht könnte man eine staatliche Kunstkommission mit heranziehen. Zum Teil ist das Privatinteresse zu stark gewahrt, wenn im § 5 von den Eigentümern nur solche Maßnahmen verlangt werden können, die keine Kosten verursachen. Ferner sollte man die Ablieferung des gefundenen Gegenstandes nicht nur dann verlangen, wenn er der Wissenschaft andernfalls verloren zu gehen droht, sondern auch schon dann, wenn er durch die Ablieferung der Wissenschaft nutzbar gemacht werden kann.
Die Vorlage wird der um 7 Mitglieder zu verstärkenden Justizkommission überwiesen. 8 1b
Es folgt die zweite Beratung der von dem Abg. Schiffer⸗ Magdeburg (nl.) eingebrachten Gesetzentwürfe über Polizei⸗ verordnungen und Ortsstatute, sowie über die Anfechtung amtlicher Verfügungen in Ver⸗ bindung mit der Beratung des Antrags desselben Abgeordneten, betr. die Sammlung und Sichtung des vor⸗ handenen Rechtsstoffes auf Grund des Berichts der 24. Kommission. 8
Nach dem ersteren Gesetzentwurf kann die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung durch Klage beim Oberverwaltungs⸗ gericht angefochten werden. Dier Kommission hat die Klage⸗ .“ nur den Personen gegeben, die ein berechtigtes Interesse daran haben. 88
Nach den Kommissionsbeschlüssen kann die Klage nur darauf gestützt werden, daß die Polizeiverordnung mit Reichs⸗ oder Landesgesetzen unvereinbar ist, oder daß die verordnende Behörde nicht zuständig ist, oder daß die formellen Erfordernisse nicht erfüllt sind. Die Rechtswirksamkeit einer Polizeiverordnung soll. mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tage, an dem sie vollzogen ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1920 erlöschen. Die Bestimmungen des Gesetzes (mit Ausnahme der letzteren über das Erlöschen der Rechtswirksamkeit) sollen auch für Orts⸗ statute und Steuerordnungen gelten.
Der zweite Gesetzentwurf über die Anfechtung amtlicher Verfügungen bestimmt in der Kommissionsfassung, daß alle schriftlichen Entscheidungen und sonstigen Verfügungen von Behörden, deren Anfechtung an eine Frist gebunden ist, angeben müssen, welche Rechtsmittel dagegen zulässig und in welcher Frist und Form und bei welcher Stelle sie anzubringen sind. Die Kommission beantragt dazu die. Resolution:
„die Regierung zu ersuchen, bei der Reform des Verwaltungs⸗
verfahrens die zulässigen Rechtsmittel nach Zahl, Frist und Er⸗
fordernissen tunlichst zu vereinfachen“.
Den zuletzt genannten Antrag Schiffer beantragt die Kommission in folgender Fassung anzunehmen:
„die Regierung zu ersuchen, baldigst geeignete Maßnahmen zur Sammlung und Sichtung der noch geltenden preußischen Gesetze und Verordnungen zu 5
Abg. Dr. Schrock (freikons.); Dem Antrag auf Samml. und Sichtung E16“ Rechtsstoffes ö“ verhehlen uns aber nicht die Schwierigkeiten der Ausführung dieses Antrages Der Antrag, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Polizeiverordnungen und Ortsstatuten, ist für uns unannehmbar, ebenso der Antrag auf Annahme eines Gesetzentwurfs, betreffend die Anfechtung amtlicher Verfügungen. Wir verkennen nicht, daß das
des Landtags zur Verabschiedung zu (Sehr richtig! und Bravo 9'
bringen.
.
Ziel, die Rechtssicherheit zu fördern, in bezug auf die Rechtsgültigkeit
er und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1913.
von Polizeiverordnungen erstrebenswert ist, deshalb haben wir die Mittel, mit denen der Antrag Schiffer diesem Ziele gerecht werden wollte, sorgfältig geprüft. Die Kommission hat dann auch eine Reihe von Verbesserungen des Antrages vorgenommen, und auch einige unserer Abänderungsvorschläge sind in der Kommission angenommen worden. Wir begrüßen es insbesondere, daß die Kommission den Kreis der zur Anfechtung berechtigten Personen auf diejenigen beschränkt hat, die an der Anfechtung ein berechtiates Interesse haben. Auch die Beseitigung der Sondergerichtshöfe halten wir für wünschenswert. Wir sind der Ansicht, daß durch ein solches Sonder⸗ verfahren eine Untergrabung der Rechtsordnung droht. Wir können in dem Antrage nicht einen Fortschritt der Rechtssicherheit erblicken. Wir halten es für unbedingt verwerflich, daß die Anfechtung auch auf Ortsstatute und Steuervorlagen ausgedehnt wird. Die größten Bedenken haben wir gegen den Antrag, betreffend die Anfechtung amtlicher Verfügungen. Die Annahme dieses Antrags würde u. a. für die beteiligten Beamten von vermögensrechtlichen Folgen begleitet sein, indem sie wahrscheinlich einer großen Zahl von Regreßansprächen ausgesetzt sein würden. Wir müssen deshalb zu unserem Bedauern gegen die Anträge stimmen. 1 Abg. Boehmer (kons.): Auch wir müssen anerkennen, daß die drei Anträge Schiffer in der Kommission wesentlich verbessert worden sind. Wir müssen auch anerkennen, daß durch diese Arbeit für eine künftige “ manches wertvolle Material geschaffen ist. Aber die große Mehrzahl meiner beharrt auch jetzt noch bezüglich aller drei Anträge auf ihrem ablehnenden Standpunkt. Was die Polizeiverordnungen anlangt, so ist es richtig, daß die Popularklagen, die durch den Antrag sehr bedenklich ausgedehnt werden sollten, durch die Kommission wesentlich eingeschränkt sind. Der Sondergerichtshof, gegen den wir besondere Bedenken hatten, ist erfreulicherweise beseitigt und durch das Ober⸗ verwaltungsgericht ersetzt worden. Wir machen schon viel zu viel Gesetze und müssen deshalb ganz genau prüfen, ob für ein neues Gesetz eine Notwendigkeit besteht. Die Kommissions⸗ beratungen haben eine solche Notwendigkeit nicht ergeben. Wir haben bereits eine genügende Kontrolle über die Polizeiverordnungen. Es kommt hinzu, daß der Minister des Innern bereits die ihm unter⸗ stellten Behörden angewiesen hat, die vorhandenen Poltzeiverordnungen nachzuprüfen und neue, zu erlassende Polizeiverordnungen zur Prüfung vorzulegen. Das wird genügen, um den Wust von Polizeiverordnungen allmählich zu beseitigen. Die Ortsstatute und Steuerverordnungen kommen oft nach schweren Kämpfen mit den Gemeinden zustande. Dazu aber solche Konflikte nach 30 Jahren immer wieder von neuem hervorzurufen, aben wir keine Veranlassung. Wenn der Antrag Gesetz werden würde, würde die Rechtssicherheit nicht gefördert, sondern eher gefährdet werden. Der Antrag, betreffend die Anfechtung amtlicher Ver⸗ fügungen, ist ja in der Kommission ebenfalls bedeutend abgeschwächt worden. Wir sehen aber auch heute noch die Gefahr nahe, daß in der vorgeschlagenen Rechtsbelehrung von weniger gebildeten Leuten geradezu eine Aufforderung zur Einlegung von Rechtsmitteln liegt. Dadurch würden nur viel unnütze Klagen und Beschwerden geschaffen. Der Gesetzentwurf ist sozusagen eine Zusatzbestmmung zu allen möglichen Entscheidungen. Die erstrebte Rechtssicherheit wird auch hier nicht erreicht werden, sondern durch den Gesetzentwurf würde die Ver⸗ wirrung noch größer werden. Wir sind dagegen der Meinung, daß diese Materie bei einer künftigen Verwaltungsreform geregelt werden könnte. Für die von der Kommission vorgeschlagene Resolution werden wir stimmen. Der Antrag auf die Sammlung und Sichtung des Rechtsstoffes ist für uns dagegen unannehmbar. Ich glaube nicht, daß die erforderlichen Kosten sich lohnen würden. Wir haben ja bereits amtliche Gesetzessammlungen und private Samm⸗ lungen von Verordnungen. Der Antrag ist auch viel zu unbestimmt gehalten. Wir müssen der Regierung bei dem Vorschlag eines Gesetz⸗ entwurfs auch gewisse Richtlinien aufgeben. Der Ausdruck „Sichtung“ gibt zu mancherlei Zweifeln Anlaß, die auch durch die Kommissions⸗ beratungen nicht geklärt worden sind. Es ist vor allem nicht klar Feeel welche Verordnungen der Sammlung unterliegen follen. Die Mehrzahl meiner Freunde wird daher auch diesen Antrag ablehnen. Abg. Schiffer⸗Magdeburg (nl.) befürwortet die Annahme seiner Anträge. Der Ausgangspunkt der Anträge ist der gegenwärtige unzuläng⸗ liche Rechtszustand. Dieser wird auch von der Regierung anerkannt. Man sagt, es würde durch die Ausführung der Anträge Unruhe auf dem Gebiete des Rechts und der Verwaltung hervorgerufen werden. Eine gewisse Unruhe trägt aber zu einer gesunden Fortentwicklung bet. Wenn gor kein Anstoß zur weiteren Entwicklung erfolgt, dann tritt schließlich die Ruhe des Kirchhofs ein. Es wäre sehr wünschenswert, das ganze Rechtssystem so zu gestalten, daß sich jeder darin zurecht⸗ findet; aber ob das überhaupt möglich ist, lasse ich dahingestellt. Wir wollen durch unsere Anträge das Recht nicht schwächen, sondern stärken. Die Gegner der Anträge wollen lieber das Volk als die Autorität der Behorden leiden lassen. Ich bitte, meinen Anträgen zuzustimmen, da sie eminent praktischen Bedürfnissen des Volkes Rechnung tragen. Abg. Dr. Bell (Zentr.): Den Grundgedanken der Anträge Schiffer stimmen wir zu, aber in mehreren Beziehungen wünschen wir doch grundlegende Aenderungen. Die Kommission hat sich ja in ihrer Mehrheit auf einen ähnlichen Standpunkt gestellt. Was die Rechtsmittelbelehrung betrifft, so glaube ich, daß die Gegner der Vorlage von einer unrichtigen Auffassung ausgehen. Es scheint ja die Ansicht durchzugreifen, als ob es sich hierbei um eine umstürzende Aenderung gegenüber der Rechtsordnung handelt. Das ist aber nicht der Fall. Der Antrag Schiffer will nur das aufgreifen, was bereits in Bayern zestebendes Recht ist und auch in der Reichsgesetzgebung. Ich erinnere nur an das Landesverwaltungsgesetz und die Reichepersicherungs⸗ ordnung, wo wir derartige Bestimmungen heute schon haben Zudem ist es heute schon sehr wohl möglich, eine Poltzei⸗ verordnung durch Berufung an die Gerichte zu Fall zu Fehe Wenn dem höchsten preußischen Gerichtsbof die Entscheidung übe die Gültigkeit der Polizeiverordnungen zustehen soll, dann müssen auch alle einschlägigen Verhältnisse von ihm auf das eingehend . 85 überst 3 1 gehendste geprüft werden. Man übersieht, daß die Polizetverordnung nicht endgültig nach 30 Jahren verschwinden soll, sondern daß es nur Auf⸗ gabe der zuständigen Behörde ist, die Zweckmäßigkeit der Verordnun nachzuprüfen. Begründete Bedenken gegen eine Sankgilu r “ 89 19. hier nicht vorgetragen worden Ich Regierung an den ge MIiseie achtl 898 vegberzeben 8 i gesunden Gedanken der Anträge nicht g. Dr. Ehlers (fortschr. Volksp.): Von 72 del 8 gemachten Vorschläge erklärt. Es wird mit Freude von Handel und Industrie die Bestimmung begrüßt werden, wonach ein .“ Ablauf der Polizeiverordnungen nach 30 Jahren ein⸗ firreh 1g Ich wünsche, daß auch die Regierung für die Vorschläge, ür die e Interessenten so ins Feuer geraten sind, sich erwärmen möge. . Abg. Dr. Liebknecht (Soz): Ich zweifle daran, ob die regte oe 8— revolutionären Anträgen des Abg. Schiffer Rechnung Fer Se Optimismus ist in diesem Falle sehr wenig aussichtsreich, ti wohl, was angestrebt wird, nur zu begrüßen ist. Die Reglemen⸗ tierungssucht des preußischen Staates geht bis in die innersten Falten seines Wesens. Der Berliner Polizeipräsident von Jagow hält jeden Tag für verloren, an dem er keine Polizeiverordnung erläßt. Der Jagowsche Geist ist das Gegenteil von dem Geist, der
aus den Schifferschen Anträgen spricht. Die Polizeiverordnungen
ö“ b “