eiger und Königli
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Deutsches Reich. Handel Deutschlands mit Getreide, Mehl und Neis
Berlin, Freitag, den 6. März
Erste Beilage “ ch Preußischen Staatsa
Nach Erntejahren, beginnend mit 1. August.
1) Ein⸗ und Ausfuhr.
Vom 1. August 1913 bis 28. Februar 1914 (Mengen in dz½ = 100 Kg).
n
—
zeiger. 1914.
—
Gesamteinfuhr Davon sofort verzollt oder zollfrei Gesamtausfuhr Davon Ausfuhr aus dem freien Verkehr Warengattung . . 1913/14 1912/13 1911/12 1913sl4 1912/13 1911/12 1913/14 1912/13 1911/12 1913/14 1912/13 1911/12 2564 313 1 609 714 2176 473 2209 469 1499496 1748 631 6945 146 5814 955 6124 417 6925 860 5798 229 6007 701 v11“ 16 679 512 16 397 798 14 508 410 13 969 5994 13 232 128 11 761 515 5 034 498 2749 719 3131 937 3 837 945 1 364 861 2 022 698 ....... 1 792 095 2427477 1622 701 1060 843 1439 927 877 652 88 W““ Andere Gerste . . . . . . . . . . . . 22 677 125 16 006 723 21 8 8 7288 523 13 379 103 17 615 533 212 870 4 3 13 182 12 146 efte ohne nähere Angabe „ 99 1 ³29 120 3 214 788 1836 316 3768 9899 2 507 371 4570 784 3521 881 2 550 299 4231 733 2635 584 2 028 216 adis c DNö5631 097 7736 635 4993 967 3884 284 5611 707 3 955 849) / 335 753 545 77 311 616 202 282 201. v“ 13 5 844 6 908 5149 5 633 6163 1 244 378 1280 349 868 861 1 244 118 1279 72 8868 880 Wagtenmahl “ 146 502 129 168 110 136 99 827 86 285 74 237 1072 188 1 127 029 906 669 1 065 892 1 121 185 903 145 Rei 66 6..6.6s.95⸗ . 9 2 88⸗ 8 37 22 2 00 8 218 7 2 86 8 Re, vagolfert.. . . . . . . .. 983 20 1559 991 . 7409 818 2009 595 . 58 187 49 544 3 475 1 866 “ 2) Mehlaussuhr gegen Einfuhrschein. 3) Einfuhr in den freien Verkehr nach Verzollung. Davon verzollt Gesamte verzollte Menge — 2 Gattung, 8 8 t beim unmittelbaren Eingang in bei der Einfuhr von Ausbeuteklasf 1913714 1912/13 1911/12 Warengattung den freien Verkehr Niederlagen, Freibezirken usw. usbeuteklasse. 5 1913114] 1912/13 1911/12 1913/⁄14 1912/13 1911/12 1913/⁄14] 1912/13 1911/12 Roggenmehl: 1243 529 1 279 424] 868 148] Roggen . . . . . . . . . ... 2 528 689,1 631 802 2 080 586,2200 259,1 489 531,1 788 703 „328 430 142 271 341 883 „Klafse (0. 50 v. .. 6888842 529 950 509 3321T. . . ..... 15 180 243 14 572 619,12 957 835,13 963 056 13 226 741,11 754 982 1 217 187 1 345 878] 1 202 853 Klasse (über 60—65 v. H.). 41 017 „37 050° 57 065 “ . . 1 036 193 1 535 361 915 775 1 000 474 1 439 927 877 652 35 719 95 434 88 123 be H.) Malzger 3. Klasse (0 — 65 v. H.) . 129 346 180 992 130 919 Andere FFrn 111““ 22 884 516 17 204 139, 21 891 048 ,17 287 846 13 379 03217 615 088 5 596 670 3 825 107 4 275 960 Roggenschrotmehl-).. . . . . 176 324 131 4230 170 832 Hafer. . . . 2128 864 4 358 440 2 868 208 1 832 230 3 764 436 2 500 754, 296 634 594 004 367 454 888E 11“ . . 1 759 002 6 865 804 4 681 484 3 884 284 5 611 707 3 955 819 874 718 1 254 097 725 665 Weizenmehl: 1 065 429 1 120 614 902 395 % Roggenmehl . . . . . . “ 223 622 319 220 539 292 2 83 27 1. Klasse (0-—30 p. H.) . . .. 820 798 938 6038 766 275] Weinenmebl . .. . . . . . . 63 185 71 764 51 984 59 698 59 457 48 310 3487 12 307 3674 2. Klasse füber 30— 40 p. 3 ... 8461 1 696 3 027 Reis, unpoliert . . . .. 8 37 760 52 840 37 221. 52 099 . 539 7111 o“ ö111ö111ö1141“; 409 8450 209 593 174 340 61 501¹ . 1. 0=—70 S. H.) 99 84 397* 3 Flasse 0— 75 v. 8) 1“X“ vA51103o0buJu0b40“11444““ Hartweizenmehl) . . 10 442⁄ 4 8591. 10 922
“) Ausbeute für jede Muͤhle besonders festgesetzt.
4) Niederlageverkehr.
W tt Einfuhr auf Niederlagen, in Freibezirke usw. 1“ Ausfuhr von Niederlagen, Freibezirken usw. arengattun lagen, Frei⸗ b 1 1913,14 1912113 1911/12 8g 19131141 1912 13 1911/12 11“ 11t en88,8 e89,31— 1392 b1384888 a 188 11“ 11“ 2 709 91 165 670 53 09 239 1““ ““ 6 201 102 4 780 495 4 949 779 174 133 475 254 274 899 Z 1“ I“ 350 765 1 808 606 707 417 wie 3, 339 051 886 297 522 083 Z“ 14“ 1 746 813 2 124 928 1 038 118 335 551 545 545 311 415 Roggenmell 8 81— 632 211 Spalte 8 — 10 260 597 481 Weizenmehl . . . . . . . . . .. böbö1u1u“ 56 075 40 194 6 271 5 844 3 524 Reis, unpoliert . . . . . ..““ 137 826 179 958 178 b 5 Reis, poliert . . . . . . . . . . . . . . . .. 299 323 379 076 57 712
Roggen Weizen Roggenmehl Weizenmehl aug, aus⸗ inlä aus. mraänd —
ländisch inländisch zusammen läͤndisch inländisch zusammen lä8ndisch inländisch zusammen nenisch inländisch zusammen
. . 107 694 142 206 249 900 679 157 149 103 828 260 1478 10864 12 342 10 55 8 8111414“ 67 106 186 779 253 885 690 362 139 128 829 490 954 10 868 11 822 29 189 329 12 285 Im ganzen— 1913. . . . . . . . . . . . . . . 123 104 73 610 196 714 719433 83 958 803 426 342 7929 8271 5762 4292 10 054
davon lolc in: — itza ern — 3 893 119 148 123 039 564 620 107 937 672 557 — — — 2 1 2 FPmnsctent Bramsülagm .. 97833 4222 102355 7 677 10806 108488 14 4349 6425 6118 2189 S8881 Freibezirken, Zollaus ö 5 968 18 538] 24 506 0 16 860] 30 360 47 220 0 2 5915 5 917 3916 9 681
(einschl. des Frei afe
Gesetzes, 33 , 35, 40, 42 nebst Begründung zugegangen:
Artike Der § 33 der Gewerbeordnung
Dem Reichstage ist betreffend Aenderung a, 45, 49, 147, 148 der
Parlamentarische Nachrichten. der folgende En
„§ 33. Wer Gastwirlschaft, Schankwirtschaf geistigen Getränken oder K. betreiben will, bedarf dazu
bestimmt die Voraus
setzungen, unter de
leinhandel mit der Erlaubnis. Die onen der
der 88
Branntwein
wein oder Spiritus als Kleinhandel anzusehen ist.
Die Erlaubnis ist nur dann zu ve wenn Tatsachen vorliege daß der Nachst bezug auf den daß er das Gewer botenen Spieles, Vertreiben verfä Genußmittel 2) wenn die zum lichkeiten wegen ihrer lichen Anforderungen behörde oder die vo „ stimmungen über 3) wenn ein Bedürf „Vor der Erteilung der Erle Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
1)
8 1
1 nis n v. laubnis ist die
sende ewerbebetrieb be dur Fer lde. 8e oder verdorbener
brauchen werde;
etriebe s eit oder Fesscens gen. Die Landeszentral⸗
i ihr bezeichnete Behörde kann Be⸗
n, w dle erforderliche Zu⸗
erei,
ksagen Arnahuie elche die Annahene assigkeit in
nicht besitt,
Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.:
Koch.
twurf eines 33 2a,
Gewerbeordnung,
1ezart die folgende Fassung:
t mit geistigen oder nicht⸗
oder Spiritus Landeszentralbehörde Handel mit Brannt⸗ 1
rechtfertigen,
insbesondere,
derung der Völlerei, des ver⸗
der Unsittlichkeit oder zum
Nahrungs⸗ oder
des Gewerbes bestimmten Räum⸗
Lage
Anforderungen erlassen;
cht nachgewiesen r
den poltzei⸗
tzet⸗ und die
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus darf weder mit einer Schankwirtschaft mit nichtgeistigen Getränken n.
wirtschaft zusammen betrieben werden.
Die Landeszentralbehörde oder die kann im Interesse der Gesundheit und der Sitten und des Anstandes in Gast⸗
besondere über die Zulassung, 1— lohnung weiblichen Personals, Bestimmungen erlassen⸗
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann den Ausschank von Absinth und verwandten Getränken und den Kleinhandel mit solchen Getränken beschränken oder verbieten.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Vereine, die den ge⸗ meinschaftlichen Einkauf von Lebens⸗ oder Wirtschaftsbedürfnissen im Absatz im kleinen zum ausschließlichen oder haupt⸗ sächlichen Zwecke haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder
großen und deren
beschränkt ist.
Die Landeszentralbehörde kann verordnen, da auf andere Vereine, einschließli - stehenden, selbst dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. daß bei diesen Vereinen nur die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder Spiritus von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses
Vorschriften auch
abhängig ist.
Die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Behörde ist befugt, Personen, die einen der im Abs. 1 genannten Betriebe von einem
von ihr bezeichnete Behörde Rofgechtenltimg 88 guten 1 un ankwirtschaften, ins⸗ die Beschäftigung und die Art der Ent⸗
die
Hierbei kann bestimmt werden,
anderen übernehmen, die Ausübung des Gewerbes bis
der Erlaubnis längstens drei
Monate ausge
auf Monate erte dehnt werden.
lt
zu gestatten; und
och mit einer Speise⸗
der bereits be⸗
zur Erteilung . huüdie See für ausnahmsweise auf weitere drei Die Entscheidungen sind endgültig.“
vorstehenden
Artikel 2. Der § 33 a der Gewerbeordnung erhält die folgende Fassung;
„§ 332a.
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs⸗ und deklamatori träge, Vorführungen von Personen oder Tieren oder theatrali stellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen dabei obwaltet, oder Lichtspiele in seinen Wirtschafts⸗ oder son Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses der Erlaubnis ohne
Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer.
Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen.
1) wenn gegen den Nachsuchenden 2 die Annahme rechtfertigen, daß anstaltungen den Gesetzen od werden, oder wenn der verlässigkeit in bezug auf d zuweisen vermag;
wenn die zum Betrieb
keiten
oder
Vor E zu hören.
über d 3) wenn d Anzahl rteilun
er den
die von ihr beze iese Anforderung
nicht
en
Erlaubnis b. die Ortspo
s. 2 unter Nr. 1 an seführt ommen werden; aus 8nr les welche eines der im Abs.
er guten Sitten
r Nachsuchende die erforderli Ghede die gsh c n.
e des Gew wegen ihrer Beschaffenhentecen⸗ deh
Anforderungen
en erlassen; Verhältni — von Personen 8 g der Erlaubnis ist
Aus den im Ab Erlaubnis zurü⸗ dich zurückgen
hen Personen,
sche Vor. caft
tigen
Gewerbes
zuwiderlaufen
mmten Räumlich⸗ 8 elhsh . eszentralbehört
Behörde kann Se.
Bezirks entsprechenden ereits erteilt ist.
lizeibehörde gutachtlich
Gründen kann die en gleichen Gründen kann
1 erwähnten Gewerbe zu