1914 / 61 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis betrügt vierteljährlich 5 40 —2 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin nußer den Postunstalten und Zritungsspeditruren für Selbstabholer anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzrigern

Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48

Wilhelmstraße Nr. 32.

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No. 61.

Inhalt des amtlichen Teiles: DOrdensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. 8

Ernennungen ꝛc. 8 8 Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von h Zivilstandsakten. ür: Königreich Preußen. ℳ, Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und ℳ, sonstige Personalveränderungen. 111“ ni. Prüfungsordnung für Kreisärzte. 8 Heu en⸗ hen Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 6 dem Rentner, Altbürgermeister Nessel in Hagenau den 8 Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, ssch en dem Proviantmeister a. D., Rechnungsrat Schemmell ℳü. in Erfurt den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, ℳ6. dem Postrat Fleischer in Halle a. S. und dem Post⸗ direktor a. D. Schäffer in Berlin⸗Schöneberg den Königlichen 2₰ den dritter Klasse, 1 8 1 Kronenorgeg sefreshren c. D. Becker in Dessau, Marx in sr Rij lde, Wolff in Bromberg, den Telegraphensekretären fen Rügenwalde, ff in d Rarh hin Ssteüpde kgä a. D. Neubauer in Cöln⸗Ehrenfeld und Rath in Oster⸗ ℳ,9 a. H. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, ℳ. dem Telegraphensekretär a. D. Vogel in Altona das g dienstkreuz in Gold leis gh 1e berbrie träger a. D. Heuser in Colmar i. E. und ic dem O fträg 8 n 8 8 dem Kanzleidiener a. D. Menz in Berlin das Kreuz des All⸗

eemeinen Ehrenzeichens sowie b den Oberbriefträgern a. D. Burchhardt in Hamburg, Hildebrand in Klengen (Baden), Mende in Neisse, Nienas in Berlin und Wysinski in Bruß, Kreis Konitz, den Oberpostschaffnern a. D. Ackermann in Dornach (Elsaß), Buchholz in Uelzen, Büring in Neukölln, Fröhlig in Bettingen, Kreis Saarlouis, Hosch in Frankfurt a. M., Hubert in Wittlich, Kerwginsky und Neumann in Königsberg

i. Pr., Kuhn in Leipzig⸗Reudnitz, Mees in Lebach, 8 Saarlouis, Rühland in Leipzig, Schütz in Berlin⸗Reinickendorf, Vecker in Sablon bei Metz und

Wolff in Potsdam, dem Postschaffner a. D. Girolstein in Neuwied, dem Landbriefträger a. D. Bohl in Elbing, dem Kirchendiener Juhnke in Alt Tellin, Kreis Demmin, dem Werkmeister Lanwert in Rulle, Landkreis Osnabrück, den Steinmetzen Steinmann und Uhlmann in

rankfurt a. O., dem Pensionär Lange in Georgsmarien⸗ Fene⸗ Landkreis Osnabrück, und dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Fisch in Thorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 5 .

Seine Majestät der Kai gnädigst geruht: 18 den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: e r zweiten Kla derzzerdienstord

ser und König haben Aller

sse des Königlich Bayerischen 86 ens vom heiligen Michael: Geheimen Oberregierungsrat Dr. Joöl, vortragenden Den I Reichsjustizamt; 9 des Ehrenkreuzes desselben Ordens: dem Geheimen Rechnungsrat und Bureaudirektor Pfafferoth daselbst; des Kommenturkreuzes zweiter Klasse des Königlich 88 Württembergischen Friedrichsordens: dem Reichsgerichtsrat Dr. Ebermayer in Leipzig; sowie des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Rechnungsrat Hennig, Geheimen Kanzleidirektor im Reichsjustizamt.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Reichs den Vizekonsul Nolte zum Konsul in Om zu ernennen geruht.

Namen des sk (Sibirien)

9 3 Dem bei der Feisestchesse h sisen . 9 schäfti Attaché, Gerichtsassessor Poensgen ist auf Grun⸗ sche E“ 88 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Gesandten bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen ein⸗ schließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Seflche ter vorzunehmen und⸗die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Berlin, Donnerstag, den 12

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Luxemburg Grafen von Schwerin zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Dresden zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Honorarprofessor an der Technischen Hochschule in Berlin Richard Petersen zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Danzig zu ernennen und die Wahl des Direktors, Professors Dr. Willi Baldow an

der bisherigen Realschule nebst Realprogymnasium in Witten⸗ berge, Kreis Westprignitz, Regierungsbezirk Potsdam, zum Direktor des nunmehrigen in der Entwicklung begriffenen Realgymnasiums nebst Realschule zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Observator an der Königlichen Universitäts⸗ sternwarte in Babelsberg Dr. Leo Courvoisier ist zum Hauptobservator an dieser Sternwarte und

der Dr. phil. Julius Liebmann zum Observator an der Königlichen Universitätssternwarte in Babelsberg ernannt worden.

Prüfungsordnung für Kreisärzte.

§ 1. Das Befähigungszeugnis für die Anstellung als Kreisarzt wird von dem Minister des Innern demjenigen erteilt, der die Prüfung für Kreisärzte bestanden hat. .

Die Prüfung wird vor der Wissenschaftlichen Deputati Medizinalwesen in Berlin abgelegt.

on für das

2

§ 3.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den für den Wohnsitz des Kandidaten zuständigen Regierungspräsidenten, bei Kandidaten, die außerhalb Preußens ihren Wohnsitz haben, unmittel⸗ bar an den Minister des Innern zu richten. Der Regierungs⸗ S prüft die Vorlagen und gibt sie mit seinem Bericht an den

inister des Innern weiter. 1

Der Minister entscheidet über die Zulassung des Kandidaten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß der Kandidat nach Erlangung der Approbation als Arzt eine mindestens dreijährige praktische fachtechnische Beschäftigung nachgewiese

Dem Zulassungsgesuche sind in Urschrift beizufügen:

1) Die Approbation als Arzt,

2) der Nachweis über den Erwerb der medizinischen Doktor⸗

würde bei einer Universität des Deutschen Reiches.*) Doktor⸗ diplom und Inauguraldissertation sind in je einem Abdruck beizufügen, 8 der Nachweis, daß der Kandidat während oder nach Ablauf seiner Studienzeit an einer Universität des Deutschen Reiches a. eine Vorlesung über gerichtliche Medizin besucht, mindestens ein Halbjahr lang an der psychlatrischen Klinik als Praktikant mit Erfolg LE“ c. einen pathologisch anatomischen, einen hygienisch⸗bakterio⸗ logischen und einen gerichtlich⸗medizinischen Kursus, jeden derselben von mindestens dreimonatiger Dauer, in einem Unsversitätsinstitut des Deutschen Reiches durchgemacht hat. Der hygienisch⸗hakteriologische Kursus kann auch im Institut für Infektionskrankheiten „Robert Koch“ in Derlir)a eleistet füesgen. b die 8 5 Diese Nachweise werden durch die eugnisse der Fach⸗ lehrer und der Leiter der Kurse erbracht. 4 Ausnahmsweise kann auch der Nachweis einer auf anderem Wege erlangten Ausbildung als vorschriftsmä ig erachtet werden, wenn die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen diese Ausbildung als gleichwertig und die Gründe für den anderweiten Bildungsgang als triftig anerkannt hat. Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien und die Beschäftigung nach Er⸗ langung der Approbation (siehe § 3 Abs. 3) darzulegen ist.

Der Zulassungsverfügung wird ein Abdruck dieser Prüfungsordnung beigefügt.

4)

7

.März, Abends.

übertragen werden, falls er nicht selbst an der Prüfung teilnimmt.

arbeitungen erlassen werden. Ebenso kann in besonderen die Bearbeitung des erdachten gerichtlichen Falles erlassen werden. Auf dahingehende Anträge entscheidet der Minister nach Anhörung der Wissenschaftlichen Deputation.

S auch

§ 7.

die wissenschaftlichen Ausarbeitungen ist eine aus dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, die andere aus dem Gebiete der gerichtlichen oder der versicherungsgerichtlichen Medtzin oder der gerichtlichen Psychiatrie zu entnehmen. Bei der Bearbeitung des erdachten gerichtlichen Falles ist ein vollständiges Protokoll über eine Leichenöffnung mit begründetem Gutachten zu liefern.*)

Von den Aufgaben für

Die wissenschaftlichen Ausarbeitungen sollen nicht lediglich Zu⸗ sammenstellungen von literarischen Veröffentlichungen oder Auszüge aus solchen sein, sondern unter kritischer Benutzung der Literatur selbständige wissenschastliche Leistungen darstellen, die in gedrängter Kürze die gestellte Aufgabe klar und übersichtlich lösen.

Der Umfang jeder der beiden wissenschaftlichen Ausarbeitungen soll 60 Bogenseiten in der Regel nicht überschreiten.

Die Probearbeiten müssen sauber und leserlich geschrieben, ge⸗ heftet, mit Seitenzahlen und einer vollständigen Angabe der benutzten literarischen Hilfsmittel, die auch im Text regelrecht an den be⸗ treffenden Stellen anzuführen sind, versehen sein. Sie haben am Schlusse die eigenhändig geschriebene eidesstattliche Versicherung des Kandidaten zu enthalten, daß er, abgesehen von den angeführten Hilfsmitteln, die Arbeiten ohne fremde Hilfe ange⸗ ertigt hat. Probearbeiten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht ent⸗ sprechen, werden ohne weiteres zurückgegeben.

. §,9.

Die wissenschaftlichen Ausarbeitungen und die Bearbeitung des erdachten gerichtlichen Falles sind spätestens sechs Monate nach Fnpfimng der Aufgaben portofrei dem Minister des Innern ein⸗ zureichen.

Aus dringlichen Gründen kann dem Kandidaten auf seinen durch den zuständigen Regierungspräsidenten, bei⸗ denjenigen Kandidaten, die außerhalb Preußens ihren Wohnsitz haben, unmittelbar an den Minister des Innern einzureichenden und gehörig begründeten Antrag von dem Minister des Innern eine Nachfrist bis zu drei Monaten bewilligt werden. 3 zr. Eine weitere Nachfrist kann nur unter ganz besonderen Ver⸗ hältnissen gewährt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist und der etwa bewilligten Nachfrist werden die Probearbeiten nicht mehr zur Zensur angenommen. Neue Aufgaben dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres erbeten werden

§ 10. Die Beurteilung der Probearbeiten erfolgt durch die Wissen schaftliche Deputation für das Medizinalwesen. 8 ch 1

Genügen die Probearbeiten den Anforderungen, so wird de Kandidat zu den übrigen Prüfungsabschnitten zugelassen.

Wird auch nur eine der beiden wissenschaftlichen Ausarbeitunge als „ungenügend“ befunden, so gilt die schriftliche Prüfung in der Regel als nicht bestanden. Ausnahmsweise kann die Wissenschaftlich 28 Deputation für das Medlzinalwesen eine mit „gut“ oder „sehr gut“ beurteilte Ausarbeitung annehmen, auch wenn die andere Arbeit di Note „ungenügend“ erhalten hat. Ist nur die Bearbeitung des dachten gerichtlichen Falles „ungenügend“ befunden, während die wissenschaftlichen Ausarbeitungen genügen, so ist nur jene zu wiederholen.

Neue Aufgaben dürfen nicht vor Ablauf von drei Monaten und müssen vor Ablauf von zwei Jahren erbeten werden. Die Dauer der Frist bestimmt in jedem Falle der Minister. Er bestimmt zugleich den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die neuen Aufgaben erbeten werden müssen.

Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht gestattet.

n

§ 11.

Die praktisch⸗mündliche Pruͤfung hat der Kandidat in der Regel binnen sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung, daß er die schriftliche Prüfung bestanden hat, abzulegen. 1

Die Festsetzung eines ihm farhase Prüfungstermins hat der Kandidat rechtzeitig bei dem Minister des Innern zu erbitten. s 8 vie Lepennaage Fhil. vrnhc. Gründe versäumt, o gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden. 1 3 gshren der Se ran 1. August bis 15. Oktober finden praktisch⸗ mündliche Prüfungen in der Regel nicht statt.

Die praktisch⸗mündliche Prüfung findet vor je vier Mitgliedern der Bihehfcktisch Deputation statt. Einem dieser Mitglieder kann die Leitung der Prüfung von dem Direktor der Deputation

Die Prüfung ist in der Regel an drei aufeinanderfolgenden zu Sie umfaßt folgende Abschnitte: 3 I. Medizinalgesetzgebung und Medi

Tagen

zinalverwaltung

5. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen praktisch⸗ mündlichen Teil.

§ 6.

Zum Zwecke der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat zwei wissenschaftliche Ausarbestungen und die Bearbeitung eines erdachten gerichtlichen Falles zu liefern. Die Aufgaben werden von der Wissen⸗ schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen gestellt und von dem Minister des Innern dem Kandidaten zagleich mit der Zulassungs⸗

ü dt. 88 188 Fhersan wissenschaftlich erprobter Leistungen können dem Kandidaten ausnahmsweise eine oder beide wissenschaftliche Aus⸗

2 Vgl. 8 2 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes usw., vom 16. September 1899 (Gesetzsamml. S. 172) in Verbindung mit der Bekanntmochung des Ministers der Medizinal⸗

II. Oeffentliche Gesundheitspflege; III. Gerichtliche Medizin; 1 IV. Gericht liche Psychiatrie.

§ 13.

In einem Prüfungsabschnitt sollen im

vier Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsabschnitte werden von

gehalten. Der Direktor der Wissenschaftlis⸗ einem Examinator ab Leiter der Prüfun er Wissenschaftlichen D

8 lich eputation und der veina⸗ 9— g sind berechtigt, allen Teilen der Prüfung je eihenfolge, in der die Abs . 3

.») Wegen dies 3 8G

allgemeinen nicht mehr als je

vom 5. Maj 1900 (Nr. 109 d. „D. R. und Preuß 8⸗ 19 5

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menschlicher Leichen vom 17. den gerichtlichen Untersuchungen

f. Med. Ang. 1905,12 Sioher 1904 4. Januar 1905 (Ministerialbl.