1914 / 62 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

der

8 1“X“ 1“

d t, läßt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung

verhätaig variec gi zen Verhältnisse beurteilen. Es kann den Be⸗

teiligten hiernach nur 1e Vegichn merbeha de öö ändigen Versicherung fen.

nach dem Gheseas Kaständic kommt § 405 Abs. 2 der Reichsversiche⸗

tve 2 . des, 5n ür das Verfahren über die Kassenleistungen kommen die §§ 1636 ff. zur Anwendung.

Auf der Tagesordnung stand sodann die folgende Inter⸗ pellation des Zentrums:

Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß es zwischen dem Leutnant La Valette Saint George vom 98. Infanterie⸗ regiment in Metz und dem von ihm in seiner Familienehre schwer gekränkten Leutnant Haage vom selben Regiment zu einer Heraus⸗ forderung zum Zweikampf gekommen ist unter Bedingungen, die auf die Tötung des Gegners abzielten; daß der zuständige Ehrenrat auf diese Herausforderung zum Zweikampf entschieden hat, er sei außer stande einen Ausgleich vorzuschlagen; daß dieser Entscheidung des Ehrenrats gemäß der Zweikampf am 26. Februar d. J. in der Nähe von Metz stattgefunden hat und daß hierbei der beleidigte Leutnant Haage von dem Leutnant La Valette Saint George erschossen worden ist? Hält der Herr Reichskanzler die Behandlung des Falles durch den Ehrenrat mit Gesetz und Recht für vereinbar? Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Reichskanzler zu ergreifen, um dem Zweikampf im Heere wirksam entgegenzutreten?

Auf die Frage des Präsidenten erklärte der Bevollmächtigte zum Bundesrat, Kriegsminister, Generalleutnant von Falken⸗ hayn, daß er bereit sei, die Interpellation heute zu beant⸗

worten. 8 ur Begründung der Interpellation erhielt darauf das

r 1 2 öber (Zentr.): Der Tatbestand für den traurigen 1 e der uns heute beschäftigt, ist folgender: Den Anlaß zum Zweikampf gaben Beziehungen des Leutnants La Valette zu der Frau des Leutnants Haage, die am 24. Februar an⸗ eknüpft worden sind. Ueber die Art dieser Beziehungen lauten die arstellungen der Beteiligten ganz verschieden. Nach der einen handelt es sich um eine schwere Verletzung der Familienehre des Leutnants Haage; nach der anderen Darlegung würde es sich um ein Vorkommnls handeln, das zwar immerhin bedenklich genug ist, aber doch nicht den schweren Charakter aufzuweisen hätte, der ihm nach der andern Dar⸗ stellung zukommen müßte. Die bevorstehenden Kriegsgerichtsverhand⸗ lungen könnnen ja die Einzelheiten des Anlasses genau fest⸗ stellen. Für den Reichstag ist es aber nicht Feg die kriegsgerichtlichen Feststellungen abzuwarten, weil 8 diese für unsere Beurteilung des Falles ohne Entscheidung sind. Soviel steht fest, daß der Leutnant Haage persönlich sich aufs schwerste gekränkt erachtete. Er hat am mit Pistolen bewaffnet, den Leutnant La Valette in dessen ohnung auf⸗ gesucht in der Absicht, seinen E1“ 8 e se La Valeite hat sofoit von dem anes age an den Leutnant La Valette

s t

erstattet. Es ist dann vom Leutnan e an des fer sasc) He weikampf mit Pistolen unter so schweren

ers emaceeh fel daß daraus die absolute Absicht der

g hervorgeht. Es wurde verlangt, Fortsetzung des E11“ herworgfhrfähigkeit, aber mindestens fünf⸗ Kugelwechsel auf 15 Schritt Distanz auf gezogene Pistolen und Ee 1 Fhee. e 856 sof das Ehrengeri zusammen, as mehre n efer ele ng 9 v’“ hercst. nach 2* Sache ausgeschlossen sei, einen Ausgleich vorzuschlagen. le von be Haage vorgef Hasenen Flöhgenshn sngeees Es wurden dreimaliger Kugelwechsel auf 25 Schritt mi 789 bei ö“ Sah Ftserelr vretgen des folgenden Tages fand in der Nähe von Metz der Zweikampf in Anwesenheit eines Vertreters des Ehrenrats statt. Der Leutnant Haage fiel und war wenige Minuten später tot. Er hinterläßt eine Witwe und ein ein Jahr altes Kind. Der Leutnant La Valette sieht seiner Verurteilung durch das Kriegsgericht entgegen; das ist der Tatbestand. Es fragt sich, ob der Kommandeur und der Ehrenrat ihre Schuldig⸗ keit getan haben. Sie hätten das Verbrechen verhüten müssen, ebenso wie eine Zivilbehörde das gegenüber ihren Beamten getan haben würde; sie wäre zur Verhaftung der kampflustigen Herren ge⸗ schritten, Sv Haben 8ee b“ een. 8 das eerbrechen 8 weikampfe q. nen ekann ar, 8 zu Der Ehrenrat hatte die Verpflichtung, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen, den Tatbestand aufzu⸗ klären, da dieser nicht klar zutage lag. Vielleicht konnte dies das Verhalten des Leutnants La Valette in einem milderen Lichte erscheinen und einen gütlichen Ausgleich zustande kommen lassen. Welche Ermittlungen haben Kommandeur und Ehrenrat anstellen lassen? Hat der Ehrenrat über die Vorgänge Zeugen vernommen und sie einander gegenübergestellt? Die Ermittlungen hätten fortgesetzt werden müssen, um durch Verzögerung der Entscheidung des Ehrenrats einen Tag wertvolle Zeit zu gewinnen, damit sich der erregte Leutnant Haage beruhigen konnte. Es soll üblich sein, einen solchen Handel in 24 Stunden auszutragen. In diesem e n. e um eine Famillenehre, dann Hüeile Sea werden, daß der Zweikampf bis zum Spruch des Ehrenrats verschoben wurde. Der Schuldige mußte aus dem Offizierkorps entfernt werden, damit wäre der Zweikampf hinfällig gewesen. Es muß in solchen Fällen an den Kaiser berichtet werden. Tatsächlich haben beide Duellanten sich gegen die beftebenden Vor⸗ riften vergangen, weil der Spruch des Ehrenrats noch nicht ergangen ser hat selbst gefagt, einen Offizier, der die Familienehre en frevelhaft verletzt, dulde er nicht mehr im Heere. Sinn, ein Duell stattfinden zu lassen, und dann erst einelen, daß der eine Duellant der Ehre eines fiziers nicht e 8 Kommandeur und Ehrenrat hätten hier sen L llen, ae 1 8 renra⸗ Man wende . n, 8 beide solche 8 nicht besitzen, daß davon nichts in Kabinettzordegag, Hefebder Kommandeur ist I in der Lage, * u 8 vor hen Fwetkampf nicht Hält⸗ masen h hen. mandeur und Ehrenra 1n g Beteiligten die Aufforderung gerichtet welamf zur Entscheidung des Ehrenrats zu ver⸗ denn nettsgrder Stellung des Chrenrats, wie sie iich nach, dern geeignet zum Aaehhta. ahhe 11“ dassg der nicht? ⸗Unge . utet die Forme dor der Chrenrat eeee Heeh. Mit dieser Entscheidung wird 85 ö’“ Skeicsgerschtöxats nder Zweikamdf bvechenn in Offäser 8n Zegges ibern 1e üines LE1““ In der offiziösen Schrift 3 ten Bohn wird offenherzig ge⸗ sagt, wie die Tatsachen Sihan 8 z danach hat der Chrenratseine weitere Bedeutung, als 65 1 tef 8 ereeerßen der Kabinettsorder scheinen könnte. Der 9 a eichte Bedingungen einzu⸗ wirken versuchen. e auhr 8 Ehren nls enpesende überwachende I enbschnit Ueberwachung des Puengen 8 A 2 5 2 In Füneanana raß die üblichen Kampfregeln beobachtet vünfene hun hier ist von einem Einschreiten des Ehrenrats die Rede * Dann erörtert der Verfasser die Frage, wenn eine ichtbare Schonung des Gegners vorkommt, wenn also der eine 8 llant in die Luft schießt; auch da wird es für eine Pflicht 3 28 UEhrenrats erklärt, den Betreffenden zu verwarnen; weigert sich, trotzdem den Kampf fortzusetzen, so das eine Ver veigerung des Kampfes und der Beireffende darum ehrlos. Segeg auf dem Kampfplatz, so hat der Vertreter

Erscheint ein Gendarm 1 88— 5 8 agen, daß das Duell dienstlich gemeldet und ds bEET“ Kampfplatz schleunigst zu verlassen

und ein geeigneterer aufzusuchen. Die Statistik der schweren Duelle

S“ 11““

minde

gesetzter

ist bis jetzt sehr lückenhaft; vielleicht kann der Kriegsminister eine geben, namentlich auch über die Fälle, die im Beurlaubtenstande vorkommen, und zwar oft auf Grund reiner Lappalien und zu keinem anderen Zweck, als den Gegner aus dem Offizierstande herauszudrängen. Aus dem Mitgeteilten geht aber doch soviel hervor, daß der Zweikampf im Offizierstande als offizielle Einrichtung noch immer besteht und alle Ableugnung dieser Tatsache vergeblich ist. Man hört nirgends davon, daß ein Ehrenrat bei einem Offfziersduell jemals wegen Beihilfe zum Zweikampf in Strafe genommen wäre. Der Vertreter des Ehrenrats, der unter Umständen auf dem Kampfplatz Befehle zu erteilen hat, ist nicht ein einfacher Zeuge; nach dem Gesetz aber ist er als Zeuge straf⸗ frei. Der Öffizier und das Militär darf in dieser Beziehung nicht vor dem Zivil bevorzugt werden. Die Motive des Vor⸗ entwurfs zum neuen Strafgesetzbuch äußern sich über diese Frage in höchst interessanter Weise. So wünschenswert auch die friedliche Beilegung von Ehrenhändeln sei, so er liege es im Interesse des Staats, die S des Ehrenrats für straflos zu erklären; das hieße ja das Duell als eine berechtigte Einrichtung anerkennen; beim Militär aber seien die Ehrengerichte und Ehrenräte offizielle Einrichtungen, also bestehe hier tatsächlich eine gewisse Antinomie. Nun behaupte ich, es gibt kein Gesetz, das den Offizieren den Zwei⸗ kampf gestattet und den Ehrenräten die Beihilfe zum Duell. Der Kaiser kann nur Bestimmungen erlassen innerhalb der Gesetze und innerhalb des Strafgesetzbuchs. Hier muß also die Frage erörtert werden, welche Bedeutung das Offiziersduell für die gesamte Staats⸗ ordnung hat, welche Maßnahmen der Reichskanzler in dieser Be⸗ ziehung zu ergreifen gedenkt. Jahrzehnte schon kämpfen wir gegen das Duell im ganzen und insbesondere bei den Offizieren. Diese Kämpfe sind nicht umsonst gewesen. Im Reichstage wagt es kein Abgeordneter mehr, grundsätzlich für das Duell einzutreten; alle erklären, sie sehen das Duell als ein Uebel an und auch die Vertreter der Militärverwaltung erklären ihre Bereitwillig⸗ keit, das Duell zu bekämpfen, und geben zu, daß es ein Verstoß gegen das göttliche Gebot und die staatliche Ordnung ist. Aber wie steht es mit den Konsequenzen aus diesen Zugeständnissen? Der Herrgott ist ein guter, alter Herr, der wird die Sache nicht so bös nehmen, so klingt es dabei vielfach durch. Das Gottesgebot aber gilt für alle, auch für das Militär, für Kaiser, König und Volk, nicht bloß für die Zivilisten. Der Hinweis auf den nicht genügenden Schutz der Ehre durch das Strafgesetzbuch ist absolut hinfällig. Ich lasse es dahingestellt, ob unsere Strafbestimmungen für Be⸗ leidigung wirklich nicht scharf genug sind. Hier handelt es sich aber um Offiziere. Das Kriegsgericht ist aus Standesgenossen zusammengesetzt, die doch die Ehre ihres Kameraden sicher richtig gewürdigt hätten. Aber der Offizier fragt nicht danach, ob der Beleidiger eventuell eine schwere Gefängnisstrafe bekommt. Er will ihn vernichten und erschießen. Man macht nun aber dem Offizier, der eine Beleidigung nicht durch ein Duell sühnen will, direkt einen Vorwurf. Etwas Widersinnigeres gibt es doch nicht, weil ja gar keine Garantie dafür besteht, daß im Zweikampf der schuldige Teil getroffen wird. Im Mai 1912 hat der Reichstag eine Reihe von Forderungen bezüglich der Abschaffung des Duells erhoben. Leider sind den damaligen Worten keine Taten gefolgt. Der Bundesrat hat die Angelegenheit gar nicht näher geprüft, er hat sie dem Reichskanzler überwiesen, und dieser hat uns mitgeteilt, daß alles in Ordnung ist. Der Reichstag hat sich auch diesmal in der Kommission mit dieser Frage näher beschäftigt, und es wird dem Hause ein Antrag unterbreitet werden, der heute zwar nicht zur Debatte steht. Darin wird verlangt, daß der Beleidiger, der aus ehr⸗ loser oder gewissenloser Gesinnung handelt, nicht mehr mit custodia honesta, sondern mit Gefängnis bestraft wird. In besonders schweren Fällen sollen ihm auch die Ehrenrechte aberkannt werden. Dieser Beschluß ist einstimmig von allen Parteien der Kommission gefaßt worden. Ich hoffe, daß diese einmütige Stellung⸗ nahme ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Die Bedeutung liegt darin, daß mit dem Mythus aufgeräumt wird, als ob das Duell in allen Fällen etwas besonders Ehrenvolles sei. Ich leugne nicht, daß es schwere Konflikte geben kann. Aber es kommen auch Fälle von Roheit und Gemeinheit niedrigster Art vor, die sich hinter der Form des Duells zu decken verstehen und wo eine Schonung nicht angebracht ist. Wie gut es gewesen wäre, wenn man dem Verlangen des Reichstags vom Jahre 1912 statt⸗ gegeben hätte, das beweist der jetzige Vorfall. Ein wackrer Mann, ein Ehrenmann, darf nicht gezwungen werden, einem Rohling gegenüberzutreten und diesem Gelegenheit zu geben, ihn zusammen⸗ zuhauen und zusammenzuschießen. In Münster mußte ein Herr, der unglücklicherweise Reserbeoffizter war, deshalb Studenten, die ihn schwer beleidigt hatten, fordern. In Cöln ist ein 74 jähriger Mann zum Duell gefordert worden. Das Ehrengericht entschied jedoch glücklicherweise, daß der junge Mann den alten Mann um Verzeihung zu bitten habe. Ein solches System muß sofort abge⸗ schafft werden. Dabei muß nicht bloß der Reichstag, sondern auch der Bundesrat ein gewichtiges Wort sprechen. Der Bundesrat, die deutschen Fürsten und die Regierungen sind verantwortlich für das Fortbestehen des Duells. Es handelt sich nicht dabei nur um ein Dutzend Offizterduelle. Es handelt sich vor allem um ein kolossales öffentliches Aergernis. Es bedeutet eine schwere Miß⸗ achtung der öffentlichen Rechtsordnung. Wie kann man vom Bürger vor dem Gesetz verlangen, wenn eine bestimmte Klasse von Staatsbürgern geradezu zur Gesetzesverletzung gezwungen wird. Dann soll man aber auch bedenken, ein wie schlechtes Beispiel durch das Offizierduell für andere gegeben wird. Unsere Zeit hat ein feines Gefühl für Recht und Gerechtigkeit. Bis in weite Schichten des Volkes ist die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz gedrungen. Daß man ohne das Duell in Offizierskreisen auskommen kann, beweist

das Vorbild Englands. Bundesrat und Reichstag, Fürsten und Volk

sollten gemeinsam dem Duellwesen ein Ende machen. * 8 (Schluß des Blattes.) . 1

14

Das Haus der Abgeordneten setzte in der heutigen (48.) Sitzung, welcher der Minister 81 Handel und Gewerbe Dr. Sydow beiwohnte, die zweite Beratung des Etats der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung fort und be⸗ schäftigte sich zunächst mit dem Antrag der Abgg. Dr. Bell⸗ Essen (Zentr.) und Genossen,

die Regierung zu ersuchen, eine Reform der das Bergschaden⸗ recht regelnden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 148 flg. des preußischen Berggesetzes) herbeizuführen und zu diesem Zwecke zunächst die im Petitionsbericht vom 15. Januar 1913 vom Berichterstatter vorge⸗ schlagene Kommissien einsetzen zu wollen.

Abg. Dr. Bell⸗Essen (Zentr.): Die Verhältnisse in unserem preußischen Bergbau haben sich in den letzten Jahrzehnten erheblich geändert. Unser Bergbau hat einen großen Aufschwung genommen, und dieser Aufschwung hat auf unser ganzes Wirtschaftsleben günstig gewirkt. Das ist hocherfreulich. Indessen beschweren sich die beteiligten Kreise darüber, daß die das Bergschädenrecht regelnden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr ausreichen und den heutigen Verhältnissen keineswegs mehr entsprechen. Be⸗ sonders klagt man darüber, daß die Feststellung der Berg⸗ schäden nicht immer mit der gebotenen Schnelligkeit stattfindet. In der letzten Sitzung der Kommission für Handel und Gewerbe ist der Vorschlag gemacht worden, zur sachgemäßen und gründlichen Prüfung aller einschlägigen Fragen auf dem Gebiete des Bergschäden⸗ rechts eine Kommission einzusetzen, zu der alle beteiligten Kreise hinzugezogen werden sollten. In der Kommission sollten nicht etwa nur die beteiligten Haus⸗ und Grundbesitzer vertreten sein, sondern vor allen Dingen auch der beteiligte Bergbau. Allen beteiligten Kreisen soll ausgiebige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und praktische Vorschläge zu machen.

Abg. Haseneclever (nl.): Es ist selbstverständlich, daß jeder Hausbesitzer nach Maßgabe der entstandenen Schäden entschädigt werden muß. Das Material, das die Haus⸗ und Grundbesitzervereine in Rheinland und Westfalen im Jahre 1911 hier vorgebracht haben

scheint mir aber nicht ausreichend zu sein, eine solche Regelung zu verlangen. Es ist keinerlei Beweis dafür erbracht worden, daß der Betrag von acht Millionen Mark an nichtbeglichenen Bergschäden stimmt; er schwebt vollständig in der Luft. Es werden auch in Zukunft immer und immer wieder Zivilprozesse entstehen, wie es gegenwärtig der Fall ist. Gegen die Fassung des Antrags auf Ein⸗ setzung einer besonderen Kommission muß ich mich ausdrücklich aussprechen. Es kommt wesentlich auf die Zusammensetzung der Kommission an. In der Weise, wie sie der Abg. Bell zusammen⸗ gesetzt haben will, halte ich sie für unparitätisch. Ich halte es für notwendig, 1 wir zunächst eine parlamentarische Kommission, die für Handel und hewerbe, mit dieser Sache befassen.

Abg. Hus (Soz.): Wir sind mit dem Antrage Bell vollständig einverstanden und halten es nicht für notwendig, ihn an die Kom⸗ mission zu verweisen. Wir müssen aus der jetzigen Misere heraus⸗ kommen. Es sind jahrzentelang Bergschäden vorgekommen, die zum Teil heute noch nicht geregelt sind. Wenn Sie wüßten, welche Schwierigkeiten es macht, die Bergschäden festzustellen, z. B. in Staß⸗ furt, so würden Sie den Antrag Bell sicherlich unterstützen.

Abg. Korfanty (Pole): Ich habe bereits vor einer Reihe von Jahren auf die Reformbedürftigkeit des Bergschädenrechts hingewiesen. 2 Schadenprozesse dauern jahrelang. Wir schließen uns dem

utrage an.

g. Dr. Bell⸗Essen (Zentr.): Ich hätte nicht erwartet, daß der Abg. Hasenclever gegen meinen Antrag Widerspruch erheben könnte, da seine Parteifreunde sich in der Kommission auf den⸗ jelben Standpunkt gestellt haben. Das hat auch ein Mitglied der Bergverwaltung getan. Ich wollte nur hervorheben, daß die einschlägigen Vorschriften des Berggesetzes reformbedürftig seien; inwiewelt es der Fall ist, darüber soll die Kommisston befinden. Die Kommission für Handel und Gewerbe, die der Abg. Hasenclever wünscht, hat in ieser Aagegsgenhett schon zweimal Beschlüsse gefaßt; soll sie nun zum dritten Male damit befaßt werden? Ich kann nicht an⸗ erkennen, daß die Kommission nach meinem Antrage unparitätisch zusammengesetzt sei; ich wünsche, bcß die Bergindustrie ausgiebig vertreten sein soll. Aus industriellen Kreisen ist der Wunsch laut geworden, bei dieser Sache gehört zu werden. Nach meinem Vorschlag sind diese industriellen Kreise ausgiebig vertreten. Und da kommen die Vertreter der Großindustrie und sind gegen einen solchen Vorschlag! Wer sich auf den Standpunkt der Industrie stellt, muß meinen Vorschlag aufgreifen. Ich hoffe, daß das ganze Haus meinen Antrag annimmt.

Hierauf nimmt der Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydow das Wort, dessen Rede morgen im Wortlaute wiedergegeben werden wird. 1“

(Schluß des Blattes.)

Kunst und Wissenschaft.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hielt am 19. Februar eine Gesamtsitzung unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Diels. Herr Schuchardt las über den alt⸗ mittelländischen Palast. In Malta stehen eine Reihe großer Bauten aufrecht, die ein einfaches Oval oder auch zwei und drei solcher hintereinander darstellen. Ein kleines Hausmodell von Melos aus der vorhellenischen Zeit zeigt, daß jedes solche Oval aus der Koppelung von zwei Rundhütten mit dazwischen gelegtem Hofe ent⸗ standen ist. Die reichere Koppelung, die eine Reihe von Räumen hufeisenförmig um einen offenen Hoß legt, ist der Typus des vornehmen südlichen Wohnhauses geworden, das sich nach Aegypten, Kleinasien, Etrurien hin verbreitet hat und in völligem Gegensatz steht zu dem Megaronhause von Mittel⸗ und Nordeuropa. Herr Harnack überreichte eine Mitteilung: Ueber Tertullians Bibliothek christlicher Schriften. Eine Untersuchung über Tertullians Bibliothek christlicher Schriften beantwortet zugleich die Frage, mit welchem Kapitale griechisch⸗christlicher Ueberlieferung die lateinisch⸗christliche Literatur begonnen hat. Sie führt zu dem Er⸗

WW116“

gebnis, daß dieses Kapital sehr reß war, aber dem Tertullian allein

angehört und nach ihm anderthalb Jahrhunderte hindurch nicht nur keine Vermehrung erfahren hat, sondern auch, abgesehen von der Bibel, nahezu unbenutzt geblieben ist. Herr Frobenius legte eine Arbeit über das quadratische Reziprozitätsgesetz vor. Durch Zusammensetzen von zwei asymmetrischen Figuren zu einer symmetrischen wird das Reziprozitätsgesetz bewiesen. Die Herren Struve und Sachau legten eine ÜUntersuchung des Assistenten an der Straßburger Sternwarte, Dr. B. Cohn: Die Anfangs⸗ epoche des jüdischen Kalenders, vor. Der Verfasser beweist mit Hilfe einer literarischen Ueberlieferung über den Zeitpunkt Erschaffung des Menschen und einer Sonnenfinsternis vom 6. Junt 344 n. Chr., daß die Begründung der jüdischen Weltschöpfungsära im Jahre 346 n. Chr. stattgefunden hat.

Die Akademie genehmigte die Aufnahme einer von Herrn von Wila mowitz⸗Moellendorff in der .1 philosophisch⸗historische Klasse vom 12. Februar vorgelegten itteilung von Dr. Han Wegehaupt in Hamburg: Der Florentiner Plutar palimpsest in die Abhandlungen des Jahres 1914. lungen, den Plutarchtext, der unter dem Florentiner Diogenes Laertius steht (Pluteus 69, 13), so weit zu entziffern, daß der Bestand der alten Handschrift und die Qualität ihres Textes sichergestellt sind ja, es ist gelungen, von einigen Seiten photo raphische Aufnahmen zu machen, auf welchen die alte Schrift lesbar 8 H überreichte die Einzelausgabe der Karten von Pergamon un des Herrn Otto Berlet (Georg Reimers Verlag).

Vorgelegt wurden ferner ein neu erschienener Teil der In⸗ scriptiones Graecae: Vol. XI, Fasc. 4 mit Inschriften von Delos, bearbeitet unter der Leitung der Kcadémie des Inscriptions et Belles- Lettres zu Paris von Pierre Roussel (Berolini 1914) und ein weiterer Band der Euler⸗Ausgabe der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft: Ser. I, Vol. 12. Institutiones calculi integralis ed. F. Engel et L. Schlesinger. Vol. 2 (Lipsiae et Berolini 1914).

Die Akademie hat zu wissenschaftlichen Unternehmungen durch die physikalisch⸗mathematische Klasse bewilligt: dem Pro eessor Dr. Max Bodenstein in Hannover zu photochemischen

ersuchen 3000 ℳ; dem Professor Dr. Otto Eagert in Danzig zur Herausgabe einer Tafel der numerischen Werte der trigonometrischen Funktionen 1000 ℳ; dem Dr. Erwin

inlay Freundlich in Berlin⸗Babelsberg zur instrumentalen Ausrüstung einer astronomischen Expedition nach der Krim 2000 ℳ; dem Dr. Robert Hartmeyer in Berlin zu Studien über die Systematik der Ascidien 500 ℳ; dem Professor Dr. Ernst Hertel in Straßburg i. E. zu Arbeiten auf dem Gebiete der Lichtbiologie 2000 ℳ; dem Professor Dr. Otto Kalischer in Berlin zur Fort⸗ setung seiner Versuche, betreffend die Hirnfunktion, 800 ℳ; dem Privat⸗ ozenten Dr. Gerhard Kautzsch in Kiel zu Studien über die Ent⸗ wicklung der Ascidien 800 ℳ; dem Fräulein Dr. Olga Kuttner in Halle a. S. zu biologischen Untersuchungen tropischer Cladoceren auf Java 3000 ℳ; dem Professor Dr. Jean Peters in Berlin⸗Lcchter⸗ felde zur Berechnung von Koordinatentafeln 360 ℳ.

Die Akademie hat ferner aus dem Fonds der epigraphisch⸗ numismatischen Kommission dem Generalleutnant Dr. ax v in 1“ ean seiner Arbeiten über dit

ung unter der G zupfermünzprägung unter römischen Republik 600 bewilligt.

Ein fossiles Menschenskelett u 9* hcstent us Hechash Baläontoloisen Fnsütnt der Zae lec lichen Deutsch H st af lusgrabungen dieses Instituts im nöͤrd⸗

8 k dürfte, wie Dr. Redh meing difuvsenden worden. Das Skelett

8 Alt Fegerien lih 88 Vollständigkeit, die 28 s nasgee cbe erhaltene Sce⸗ Rh negbesten semhal. 1Se; der kölkemaen Boden herausgearbei 1 üͤndigen Gebiß konnte aus d gerüft. herausgearbeitet werden, sondern auch das vollständige Körper⸗