8 zum Deutschen Reichsanz
Amtliches. Deutsches Reich. Internationaler Vertrag
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(Uebersetzung.)
3 Vertrag. Einleitung.
Se ät der Deutsche Kaiser, König von 3 des Meiestit, de a Seher Majestät der Kaiser von Oester⸗ reich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Frbübritannien und Irland und der Britischen überseeischen Be⸗ sitz ngen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Being Mazjestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen und Seine Majestät der König von Schweden, überzeugt von der weckmäßigkeit, im gemeinsamen Einvernehmen sewisse übereinstimmende Vorschriften zum Schutze des menschlichen Lebens auf See aufzustellen, haben be⸗ sclossen n diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu
Ihren Bevollmächtigten ernannt:
ine Majestät der Deutsche Kaiser, König von E“ Nenen des Deutschen Reichs: i Dr. von Koerner, Wirklichen Geheimen
Seine GHeleng. Herr anbelspolitische Abteilung des Auswärtigen
ts Dr. Seeliger, Geheimen Legationsrat, vortragenden Rat wärtigen Amt, 9 ae 81 Geheimen Regierungsrat, vortragenden Rat im
et des Innern, 8. z barmühr heieg Geheimen Regierungsrat, Mitglied des Reichs⸗
ts, 8
5eh lheesa. g g. Direktor der Klassifikationsgesellschaft ischer Aoyd“, 3
Geheimen Oberpostrat, vortragenden Rat im
Reichspostamt, 8 5 11“ Konteradmiral a. D., Direktor der „Deutschen See⸗
warte“.
ajestät der Kaiser von Oesterreich, König 12 8” zund Apostolischer König von S Faron G. von Franckenstein, Legationsrat und Kommerz⸗ ee — K. 1 K. Oesterreichisch⸗Ungarischen Botschaft in London, Herrn Dr. jur. Paul Schreckenthal, Ministerialsekretär im K. K. Oesterreichischen Handelsministerium, Herrn Ladislaus Dunay, Sektionsrat bei der Königlich Un⸗ garischen Seebehörde in Fiume.
Seine Majestät der König der Belgier:
Herrn E. A. Pierrard, Generaldirektor der Marine im Ministerium der Marine, der Post und der Telegraphie,
Herrn Ch. Le Jeune, Präsidenten des Internationalen Schiff⸗ fahrtskomitees, 11““
Herrn L. Franck, Advokat, Mitglied der Repräsentantenkammer,
8 Merastrat des Internationalen Schiffahrtskomitees.
Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn A. H. M. Rasmussen, Direktor des Unterrichtswesens für Staatsingenieure, 1 2 Herrn Emil Krogh, Sektionschef im Ministerium für Handel und Schiffahrt, ’ Hexaitböst⸗ Verwalter der Vereinigten Dampfschiffsaktiengesell⸗ aft, Herrn V. Topsöe⸗ „Untersektionschef und Sekretär im ““ Iö “ 8
Seine Majestät der König von Spanien:
Herrn Kapitän zur See Don Rafael Bausä, Chef der Spanischen Marinekommission in London.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
Herrn J. W. Alexander, Mitglied des Repräsentantenhauses, —
Herrn T. E. Burton, Mitglied des Senats,
Herrn Z. Lamilteg Lewis, Mitglied des Senats,
Herrn Chamberlain, Direktor der Handelsmarine,
Herrn Chestapitän E. P. Bertholf, im Dienste der Zollkutter, errn Feonteradmͤral Washington’ L. Capps, vom Marine⸗
nieurdienst,
Hedn Kapilän zur See George F. Cooper, Hydrographen der
Magomer L. Ferguson, leitenden Verwalter der Compagnie
Newport News⸗ für den Bau von Schiffen und Trockendocks,
d Gilbert Smith, Vizepräsidenten der ⸗New York
H and Cuba Mail Steamship. Company,
Herrn Kapitän zur Ser 2. H. G. Hullard, Oberinspektot des Radiotelegraphischen Dienstes der Marine,
Herrn George Ühler, Generalinspekteur der Dampfschiffe.
Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Guernier, Professor der Volkswirtschaftslehre an der Uni⸗
Hcgerzht, in Lile,, Degutterten, Viyräͤsäsfiee dr e e kommission in der Deputiertenkammer, Bizepräsidenten des Obersten Seeschiffahrtsrats.
8 Majestät der König des Vereinigten König⸗ “ Größbritannien und Irland unds der Britt⸗ schen überseeischen Besipungen, Kaiser von Indien:
ey, früheren Präsidenten der Abteilung für die See⸗
“ des Obersten Gerichtshofs und Präsidenten des
Untersuchungsgerichtshofs für den Untergang des Dampfers
Titanic“, 8
8 5. G. Moggridge, beigeordneten Sekretär des Board Hern Na, Carcbie Abiellmng der Handelsmarine,
Id Denny, Bart., Präsidenten des Departements⸗
“ fhe Schotten und wasserdichte Abteilungen, Sir Norman Hill, Präsidenten des beratenden Komitees der
Handelsmarine,
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 13. März
Sir John Biles, LI.D., D. Sc., früheren Präsidenten des Departementskomitees für die Rettungsboote und Davits,
Herrn Kapitän Acton Blake, Deputy Master des Trinity House,
Herrn Kapitän A. H. F. Joung, Rat in der Abteilung für Handelsmarine im Board of Trade, 3 8
Herrn M. C. Hipwood, Mitglied der Abteilung für Handels⸗ marine im Board of Trade, “
Herrn M. W. D. Archer, Hauptschiffsbesichtiger im Board of
Trade. Für Australien:
Herrn Kapitän R. Muirhead Collins, diensttuenden Sekretär des Australischen Staatenbundes in London.
Für Kanada: Herrn Alexander Johnston, Generaldirektor der Marine und der Fischerei.
Für Neuseeland: Herrn Thomas Mackenzie, Oberkommissar der Regierung von Neuseeland in London.
Seine Majestät der König von Italien:
Herrn Carlo Bruno, Generaldirektor der Handelsmarine im
Marineministerium,
Herrn Vittorio Ripa di Meana, Generalmajor im Marine⸗ Ingenieurkorps,
Herrn Dr. jur. Gustavo Tosti, Generalkonsul.
Seine Majestät der König von Norwegen:
Herrn M. Harald Pedersen, ersten Direktor des Handels⸗ marineamts, Hen Dr. Johannes Bruhn, ersten Direktor der „Norske eritas“, Herrn M. Jens Evang, Sekretär im Ministerium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten. .
Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn J. V. Wierdsma, Vorsitzenden des Direktoriums der „Holland⸗Amerika⸗Linie“, 8 . errn H. S. J. Maas, Generalkonsul der Niederlande in London, eerrn A. D. Müller, Generalinspekteur der Schiffahrt, Herrn J. Wilmink, Direktor des Königlich Holländischen Lloyd, Herrn J. W. G. Coops, Abteilungschef im Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel.
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: Herrn N. von Etter, Botschaftsrat in London.
Seine Majestät der König von Schweden:
Herrn Olsen, Vizeadmiral, früheren Generalpräsidenten im Dienste der Kriegsmarine, 1 Herrn N. G. Nilsson, Inspekteur der Rettungseinrichtungen im
Handelsministerium,
die, gehörig hierzu bevollmächtigt, zu einer Konferenz in London zusammengetreten sind und im Einvernehmen miteinander den folgenden Vertrag vereinbart haben:
Titel I. 5 Schutz des menschlichen Lebens agf See. Artikel 1.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zum Schutze des menschlichen Lebens auf See die Bestimmungen des e Vertrags zur Anwendung zu bringen, alle Vorschriften zu erlassen und alle Maßregeln zu ergreifen, die geeignet sind, den Vertrag voll und ganz zur Wirksamkeit zu bringen. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden durch ein Reglement ergänzt, das die gleiche Geltung hat und zu gleicher Zeit in Kraft tritt wie der Vertrag. Jede Bezugnahme auf den Vertrag schließt die Bezugnahme auf das angeschlossene Reglement ein.
Titel II. Schiffe, auf die der gegenwürtige Vertrag Anwendung findet.
Artikel 2.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die mit Maschinenkraft fort⸗ bewegten Kaffahrteischiffe eines jeden der Staaten der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile unterworfen, die mehr als zwölf Passagiere an Bord haben und sich von einem Hafen eines der genannten Staaten nach einem außerhalb dieses Staates gelegenen Hafen begeben oder umgekehrt. Als Häfen außerhalb der Staaten der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile werden auch die in ihren Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebieten gelegenen Häfen angesehen.
Als Passagiere werden die Personen nicht angesehen, die sich an Bord befinden infolge höherer Gewalt oder infolge der dem Kapitän
auferlegten Verpflichtung, auf See geborgene oder sonstige Personen mitzunehmen.
3 Artikel 3.
Ausgenommen von dem gegenwärtigen Vertrage sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die Schiffe auf denjenigen Fahrten, die in einem von jedem Hohen vertragschließenden Teile der Britischen Regierung bei der Ratifikation des Vertrags übergebenen Verzeichnisse aufgenommen worden sind.
Fahrten, bei denen sich die Schiffe mehr als 200 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen, dürfen nicht in das Verzeichnis auf⸗ genommen werden.
Jeder Hohe vertragschließende Teil hat das Recht, sein Fahrten⸗ verzeichnis nach Maßgabe dieses Artikels späterhin zu ändern; die Aenderung ist der Britischen Regierung anzuzeigen.
Jeder Hohe vertragschließende Teil hat das Recht, von einem anderen vertragschließenden Teile den Genuß der Vorteile des gegen⸗ wärtigen Vertrags für alle diejenigen Schiffe seines Staates zu ver⸗ langen, die irgendeine der in seinem eigenen Verzeichnis erwähnten Fahrten machen. Zu diesem Zwecke hat der Teil, der diese Ver⸗ günstigung verlangt, den genannten Schiffen die durch den Vertrag vorgeschriebenen Herpflichtungen aufzuerlegen, soweit diese Ver⸗
pflichtungen im Hinblick auf die Art der Reise nicht nutzlos oder
unvernünftig sein würden. Artikel 4.
Ein Schiff, das bei seiner Abreise den Pestmmnun es Ver⸗ zu
t nicht unterworfen war, kann im Laufe seiner Reise Erefihm bhen angehalten werden, wenn Sturm oder ein anderer Fall der höheren Gewalt es in die Notwendigkeit versetzt, in einem
Hafen eines der Staaten der Hohen vertragschließenden Teile Zuflucht
zu suchen.
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eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Sicherheit der Seefahrt.
Wenn in diesem Titel und dem entsprechenden Teile des ange⸗ schlossenen Reglements der Ausdruck „jedes Schiff“ gebraucht wird, so werden darunter alle Handelsschiffe eines der vertragschließenden Staaten verstanden, gleichviel, ob sie zu den im Artikel2 bezeichneten gehören oder nicht.
Artikel 6.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maß⸗ nahmen zu ergreifen, um die Zerstörung von Wracks im nördlichen Teile des Atlantischen Ozeans der Linie Cap Sable bis 340 N⸗ Breite bei 700 W.⸗Länge sicherzustellen. Außerdem werden sie für den Nordatlantischen Ozean so bald als möglich einen Dienst zur Prüfung und Beobachtung der Eisverhältnisse und einen Dienst zum Aufsuchen des Treibeises einrichten.
8” diesem Zwecke werden zwei Schiffe mit der Ausführung dieser drei Dienste beauftragt werden.
Während der ganzen Zeit der Eistrift werden die beiden Schiffe zum Aufsuchen des Treibeises verwandt werden.
Im übrigen Teile des Jahres werden sie gleichzeitig sowohl zur Prüfung und Beobachtung der Eisverhältnisse, als auch zur Zer⸗ störung von Wracks verwandt werden. Jedoch werden die Prüfung und die Beobachtung der Eisverhältnisse besonders von Anfang
ebruar bis zum Beginne der Zeit der Eistrift in wirksamer Weise chergestellt werden.
Während die beiden Schiffe zum Aufsuchen des Treibeises ver⸗ wandt werden, werden die Hohen “ Teile nach Mög lichkeit und, soweit die Anforderungen des Marinedienstes es gestatten, Kriegsschiffe oder andere Fahrzeuge zur Zerstörung gefährlicher Wracks entsenden, wenn diese Zerstörung alsdann für notwendig erachtet wird.
Artikel 7.
Die Regierung der Vereinigten Staaten wird ersucht, die Ver⸗ waltung der drei Dienste der Zerstörung von Wracks, der Prüfu und Beobachtung der Eisverhälknisse und des Aufsuchens des Treib⸗ eises sicherzustellen. Die nachstehenden, an diesen Diensten besonders interessierten Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zu de Kosten der Einrichtung und des Betriebs der genannteyn Dienste i folgendem Verhältnis beizutragen:
Deutschland 5
. Vereinigte Staaten von Nordamerika 15 Oesterreich⸗Ungarn 2 Belgien
Prozente
Dänemark 3 Frantreich. Großbritannien
Italien
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile hat das Recht, nach dem 1. September 1916 die Zahlung der Beiträge zu den Kosten des Betriebs dieser Dienste einzustellen. Jedoch bleibt der heoh⸗ vertrag⸗ schließende Teil, der von diesem Rechte Gebrauch macht, für die Kosten des Betriebs haftbar bis zu dem 1. September, der dem Datum de Kündigung des Vertrags bezüglich dieses besonderen Punktes folgt. Um von dem gedachten Rechte Gebrauch zu machen, muß er seine Absicht den übrigen vertragschließenden Teilen wenigstens sechs Monate vor dem gedachten 1. September kundtun sodaß er, um seinen Ver⸗ pflichtungen am 1. September 1916 enthoben zu sein, seine Absicht spätestens am 1. März 1916 und in gleicher Weise für jedes folgende Jahr 11 muß.
alls die Regierung der Vereinigten Staaten den ihr gemachten Vorschlag ablehnt, oder falls aus irgendeinem Grunde einer 8 Sölen vertragschließenden Teile den ihm auferlegten oben angegebenen Kosten⸗ anteil nicht übernehmen sollte, so werden die Hohen vertragschließenden Teile die Frage nach Maßgabe ihrer gegenseitigen Interessen regeln. Die Regierung des Hohen vertragschließenden Teiles, der den Dienst der Wrackzerstörung übernimmt, wird ersucht, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um auf Kosten dieses Dienstes den Handels⸗ schiffen, die zur Zerstörung von Wracks auf dem Ozean mit Erfolg beigetragen haben, Belohnungen zu gewähren, deren Höhe von der Regierung nach Maßgabe der geleisteten Dienste festzusetzen ist.
Die Hohen vertragschließenden Teile, die zu den Kosten der drei oben genannten Dienste beitragen, haben das Recht, im Einverständnisse miteinander zu jeder Zeit in den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 6 diejenigen Aenderungen vorzunehmen, die sie für wünschenswert halten. 1
Artikel 8.
„ Der Kapitän eines jeden Schiffes, der Eis oder Wracks gefähr⸗ licher Art antrifft, ist verpflichtet, hiervon die in der Nähe besindlichen Schiffe und die zuständigen Behörden des ersten Küstenplatzes, mit dem er in Verbindung treten kann, mit allen verfügbaren Verständi⸗ gungsmitteln zu unterrichten.
Jede Stelle, der Eis oder Wracks gefährlicher Art gemeldet werden, soll alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig hält, um die Meldung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und sie anderen Stellen mitzuteilen.
Die Uebermittelung der auf Eis oder Wracks bezüglichen Mel⸗ dungen ist für die beteiligten Schiffe kostenlos. “
Es ist wünschenswert, daß die genannten Melpungen auf einheit⸗ liche Weise übermittelt werden. Zu diesem Zwecke ist im Artikel I. des angeschlossenen Reglements ein Schlüssel aufgenommen, dessen Verwendung freigestellt ist.
Artikel 9.
Der Kapitän eines jeden mit einer Funkentelegraphenanlage aus⸗ gerüsteten Schiffes, der das Vorhandensein einer unmittelbaren und ernsten Gefahr für die Seefahrer feststellt, soll dies in der durch den Artikel I1 des angeschlossenen Reglements vorgeschriebenen Form dring⸗
lich melden. Artikel 10.
Wenn auf oder nahe dem einzuschla wird, soll der Kapitän Rhes stdenschlagenden S Huege hüten 85 schwindigkeit seines Schises mäßigen oder den Kurs so änden ien Ge⸗ sich genigend aus dem Gefahrbereich entfernt. ndern, daß er
Artikel 11.
Die im Artikel 2 bezei . signallampe von genügendercneten SSchife müss
Morsesignal angeschlossenen Artikel IV. daselbst e
üssen mit einer . te ausgerüstet sein. Nen