1914 / 62 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

1 3 3 der Nachrichten, die Zeugnisse der Bordtelegraphisten bleiben bzw. werden unterworfen den Vorschriften 1) jenes Vertrags und der dazugehörigen Ausführungs⸗Uebereinkunft

sowie aller anderen Abmachungen, die in Zukunft etwa an deren

Stelle treten, .. 2) des gegenwärtigen Vertrags bezüglich aller Punkte, in denen dieser die vorerwähnten Abmachungen ergänzt.

1b Artikel 37.

Seder Kapitän eines Schiffes, der einen Hilferuf von einem in Seagt befnglcha Schiffe erhält, ist verpflichtet, den Verunglückten zu Hilfe zu eilen. ieber Kapitän eines in Seenot befindlichen Schiffes ist berechtigt, unter den Fahrzeugen, die auf seinen Hilferuf geantwortet haben, das oder diejenigen um Hilfe zu ersuchen, die nach seiner Ansicht die ge⸗ eignetsten sind, ihm Hilfe zu leisten. Er darf dieses Recht nur aus⸗ üben, nachdem er sich darüber soweit möglich mit den Kapitänen dieser Fahrzeuge verständigt hat. Diese sind alsdann verpflichtet, dem Er⸗ ee Falhe zu lhige und mit größter Schnelligkeit den Ver⸗ unglückten zu Hilfe zu eilen. ö1 1

b Die zur Hilfeleistung verpflichteten Schiffskapitäne sind hiervon befreit, sobald der oder die ersuchten Kapitäne mitgeteilt haben, daß sie dem Ersuchen Folge geleistet haben, oder sobald der Kapitän eines der an der Unfallstelle cng roesasenen Schiffe sie hat wissen lassen,

ihre Hi otwendig ist. 1

Sa8 de5 5 icht Ee Schiffes außerstande ist oder infolge der besonderen Umstände des Falles es weder für vernünftig noch für not⸗ wendig hält, dem in Not befindlichen Schiffe zu Hilfe zu eilen, so unterrichtet er davon sofort den Kapitän dieses Schiffes. Er hat außer⸗ dem in sein Schiffstagebuch einzutragen, die eine Beur⸗ tei Verhaltens ermöglichen. 1

bihng . vorstehenden Vorschriften wird das in Brüssel am

23. September 1910 gezeichnete Internationale Uebereinkommen zur 2s hadelichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und

Bergung in Seenot, insbesondere die im Artikel 11 dieses Ueberein⸗

kommens vorgeschriebene Beistandspflicht nicht berührt.

Artikel 38. Di n vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maß⸗ 1146“ 8 die Vorschriften dieses Titels in möglichst kurzer Frist zur Ausführung zu bringen. önnen sie gewähren: Fedoch eamnben an höchstens einem Jahre vom Tage der Rati⸗ ikation des gegenwärtigen Vertrags ab für die Ein⸗ füeücn von Telegraphisten und die Errichtung von Funkentelegraphenanlagen an Bord der zur ersten und zweiten Kategorie gehbrenden Schiffe;

ine Frist von höchstens 2 Ta 8 SS b Vertrags ab für die Einstellung von Telegraphisten und Hörleuten und für die Errichtung von Funkentelegraphenanlagen auf Schiffen der dritten Kategorie sowie für die Einrichtung einer dauernden Hörbereitschaft an Bord der zur zweiten und dritten Kategorie gehörenden Schiffe. 9

Titel VI. Rettungsgeräte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr Artikel 39.

Neue Schiffe und vorhandene Schiffe. Für die Anwendung der Artikel dieses Titels und des ent⸗ sprechenden Teiles des angeschlossenen Reglements werden die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe in „neue“ und „vorhandene“ eingeteilt. Neue Schiffe sind solche, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1914 gelegt wird. 8 8 Allle übrigen Schiffe werden als vorhandene angesehen.

Artikel 40.

Leitender Grundsatz.

In keinem Zeitpunkte der Reise darf ein Schiff eine größere Gesamtzahl von Personen an Bord haben, als in sämtlichen verfüg⸗ baren Rettungsbooten und Ponton⸗Rettungsflößen untergebracht werden können. 3

Die Zahl und Aufstellung der Rettungsboote und eintretenden⸗ falls der Ponton⸗Rettungsflöße bängt von der Gesamtzahl der Personen ab, zu deren Unterbringung das Schiff eingerichtet ist. Indessen kann für keine Reise eine größere Gesamttragfähigkeit dieser Rettungsboote und eintretendenfalls der Ponton⸗Rettungsflöße gefordert werden, als Unterbringung aller an Bord befindlichen Personen nötig ist.

Artikel 41.

Normalgattungen der Rettungsboote. Ponton⸗Rettungsflöße.

Alle für ein Schiff zugelassenen Rettungsboote müssen den durch diesen Vertrag und die Artikel XXVII bis XXXII des Fecheʒhicse nen Reglements festgesetzten Bedingungen entsprechen; diese Artikel

erläutern die in zwei Kategorien eingeteilten Normalgattungen.

Die für die Ponton⸗Rettungsflöße geforderten Bedingungen nthält Artikel XXXIII desselben Reglements.

Artikel 42.

Festigkeit der Rettungsboote. Jedes Rettungsboot muß eine ausreichende Festigkeit haben, um itt seiner vollen Belegungsstärke und Ausrüstung ohne Gefahr zu Passer gelassen werden zu können. t

Artikel 43.

dere Gattungen von Rettungsbooten und Rettungs⸗ ößen.

Als gleichwertig Pch einem Normal⸗Rettungsboot einer der be⸗ schriebenen Kategorien a B mit einem Normal⸗Ponton⸗Rettungsfloße kann jede Gattung eines, 9— oder eines Floßes zugelassen werden, sofern die zuständigen 1“ durch geeignete Versuche sich ü baben, daß je nach Lage des Falles die Boote mit Normol⸗Rettungebooten Fr in Frage kommenden Kategorien

oder eem Normal⸗Ponton⸗Rettungsfloße gleich⸗ wertig sind.

Reai des Hohen vertragschli Die Regierung des Hoh ragschließenden Teiles, die eine neue Gattung eines Bootes oder Floßes zugelassen hat, wird den Re⸗ gierungen der anderen vertragschließenden Teile die Einzelheiten der ausgeführten Versuche mitteilen. Sie wird, wenn es sich um die Gattung eines Rettungsboots handelt, außerdem angeben, welcher Kategorie sie das neue Boot zurechnen wird.

Artikel 44.

Einschiffung in die Rettungsboote und Rettungsflöße.

Es sind zweckmäßige Anordnungen für die Einschiffung der Passagiere in die Rettungsboote zu . 2

Schiffe, die Rettungsflöße führen, s mit einer Anzahl Strick⸗ leitern auszurüsten, die jeder eit bereit liegen müssen, um die Personen in die Flöße einschiffen zu können.

Artikel 45. n der Rettungsboote und Ponton⸗ Rettungsflöße. onenzahl für Rettungsboote der beiden Normal⸗ Normal⸗Ponton⸗Rettungsfloß wird durch die

Fassungsvermöge

Die zulässige Perf kategorien oder für ein

in den Artikeln XXXIV bis XXXIX des angeschlossenen Reglements angegebenen Berechnungsweisen ermittelt.

Jahren vom Tage der Ratifikation

ö Artikel 46. Ausrüstung der Rettungsboote und Ponton 8 Rettungsflöße. 1u“

Die Ausrüstung der Rettungsboote und der Ponton⸗Rettungs⸗ flöße wird 1 Argel XI. des angeschlossenen Reglements bestimmt. Feder lose Ausrüstungsteil muß an dem Rettungsboot oder Ponton⸗ Rettungsfloße, zu dem er gehört, sicher befestigt sein.

Artikel 47. Aufstellung der Rettungsboote. Anzahl der Davits. Die für die Aufstellung der Rettungsboote zu treffenden Ein⸗ richtungen, insbesondere die Frage, in welchem Umfang Ponton⸗ Rettungsflöße zugelassen werden können, sind in den Artikeln XII, XILII und XILIII des angeschlossenen Reglements enthalten. Die Mindestanzahl der Davitpaare wird nach der Schiffslänge bestimmt. Die Anzahl der Davitpaare braucht jedoch nicht größer zu sein als die Anzahl der für die Unterbringung sämtlicher an Bord

befindlichen Personen ausreichenden Rettungsboote. 3

Artikel 48. 8 Handhabung der Rettungsboote und ⸗flöße.

Alle Rettungsboote und ⸗flöße müssen derartig aufgestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit zu Wasser gebracht werden können, und daß selbst bei einer für die Handhabung der Rettungsboote und flöße ungünstigen Schlagseite und Trimlage die Einschiffung einer möglichst großen Zahl von Personen statifinden kann.

Es müssen Anordnungen getroffen werden, die das Zuwasserbringen einer möglichst großen Zahl von Rettungsbooten und ⸗flößen auf jeder Schiffsseite gestatten. . 1 3

Ergänzende Anweisungen enthält Artikel XLIV des angeschlossenen Reglements. 1

Artikel 49.

Festigkeit und Handhabung der Davits.

Die Davits müssen so stark sein, daß bei einer Schlagseite des Schiffes von 15 Grad die Boote mit ihrer vollen Belegungsstärke und Ausrüstung noch zu Wasser gelassen werden können.

Die Davits müssen mit einer ausreichend kräftigen Einrichtung versehen sein, die das Ausschwingen der Rettungsboote bei der größten Schlagseite gestattet, bei der auf dem fraglichen Schiff die Rettungs⸗ boote noch zu Wasser gebracht werden können.

Artikel 50.

Andere den Davits gleichwertige Einrichtungen.

Andere Geräte oder Vorrichtungen können als den Davits oder Davitspaaren gleichwertig zugelassen werden, wenn von der zuständigen Verwaltung nach geeigneten Versuchen anerkannt wird, daß sie die gleiche Sicherheit wie die Davits oder Davitspaare bieten.

Die Regierung des Hohen vertragschließenden Teiles, die eine neue Art eines Geräts oder einer Vorrichtung zugelassen hat, wird den Regierungen der übrigen Vertragsstaaten eine Beschreibung der⸗ selben nebst den Einzelheiten der vorgenommenen Versuche mitteilen.

Artikel 51. Rettungsgürtel und Rettungsbojen.

1) Für jede an Bord befindliche Person müssen ein Rettungs⸗ gürtel einer anerkannten Art oder ein anderes Gerät von gleicher Schwimmfähigkeit, das sich dem Körper anpaßt, und außerdem eine ausreichende Zahl von Rettungsgürteln oder anderer gleichwertiger Geräte für Kinder vorhanden sein. .

2) Der Artikel XLV des angeschlossenen Reglements bestimmt nach der Schiffslänge die Zahl der an Bord zu führenden Rettungs⸗ bojen einer anerkannten Art und ferner die an die Rettungsgürtel und Rettungsbojen sowie an ihre Aufbewahrung an Bord gestellten Be⸗

dingungen. 3 1u“ 3 Artitel 5

Vorhandene Schiffe.

Was die vorhandenen Schiffe anlangt, so verpflichtet sich die Regierung eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile, alle Be⸗ stimmungen der vorbergehenden Artikel dieses Titels, nämlich die Artikel 40 kis 51 einschließlich, sobald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli 1915 auf diese anzuwenden und vor allem die Ausrüstung mit Rettungsbooten und flößen zur Unterbringung sämtlicher an Bord befindlichen Personen zu fordern. .

Jedoch hat die Regierung eines jeden der Hohen vertragschließen⸗ den Teile das Recht, in Fällen, in denen die strenge Anwendung dieser Grundsätze weder praktisch durchführbar noch vernünftig erscheint, die im Artikel XLVI des angeschlossenen Reglements vorgesehenen Er⸗ leichterungen zuzulassen.

Artikel 53.

Verkehrserleichterung. Hilfsbeleuchtung.

1) Die Zu⸗ und Ausgänge der verschiedenen Schiffsräume, Decks usw. müssen zweckmäßig angeordnet sein.

2) Eine allen Anforderungen des Sicherheitsdienstes genügende elektrische oder andersartige Beleuchtung muß in den verschiedenen Teilen sowohl der neuen als auch der vorhandenen Schiffe vorgesehen sein, insbesondere auf den Decks, auf denen die Rettungsboote sich be⸗ finden. Auf den neuen Schiffen muß eine unabhängige Lichtquelle vorgesehen sein, die ausreicht, um nötigenfalls die Apparate dieser Sicherheits⸗ beleuchtung zu speisen, und die in den oberen Teilen des Schiffs, und zwar so hoch wie möglich, unterzubringen ist.

3) Der Ausgang aus jedem Schiffsraum muß dauernd durch ein von der allgemeinen Schiffsbeleuchtung unabhängiges, unter Verschluß gehaltenes Hilfslicht erhellt sein. Diese Hilfelichter können durch die im vorhergehenden Absatz erwähnte unabhängige Lichtquelle gespeist werden, wenn zu diesem Zwecke ein unabhängiger Stromkreis ver⸗ wandt wird, und diese Einrichtung gleichzeitig mit der allgemeinen Schiffs beleuchtung in Betrieb ist. b

Artikel 54.

Geprüfte Bootsleute. Besatzung der Rettungsboote.

Für jedes erforderliche Rettungsboot oder ⸗floß muß eine Mindest⸗ zahl geprüfter Bootsleute an Bord sein.

Die geringste Gesamtzahl geprüfter Bootsleute ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels XLVII des angeschlossenen Reglements.

Dem Kapitän des Schiffes bleibt die Verteilung der geprüften auf jedes Rettungsboot und ⸗floß je nach den Umständen überlassen. 2

Unter einem „geprüften Bootsmann“ wird jeder Mann der Be⸗ satzung verstanden, der ein Befähigungszeugnis besitzt, das im Namen

3

der zuständigen Verwaltung unter den im oben genannten Artikel des

angeschlossenen Reglements vorgesehenen Bedingungen ausgestellt ist. eher Artitel X. VIII des Reglements handelt von der Besatzung

der Rettungsboote.

Artikel 55.

Maßnahmen gegen Feuers gefahr. 1) Es ist verboten, Güter als Ballast oder Ladung zu verschiffen, die durch ihre Art,

Menge oder Verstauungsweise, einzeln oder durch Aneinanderlagerung, das Leben der Passagiere oder die Sicherheit des Schiffes gefährden können. 8 jeses Verbot bezieht sich weder auf das für die Notsignale des

Schiffes selbst bestimmte Material, noch auf die für die Marine und das Heer bestimmten Dienstvorräte, falls die Verschiffung dieser Vor⸗ räte genehmigt ist. ]

2) Die Regterung jedes Hohen vertragschließenden Teiles wir amtliche, regelmäßig wiederkehrende Anweisungen darüber erlassen, welche Güter als gefährlich anzusehen, und welche Vorsichtsmaßregeln bei ihrer Verpackung und Verstauung zu treffen sind.

3) Artikel XLIX des angeschlossenen Reglements enthält die zur Entdeckung und Löschung von Bränden vorzusehenden Bestimmungen.

Jeder Mann der Schiffsbesatzung erhält eine besondere Ver⸗ haltungsanweisung für den Alarmfall.

Die Musterungsrolle für den Alarmfall enthält alle besonderen Verhaltungsanweisungen; sie gibt insbesondere den Platz an, den jeder Mann einzunehmen, und die

Vor Antritt der Reise wird die Musterungsrolle aufgestellt und laufend erhalten; die zuständige Behörde muß in den Stand gesetzt werden, sich von ihrem Vorhandensein zu überzeugen. Sie ist an mehreren

in die Augen in den Mann In den

die Bedingungen für die abzuhaltenden M der Mannschaft angegeben. 1 8

Jedem Schiffe,

entspricht, ist genanntes Ze

Die Be wendung der geschlossenen

zunehmen, dem das Schiff angehört. Jedoch kann die

Staates die Zweck von ih

Stellen übertragen.

Regierung di gesamten Um Das Sie

das Schiff angehört, oder von anderen Personen auszustellen, die kraft eines Auftrags dieses Staates handeln. In beiden Fällen übernimmt Staat, dem das Schiff angehört, die volle Verantwortung für

das Zertifikat.

der

Das Si

amtlichen Sprachen des Staates abzufassen, der es ausstellt.

Der Wortlaut des Zertifikats hat dem im Artikel LII des an⸗ geschlossenen Reglements enthaltenen Muster zu entsprechen. Der formularmäßige Wortlaut dieses Musters ist in dem Zertifikat genau wiederzugeben. Die handschriftlichen Zusätze sind in lateinischen Buch⸗ staben und arabischen Ziffern zu machen. 1

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unter⸗ weisung ihrer Beamten

Mustern ihr hat möglichst

Das Sie 12 Monaten

Wenn das Schiff in dem Augenblick, in dem die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats abläuft, sich nicht in einem Hafen des Staates befindet, dem es angehört, kann eine Verlängerung dieser Dauer durch einen zu diesem Zwecke gehörig beauftragten Beamten dieses Staates bewilligt werden. willigt werden, um dem Schiffe die Beendigung seiner Reise zwecks Rückkehr in sein Heimatland zu ermöglichen, und nur in den Fällen, in denen diese Maßnahme angezeigt und vernünftig erscheint.

Die Verlängerung hat nur für einen Zeitraum bis zu höchstens fünf Monaten Geltung. Sie gibt dem Schiffe nicht das Recht, ohne

Erneuerung

Das im Namen eines Sicherheitszertifikat wird von den Regierungen der anderen vertrag⸗ schließenden Staaten in bezug auf alle Gegenstände, auf die sich der Vertrag bezieht, anerkannt. vertragschließenden Staaten dieselbe Geltung haben, wie d selbst ihren Schiffen ausgestellten Zertifikate. 8

Jedes Schiff, das mit einem von den

Artikel 56.

Alarmrolle und Uebungen.

Verrichtungen, die er zu erfüllen hat.

fallenden Stellen des Schiffes anzubringen, insbesondere aschaftsräumen.

Artikeln L und L.I des angeschlossenen Reglements sind ungen und Uebu

Titel VII. Sicherheitszertifikate.

Artikel 57.

das den Anforderungen des Vertrags tatsächlich nach stattgehabter Besichtigung ein „Sicherheitszertifikat“ ugnis auszustellen. sichtigung der Schiffe ist, soweit es sich um die An⸗ Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags und des an⸗ Reglements handelt, von Angestellten 98 Staates vor⸗ m das C 6 egierung jedes Besichtigung der eigenen Schiffe für .jefen r bestimmten Sachverständigen oder von ihr anerkannten ⸗In allen Fällen gewährleistet die betreffende e Vollständigkeit und Wirksamkeit der Besichtigung im

fange.

cherheitszertifikat ist von den Beamten des Staates, dem

Artikel 58. scherheitszertifikat ist in der amtlichen Sprache oder den

. sich gegenseitig eine genügende Zahl von er Sicherheitszertifikate mitzuteilen. Diese Mitteilung vor dem 1. April 1915 zu erfolgen.

Artikel 59.

cherheitszertifikat ist nur für die Dauer von höchstenz

auszustellen.

Diese Verlängerung soll nur be⸗

des Zertifikats sein Heimatland von neuem zu verlassen.

Artikel 60. vertragschließenden Staates ausgestellte

Es wird für die Regierungen der anderen ie von ihnen

Artikel 61. Beamten oder Beauftragten

des zuständigen vertragschließenden Staates ausgestellten Sicherheits⸗

zertifikate versehen ist, unterliegt in den schließenden Staaten der Kontrolle der von ihren Regierungen gehörig

beauftragten

sich ein gültiges Sicherheitszertifikat nötig, daß die Bedingungen seiner

Angaben des

für Passagiere und Besatz

Die Vergünstigungen des Vertrags können für ein Schiff nicht

in Anspruch mäßigen und

Wenn im Laufe einer bestimmten Reise das Schiff eine Zahl von Passagieren an Bord hat, zertifikate angegebene Höchstziffer, und wenn die Vorschriften des gegen⸗ wärtigen Vertrags infolgedessen seine Ausrüstung mit einer geringeren Zahl von Rettungsbooten und sonstigen Rettungseinrichtungen, als auf dem Zertifikate angegeben, zulassen, so kann von den in den vor⸗ stehenden Artikeln 57 Absatz 3 und 59 genannten Beamten oder Be⸗ auftragten eine Ergänzungsbescheinigung ausgefertigt werden.

Diese B

die Bestimmungen des Vertrags nicht verletzt sind. Sie ist dem Sicherheitszertifikat als Anhang beizufügen und tritt an dessen Stelle,

soweit es sich gilt nur für

Die Regierungen der sich, außer den Schriftstü 1 Gegenstand entsprechender besonderer Bestimmungen bilden, auch alle verfügbaren Nachrichten über den Schutz des menschlichen Lebens auf ihren den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags unterworfenen

Schiffen sich

Nachrichten nicht einen vertraulichen Charakter haben.

Sie wer

1) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen vorschriften, fallenden Gebieten erlassen werden,

2) die B

führung der Best richtungen, estimmungen des Vertrags

3) alle amtlichen G 8 8 insoweit 8 1e. sft. sder amtlichen Auszü wärtigen Vertrags

Bis an

Britische Regierung ersucht, die S

und ihre Bek

Teile zu ver

8

Häfen der anderen vertra

Beamten insoweit, als durch diese festzustellen ist, daß an Bord befindet, und, wenn agen s Seetüchtigkeit im wesentlichen den genannten Zertifikats entsprechen, so daß es ohne Gefahr ung in See gehen kann.

Artikel 62.

genommen werden, wenn es nicht mit einem ordnungs⸗ noch nicht abgelaufenen Sicherheitszertifikat versehen ist.

Artikel 63.

die geringer ist als die im Sicherheits⸗

escheinigung hat festzustellen, daß in dem besonderen Falle

um die Rettungseinrichtungen handelt. Die Bes⸗

scheinigung die Reise, für die sie ausgestellt l lllit.

Titel VIII. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 64.

vertragschließenden Teile verpflichten len, die in dem gegenwärtigen Vertrage

gegenseitig mitzuteilen, vorausgesetzt jedoch, daß diese

den sich insbesondere mitteilen:

znd Ausführungs⸗

die auf den verschiedenen unter den Vertrag

eschreibung der Unterscheidungsmerkmale neuer in Aus⸗

zugelassener Vor⸗

ge von Berichten,

e Wirkungen d F Ansschäen Vorschriften des gegen⸗ ere Anordnungen getroffen worden sind, wird die ammlung aller dieser Nachrichten

e an die Regierungen der vertragschließenden

8

ekanntgab mitteln.