Artikel 65.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sch, die Maß⸗ regeln zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzu⸗ schlagen, die zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen erforderlich sind. 8 8
Die Hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Ausführungsverordnungen mitteilen, die zu diesem Zwecke erlassen worden sind.
Artikel 66.
Die Hoben vertragschließenden Teile, die beabsichtigen, den Ver⸗ trag auf die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutz⸗ gebiete oder auf eins oder mehrere dieser Gebiete anzuwenden, werden diese Absicht bei der Zeichnung des gegenwärtigen Abkommens oder später erklären. Zu diesem Zwecke können sie eine allgemeine Erklärung ab⸗ geben, welche die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutz⸗ gebiete umfaßt, oder sie können die Gebiete namentlich aufzählen, die nach ihrer Absicht unter die Bestimmungen des Vertrags fallen sollen, 11.“ nur diejenigen einzeln aufführen, die she auszunehmen wünschen.
Sofern diese Erklärung nicht bei der Zeichnung dieses Abkommens abgegeben ist, wird sie der Britischen Regierung und von dieser den .“ aller anderen vertragschließenden Staaten schriftlich an⸗ gezeigt.
Die Hohen vertragschließenden Teile können auf dieselbe Weise unter Beobachtung der Vorschriften des nachstehenden Artikels 69 den gegenwärtigen Vertrag bezüglich ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete oder bezüglich eines oder mehrerer dieser Gebiete kündigen.
Artikel 67.
Die Staaten, die an dem gegenwärtigen Vertrage nicht beteiligt sind, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen. Ihr Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Britischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen an dem Vertrage beteiligten Staaten angezeigt. .
Dieser Beitritt
hat von Rechts wegen die Uebernahme aller Verpflichtungen
und die Gewährung aller Vergünsti⸗ gungen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Vertrage ver⸗ einbart worden sind. Er wird voll wirksam zwei Monate nach dem Zeitpunkte, an dem die Britische Regierung die Anzeige an die Regierungen aller andern an dem Vertrage beteiligten Staaten hat, es sei denn, daß der beitretende Staat einen späteren Zeitpunkt angegeben hat.
Die Regierungen der Staaten, die dem gegenwärtigen Vertrage beitreten werden, haben ihrer Beitrittserklärung das im Artikel 3 des Vertrags vorgesehene Verzeichnis beizufügen. Dieses Verzeichnis ist den von den anderen Regterungen bereits niedergelegten Verzeichnissen hinzuzufügen. Die Britische Regierung wird den and Regierungen eine Abschrift mitteilen. 1
Artikel 68.
Die Verträge, Uebereinkommen und Abmachungen, die vor dem
erpert en Vertrage zustande gekommen sind, behalten ihre volle Virksamkeit:
1) bezüglich der Schiffe, die von dem Vertrag ausgenommen sind,
2) bezüglich der Schiffe, auf die der Vertrag Anwendung findet,
hinsichtlich der in ihm nicht ausdrücklich geregelten Gegenstände,
Es besteht Einverständnis darüber, daß, da der gegenwärtige Ver⸗
trag lediglich den Schutz des menschlichen Lebens auf See zum Gegen⸗
stande hat, die Fragen, die sich auf das Wohlbefinden und die Ge⸗
sundheitsverhältnisse der Passagiere, insbesondere der Auswanderer, be⸗
ziehen, sowie auch die übrigen ihre Beförderung betreffenden Fragen den verschiedenen nationalen Gesetzgebungen unterworfen bleiben.
Artikel 69.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Juli 1915 in Kraft und bleibt ohne jede Zeitbegrenzung bestehen. Nichtsdestoweniger kann jeder Hohe vertragschließende Teil ihn jederzeit nach Ablauf eines Zeit⸗ raums von fünf Jahren kündigen, der von dem Zeitpunkt an zu laufen W an dem der Vertrag für seinen Staat in Kraft ge⸗ treten ist.
Diese Kündigung wird auf diplomatischem Wege der Britischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertrag⸗ schließenden Teile angezeigt. Sie tritt 12 Monate nach dem Tage in G an dem die Anzeige der Britischen Regierung zu⸗ gegangen ist.
Jede Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie aus⸗ gesprochen hat; im übrigen behält der Vertrag seine volle Wirksam⸗ keit für alle übrigen Staaten, die ihn ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder späterhin beitreten werden.
Artikel 70.
Der gegenwärtige Vertrag wird nebst dem angeschlossenen Reglement in einem Exemplar ausgefertigt, das in den Archiven der Britischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser jeder Regierung der Hohen vertragschließenden Teile zu⸗ gestellt werden.
8 Artikel 71.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen ollen zusammen mit den im Artikel 3 vorgesehenen Verzeichnissen bis spätestens zum 31. Dezember 1914 in London hinterlegt werden. Die Britische Regierung wird den Regierungen der übrigen vertrag⸗
schließenden Teile von den Ratifikationen Anzeige machen und ihnen
2 iften von jedem Verzeichnis zugehen lassen. Abschegttt he der Hohen vertragschließenden Teile den Vertrag nicht ratifizieren, so bleibt dieser für die vertragschließenden Teile, die ihn ratifiziert haben, gleichwohl voll wirksam.
Artikel 72.
Um einem vertragschließenden Staate, der vor der Zeichnung des
genwärtigen Vertrags auf einem durch diesen geregelten Gebiete bereits selbst Vorschriften erlassen hat, die Ratifikation zu erleichtern, wird vereinbart, daß kein Schiff, das vor dem 1. Juli 1915 solche Vorschriften tatsächlich erfüllt hat, sich auf die durch den Vertrag für die Uebergangszeit gewährten Erleichterungen berufen darf, um sich der weiteren Erfüllung jener Vorschriften zu entziehen.
Artikel 73.
Wenn der egenwärtige - nach einer Verstaͤndigung zwischen allen oder einzelnen “ schließenden Staaten getroffen werden kann, so wird die Regierung
8 iti Majestät gebeten, sich mit den genannten Staaten üsche Feben⸗ zu erfahren, ob sie die von einem dieser Staaten zur Durchführung einer derartigen Maßrcger eän vemnachten Vorschläge annehmen. Die Regierung Seiner Bri Frü. 88. den vertragschließenden Staaten das Ergebnis der von ihr aus⸗ 8 “ Anfrage mitteilen. “
donaten ese wird angenommen, daß der Staat, der innerhalb se⸗ ner Beh Mitteilung der fraglichen Vorschläge der Regierung schlägen zustan R Mazestät keine Antwort zugehen läßt, ’
Artikel 74 8 Der gegenwärtige L 8 1u.“
erste nötigenfalls ins IWertrag kann durch spätere Konferenzen, deren Ort und Zeit dieser 20 stattfinden soll, 8
ser Konferenzen w soll, e der werden. Hohen vertragschließen ker e von den Regierungen der L Regierungen kö mwernehmen miteinander fest⸗
8 oönnen i
nehmen miteinander jederzeit 88 diplomatischem Wege im Einver⸗ jenigen Verbesserungen vornehmen, die 88 Pinwärtigen Vertrage die⸗ wendig erachten. wa für nützlich und not⸗
* 8 v
Vertrag vorsieht, daß eine Maßregel
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nachstehend unterzeichnet:
Geschehen in London, den 20. Januar 1914. von Koerner. Mersey. Seeliger. Ernest G. Moggridge. chütt. A. Denny. Rieß. Norman Hill. Pagel. J. H. Biles. Schrader. g. cton Blake. Behm. H. 8 Young. G. Franckenstein. Hipwood. Schreckenthal. W. David Archer. Dunay. R. Muirhead Collins. E. A. Pierrard. Alexander Johnston. Cr. Thos. Mackenzie.
il Krogh “ Bruno. Topsöe⸗Jensen. Bustar⸗Teihe di Meana. 1 Bausä. 8
70 =
8
“ Harald Pedersen. shua W. Alexander. 8 Wd p. s s. Hamilton Lewis. Jens Evang. ugene T. Chamberlain. V Ilsworth P. Bertholf. V. Wierdsma. Wafhington Lee Capps. H. S. J. Maas. — Georg Z1 . 88 “
omer L. Ferguson. 2
Hemer Gilbert Smith. W. G. Coops. Wm. H. G. Bullard. 8. de Etter. Geo. Ühler.
§. O. Olsen. Guernier. Nils Gustaf Nilsson.
— Ad refe- — rendum.
20Q2ꝗ☛ 8a. 8
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Reglement. Sicherheit der Seefahrt. Artikel I.
Schlüssel zur funkentelegraphischen Uebermittlung von Eis⸗, Wrack⸗ und Wetternachrichten.
Anweisungen.
Abgabe von Meldungen. Die Abgabe der Eis⸗ und Wrack⸗ meldungen ist obligatorisch. Diese Meldungen werden in offener Sprache oder mittels der im ersten Teile dieses Schlüsses angegebenen Abkürzungen von Schiff zu Schiff oder an das Hodrograph de Amt in Washington übermittelt.
Die 8b aabe von Wettermeldungen ist ins freie Ermessen gestellt. Es empfielt sich⸗ hierzu sich des zweiten Teiles dieses Schlüssels zu bedienen, der indessen jederzeit durch die meteorologischen Kongresse abgeändert werden kann.
Die Meldungen sollen enthalten: Erster Teil. Eis und Wracks.
Art des festgestellten Eises und der festgestellten Wracks. Ort des Eises oder des Wracks nach der letzten Beohachtung.
Zweiter Teil. Meteorologische Meldungen. 1) Richtung und Stärke des Windes. 4 2) Richtung und Geschwindigkeit des Stromes. 1 3) Wetter, d. h. Zustand der atmosphärischen Verhältnisse zu einer bestimmten Stunde. 4) Stand des Barometers und Lufttemperatur. 5) Barometrische Tendenz und Wassertemperatur an der Meeres⸗ oberfläche. Die Zeit.
In allen funkentelegraphischen Eis⸗ und Wrackmeldungen sind die Zeitangaben in mittlerer Greenwich⸗Zeit zu machen.
Die Adresse:
Jede an das Hydrographische Amt in Washington gesandte Meldung erhält als Adresse das Wort: „Hydrographic“, jede an das Meteorologische Amt in London übermittelte Meldung die Adresse: „Meteorology“. —
Wortlaut:
1) Zur Abgabe einer Meldung, die sich lediglich auf Eis oder Wracks bezieht, sind zwei Gruppen zu je 5 Ziffern zu ver⸗ wenden, denen das Wort „Ice“ voranzustellen ist; diese Gruppen können so oft als nötig wiederholt werden.
2) Wenn außerdem Wettermeldungen abgegeben werden, so ge⸗ schieht dies mittels 4 Gruppen zu je 5 Ziffern, denen das
ort „Weather“ voranzustellen ist. Diese Gruppen sind an den Schluß des Funkentelegramms nach vollständiger Abgabe der Eismeldungen zu setzen.
Anmerkung. Wenn das Funkentelegramm das Wort „Weather“ enthält, so bedeuten alle Zifferngruppen vor diesem Worte Eismeldungen, alle nachfolgenden Gruppen Wettermeldungen. Fehlt das Wort „Weather“ in dem Funkentelegramm, so enthält dieses nur Eismeldungen. (Siehe die Beispiele für die beiden verschiedenen Funkentelegramme in
ddiesem Artikel.) 8111““
Erster Teil. Eis und Wrack
Eis⸗ und Wrackmeldungen werden mittels 10 Ziffern, geteilt in 2 Gruppen zu je 5 Ziffern, gegeben. Diesen Gruppen ist das Wort
„Ice“ voranzustellen: zwei Ziffern ... . der Tag des Monats (d d) nach Schlüssel I, eine Ziffer . die Zeit der Beobachtung (0) nach Schlüssel II, eine Ziffer . die Art des beobachteten Eises (1) nach Schlüssel III, drei Ziffern .... die Breite des beobachteten Eises (p p p) in Zehntelgraden (siehe nachstehende Tabelle), drei Ziffern .... die Länge des beobachteten Eises (pP' p p.) in Zehntelgraden (siehe nachstehende Tabelle), Die erste Gruppe setzt sich zusammen aus: dd Lp. Die zweite Gruppe setzt sich zusammen aus: ppp’/ p’' p. Schlüssel. Schlüssel I: Der Tag des Monats.
Der Monatstag wird mittels zweier Ziffern ausgedrückt, deren erste Null sein kann: 01 bis 31.
Schlüssel II: Zeit der Beobachtung. Die Zeit der Beobachtung liegt zwischen: 1 Uhr Vorm. und 3 Uhr Vorm. (Mittlere Greewich⸗Zeit) 16““ 2 — 10 „ 1 Nachm. „ 4
Ziffer
—
7 10 2 .„272„ qTW“ 8 “ Schlüssel III: Art des beobachteten Eises oder Wracks. y.. Kein Eis. ... CEin einzelner Eisberg. Große treibende Eismasse. erge. süügeiche Dicke vhasse gefrorenen Salzwassers in Gestalt eines kleinen Eisberges. 1 Eisfelder. Unabsehbare Eisflächen, die jedoch die Durchfahrt lassen— 8 11“
00 S cU⸗do
“
. Packeis. Trümmer von Eisbergen oder zfeldern, jum Tei ineinandergeschoben. 1“ 8— Eüeses. Eis, das sich seit dem Winter an der Küste hält. a
9 (Verfügbar). Beispiel:
Erstes Funken⸗ telegramm Zweites Funken⸗ telegramm Drittes Funken⸗ telegramm
Datum der 15 15 Beobachtung 10 — 12 16—18
Zeit der Beob⸗ achtung
Art des Eises oder Eis⸗ Zahlreiche
felder Eisberge
des Wrackes Ort des Eises oder
45⁰42 457 46⁰ 5" Breite Breite
des Wrackes 46⁰ 11 462 44⁰ 40 43⁰ 58 440] 400 15“ Länge Länge Länge Länge
Diese Funkentelegramme lauten in Ziffern folgendermaßen: Dampfer an Dampfer “ 6
4—6
Ein einzelner Eisberg 47⁰ 197 Breite
461 447
46⁰ 25 464 Breite
amp ICe, 15454, 57462:15634, 61447:15784, 64440:16214, 72
Zweiter Teil.
Meteorologische Meldungen. „Meldungen bezüglich des Wetters usw. werden in vier Gruppen zu je fünf Ziffern gegeben. Diesen Gruppen ist das Wort„Weather' voranzustellen. Erste Gruppe (DDPPP) enthaltend:
den Tag des Monats: zwei Ziffern (D D) nach Schlüssel 1 den Schiffsort bei der Ahsendung des Fhäs-- angegeben mittels drei Ziffern (H P 52 die das Eingradfeld bezeichnen, innerhalb dessen das Schiff sich befindet, gemäß dem Schlüssel 1v und nach Maßgabe der diesem Artikel angeschlossenen, mit ahlen versehenen Seekarte. 89 8
Zweite Gruppe WWCCX) enthaltend:
die Richtung und Stärke des Windes um 8 Uhr Vormittags bezogen * auf 75 0 W⸗Länge: zwei Ziffern (W W) nach Schlüssel V,
die Richtung und Stärke des Stromes: zwei Ziffern (O C) nach
Schlüssel VI, 1
das Wetter oder den Zustand der Atmosphäre zur selben Zeit: eine
Ziffer (X) nach Schlüssel VII.
Dritte Gruppe (BBBA A) enthaltend:
den Stand des Barometers bis 88 1o mm genau um 8 Uhr Morgens bezogen auf 750 W⸗Länge: drei Ziffern (B B B) nach Schlüssel VIII, .
die Temperatur der Luft zur selben Zeit: zwei Ziffern (A A) nach
Schlüssel IX. . Vierte Gruppe (b5888) enthaltend: . die barometrische Tendenz um 8 Uhr Morgens bezogen auf 750 W⸗Länge: zwei Ziffern (b b) nach Schluüsßel . die Temperatur der Meeresoberfläche zur selben Zeit: drei Ziffer (SSS) nach Schlüssel XI.
Schlüssel. 8
Schlüssel IV. Schiffsort. 1
In der diesem Artikel angeschlossenen Karte finden sich die Zahl⸗ zur Bezeichnung eines jeden Eingradfeldes des Nordatlantischen Ozeans. Der Schiffsort zur Zeit der im zweiten Teile bezeichneten meteorologischen Beobachtungen wird mittels der drei Ziffern des⸗ jenigen Eingradfeldes wiedergegeben, in dem das Schiff sich befindet, z. B. der Schiffsort 51 ° 55“ N, 26° 49“ W wird durch 561 gemeldet.
Schlüssel V. Windrichtung (in 16 Strichen) und Windstärke um 8 Ahüs wntg mittlere Zeit bezogen auf 750 W⸗Länge (WW).
Wind⸗ stärke nach der Beaufort⸗ 3 1
skala 2S S
Windstille. 0 ———— — Schwacher Wind .. 1, 2 oder 3 01/07 13/19 37/43 4965 8 91 Mäßiger 3 4 oder 5 02 08 14 20 26 32 38,/44 86/92.
Wind... Starker
6 oder 7 03 09 15/ 21 27 33/39/45 8 oder 9
Wind... Stürmischer Wind... Sturm. 10 oder 11 Orkan... 12 Anmerkung: anzugeben. Schlüssel VI. Richtung (in 16 Stri⸗ Uvickeit des Stromes 89 und Geschwindig 8
—ꝛo-
3 6975/8187,93
004 10 16 22 28,34 40 4652 58 6470 7682 8894 6511117 2929 35,41 117532969,797982898 06112 18,24 30/3642,4854 6066 7278 84,9006
Die Windrichtung ist in wahren Strichen
Seemeilen in der Stunde 8 2 8
2
5
31 37743 0986 92 32 38 44 93 33 39 45 94 34 40/46 95 35,41 47 96 36]42/ 48 Kein Strom. Keine Beobachtung⸗
ie Stromrichtung ist in wahren
Anmerkung: D
Strichen anzugeben.
eit bezogen auf 750 W⸗Länge.
wolkenlos . einviertel bedeckt
ganz bedeckt .Regen
. Schnee oder Hagel .Dunst oder leichter
Nebel