1914 / 62 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Bauart der Schiffe.

Artikel V. Definitionen. Die Bedeutung, die den hauptsächlichen technischen oder anderen

beizumessen ist, die in dem Vertrag und in dem gegen⸗

1““ in dem Abschnitt „Bauart der Schiffe“ enthalten

ind, ist nachstehend angegeben: 8 se Tiefladelinie ist die Wasserlinie, die bei der Be⸗ stimmung der Schotteinteilung zugrunde gelegt wird.

2) Die Länge des Schiffes ist die äußerste Länge, gemessen in

Höhe der Tiefladelinie. 3) Die Breite des Schiffes ist die äußerste Breite über Außen⸗ kantespanten, gemessen in Höhe oder unterhalb der Tieflade⸗

linie.

4) Das Schottendeck ist das oberste durchlaufende Deck, bis zu dem alle wasserdichten Querschotte hinaufgeführt sind.

5) Die Tauchgrenze ist eine Linie, die im Abstand von 76 mm. oder 3 engl. Zoll unterhalb der verlängerten Oberkante des Schottendecks an der Bordwand parallel zum Schottendeck gedacht ist.

6 T ist der senkrechte Abstand von der Oberkante

3 Der d sn gih Prelansiac gemessen in der Mitte der Schiffslänge. 8

7 ist der senkrechte Abstand von der Tieflade⸗

9 be Fre heenh. gemessen in der Mitte der Schiffs⸗

länge. —1 i zhe ist die Summe aus Tiefgang und Freibord. 9) 52 Ehis enbeds in irgendeinem Punkte ist der an dieser Stelle gemessene senkrechte Abstand zwischen der Unterkante des Decks an der Seite und einer Linie, die in der Göbe der Unterkante des Schoktendecks an der Schiffsseite im der Mitte der Schiffslänge parallel zur Tiefladelinie gezogen ist. Der Völligkeitsgrad soll, wenn er zur Anwendung kommt, wie folgt festgesetzt werden: Deplacement auf Außenkante⸗ spanten bis zur Tiefladelinie, geteilt durch das Produkt aus: La reite * Tiefgang. Bnegermrenbilttan (Wasseraufnahmesähigkeit) eines Raumes ist der Bruchteil in dieses Raumes, der durch er eingenommen werden kann. 4 . T’ Velumen einer Abteilung, die sich öber. die Tauch⸗ grenze hinaus erstreckt, wird nur bis zur Höhe dieser Grenze gemessen. Die Volumina werden bezogen auf Außenkante⸗

spanten. 8 schi um erstreckt sich zwischen den äußersten 9ich die für die Haupt⸗ und Hilfsantriebsmaschinen sowie für etwa vorhandene Kessel vor⸗ gesehenen Räume begrenzen. 1 3

Artikel VI.

Ueberflutungslänge.

er Ueberflutungslänge für irgendeinen

Fern., ver Tüefgang

kmale des Schiffes berü⸗ igt werden.

geometrische ente Sechiffe dessen hasstehs Querschotte durch ein

durchlaufendes Schottendeck abgeschlossen sind, ist die Ueberflutungs⸗

lan für einen gegebenen Punkt derjenige äußerste Prozentsatz der

Schiffslänge mit der Mitte in dem erwähnten Punkte gelegen, der

ter bestimmten, im Artikel VII festgesetzten Annahmen überflutet

werden kann, ohne daß das Schiff tiefer als bis zur Tauchgrenze

eintaucht. 1 1

ei einem Schiffe, dessen wasserdichte Querschotte nicht alle bis

zu I demselben durchlaufenden Deck hochgeführt sind, sind die

Ueberflutungslängen derart zu bestimmen, daß dem fraglichen Schiffe

für alle möglichen Trimmlagen nach erfolgter Leckage mindestens der⸗

selbe Sicherheitsgrad gewährt wird, der für das Schiff mit durch⸗ laufendem Schottendeck festgelegt ist.

Artikel VII.

Permeabilität.

Die im vorstehenden Artikel VI erwähnten Annahmen beziehen sich auf die Permeabilität der fraglichen Räume, gerechnet bis zur Tauchgrenze.

Bei der Bestimmung der Ueberflutungslängen wird eine einheit⸗ liche durchschnittliche Permeabilität für die ganze Länge jedes der drei folgenden Teile des Schiffes angenommen:

1) für den Maschinenrauun,

2) für den Teil vor dem Maschinenraume,

3) für den Teil hinter dem Maschinenraume. 8

ür Dampfschiffe ist die Permeabilität des Maschinenraums ein⸗ schließlich des 88 seinem Bereiche liegenden Doppelbodens zu 80 % zu nehmen, Für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist die Per⸗ meabilität des Maschinenraums zu 85 % zu nehmen, es sei denn, daß durch eine besondere Rechnung nachgewiesen wird, daß eine kleine Zahl werden nngh. I darf in keinem Falle die an⸗ genommene Zahl kleiner als 80 % sein. L 1

Di eene plit für die Räume vor und hinter dem Maschinen⸗ raum ist wie folgt zu berechnen:

a. 60 % für betetaenechzegßlenbunker einschließlich Reservebunker, Räume für Vorräte, Gepäck⸗ und Posträume, Kettenkasten, wasserdichte Wellen⸗ und Rohrtunnel, Frischwassertanks ober⸗ halb des Doppelbodens. 8 .

„Es ist nachzuweisen, daß die vorher aufgeführten Räume für ihren Zweck eingerichtet sind und tatsächlich benutzt werden. Dieselbe Permeabilität darf ohne Genehmigung der Verwaltung nicht für andere als die oben einzeln aufgeführten Räume an⸗ 85 für Pafaane Pieks, Tanks, di

. 95 % für Passagier⸗ und Mannschaftsräume, Pieks, Tanks, die

ausschließlich als Trimmtanks ee werden, Doppelböden und alle anderen Schiffsräume, die nicht einem der im vorigen Absoß a) aufgeführten Zwecke dienen. 1

enn ein Zwischendecksraum, der durch stählerne Quer⸗ chotte dauernd eingeschlossen ist, teilweise zur Beförderung von assagieren bestimmt ist, so soll der gesamte Raum als assagierraum angesehen werden; in gleicher Weise sollen wischendecksräume, die wahlweise zur Beförderung von assagieren oder von Ladung verwendet werden können, als affagierräume angesehen werden.

Wenn in den vor oder hinter dem Maschinenraum unterhalb der Tauchgrenze ge schiffes zu gleicher Zeit Räume der obengenannten 8 ) vorhanden sind, so soll für den in Betracht kommenden Teil ein durchschnittlicher Prozentsatz für die

ermeabilität, nach der Formel 95 35 r bestimmt werden, wobei r das Verhältnis des Volumens der im Absatz a erwähnten Räume zu dem Gesamtvolumen des in Betracht zu ziehenden Schiffsteils be⸗

deutet. Artikel VIII. Zulässige Länge der Abteilungen.

1) Die größte zulässige Länge einer Abteilung, deren Mitte in 1-he Punkte der Süiifae liegt, wird von der Ueber⸗ flutungslänge (Artikel VI) durch Multiplikation mit einem zuge⸗ hörigen Faktor, dem sogenannten Abteilungsfaktor, abgeleitet.

2) Dieser Abteilungsfaktor hängt von der Länge des Schiffes ab und ändert sich für eine gegebene Länge mit dem Veawendanzghaese Schiff bestimmt ist. Dieser Faktor nimmt gle chmäßig

und fortlaufend ab:

für den das ’1 aße, in dem die Länge des Schiffes wächst, und b. W“ eenen Länge in dem Maße, in dem sich die *Gattung des Schiffes von der in gemischter Fracht, und Passagierfahrt beschäftigten Gattung entfernt und sich der in Passagierfahrt beschäftigten Gattung nähert.

10)

Für jede der beiden unter 25 erwähnten Schiffsgattungen kann die Veränderung des Abteilungsfaktors durch eine Kurbe desgf. drückt werden, deren Koordinaten die Länge des Schiffes und die Größe des Faktors darstellen. Die nachstehende Tabelle gibt be⸗ stimmte Punkte von zwei Kurven an, von denen die obere den Mindestanforderungen für die gemischte Gattung und die untere den Mindestanforderungen für die Gattung der Passagierschiffe entspricht.

Tabelle.

B 8 C Meter oder engl. Fuß. Meter oder engl. Fuß

90 295 259 114 374 28⁵ 123 404 305 149 489 380 318 889 889

0,39 15

98 273 899 a891

Die Spalte A gibt die höchsten zulässigen Werte des Abteilungs⸗ faktors für die in den Spalten B und C angegebenen Schiffslängen an.

Die Spalte B gilt für Schiffe der in gemischter Fracht⸗ und Passagierfahrt beschäftigten Gattung, die Spalte O gilt für Schiffe, die vorwiegend der Beförderung von Passagieren dienen.

4) Bei einer gegebenen Schiffslänge liegt für eine zwischen diesen beiden äußersten Grenzen liegende Schiffsgattung der Wert des zu⸗ gehörigen Abteilungsfaktors zwischen den Werten des Faktors, die durch die beiden vorerwähnten Kurven bestimmt sind, und er wird von selbst festgelegt nach Maßgabe eines „Kennzeichens des Ver⸗ wendungszwecks“. Dieses Kennzeichen wird den Gegenstand weiterer Untersuchungen bilden.

Artitel 18.

1) Wenn der Abteilungsfaktor gleich oder kleiner ist als 0,50, so kann er verdoppelt werden, um für irgendeinen Punkt des Schiffes die Gesamtlänge von zwei benachbarten Abteilungen zu ergeben, aber in diesem Falle darf die Länge der kürzeren Abteilung irgendeines Paares von Abteilungen nicht kleiner sein als ¼ der so erhaltenen Gesamtlänge. Wenn die eine der beiden benachbarten Abteilungen innerhalb des Maschinenraumes gelegen ist, und wenn der Schiffsteil, in dem der zweite Raum liegt, eine von 80 % verschiedene

ermeabilität aufweist, so soll die richtige Gesamtlänge der beiden durch Anwendung einer angemessenen Korrektur gefunden werden.

2) In keinem Falle darf die Länge einer Abteilung 28 m (oder 92 engl. Fuß) überschreiten.

3) Wenn der Abteilungsfaktor zwischen 0,81 und 0,wo liegt, so soll die Gesamtlänge der beiden vordersten Abteilungen nicht größer sein als die Ueberflutungslänge für das Vorderende des Schiffes, und die Länge der zweiten dieser Abteilungen darf höchstens gleich ihrer nach Maßgabe des vorstehenden Artikels VIII zulässigen Länge und nicht kleiner als 3 m (oder 10 engl. Fuß) sein.

4) Wenn die Länge eines Schiffes zwischen 213 m (oder 699 engl. Fuß) und 251 m (oder 823 engl. Fuß) liegt, so hat die Ueber⸗ flutungslänge für das Vorderende wenigstens 20 % der Schiffslänge zu betragen, und das Schiff muß wenigstens drei wasserdichte Ab⸗ teilungen über eine vom Vorsteben gerechnete Strecke haben, die höchstens gleich der vorerwähnten Ueberflutungslänge ist und mindestens 20 % der Schiffslänge beträgt.

5) Wenn die Länge eines Schiffes 251 m scher 823 engl. Fuß) oder mehr beträgt, so findet die vorstehende Vorschrift gleichfalls An⸗ wendung, jedoch sind alsdann anstatt der drei Abteilungen und 20 % vier Abteilungen und 28 % zu nehmen.

6) Nischen an Querschotten sind unter der Bedingung gestattet, 8 18 sich in einer hinreichenden Entfernung von der Bordwand

efinden. ;

Wenn der Abteilungsfaktor größer ist als 0, *0, so sind Schottver⸗ setzungen für die Hauptquerschotte bei den Schiffen unzulässig, auf die Artikel VIII Anwendung findet, wenn nicht eine zusätzliche Unter⸗ teilung angeordnet wird, durch welche die Eec Sicherheit wie bei Schotten ohne Versetzung erzielt wird. keinem Falle darf die Gesamtlänge der Versetzungen eines Schottes größer sein als 2 % der Schiffslänge zuzüglich 3 m (oder 10 52 Fuß). 8

7) Die für jede von zwei benachbarten Abteilungen zulässigen Volumina, wie sie nach Artikel VIII und nach diesem Artikel be⸗ stimmt sind, dürfen in keinem Falle durch etwaige Nischen oder Ver⸗ setzungen in dem Trennungsschott beeinflußt werden.

Artikel X.

Wenn ein Schiff einen höheren Sicherheitsgrad besitzt, als in den vorstehenden Artikeln VIII und IX vorgeschrieben ist, und wenn der Reeder beantragt, daß dies in dem Sicherheitszertifikat gemäß Ar⸗ tikel 17 Absatz 4 des Vertrags vermerkt wird, so müssen diesem An⸗ trag alle zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein.

In solchem Falle bestätigt der Vermerk die Tatsache, daß die Schotteinteilung gleich oder besser ist, als für ein in der Spalte C der Tabelle des Artikels VIII vorgesehenes Schiff derselben Länge an⸗ geordnet ist. Der Vermerk läßt außerdem erkennen, welches die Länge des Schiffes dieser letzteren Kategorie sein würde, für das der vor⸗ schriftsmäßige Abteilungsfaktor genau denselben Wert hat, wie der für die Schotteinteilung des fraglichen Schiffes angewandte.

Die entsprechenden Längen und Faktoren, die nicht ausdrücklich in den Spalten C und K der Tabelle des Artikels VIII angegeben sind, werden durch Interpolation gefunden.

A

1,00 0,90 0,84 0,5 0,50

Artikel XI. Kollisions⸗ und Maschinenraumschotte.

Am vorderen Ende des Schiffes muß ein Kollisionsschott vor⸗ handen sein, das sich bis zum Schottendeck hinauf erstreckt; bei Schiffen mit durchlaufendem Aufbau muß sich das Schott bis zum obersten Decke erstrecken. Der Abstand dieses Schottes vom Vor⸗ steven darf, in Höhe der Tiefladelinie gemessen, nicht weniger als 5 % der Schiffslänge betragen.

Es müssen gleichfalls vorhanden sein ein Schott am hinteren Ende und Schotte an den Enden des Maschinenraumes, um diesen von den Passagier⸗ und Laderäumen zu trennen; alle diese Schatte müssen sich bis zum Schottendeck erstrecken. Das hintere Piekschott darf jedoch unterhalb des Schottendecks enden unter der doppelten Voraussetzung, daß es wentgstens bis zum ersten Deck über der Tief⸗ ladelinie reicht, und daß dieses Deck eine wasserdichte horizontale Decke von dem fraglichen Schott bis zum Hintersteven bildet; in keinem Falle darf hierdurch jedoch die Sicherheit des Schiffes bez üglich der Schott⸗ einteilung verringert werden.

1“

Artixkel XII.

8

eb“

JH erschotie

een Teile des Schiffes, die oberhalb der Tauchgrenze ge⸗

ollen weiter durch feuersichere Schotte eingeteilt werden,

um die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Die mittlere Ent⸗

fernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schotten dieser Art wird

auf höchstens 40 m (oder 131 engl. Fgh festgesetzt. in diesen e

Dienl legen sind,

Schotten müssen feuersicher sein; die Oeffnungen in diesen Schotten

sollen mit feuersicheren Türen versehen sein. 3

Artikel XIII.

Ausgänge aus den wasserdichten Abteilungen.

1) In den für Passagiere und Mannschaften bestimmten Teilen des Schiffes muß jede wasserdichte Abteilung mit einem Ausgange versehen sein, der es den Personen ermöglicht, aus den Abteilungen zu entkommen.

2) Jeder Maschinenraum, jeder Helzraum und jeder Wellen⸗ tunnel muß in jedem Falle mit einer Einrichtung versehen sein, die es der Mannschaft ohne Benutzung der wasserdichten Türen ermöglicht,

zu entkommen. Artikel XIV.

Bauart der wasserdichten Schotte. Erstmalige Prüfung⸗

1) Die wasserdichten Schotte müssen derartig hergestellt werden, daß sie mit einem hinreichenden üederg an Festigkeit dem Drucke einer Wassersäule bis zur Höhe der Tauchgrenze standhalten konnen.

Wenn ein Schott Versetzungen aufweist, oder wenn Nischen vorhanden sind, so müssen diese Teile ebenfalls wasserdicht sein und dieselbe Festigkeit haben wie die angrenzenden Schotteile.

„Wo Spanten oder Balken durch ein Deck oder durch ein wasser⸗ dichtes Schott hindurchgeführt werden, muß die Wasserdichtigkeit durch Anwendung von geschmiedeten und verstemmten Abdichtungswinkeln oder von gegossenen Paßstücken hergestellt werden, die gut befestigt und mit Eisenkitt abgedichtet werden müssen. Die Anwendung von Holz oder Zement als Füllmaterial ist nicht gestattet.

.3) Die Prufung der Schotte durch Auffüllen der Hauptabteilungen mit Wasser ist nicht obligatorisch. Eine vollständige Untersuchung der Schotte 8ns burch rinen, 1I“ stattfinden.

uchung muß in allen Fällen ü Abspritzen vervollständigt werden. 3 nrch kins Pecfng ias 4) Die vordersten und hintersten Abteilungen des Schlffes müssen elner Prüfung durch Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe

der Tauchgrenze reichenden Wassersäule unterworfen werden. . Die Doppelböden, Wassertanks und alle zur Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmten Abteilungen müssen einer Prüfung durch

Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe der Tiefladelinie reichenden Wassersäule unterworfen werden; die Höhe der Wassersäule über der Oberkante des betreffenden Tanks darf aber nicht weniger als 2,44 9 88 Engl 9 vötha Sh

Nach erfolgter Besichtigung dürfen an den Schotten ohne die

Genehmigung der Verwaltung keinerlei bauliche Veränderungen vor⸗

Bencchngile Psrschriten über die wasserdich Haupt llleE riften über die wasserdichten Hauptquerschotte sind, sowelt möglich, auch auf die Längsschotte scott fins

Artikel XV. Oeffnungen in den wasserdichten Schotten. 8

1) Die Zahl der Oeffnungen in den wasserdichten Schotten mu soweit beschränkt werden, als es die Anordnung der Räume 88 * ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes irgend zuläßt; diese Oeffnungen müssen mit ausreichenden Verschlußvorrichtungen versehen sein.

2) Türen, Schleusenschieber, Mannlöcher und Zugangsöffnungen dürfen nicht angebracht sein:

a. in dem Kollisionsschott unterhalb der Tauchgrenze,

b. in den wasserdichten Querschotten, die einen Laderaum von einem benachbarten Laderaum oder von einem Reservbebunker trennen, abgesehen von den im nachstehenden Absatz 6 auf⸗ geführten Ausnahmen.

3) In dem Maschinenraume darf, abgesehen von den Kohlen⸗ bunker⸗ und Wellentunneltüren, nicht mehr als eine Verbindungstür in jedem Hauptquerschott vorhanden sein, wenn jedoch mehrere ge⸗ trennte Wellentunnel vorhanden sind, kann jeder von ihnen mit einer Zugangstür versehen werden.

Wenn im Vorschiff ein Tunnel zum Personenverkehr oder für Rohrleitungen vorhanden ist, so muß er mit einer wasserdichten Tür versehen sein.

4) Statthaft sind nur Türen in Scharnieren und Schiebetüren oder alle anderen Türen von mindestens gleichwertiger Gattung mit Ausschluß der nur auf Bolzen gesetzten. .

Die Türen in Scharnieren müssen mit Vorreibern versehen sein, n mittels Hebel von beiden Seiten des Schottes bedient werden önnen.

Die Schiebetüren können für vertikale oder horizontale Bewegun eingerichtet sein. Werden sie nur von Hand in Gang gesetzt, so dies an der Tür selbst und außerdem von einer zugängigen Stelle oberhalb der Tauchgrenze geschehen können. Können sie auch mechanisch in Gang gesetzt werden, so müssen sie gehandhabt werden können:

a. mechanisch vom Ruderhause,

b. von Hand an der Tür selbst und von

Stelle über der Tauchgrenze.

Als Tür mit mechanischem Antriebe gilt auch jede Tür, die mit einer Kataraktbremse oder irgendeiner gleichwertigen Vorrichtung ver⸗ sehen ist, von einer Stelle in der Nähe des Ruderhauses gelöst werden kann und, sobald gelöst, sich durch ihr eigenes Gewicht schließt.

5) Die wasserdichten Türen der Kohlenbunker müssen mit Schutz⸗ schirmen oder andern Vorrichtungen versehen sein, die ver⸗ hindern, daß die Koh een das Schließen der Tür erschweren.

Wasserdichte Türen in Scharnieren können in Passagier⸗, Mannschafts⸗ und Arbeitsräumen zugelassen werden, wenn sie über einem Deck angeordnet sind, dessen Unterseite, gemessen an der tiefsten Stelle des Decks an der Seite, sich mindestens 2,16 m (Z engl. über der Tiefladelinie befindet; sie sind nicht zugelassen 5 vh Teilen und Räumen des Schiffes unterhalb eines solchen Decks.

Wasserdichte Türen in Scharnieren von besonders starker Kon⸗ struktion können in Zwischendecksschotten zugelassen werden, die zwei Laderäume voneinander trennen, vorausgesetzt, daß die Türen sich über der Tiefladelinie befinden. Sie müssen mit Hilfe einer wirksamen mechanischen Vorrichtung vor Antritt der Reise geschlossen werden und dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden.

Indessen dürfen wa erdichte Türen in Scharnieren auch an den Enden des Schiffes in einem Zwischendecksladeraume nicht zugelassen werden, wenn diese Türen für den mittschiffs liegenden Teil desselben

untersagt sind. 7) Alle anderen wa erdichten Türen müssen Schiebetüren sein. ten Türen unterhalb der Tiefladelinie müssen

einer zugängigen

8) a. Die wasserdi von einer einzigen im Ruderhause oder in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen Stelle aus sämtlich zu gleicher Zeit geschlossen und kontrolliert werden können; bevor die Türen auf diese Weise geschlossen werden, muß ein warnendes Schallsignal abgegeben werden. Diese Verpflichtung gilt indessen nur für solche Schiße in denen die Haupt⸗ Maschinenraumquerschotte in Höhe des Heizerstandes mit mehr als 5 wasserdichten Türen versehen sind; die wasserdichten Zugangstüren zu den Tunneln werden hierbei nicht gezählt.

b. Wenn zwischen den Bunkern des Zwischendecks unter dem Schottendeck wasserdichte Türen vorhanden sind, die zum Trimmen der Kohlen auf See gelegentlich geöffnet werden müssen, so ist für diese eine mechanische Schließvorrichtung erforderlich. Das Oeffnen und Schließen dieser Türen muß im Schiffstagebuche vermerkt werden.

c. Mechanische Schließvorrichtungen sind gleichfalls für die Türen erforderlich, die am Durchtritt von Kanälen für die Kühlanlagen der Laderäume angebracht sind, wenn diese Kanäle mehr als ein wasser⸗ dichtes ott durchschneiden, und wenn die Sülle dieser Fee nicht mehr als 2,13 m (7 engl. Fuß) über der Tiefladelinie

en.

8 9) Die Anwendung von wegnehmbaren Platten ist nur im Maschinenraum erlaubt. Diese Platten müssen stets vor Antritt der Reise festgemacht sein; sie dürfen während der Fahrt nur im alle defugesd netwvengägfeh äteent erben. ¹ e Wicderherntcal g eer vollkommenen Dichtigkeit der Verbindung 5

8 8 Uünr 1 g ist die nötige Sorgfalt

e wasserdichten Türen müssen wa 5

schlossen sein; von dieser Regel darf mh. chen hend der Fahrt ge⸗ die Anforderungen des Dienstes dies notwendi⸗ en werden, wenn Tür muß unverzüglich geschlossen werden tönnen machen; jede offene

11) Wenn Kanäle für forcierten Zug od 25 Mannschaft, namentlich zwischen den⸗ ader Verke oder andere ähnliche Durchg

se mässen diese Kanäle, m Türen oder andern gl sein, die erforderlich sind, um de versehrt zu