Die für das Zuwasserlassen aller Rettungsboote zulässige Zeit wird durch eine Formel bestimmt, deren Festsetzung der Regierung jedes Hohen vertragsschließenden Teiles überlassen bleibt. Die Regie⸗ rung hat jedoch von ihrem Beschlusse den Regierun der andern vertragschließenden Teile Mitteilung zu machehn.
Artikel XLII.
Zusätzliche Rettungsboote und Ponton⸗Rettungsflöße. Wenn die unter den Davits angebrachten Rettungsboote nicht genügend 8 zur Unterbringung aller an Bord eines Schiffes be⸗ findlichen Personen bieten, so sind auf dem Schiffe weitere Rettungs⸗ boote einer der vorgeschriebenen Bootsgattungen zusätzlich aufzustellen. Diese Vermehrung muß dem Gesamtraumgehalt der Rettungs⸗ boote des Schiffes wenigstens auf den größten Betrag der beiden folgenden Werte bringen: a. Mindestraumgehalt, wie er durch dieses Reglement gefordert wird; b. Raumgehalt, der zur Unterbringung von 75 v. H. aller an Bord befindlichen Personen ausreichend ist. Der Rest der noch erforderlichen Plätze ist entweder in normalen Rettungsbooten oder in Ponton⸗Rettungsflößen von genehmigter Bau⸗ art bereitzustellen.
Artikel XILIII.
Mindestanzahl der Davits und offenen Rettungsboote depersten Kategorie. Mindestraumgehalt der 3 Rettungsboote. Die folgende Tabelle bestimmt entsprechend der Schiffslänge:
die Mindestanzahl der Davitpaare, die vorzusehen sind, und die je mit einem Rettungsboote der ersten Kategorie, ent⸗ sprechend dem Titel VI, Rettungsgeräte, Artikel 47 des Vertrags und dem vorstehenden Artikel XII verbunden sein müssen;
-die Mindestanzahl der offenen Rettungsboote der ersten Kategorie, die gleichfalls entsprechend dem vor⸗ stehenden Artikel XLl mit dem Davits verbunden sein müssen;
*. der Mindestraumgehalt, der für die Gesamtheit der Rettungs⸗ boote unter Davits und der zusätzlichen Rettungsboote ent⸗ sprechend dem vorstehenden Artikel XLII gefordert wird.
(A.) (B.)
Mindest⸗ anzahl der offenen Rettungs⸗ boote der ersten Kategorie
(C.)
Mindestraum⸗ gehalt der Rettungsboote
Eingetragene Länge des Schiffes Mindest⸗ anzahl
der Davit⸗ paare
oder Kubik⸗ in engl.
Knubikfuß meter gleich
oder in engl. Fuß gleich
in Metern
31 — 37 von 100 — 120 37 — 43 „ 120 — 140 43 — 49 „ 1 160 49 — 53 „ 175 53— 58 „ 190 58 — 63 % 205 63 — 67 „ 220 67— 70 „ 230 70 — 75 „ 245 75 — 78 „ 245— 255 78 — 82 „ 255 — 270 82 — 87 „ 270— 285 87 — 91 „ 285 — 300 91 — 96 „ 300 — 315 96 — 101 „ 315 — 330 101 — 107 „ 330 — 350 107 — 113 „ 350 — 370 113 — 119 „ 370 — 390 119 — 125 „ 390 — 410 125 — 133 „ 410 — 435 133 — 140 „ 435 — 460 140 — 149 „ 460— 490
2
980
1 220 1 550 1 880 2 390 2 740 3 330 3 900 4 560 5 100 5 640 6 190 6 930 7 550 8 290 9 000 9 630 10 650 11 700 13 060 14 430 15 920 17 310 18 720 20 350 21 900 23 700 25 350 27 050 28 560 30 180 32 100 34 350 36 450 38 750 41 000 43 880
160— 175 — 190— 205— 220— 230—
OcoIICSCCᷓTᷓ n . K Co Dꝛ do vdo do
149 — 159 490 — 520 159 — 168 . 520 — 550
168 — 177] 550 — 580 177 — 186 ‧. 580 — 610 186 — 195 . 610 — 640 195 — 204 . 640 — 670 204 — 213 . 670 — 700 213 — 223 700 — 730 223 — 232 . 730 — 760 232 — 241 760 — 790 241 — 250 790 — 820 250 — 261 . 820 — 855 261 — 2711 855 — 890 271 — 282 890 — 925 282 — 293 . 925 — 960 293 — 303 ‧ 960 — 995 1312 46 350 303 — 314] 995 - 1030 1380 48 750
Wenn die Schiffslänge 314 m (oder 1030 engl. Fuß) über⸗ schreitet, so hat die zuständige Regierung die Anzahl der Davitpaare und der offenen Rettungsboote erster Kategorie zu bestimmen, die das Schiff zu führen hat. Abschrift der Entscheidung ist den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile mitzuteilen.
Artikel XILIV.
Handhabung der Rettungsboote und Rettungsflöße.
ür das Zuwasserbringen von Rettungsbooten auf den beiden Schiffsseiten werden entweder Einrichtungen zugelassen, die das Be⸗ wegen der Rettungsboote und flöße von einem Bord zum andern gestatten, oder Querschiffsaufstellungen der nicht unter Davits stehenden Boote oder Flöße oder sonstige als gleich wirksam anerkannte An⸗ ordanggge Dapits oder anderen für das Zuwasserbringen der Boote bestimmten Geräte sind auf einem oder mehreren Decks so anzuordnen, daß die Handhabung der Boote unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen kann; ihre Aufstellung ist im Bug des Schiffes oder an den Stellen untersagt, wo 8 Nahe 8— Schrauben den Booten bei ihrem
efahr bringen kann.
11“ konnen auf mehreren Decks unter der Be⸗ dingung aufgestellt werden, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um Beschädigungen zu die Boote anderen unter ihnen aufge⸗
8 verursachen können. 1 ne e 8 durch ein und dasselbe Davitpaar bedient werden, so müssen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit die Taljenkäufer beim Einholen nicht unklar werden.
Artikel XILV.
Rettungsgürtel und Rettungsbojen. sind selgfnde;en einem Rettungsgürtel zu erfüllenden Bedingungen aterie er nna n d Herstelungsweise müssen genehmigt sein;— 24 Stunschemmn Wasser 68 kg (oder 15 enal. Pfund) Eisen Verboten sind Reitac träͤgen können, ohne zu sinken. Lut . sichergettelt würtel, deren Schwimmfähigkeit durch
ie von einer Rett 8 88— ungsboje zu erfüllenden Bedingungen sind ssie muß entweder aus großen Korkstü⸗ gleichwertigen Material estekorkstücken odder aus anderem sie Maü IEg üschen Wasser wenigstens 14 k Pfun isen Stunden lang t sinken.
908 972 1031 1097 1160 1242
eheheei ee
g (oder 31 engl. können, ohne zu
Verboten sind Rettungsbojen, deren Füllung aus Binsen, Kork in Spänen oder korngroßen Stücken oder anderen losen Abfallstoffen besteht, und solche, deren Schwimmfählgkeit durch Luftabteilungen sichergestellt wird, die vor dem Gebrauch aufgeblasen werden müssen.
3) Die Mindestanzahl der Rettungsbojen, mit der die Schiffe ausgerüstet sein müssen, wird durch die folgende Tabelle bestimmt:
Länge des Schiffes Meter oder in engl. Fuß
Unter 12232. Unter 400. . .. 122 und unter 183 400 und unter 600.
183 24o o „ 800. 24 244 „ darüber. 800 „ darüber 30
4) Jede Rettungsboje muß mit einer ringsherum fest angebrachten Sicherheitsleine versehen sein. b
Wenigstens je eine Rettungsboje auf jeder Schiffsseite muß mit einer 27,50 m (15 Faden) langen Rettungsleine versehen sein.
Die Zahl der Leuchtbojen darf nicht weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Rettungsbojen betragen und darf in keinem Falle kleiner als sechs sein. Die dazugehörigen Bojenlichter müssen selbst⸗ tätige, wirksame Lichter sein und dürfen im Wasser nicht erlöschen; sie müssen sich in der Nähe ihrer Bojen befinden und mit Vor⸗ richtungen zur Befestigung an den Bojen versehen sein.
5) Alle Rettungsbojen und Rettungsgürtel müssen an Bord so untergebracht sein, daß sie für alle an Bord befindlichen Personen unmittelbar zugänglich sind; ihre Aufbewahrungsstelle muß so deutlich bezeichnet sein, daß sie den Beteiligten bekannt ist. ¹
Die Rettungsbojen müssen stets sofort losgeworfen werden können und dürfen keine Vorrichtung für eine dauernde Befestigung haben.
Mindestanzahl der Rettungsbojen
18
Artikel XLVI.
Erleichterungen für die vorhandenen Schiffe.
Die für die vorhandenen Schiffe zugelassenen und im Artikel 52.
des Vertrags vorgesehenen Erleichterungen sind folgende:
a. bis zum 1. Januar 1920 können die von der Verwaltung eines der vertragschließenden Staaten an Bord eines vorhandenen Schiffes zugelassenen Rettungsboote und flöße an Stelle der in dem gegenwärtigen Vertrage bezeichneten Rettungsboote und Ponton⸗Rettungsflöße zugelassen werden;
bis zum 1. Januar 1920 ist es nicht erforderlich, daß die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes a zugelassenen Ponton⸗ Rettungsflöße Rumpf und Deck aus 2 Lagen mit dazwischen⸗ liegendem Stoffe baben, noch daß sie den vorgeschriebenen ge⸗ ringsten Freibord einhalten;
2. wenn die Schiffe eine Länge von mehr als 75 m (oder 245 engl. Fuß) und weniger als 140 m (oder 460 engl. Fuß) haben, so können zur Bestimmung der Mindestanzahl der Davitpaare Werte zugelassen werden, die den Zahlen der Spalte (B) der Tabelle des vorhergehenden Artikels XLIII, um eine Einheit vermindert, gleich sind.
Wenn die Schiffe eine Länge von 140 m (oder 460 Fuß) oder mehr haben, so kann diese Verminderung eine Einheit auf jeder Seite betragen.
Diese Verminderungen sind nur zulässig, wenn das Zu⸗ wasserbringen der Rettungsboote ausreichend sichergestellt ist.
. Die Vorschriften der Artikel 42 und 49 des Vertrags über das Zuwasserbringen der Rettungsboote finden auf die vorhandenen
Schi keine Anwendung.
Artikel XLVII. 11“ Geprüfte Bootsleute.
Um das im Titel VI, Rettungsgeräte, Artikel 54 des Vertrags vorgesehene besondere Befähigungszeugnis zu erlangen, muß der Be⸗ werber nachweisen, daß er in allen Verrichtungen bei dem Zuwasser⸗ bringen der Rettungsboote und im Gebrauche der Riemen geübt ist, daß er praktische Kenntnisse in der Handhabung der Rettungsboote selbst besitzt, und daß er außerdem die auf den Gebrauch der ver⸗ schiedenen Geräte bezüglichen Anordnungen zu verstehen und ihnen Folge zu leisten fähig ist.
Für jedes Boot oder Floß muß eine Anzahl Bootsleute vor⸗ handen sein, die wenigstens der in der nachstehenden Tabelle vorge⸗ schriebenen Anzahl gleichkommt:
Muß die geringste Anzahl von geprüften Bootsleuten sein
Wenn das Rettungsboot oder das Floß trägt
Weniger als 61 Personen .. .. von 61 bis 85 8
((6 19090 111 19699 161 210 und so weiter fü
b1““
jede weiteren 50 Personen zus seprüfte Bootsmann. 88
Besatzung der Boote.
Jedes Rettungsboot und Ponton⸗Rettungsfloß ist einem Offizier, Unteroffizter oder Seemann zu unterstellen, der das Mannschafts⸗ verzeichnis zu führen und sich zu vergewissern hat, daß die ihm unter⸗ stellten Leute ihre Plätze und Pflichten kennen.
Für jedes Motorboot muß ein mit der Handhabung des Motors vertrauter Mann bestimmt werden
Ein oder mehrere Offiziere sind zu beauftragen, darüber zu wachen, daß die Rettungsboote, Ponton⸗Rettungsflöße und anderen Rettungsgeräte stets gebrauchsbereit sind.
Artikel XLIX. Entdeckung und Löschung von Feuer. 88*
1) Es ist ein ständiger Wachtdienst zum Zwecke der frühzeitigen Ent deckung eines ausbrechenden Feuers einzurichten.
2) Jedes Schiff muß über kräftige, durch Dampf oder irgend andere Kraft angetriebene Feuerlöschpumpen verfügen.
Für Schiffe von weniger als 4000 t sind zwei, für größere Schiffe drei dieser Pumpen erforderlich. Diese Pumpen müssen kräftig genug sein, um eine ausreichende Wassermenge in zwei kräftigen Strahlen gleichzeitig nach irgendeiner Stelle des Schiffes zu senden.
Die Pumpen müssen vor Antritt der Reise in den Zustand so⸗ fortiger Verwendungsbereitschaft gesetzt werden.
3) Die Feuerlöschrohrleitungen müssen so eingerichtet sein, daß zwei kräftige Wasserstrahlen gleichzeitig mit größter Beschleunigung an irgendeine Stelle eines bewohnten Decks gesandt werden können, dessen wasserdichte und feuersichere Türen geschlossen sind.
Die Feuerschläuche und die Rohrleitungen müssen von aus⸗ reichenden Verhältnissen und von zweckentsprechendem Material sein. Die Rohranschlüsse müssen auf jedem Deck so angeordnet werden, daß die Schläuche leicht mit ihnen verbunden werden können.
4) In jeden Laderaum müssen zu gleicher Zeit zwei kräftige Wasserstrahlen und eine ausreichende Dampfmenge geleitet werden können. Bei Schiffen unter 1000 t wird die Dampfzuführung nicht gefordert. . 8 8
5) Es sind tragbare, mit Flüssigkeit gefüllte Feuerlöschapparate in ausreichender Zahl vorzusehen. In jedem Maschinenraume müssen wenigstens zwei davon vorhanden sein. 8 8
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Teile können andere Arten von Feuerlöschapparaten zulassen, wenn durch einen Versuch festgestellt worden ist, daß diese Apparate die gleiche Sicherheit
se die vorstehend angeführte Art gewä ie Regierung, die
eine neue Art Feuerlöschapparat zuläßt, wird den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile eine Beschreibung des Apparats und Einzelheiten über den Versuch mitteilen.
6) Es müssen sich an Bord zwei Ausrüstungen befinden, die je aus einem Rauchhelm und einer Sicherheitslampe bestehen. Diese sind an zwei verschiedenen Stellen aufzubewahren. “
7) Alle Feuerlöscheinrichtungen müssen mindestens alljährlich ein⸗ mal durch einen von der Regierung ernannten Sachverständigen ein⸗
gehend besichtigt werden. Artikel L.
Musterungsrolle.
Die Musterungsrolle bestimmt die Obliegenheiten der einzelnen
Mitglieder der Schiffsbesatzung bezüglich:
a. des Verschlusses der wasserdichten Türen, der Ventile usw.,
b. der Ausrüstung der Rettungsboote und ⸗flöße im allgemeinen, c. des vollständigen Manövers des Zuwasserbringens der Rertungs⸗ 8
boote unter Davits,
d. der Vorbereitung der anderen Rettungsboote und Panton-.
Rettungsflöße im allgemeinen, e. des Sammelns der Passagiere,
f. des Feuerlöschens. 3
Die Musterungsrolle bestimmt ferner die Obliegenheiten, welche die Stewards im Alarmfalle den Passagieren gegenüber zu erfüllen haben. Diese Obliegenheiten umfassen insbesondere die Pflicht:
a. die Passagiere zu warnen,
b. dafür zu sorgen, daß sie die Rettungsgürtel anlegen und sach⸗ gemäß anpassen,
c. die Passagiere zu sammeln,
d. die Ordnung in den Gängen und an den Treppen aufrecht zuerhalten und ganz allgemein die Führung der Passagiere zue übernehmen.
Die Musterungsrolle hat die besonderen Alarmsignale zu
Sammeln der gesamten Mannschaft an ihren Posten bei den Rettungs⸗
booten oder den Feuerlöscheinrichtungen vorzusehen. Sie muß außerdem
eine kurze Beschreibung dieser Signale enthalten.
Artikel LlI.
Musterungen und Uebungen mit Rettungsbooten und Feuerlöscheinrichtungen. 8
Wenigstens einmal alle 14 Tage müssen im Hafen oder auf See
Musterungen auf den Posten bei den Rettungsbooten und bei den Feuerlöscheinrichtungen, gefolgt von entsprechenden Uebungen, abge⸗ halten werden. Diese Uebungen und eintretendenfalls die Gründe, weshalb sie nicht abgehalten worden sind, müssen in das Schiffs⸗ tagebuch eingetragen werden. 8
Die Bootsübungen müssen abwechselnd unter 1’1“ der ver⸗ 8
schiedenen Bootsgruppen vorgenommen werden. Die und Uebungen sind so durchzuführen, daß die Mannschaft Kenntnis von ihren Obliegenheiten und Uebung in deren Erfüllung erlangt, und daß alle Rettungsboote und Ponton⸗Rettungsflöße des Schiffes sowie die dazu gehörigen Vorrichtungen stets unmittelbar ver⸗ wendungsbereit sind. 8 SecLicherheitszertifitate.
Arktirxet
Muster eines Sicherheitszertifikats. (Stempel.) (Angabe der Nationalität.) Sicherheitszertifikat. Ausgestellt in Ausführung der Vorschriften des Internationalen Vertrags zum Schutze des menschlichen Lebens auf See, gezeichnet in London, den 20. Januar 1914
Unterscheidungs⸗ signal
Name des
— Heimats⸗ Schiffes
Brutto⸗ hafen
raumgehalt
Der (Die) Unterzeichnete n)
1. daß das oben bezeichnete Schiff ordnungsgemäß nach den Vor⸗ schriften des
vorerwähnten Internationalen Vertrags besichtigt worden ist;
II. daß nach dem Ergebnis der Besichtigung die durch den ge⸗ nannten Vertrag auferlegten Verpflichtungen erfüllt waren, soweit sie betreffen:
1) den Schiffsrumpf, die Schotteinteilung, die Dampfkessel sowie die Haupt⸗ und Hilfsmaschinen: 2 ssel sowie die
Vertrag, Artikel 17 und das ihm Uen
angeschlossene Reglement, Artikel X des Reeders)
—
oder in englischen Fuß gleich
Länge in Metern
ausgestellt wird
2. der Schiffsgattung (Spalte C der Tabelle des Artikels VIII des genannten Reglements), deren Abteilungsfaktor für das Schiff, dem dieses Zertifikat ausgestellt ist, angewandt wor⸗ den ist..
1. des Schiffes, dem dieses Zertifikat
2) die Rettungsboote und R
8 lettungsgeräte:
ͤ.. Rettungsboote kö men.
Rettungsflöße i1 h. Personen aufneg .Rettungsvojen. 8 Rettungsgürtel.
2 — — 3) die Kunkenfelegraphenansage — 8
“ 1“ Vorgeschrieben
durch die Art. 33 und 34 des ge⸗ nannt. Vertrags Kategorie des Schiffes Zahl der delegtaphisten 1. Klasse geprüften Hörleute .. .
III. daß das Schiff . d An⸗ n allen anderen Beziehungen den 5 ö hehies Peei 8886 sich die An asselbe beziehen. Das gegenwärtige Zertisikat ist unter der Verantwortung de Regierung ... ausgestellt worden und ist gültig bis D
Regierun di Unnterzeichnete (n) erklärt (erklären), von der genannten
ür d üßig bevollmächtigt worden zu sein. en vorliegenden Zweck ordnungsmäßig b. 1
Ausgestellt zu b 8
Vorhanden
esichtigungen
(Nur auszufüllen auf Antrag *
8