Schlußproto haben soll, a trags, auf den e Fahene2⸗
ritischen eine Absch Geschehen in London, den 20.
Suez⸗Kana Suez durch
die Höhe ü⸗
stoßens
zeichnet:
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nachstehend unter⸗
Geschehen in London, den 20. Januar 1914.
von Koerner.
Seeliger. Schütt. Rieß. Pagel. Schrader. Behm.
G. Franckenstein. Schreckenthal.
Dunay.
E. A. Pierrard. Ch. Le Jeune. Louis Franck.
Emil Krogh.
V. Topsöe⸗J Rafael Bausä.
Joshua W. Alexander. Jas. Hamtlton Lewis. Eugene T. Chamberlain. Ellsworth P. Bertholf. Washington Lee Capps. George F. Cooper. Homer L. Ferguson. Alfred Gilbert Smith 2 Wm. H. G. Bullard.
Geo. Uhler. Guernier.
1 Schut
unterzeichneten Be⸗
Die im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrags genannten Reisen die von einem Hafen in einer Kolonie, einer ete, wo der Vertrag in Kraft ist, nach biets und umgekehrt ausgeführt werden.
umfassen auch diejenigen, Besttzung oder einem Schutzgebi⸗ einem Hafen außerhalb dieses Ge
Was die Ratif — wird der Dänischen Regierung ei das Recht gewährt, ihn bis zum
Der gegenwärtige Vertra⸗ die in S9s registriert oder behe 8 soi Urkund dessen koll aufgenommen, Is wenn seine
von Koerner. Seeliger. Schütt. Rieß. Pagel. Schrader. Behm.
G. Franckenstei 8 8 Schreckenthal.
Dunay.
E. A. Pierrard.
Ch. Le Jeune. Louis Franck.
Emil Krogh.
V. Topsöe⸗Jensen. Rafael Bausä.
Joshua W. Alexander. Hamilton Le wis. Eugene T. Chamberlain. Ellsworth P. Bertholf. Washington Lee Capps. Cooper. Homer L. Ferguson. Alfred Gilbert Smith. Wm. H. G. Bullard. Geo. 8
Fas.
George F.
Uhler.
In bezug auch auf die Sicherheit der Seefahrt: 1
egierung der Verei
* Recgefelsschaft wird E“ meterstand mit den nötigen Korrekti dnene ber dem Meeresspiegel zu veröffentlichen.
Die Aufmerksamkeit der Re zur Verhütung des Zus haben, wird auf die einer Nachprüfung zu unterziehen, Hinblick auf 1) die Lichter der Segelschiffe,
2) die Signale zur Kennzeichnung der Ri
im Nebel,
Die beteiligten Verwaltungen werden weiterhin sein, daß die Tragweite der Lichter und Schallsignale, der Schiffe verwendet werden, den Anfordcrunge Reglements zur Verhütung des Zusammenstoß See vollkommen entsprechen.
Mit Rücksicht auf die gegenwärtig in den verschiedenen Ländern berrschende Verschiedenheit der Praxis und der Meinungen sollte die Frage der Annahme eines einheitlichen Ruderkommandos zugleich mit der Neubearbeitung der Bestimmungen zur Verhütung des Zusammen⸗
er Schiffe auf Se
e des menschlichen Lebens auf
8 in einem E
A8
N. de Etter. C
N
von v
gierungen, ßens der S gkeit hin
Mersey.
Ernest G. Mo
A. Denny. F. H. Biles.
I H. Acton Blake. A
R. Muirhead Collins. Alexander Johnston. Thos. Mackenzie.
Carlo Bruno.
Vittorio Ripa di Meana. Gustavo Tosti.
Harald Pedersen.
J. Bruhn. Jens Evang.
D. Blsen
. Schlußprotokoll.
iffe, den am heutigen Tage geschlossenen Vertraa zum Im Begriffe, den auf See zu zeichnen, haben sich die vollmächtigten über folgendes verständigt:
1 egenwärtigen Vertrags anlangt, so s besondere Frist bewilligt und ihr 1. April 1915 zu ratifizieren.
ndet nicht auf die Schiffe henngunng deah in einem Schutzgebiete tet sind, wo der Vertrag nicht in Kraft ist. haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige das dieselbe Kraft und dieselbe Geltung B ö in dem eeö We t, selbst aufgenommen worden wären, un bE“ lichnet, das in den Archiven der Regierung hinterlegt bleiben, und von dem jedem Staate rift übermittelt werden wird.
Januar 1914.
Mersey. 3 Ernest G. Moggridge.
9. O. Olsen.
nigten Staaten und den Direktoren der empfohlen, in Colon, Panama und ier zu vier Stunden den onen für die Temperatur und
von Kriegsschiffen,
schallsignal sernen Schiffe
65 In den Gewässern, in denen häufig Nebel herrschen, sollten alle euerschiffe, die an wichtigen Stellen verankert sind, mit Unter⸗ ccken ausgerüstet werden.
Jedes im Artikel 2 des Vertrags bezeichnete Schlff sollte, wenn es von großen Abmessungen ist, zu Rettungszwecken und für andere dringende Fälle mit Scheinwerfern ausgerüstet werden.
Ferngläser sollten den Ausguckleuten nicht übergeben werden.
Für Offiziere und Ausguckleute sollten die üblichen Prüfungen auf Sehschärfe und Farbenblindheit allgemein eingeführt werden.
Die Frage der Vereinheitlichung der Hafen⸗ und Gezeiten⸗ Signale sollte von den verschiedenen Regierungen in Erwägung ge⸗
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Teile sollten sich mit der Frage befassen, ob sie sich bei den Schiffahrtsgesellschaften und Reedern dafür verwenden wollen, daß diese ihre Schiffe, welch die Fahrt über den Nordatlantischen Ozean machen, die Neuf bänke während der Hauptzeit des Fischfangs vermeiden.
Die im Artikel 6 und 7 des Vertrags bezeichneten internat Dienste sollten nach Möglichkeit so zeitig eingerichtet werden, daß sie in der Eisperiode 1914 und 1915 in Betrieb sind.
Die Internationale Freibordkonferenz, deren Zusammentritt die
Britische Regierung sofort nach Beendigung der notwendigen Vor⸗ arbeiten anzuregen beabsichtigt, sollte
Frage der Holzdecksladung behandeln. In bezug auf die Funkentelegraphie:
tils Gustaf Nilsson.
, wenn möglich, zugleich die
Die Regierungen Staaten sollten
vertragschließenden internationalen
meteorologischen Kommission dem nötigen Eifer dafür einsetzen, daß diese die Vermehrung der Zahl der Stationen, die meteorologische Nachrichten an die Schiffe in See übermitteln können, ins Auge faßt;
diesen Stationen sollte eine möglichst günstige Lage gegeben werden.
Entsprechend den Wünschen der in Paris im Jahre 1912 abge⸗
haltenen internationalen Zeitkonferenz sollten: 1) ein funkentelegraphischer meteorologischer Dienst eingerichtet werden, der den Vorschriften des Artikels XL.V der Aus⸗ führungsübereinkunft zum Londoner Funkentelegraphenvertrag
ch 2) die Segel⸗ und Dampfschiffe, die große Reisen machen, mit Einrichtung zur Aufnahme der Zeit⸗ und meteoro⸗
logischen Signale versehen werden. gruppe.
Die Regierungen der vertragschließenden Staaten sollten alle An⸗ strengungen machen, um die Fristen abzukürzen, die durch Artikel 38. des gegenwärtigen Vertrags für die Errichtung von Funkentelegraphen⸗ anlagen und für die Einstellung der Telegraphisten auf den Schiffen der ersten und zweiten Kategorie sowie für die Herstellung dieser An⸗ lagen, für die Einstellung der Telegraphisten und die Einrichtung einer dauernden Hörbereitschaft auf den Schiffen der zweiten und dritten Kategorie vorgesehen sind.
In bezug auf die Rettungsgeräte:
Jede Regierung der vertragschließenden Staaten sollte so bald wie möglich die Anwendung der Maßregeln sicher stellen, die in dem Vertrage bezüglich der Bootsmanöver und ⸗übungen sowie der Feuer⸗ löschübungen angegeben, sowie die zur Verhütung, Entdeckung und Löschung von Bränden geeignet sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beschlossen, daß die oben ausgesprochenen Wünsche dem Schlußprotokoll angeschlossen werden, damit ihnen entsprechende Folge gegeben werde.
von Koerner.
rcher. R. Muirhead Collins. Alexander Johnston. Thos. Mackenzie.
Cgarlo Bruno. Vittorio Ripa di Meana. Gustavo Tosti.
Harald Pedersen. J. Bruhn. Jens Evang.
y. G. Moggridge. Norman Hill.
§H. Ackon Blake. Alfred H. F. Joung.
C. Hipwood. in
G. Franckenstein. 8 Schreckenthal. 1* 3 R. Muirhead Collins.
Alexander Johnston Thos. Mackenzie.
Carlo Bruno. Vittorio Ripa di Me Gustavo Tosti.
Farald Peder
E. A. Pierrard. Ch. Le Jeune. Louis Franck.
Emil Krogh. 8 V. Topsöe⸗Jensen.
Rafael Bausä.
Joshua W. Alexander. as. Hamilton Lewis. Eugene T. Chamberlain. Ellsworth P. Bertholf. Washington Lee Capps. George F. Cooper.
Alfred Gilbert Smith. Wm. H. G. Bullard. Geo. Uhler.
ils Gustaf Nilsson.
troffen.
SSen ern
5
welche die Bestimmungen chiffe auf See angenommen
85 diese Bestimmungen und zwar im besonderen im
Nr. 8 des „Eisenbahnperordnungsblatts“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 7. M folgenden Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗ Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt. Vom 11. März 1913. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗Coburg⸗Gotha wegen Herstellung einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt. Vom 11. März 1913. — Nachrichten.
cchtung eines Schiffes
ie Bestimmungen für Kriegsschiffe, di o.
2) die Scifssfübrung in der Nelssse, die oöne chter fahren,
die Bestimmungen binsichtlich der Unterseeboote
6) die Anpassung der Lichter und S und Geschwindigkeiten der mod
Statistik und Volkswirtschaft. Der Schuldenstand der preußischen Städte und Land⸗ g
astung ihrer Bevölkerung durch E114““ E1“ 1 Reich i tbelastung ihrer Einwohner dur eichs⸗, 1“ Kommunal⸗Steuern undt ⸗Schulden im Rechnungsjahre 1911. iner Veröffentlichung des preußischen Statistischen Landesamts über Aus einer zug festgestellten Ergebnisse einer Erhebung über die Finanzgebarung sämtlicher Städte und Landgemeinden Preußens im Rechnungsjahre 1911 haben wir in vom 3. Januar 1914 uschläge zur umlagefä
darauf bedacht
m des internationale sens der Schiffe 5
das Verhältnis der Bel Staats⸗ und Nr. 2 des „Reichs⸗ und
(erste Beilage) gen Staatseink
Staatsanzeigers“
steuer sich beziehende Zahlen und in Nr. 10 vom 13. Januar d. J. (erste Beilage) eine Uebersicht über die Belastung der Einwohner der Städte und Landgemeinden mit direkten und mit indirekten Gemeinde⸗ steuern in den verschiedenen Gemeindegrößenklassen und den einzelnen Provinzen im Vergleich mit derjenigen im Rechnungsjahre 1883/84 - Im Anschluß daran entnehmen wir jener Veröffent⸗ lichung noch die folgenden Angaben über den Schuldenstand der preußischen Gemeinden, über das Verhältnis der Belastung ihrer Ein⸗ wohner durch Gemeindesteuern zur Schuldenlast und über die Ge⸗ samtbelastung ihrer Bevölkerung mit Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunal⸗ Steuern und „Schulden am Schlusse des Rechnungsjahres 1911.
chen Gemeinden Preußens erreichten die langfristigen und Grundschulden 1912 eine Summe von 5337,8 Millionen ge entfielen 4594,38 Millionen Mark auf die Städte und 743,54 Millionen Mark oder 13,98 % auf die Landgemeinden. Wie sich die Schulden auf die verschiedenen Gemeindegrößenklassen verteilen, zeigt die nachstehende
wiedergegeben.
In sämtli
nleihen,
Uebersicht.
Bei den Städten mit
2 000—
nicht mehr als 2 000 Einw. Landgemeinden mit über 10 000 Einwohnern 5 000 — 10 000 2 000 — 5 000 500 — 2 000 8 .“ nicht mehr als 500 Einw... Auf die Großstädte entfiel also mehr als die Hälfte der gesamten Bevölkerungsanteil noch nicht ein Auch bei den größeren Mittel⸗
Gemeindeschulden, während ihr Viertel der Gesamtheit ausmacht. städten ist der Anteil ihrer Schulden noch beträchtlich höher als der auf diese Städtegruppe entfallende Bevölkerungsanteil gewesen, und bei den Städten mit mehr als 10 000 bis 25 000 Einwohnern über⸗ trifft ersterer den letzteren auch noch um fast 2 %. übrigen Gemeindegruppen war dagegen der Schuldenanteil geringe als ihr Bevölkerungsanteil, noch am wenigsten bei den großen und am meisten bei den kleinen Landgemeinden.
Auf 1 Einwohner entfielen an Städten durchschnittlich 238,80 ℳ, und in den Gemeinden überhaupt 139,37 ℳ. Ebenso wie bei den Steuern zeigen die Schulden — von Berlin abgesehen — in de die Großstadte umfassenden ersten Gemeindegruppe die höchsten Kopfbeträge, in der die größeren Mittelstädte umfassenden zweiten Gruppe die zweithöchsten Beträge usw. die Kopfquoten bei den Landgemeinden m Bei den die
folgten dann Brandenburg, mit 287,91,
24,13
„Wie bedeutend die Schulden der größeren Städte die Durch⸗ schnittsbelastung in den einzelnen Landesteilen beeinflussen, sieht man erst, wenn man sie bei der Berechnung außer Betracht läßt. Für die Städte mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 25 000 betrugen die auf 1 Einwohner entfallenden langfristigen Schulden nur 135,13 ℳ, für sämtliche Städte dagegen 238,80 ℳ. den Provinzen weist zwar Hessen⸗Nassau auch nach Ausschaltung der größeren Städte noch den höchsten Schuldenbetrag für den Kopf auf, aber er ist von 424,92 auf 191,84 ℳ zurückgegangen und überragt die sich in den anderen Landesteilen ergebenden Kopfquoten erheblich weniger; denn die an zweiter und dritter Stelle stehenden Probinzen Schleswig⸗Holstein und Hannover zeigten auch K. 189,92 bezw. 176,1 ℳ, und außer Posen, bei dem die Schulden der kleineren Städte nur 89,35 ℳ auf den Einwohner ausma sämtliche Provinzen Kopfbeträge von über 100 ℳ. Posen in Pommern, Sachsen, Brander zollern und Schlesien mit 104, 22 bezw. 111,98, 117,4 27,60 ℳ.
Von den Landgemeinden 134,95 ℳ weitaus die hö Schulden der großen Landgemein hier den Durchschnittsbetrag Sonst überschritten einen Kopfb und die Hohenzollernsche Lande Fepfgnoten me⸗ Schlestens, Westpreußens,
Nachdem gez 1S der preußis⸗ Rechnungsj
waren sie nächst
die Hypotheken⸗ kaufgelder am 31. Mär Mark. Von diesem Betra oder 86,07 %
betrugen die lang⸗ betrug die Ein⸗
fristigen Anleihen, wohnerzahl v. H. der Hypotheken, Grund⸗ schulden und Restkauf⸗
Bevölkerung sämt⸗ licher Gemeinden
über 100 000 Einwohnern
25 000 — 100 000 10 000 — 25 000 5 000 — 10 000
langfristigen Schulden in den in den Landgemeinden 39,01 ℳ
„ und ebenso verringern sich g it jeder nächstkleineren Größen⸗ 2 Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern umfassenden Gruppen betrugen die auf den Kopf der 2 entfallenden Schulden noch über 200 ℳ, bei den Städten als 5000 bis einschließlich 25 000 Einwohnern mehr als 100 ℳ und in der die Kleinstädte mit nicht mehr als 2000 Einwohnern um⸗ fassenden letzten Stäotegruppe nur noch 59 11 ℳ. Ebenso machten diese Kopfbeträge bei den Landgemeinden mit mehr als 10 000 Ei wohnern über 100 ℳ, bei denen mit mehr als 5000 bis einschließlich 10 000 Einwohnern über 50 ℳ und bei der die Landgemeinden mit nicht mehr als 500 Einwohnern umfassenden letzten Gruppe nur noch 15,64 ℳ aus.
Betrachtet man die Verteilung des Schuldenstandes der Städte und Landgemeinden auf die einzelnen Provinzen, so entfielen, wenn man von Berlin absieht, von den Gesamtschulden in Höhe von 4896,16 Millionen Mark 1246,90 Millionen Mark oder 25,47 % au die Rheinprovinz. Den nächsthöchsten Betrag zeigte Brandenburg mit 845,12 Millionen Mark oder 17,26 %. und Westfalen mit 534,8, und 490,44. Millionen Mark bezw. 10,92 und 10,02 %. Am geringsten war der Schuldenbetrag, Hohenzollern (4,5 Millionen Mark oder 0,00 %) Posen und Westpreußen mit 121,21 o. waren 2,4s bezw. 2,84 % der gesamten Gemeindeschulden. und Landgemeinden verteilten Landesteilen recht verschieden. waren die Städteschulden — es handelt sich nur um 2 Städte — nur un der Landgemeinden. städtischen Schulden; in Brande hoch wie die der Landgemeinden Hannover 5 mal, in Schleswig 7 mal, in Sachsen 7 ½ provinz 11 ¾ mal, über 33 mal so auf den Kopf
ag, abgesehen von „ in den Provinzen der 114, 66 Millionen Mark, das
sich die Schulden in den einzelnen In den Hohenzollernschen Landen hier allerdings auch ttel so hoch wie die übrigen Provinzen überwogen die nburg waren sie fast 2 ½ mal so Cestfalen mehr als 3¼ mal, „Holstein fast 6 mal, 1 mal, in Hessen⸗Nassau 8 mal, i fast 82 mal, in Pommern 11 mal, Ostpreußen fast 18 mal hoch. Weitaus die stärkste Belastung du der Bevölkerung Brandenburg mit 237,40 bezw. 216,42 betrug sie auch noch über 100 ℳ, Schlesien, Posen und Hohenzollern 70,37 und 63,42 ℳ. hinter der
gefähr ein Dritt
in Westpreußen
Hessen⸗Nassau ℳ. In sechs Provinzen in Ostpreußen, Westpreußen, Seeee. d ben. 77,83, 73,88, rend die Landgemeinden der Provinzen weit durchschnittlichen Kopfbelastung diese von den Städten, ausgenommen in H r „Die bedeutendste Schuldenlast auf 1 Einwohner
die Städte Hessen⸗Nassaus mit 424 99 ℳ. Erst in weitem A die Rheiprovinz und Schleswig⸗Holstein Weniger als 200
ohenzollern, überall über⸗
277,18 und 275,75 ℳ. die Belastung auf den Kopf der Bevölkerung nur bei de Pommerns (186,33),
Sachsens (179,8), Westpreußens (176,22),
Schlesiens (170,57), Posens (160,57) und der Hohenzollernschen Lande
Kopfbeträge von
Am niedrigsten burg, Hohen⸗ 8, 124,18 und
schste Belastung für den in der N.
8 erhöhen nur Hessen⸗Nassau Die niedrigsten . Fundgemeinden
and die Bela
sen mit 14/75,
sowie Posens chen hohen St semeindesteuern
ndegruppen un
chen Gemeind K gsjahr 1911 erreich 8 für die einzelnen Gemei
rovinzen die a