halb mit um so größerem Nachdruck geführt werden. Nur so kan man dazu kommen, daß es nur eine Ehre gibt für alle Volksgenossen. Der Ausgang der Zaberner Affäre hat dem Militarismus den Kamm schwellen lassen. Dem Gesetze haben sich alle zu unterwerfen, auch die Offiziere.
Abg. van Calker (nl.): Wenn ich den Abg. Gröbher richtig ver⸗ standen habe, so kommt es ihm in erster Linie auf die Frage an, was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, um das Vorkommen solcher Fälle für die Zukunft unmöglich zu machen. Mir scheint es richtig, wenn wir aus diesem Gesichtspunkte heraus die ganze Frage be⸗ handeln. Es hat immer etwas Schwieriges und Bedenkliches, wenn man eine Interpellation immer nur an einen konkreten Fall anknüpft. Dieser Fall muß von dem traurigen Gesichtspunkte aus behandelt werden, daß er uns in eine bessere Zukunft führen kann. Die Frage ist kann der Gesetzgeber hier Abhilfe schaffen, bestehen auf diesem Gebiete Mißstände; Wir müssen uns auch fragen, ob der Reichs⸗ tag als Faktor der Gesetzgebung hier ebenfalls etwas tun kann. Wenn ein Offizier mit der Frau eines Kameraden Ehebruch treiben will, sie betrunken macht, wenn der Beleidigte erschossen wird und der Be⸗ leidiger custodia honesta befommt, so ist das ein Unrecht. Daß es nur eines Wortes bedarf, um das Duell zu beseitigen, glaube ich nicht; wäre es so, so bestände das Duell schon längst nicht mehr. Durch die schwersten Strafen sind die Duelle nicht aus der Welt geschafft wor⸗ den. Das beweist die Erfahrung. Im Gegenteil, auch unter milden Bedingungen haben die Duelle abgenommen. Im vorigen Jahre sind nur 13 Duellfälle vorgekommen. Der Gesetzgeber kann das Duell wohl verbieten, aber durch sein Verbot nicht beseitigen. Aber was kann der Gesetzgeber mit einem so schweren Problem tun? Kann er es erledigen? Gewiß nicht. Die Kommission hat das Problem nicht gelöst. Aber sie könnte Vorschläge machen, die auf eine Besserung hinzielten. Wir sollen und wollen gewiß nicht um eine Frage herum⸗ reden, auch ich will es nicht tun. Ich meine mit dem Kriegsminister, wir müssen alles tun, was wir können, um die Duelle einzuschränken, beseitigen können wir sie nicht, und wenn ich sie heute beseitigen könnte, ich wollte es nicht. (Hört, hört!) Das ist meine ehrliche Ueber⸗ zeugung, seien Sie doch tolerant, meine Herren. Der Mann, der hinter dem Pfluge geht oder den Hammer schwingt, hat dieselbe Ehre wie der, der des Königs Rock trägt. Es ist deutsche Auffassung, daß man einsteht für das, was man tut, daß man sich nichts ‚gefallen läßt. Jeder soll sich hinstellen und sagen: Ich bin bereit, dafür einzustehen, was ich tue, ich lasse mir nichts gefallen. In diesem Grundsatz liegt die Entwicklungsmöglichkeit jedes einzelnen und des ganzen Volkes. Ich wiederhole, es gibt keine verschiedene Ehre, ja gewiß nicht. Ich hätte ja mit meinen Anschauungen zurückhalten können, aber ich sage Ihnen offen meine Meinung. Wir können den Zweikampf nicht ganz entbehren. Was nun die Ehrengerichte betrifft, so bin ich überzeugt, daß sie nicht Konsequenzen aus Erfahrungen und Gesetzen ziehen werden. Was kann nun geschehen? Der Gesetzgeber kann ja die Strafbestimmungen in Einklang bringen mit den ethischen Welt⸗ anschauungen des Volkes, und das scheint mir hier die Aufgabe zu sein. Der Zweikampf als Tatbestand, als Delikt wird einheitlich mit Festung bestraft, ganz gleichgültig, aus welchen Gesinnungen er ent⸗ standen ist, und das ist das Bedenkliche. Hier können wir etwas er⸗ reichen durch unseren in der Duellkommission h Antrag. Es muß an die Stelle der Festungshaft Gefängnisstrafe treten für jeden, der den Zweikampf freventlich verschuldet hat. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte darf zugelassen werden. Ich bin überzeugt, daß das eine Hilfe bringen wird. Unser Antrag steht im Einklang mit den Anschauungen des ganzen Volkes und auch derjenigen, die an dem Zweikampf prinzipiell festhalten. Gerade weil der Gesetzgeber in diesem Falle sich in Harmonie mit dem ganzen Volke weiß, wird, glaube ich, etwas ausgerichtet werden. Ich glaube auch, daß dieser
Antrag auf Entscheidung der Ehrengerichte einwirken könnte. Man wird in solchen Fällen erkennen, der betreffende Offizier ist satis⸗ f Die
faktionsunfähig, und mit einem Lumpen schießt man sich nicht. 1 Erreichung dieses Zieles wäre ein Gewinn. Jeder Offizier wird mir recht geben, daß die möglichst baldige Rüsstätsre der Satisfak⸗ tionsunfähigkeit solche Fälle vermeiden wird. Ich begrüße die Er⸗ klärung des Kriegsministers freudig. Mein Wunsch geht nun dahin, daß die Reichsjustizverwaltung den Grundgedanken unseres Antrages er⸗ wägen und ihn gesetzgeberisch zur Durchführung bringen möchte. Ge⸗ lingt das, so werden wir nicht das Duell beseitigen, aber den Triumph des Unrechts und der Unsittlichkeit werden wir damit eindämmen.
Abg. e Westarp (dkons.): Wir erkennen an, diß die Mili⸗ tärbehörden alles getan haben, was nach Lage des Falles und der
Kabinettsorder von 1897 möglich war, um den Zweikampf und seinen traurigen Ausgang zu vermeiden. Der Zweikampf ist in di ene Falle auf den eigenen Entschluß des Beteiligten und nicht au EnFeen Zwang zurückzuführen. 1 den Beleidiger schwebt das Verfahren und das enthebt uns der Möglichkeit, über sein Verhalten ein Ürteil auszusprechen. Dagegen veranlaßt uns die allgemeine Forderung ber Interpellation zu einigen Darlegungen allgemeinen Inhalts. Unseren wiederholt abgegebenen grundsätzlichen Erklärungen über den Zwei⸗ kampf haben wir nichts hinzuzufügen; er verstößt gegen göttliches und menschliches Gebot, er muß seine Strafe finden und seine Beseitigung ist nach Möglichkeit zu erstreben. Ueber den mehrfach besprochenen Beschluß der sogen. Duellkommission müssen wir auch etwas sagen. Wir haben dem Vorschlage, daß in Fällen frevelhaften Verschuldens Gefängnisstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte stehen soll, zugestimmt, weil wir ihn grundsätzlich billigen. Aller⸗ dings haben wir der Zustimmung mehr den Charakter einer Re⸗ solution beigelegt; wir ven doch der Meinung, daß die Frage noch ernster und eingehender rüfung bedarf in der Richtung, ob die For⸗ mulierung durchweg das Richtige trif t, und ob der Vorschlag nicht doch aus dem System unserer ganzen Strafgesetzgebung herausfällt, ob er nicht zu verbinden sein möchte mit einer anderweitigen Rege⸗ lung des Verfahrens und der Strafe in Beleidigungssachen über⸗ haupt., Ich gehe aber jetzt darauf nicht näher ein. In bezug auf den Zweikampf im d eere müssen wir für das Offizierkorps das Recht und die Pflicht in 181 nehmen, eine Gesinnung zu pflegen, ver⸗ möge deren es jenffchl freit ist, für die eigene Ehre seine ganze Persönlichkeit mit 1 lossenem Angriff einzufetzen; darin erblicken wir eine der Grund iher Ges Of izierkorps, an der nicht gerüttelt werden darf. Aus 89 er Gesinnung heraus, nicht aus dem Wunsche nach Rache oder Strafe, vntstehen unter Umständen die schweren Konflikte, die dazu führen, daß der einzelne sich zum Zweikampfe ent⸗ schließt und infolge inneren. Zwanges entschließen muß, und dieser Umstand darf nicht unberücksichtigt bleiben. Ich glaube ferner, daß gerade verschiedene Ereignisse der letzten Zeit die Betrachtung sehr nahe legene daß er immer noch das geringere Uebel ist als die un⸗ geregelte Selbsthilfe. 1 bedauerlichsten Fällen gehbren diejenigen wo der durch Ehebruch Beleidigte auch noch das Opfer der Kugel des Verbrechers wird. Die frevelhafte Verletzung einer 10
1 2 1 emden Ehe ist ein so schwerer Verstoß gegen das Sittenge fremn er.; jeder anständigen Gesellschaft unmöglich messed,
lich ist also im Heere dem Chebruch mit vollem iii Heelb “
enzutreten. Wer freventlich in eine Ehe einbri S
8 Lünieradschaftlichen Vertrauens oder e vüitsr Se gesetzter, soll alle Folgen solchen Verhaltens au deimn 1 85 or⸗ er sich nachträglich ün Känpfe stellt. Mit Baesann bge wir feststellen, daß diese Auffassung auch in der Armee die herrschende ist. Der vorige Kriegsminister hat in der Budgetkommission 1. April 1913 eine Erklärung abgegeben, die sich mit den Beleidigun⸗ gen beschäftigte, die nur erfolgen, um einen Offizier in seiner Stellung zu gefährden. Wir müssen es als einen Fortschrit anerkennen, 1 eng die damals kundgegebene Frontauffassung erweitert und wenn vielleichn erwogen würde, ob in Fällen, wo offensichtlich ein Offizier sicleich Standesehre unwürdig gezeigt hat, dieser Tatbestand durch Ehren⸗ gericht festgestellt worden ist, und diese Entscheidung, wenn auch nur mit vorläufiger Wirkung, so rechtzeitig erginge, daß sie noch für den Be⸗ leidigten und für die Beurteilung seiner Standesgenossen von maß⸗ gebendem Einfluß sein könnte. ir unterlassen es aber, bestimmte Vorschläge zu machen, weil die Ausgestaltung des ehrengerichtlichen Verfahrens zu den Befugnissen des obersten Kriegsherrn gehört, auf die dem Reichstage eine Einwirkung nicht zusteht
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Abg. Dr. Blunck (fortschr. Volksp.): Der Fal in Metz scheidet für uns aus; das kann uns aber nicht hindern, a gemeine Ausführun⸗ gen zur Duellfrage zu machen. Von einer „Duell wut“” der Offiziere ist mir nichts bekannt. Nein, wir müssen den Spieß umkehren, es handelt sich um den Duell zwang, von dem wollen und müssen wir heute reden. Zu meinem großen Bedauern können die Ausführungen des Abg. van Calker den Eindruck erwecken, als ob er den Duellzwang fordert und für notwendig hält. Denn wenn er das Duell als Einrichtung der Armee festhalten will, so bedeutet das für die Armee notwendig den Duellzwang. Denn die Einrichtungen der Armee müssen auch von ihren Angehöri⸗ gen respektiert werden. Und so kommen wir niemals zu dem Ziele, das er mit uns erreichen will, nämlich mit der Duellsitte gründlich aufzu⸗ räumen. Der Kriegsminister sagt, ein formeller Duellzwang bestehe in der Armee nicht. Der Kriegsminister sollte hier doch wirklich auch ein⸗ mal den Mut finden, rund heraus zu sagen, daß wir den Duellzwang haben, und daß er auch nichts zu tun gedenkt, um ihn zu beseitigen, anstatt mit solchen Redewendungen darum herum zu reden. Der Reichstag wird sich mit dieser Stellungnahme der verantwortlichen Heeresleitung, also auch des Reichskanzlers, durch den der Kriegs⸗ minister voll gedeckt ist, nicht einverstanden erklären können. Graf Westarp sagt, die ehrengerichtlichen Ordnungen sind nicht von uns er⸗ lassen und gehören nicht zu unserer Kompetenz. Da hat er recht, da⸗ gegen streitet auch kein Mensch. Aber diese Vorschriften dürfen nicht gegen die Gesetze verstoßen. Der Kriegsminister hat die Schrift des Obersten Spohn mit einer kurzen Handbewegung abgetan. Unter den heutigen Verhältnissen, wo alles, was ein Offizier schreibt, das Impri⸗ matur erhält, kann man sich nicht herausreden, es sei eine Privatarbeit. Die Verwaltung trägt jedenfalls für einen solchen Kommentar eine moralische Verantwortung. Der Kriegsminister hat auch tat ächlich den Obersten Spohn nicht desavouiert. In einem hat der Kriegs⸗ minister zweifellos recht, daß die ehrengerichtliche Ordnung die Be⸗ teiligten nicht zwingt, ein Duell auszutragen, solange das ehrengericht⸗ liche Verfahren noch nicht erledigt ist. Der Ehrenrat hat festzustellen, daß die Ehre der Beteiligten nicht berührt ist, er kann feinen Ausgleichs⸗ vorschlag aufstellen, und er hat zu erklären, daß er sich nach Lage der Sache außerstande sehe, einen Ausgleich zustande zu bringen, und er muß in einem solchen Falle ein ehrengerichtliches Verfahren für not⸗ wendig erklären. Das ehrengerichtliche Verfahren muß unverzüglich stattfinden. Dem Allerhöchsten Kriegsherrn ist in einem solchen Falle sofort Meldung zu machen. Ein Zwang der Parteien, sich zu duellieren, besteht also nicht, bevor der ehrengerichtliche Spruch stattgefunden hat. Daß Offiziere nicht auf den Spruch des Ehrengerichts warten, ist der wunde Punkt in dieser Sache. Heute liegt es leider so, daß das ehren⸗ gerichtliche Verfahren ganz außerordentlich langsam arbeitet, daß im Durchschnitt Monate vergehen, bis der Spruch des Ehrengerichts vorliegt. Je schneller der Ehrenrat entscheidet, um so langsamer arbei⸗ tet das Ehrengericht. Das muß nicht so sein. Der Kriegsminister hat erklärt, in dem vorliegenden Falle habe der Ehrenrat den Beteiligten die Aufforderung zugehen lassen, bis zur Entscheidung des Ehren⸗ gerichtshofes zu warten. Das ist etwas Neues. Warum erhebt nun der Ehrenrat diese Aufforderung nicht zu einem dienstlichen Befehl? So wie heute das Ehrengericht arbeitet, bedeutet es für die Beteiligten ein viel zu und unerträgliches Opfer an seelischer Anspannung. Kann es der Beteiligte überhaupt aushalten, monatelang unter einem 1. Druck zu leben? Es ist unbedingt notwendig, dafür zu sorgen, aß das Ehrengericht ebenso rasch und prompt arbeitet wie der Ehren⸗
rat. Wenn das geschieht, dann wird in fast allen Fällen das Duell in der Armee verschwinden. Wir verkennen nicht, daß schon die Tätigkeit der Ehrenräte außerordentlich segensreich gewirkt hat, namentlich wenn kluge und besonnene Männer in ihn hineinkommen. Es ist mir ein Fall bekannt, der Nachahmung verdient. Ein Schwiegersohn hatte sich gegen seinen alten Schwiegerbater sehr schlimme Handlungen zuschul⸗ den kommen lassen. Darauf hat der Schwiegervater allerdings einen formell beleidigenden Brief geschrieben. Der Ehrenrat hat einstimmig sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtig, daß der alte Herr zu weit gegangen sei, aber das Verhalten des “ sei unfair gewesen, und der Schwiegersohn müsse erst die Angelegenheit aus der Welt bringen, bevor der Schwiegervater die formelle Beleidigung zu⸗ rücknähme. Die schweren Fälle, um die es sich hier eigentlich handelt, süc diejenigen, wo der betreffende Offizier satisfaktionsunfähig ist, da arf es überhaupt nicht zu einem Duell kommen. In solchen Fällen
müssen die Ehrengerichte schnell arbeiten. Um die freiwilligen Rechts⸗ händel an sich haben wir uns nicht zu bekümmern, aber gegen den Duellzwang müssen wir uns wenden. Der Duellzwang besteht genau so wie bei den studentischen Korps. Heute haben wir einen Fall vor uns, der, losgelöft von jeder konkreten Tatsache, in die Tiefe des ö hineinführt. Es ist der Fall des Leutnants von Branden⸗ tein. Der Leutnant von Brandenstein, der Sohn eines Vaters, der selbst der Armee angehört hat, war Leutnant im 2. Garderegiment zu Fn. ein tüchtiger Offizier, aber gleichzeitig ein überzeugter frommer Christ evangelischen Glaubens. Seine Kameraden haben mehrfach mit ihm darüber disputiert, oder sagen wir, ihn gehänselt, und so ist es eines Tages dazu gekommen, ganz ohne seine Veranlassung, daß Kame⸗ raden mit ihm über seine Stellung zum Duell gesprochen haben. Da hat er offen erklärt, daß er kein Freund des Duells sei. Die Sache wurde dem Obersten gemeldet, und was er erklärt hat, liegt in seiner öffentlichen Erklärung vor. (Der Redner verliest die Erklärung.) Er sagt darin, daß er das Gebot: Du sollst nicht töten, auf sein militärisches Dienstverhältnis nicht beziehe, daß er sich gegen tätliche Angriffe sogar verteidigen wolle. Sich zum Duell zu äußern, sei er nur durch Pro⸗ vokation veranlaßt worden. Der Leutnant von Brandenstein hatte ein ehrengerichtliches Verfahren nachgesucht. Man hat ihm mangelnde Entschlußfähigkeit vorgeworfen. Er hat nicht einer besonderen reli⸗ giösen Gemeinschaft angehört. Man mag nun über seine Stellung zur Bibel verschiedener Meinung sein, aber man sollte doch vor seiner ehrlichen Ueberzeugung Achtung haben. Wie stellt sich die Heeresver⸗ waltung zu dem Falle? Von sehr hoher Stelle ist das Work gefallen: Nur ein guter Christ kann ein guter Soldat sein. Ich bitte, uns aus⸗ einanderzusetzen, wie dieses Wort seine praktische Anwendung findet. Hier ist ein Offizier verabschiedet worden, der aus seiner christlichen Nacer Fusung heraus, grundsätzlich den Zweikampf verwirft. Mich interessiert die Frage, wie es eigentlich mit diesem Manne ist, wenn im Kriegsfalle das Vaterland einmal alle waffenfähigen Männer ge⸗ braucht. Diesem Leutnant, der das Waffenhandwerk liebt, ist es dann unmöglich, für die Verteidigung seines Vaterlandes mit ins Feld zu ziehen. Ich weiß nicht, ob man ihn dann als gemeinen Mann wieder einstellt. Es ist doch ein unerträglicher Gedanke, so einen waffen⸗ fähigen jungen Mann zur Ruhe zu zwingen, wenn das Vaterland seiner bedarf. Der Duellgeist in der Armee muß auf erzieherischem Wege be⸗ seitigt werden. Man üi grundlegenden Wandel in dieser Be⸗ ziehung schaffen. Die Due unsitte ist weit über das Heer hinaus ver⸗ reitet. Aber das Heer und sein Anhängsel, das Reserveoffizierkorps,
ist der Kernpunkt. Alle anderen Kreise ahmen einfach nach. In der Kommission haben wir gehört, wie zwei Barbiergehilfen nach allen Regeln der Kunst einen Zweikampf ausgeführt haben. Das ist viel⸗ leicht ein gutes Mittel, einen Wandel herveizuführen. Wird das einmal Gemeingut, dann verfällt die Sitte dem tötenden Fluch der Lächerlichkeit. Die Rechtsordnung muß dafür in Anspruch genommen werden, die Ehre wieder herzustellen. Das hat auch für das Militär u gelten. Wir hoffen, daß der Beschluß der Kommission eine ab⸗ schrüecgende Wirkung haben wird. Er wird dazu führen, gerade in den⸗ 8 das Duell aus der Welt zu
jenigen Fällen, die wir im Auge haben, schaffen. Preußischer Falkenhayn: Meine Herren! Der Herr Abgeordnete Dr. Blunck ist soeben auf den Fall des Leutnants a. D. von Brandenstein eingegangen. Ich möchte ein paar Worte dazu sagen. Die Erklärung, die am 10. De⸗ zember in der Kommission abgegeben worden ist, wurde auf Grund des vorhandenen Aktenmaterials verfaßt und muß in vollem Umfange aufrechterhalten werden. Wenn der Herr Leutnant a. D. von Branden⸗ stein der Ansicht ist, daß seine Verabschiedung in erster Linie wegen seiner Stellungnahme zu der Duellfrage veranlaßt wurde, so muß ich
Kriegsminister, Generalleutnant von
das bestreiten. (Hört, hört! rechts. — Ohol links.) Allerdings ist die Diskussion über eine ganze Anzahl von Fragen, die der Regiments⸗ kommandeur mit ihm gehabt hat, durch ein Gespräch über das Duell im Kasino veranlaßt worden. (Na alsol links.) Der Regimentskom⸗ mandeur ist durch das, was ihm darüher gemeldet wurde, stutzig ge⸗ worden, hat sich den jungen Offizier kommen lassen und hat ihm eine ganze Anzahl von Fragen der verschiedensten Art vorgelegt, die der Offizier nach pflichtmäßigem Ermessen des Regimentskommandeurs nicht so beantwortete, und bei deren Beantwortung er nicht so die Entschlußkraft und klares Urteil zeigte, wie es nach Auffassung des Regimentskommandeurs für einen Offizier nötig war. (Lebhafte Zurufe von den Sozialdemokraten. Bewegung.) Ich kann Ihnen, um die Sache abzukürzen, weiter mitteilen, daß, nachdem das Gesuch um Verabschiedung des Offiziers abgegangen war, der Leutnant a. D. von Brandenstein einen Brief an den Regimentsadjutanten richtete — wenn ich nicht sehr irre, hat er ihn auch veröffentlicht —, in dem er die Fragen, die am Tage vorher an ihn gerichtet worden waren, zu beantworten suchte. Darauf hat der Regimentsadjutant mit Zu⸗ stimmung des Regimentskommandeurs folgendes geantwortet: 3 „Diese Aeußerungen, — d. h. die Aeußerungen des Leutnants von Brandenstein — die Sie in meiner Gegenwart dem Herrn Obersten gegenüber getan haben, waren ganz klar und den jetzt von Ihnen abgegebenen Er⸗ klärungen durchaus entgegengesetzt. Die jetzt nach 24 Stunden von Ihnen gemachten sehr wesentlich anders lautenden Ausführungen können den Herrn Regimentskommandeur nur in dem bereits von ihm gewonnenen Eindruck bestärken, daß Ihre Anschauungen in 8 dieser Frage, bei deren tatsächlichem Eintritt oft nur Sekunden zur 6 Klarlegung zur Verfügung stehen, völlig unklar sind, daß es Ihnen somit an der für den Offizier unbedingt nötigen, in den Allerhöchsten Vorschriften an erster Stelle geforderten Entschlossenheit fehlt. Lediglich dies aber ist der Grund, weswegen Sie der Herr Oberst für ungeeignet für ein weiteres Verbleiben in der Armee hält.“ 88 Dem Leutnant von Brandenstein ist niemals ein Vorwurf gemacht worden, der seine persönliche Ehrenhaftigkeit in Zweifel stellt. Dies ist ihm wiederholt von seinen Vorgesetzten eröffnet worden. Auch hat ein solcher Zweifel keineswegs bei den Vorgesetzten bestanden. (Zu⸗ rufe von den Sozialdemokraten.)
Abg. Dombeck (Pole): Man sollte solche Lumpen, die die Familienehre ihres Kameraden antasten, überhaupt aus der Gesell⸗ schaft ausschließen und sich nicht mit einem solchen noch duellieren. Das Vorgehen der Duellkommission ist zu begrüßen, die die jetzige Ausnahmebestimmung in Bestrafung des Duells abschaffen will, und dafür Gefängnis und noch schwerere Strafen vorsieht. Damit ist schon viel gewonnen. Die Erklärung des Kriegsministers war ebenso unbefriedigend, wie die Entschließung des Bundesrats zu dem Beschluß des Reichstages für die Duellfrage. Es ist beschämend, daß zur Beseitigung des Duellunfugs so gut wie nichts geschehen ist. Diese Duellunsitte müßte als barbarisch, Ferichcs el und dem göttlichen Gebot widersprechend so bald wie möglich aus der Welt geschafft werden.
Abg. Mertin (Rp.): Auch wir beklagen aufs tiefste den Fall Metz, der zur Interpellation Veranlassung gegeben hat, und wir be⸗ klagen auch, daß der in seiner Ehre so schwer Gekränkte das Opfer des Duells geworden ist. Wir wollen es durchaus vermeiden auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, die zu diesem Zweikamp geführt haben, aus Rücksicht auf die Beteiligten und auf das schwebende Ver⸗ fahren. Der Kriegsminister hat die Interpellation in einer durchaus ausreichenden und befriedigenden Weise beantwortet, er hat nach⸗ gewiesen, daß der Ehrenrat wider Gesetz und Recht nicht verstoßen hat. Wir haben gehört, daß der in seiner Ehre aufs tiefste gekränkte Offizier mit dem Revolver herumgelaufen ist, um den Angreifer einer Ehre niederzuschießen, daß er jede Vermittlung abgelehnt hat.
Vir haben gehört, daß der Ehrenrat ihm hat die Aufforderung zu⸗ gehen lassen, zu warten, bis das ehrengerichtliche Verfahren ein⸗ geleitet wäre. Der Beleidigte hat sich unter keinen Umständen darauf eingelassen. Mehr konnte der Ehrenrat zunmöglich tun, und wenn der Abg. Blunck davon gesprochen hat, daß der Chrenrat seine Auf forderung in die Form eines Befehls hätte kleiden sollen, so weiß ich nicht, ob der Ehrenrat überhaupt in der Lage ist, einen militärischen Befehl zu erteilen. Eins aber weiß ich si r, daß der Beleidigte sich auch um einen Befehl nicht gekümmert hätte. Er hätte sich gesagt. in einem derartig schwerwiegenden Fall handele ich nach meiner eigenen Ueberzeugung. Was nun die Frage der Verhütung der Duelle für die Zukunft betrifft, so möchte ich zunächst mit allem Nachdruck die Behauptung des Kriegsministers unterstreichen, daß die Zwei kämpfe außerhalb der Athige scheflch sehr viel zahlreicher sind als in der Armee. Namentlich ist die Zahl der Duelle wegen bloßer Lappalien außerhalb der Armee sehr groß. Blicken Sie doch einmal nach Frankreich, Italien, Ungarn, in unserer Armee können solche Zweikämpfe gar nicht vorkommen dank der Tätigkeit des Ehren⸗ rats. Der Abg. aase hat zum Ausgangspunkt der ganzen Frage ge⸗ nommen den absolutistischen Willen des Militarismus. Da frage ich Sie, ist es denn etwa der ghsblutistische Wille des Militarismus ge⸗ wesen, der z. B. einen Lassalle zum Zweikampf veranlaßt hat? Als dem Abg. Haase vorhin der Zuruf: Lassalle! gemacht wurde, erwiderte er: Ich komme noch darauf zu sprechen. Zu meinem Erstaunen hat er es aber nicht getan (Abg. Haase: Sie bekommen noch Ihre Ant⸗ wort!). Was sind das denn überhaupt für Gefühle, die jemand dazu veranlassen, mit der Waffe in der Hand seinem Beleidiger gegenüber⸗ zutreten. Der Kriegsminister hat ganz recht, wenn er sagt, daß das Gefühl der Rache in den meisten Fällen ausgeschlossen ist. Auch die Absicht der Tötung wird in den meisten Fällen gar nicht in Frage kommen. Zu einem Duell entschließt sich der so schwer Beleidigte nur nach schwerem Konflikt und inneren Kämpfen. Er trikt ja mit seiner eigenen Person, mit seinem eigenen Leben ein, er sagt sich, für uns beide hat die Erde keinen Platz. Nur nach den schwersten Kämpfen wird der also Beleidigte zur Waffe greifen, trotzdem er weiß, daß er gegen göttliche und menschliche Gesetze verstößt. Auch den Vorwurf der moralischen Unreife kann man nicht erheben. Er wird, wie es Bismarck getan hat, keinen anderen Richter anerkennen, als den Herrgott im Himmel. Der Abg. Haase sagte, man möge gegen die Duellanten nach Gesetz und Recht verfahren, das kommt 8 die Empfehlung von Probessen hinaus. Soll denn der in seiner Fhre Gekränkte, dessen Frau verführt worden ist, die ganze Angelegenheit vor Gericht schleppen lassen? Dort hat er jedenfalls auf eine Schonung seines Gegners nicht zu rechnen. In solchen Fällen würde der Be⸗ leidigte vorziehen, zur ungeregelten “ zü. greifen, wie es der Kriegsminister hgesenee . Mord und Totschlag, wie ich es nennen möchte. Tatsächlich wollte ja auch im vorliegenden Fall der Beleidigte den Verletzer seiner Ehre mit dem Revolver totschießen. Selbst in den Kreisen, denen das Duell sehr fern lisgt. hört man häufig von einfachen Leuten sagen, warum schießt er den Verletzer seiner Chre nicht nieder Es wurde vorher auf einen Zwischenruf gesagt, es wäre immer noch besser, wenn der Beleidigte sich selbst sein Recht verschaffte, dann 1 bt wenigstens der Beleidigte noch! Ja, ob der eleidigte, w Nte. einem solchen Akt der Selbsthilfe greift und den anderen ni erer noch sehr lange leben und es nicht vorziehen würde s en niederschie 8. Ende zu machen, ist mir doch weifelhaft. Sein Leben ein ein elendes sein, die erlittene chmach wäre ni⸗ 8 en würde immer einem solchen Leben würde der Tod vor nicht zu verwinden, und schärfung der Strafen gegen die Duelle nichts nütze Daß eine Ver⸗ niemals etwas genützt haben, ist schon v 8 nützen w worden. Auch in England gfeist man in splande ver,Seite bemert vanh 8 die Sache nicht in⸗ Fnofasd hehe vr zum Zwei⸗ Festlande ausgetragen. ützt kein geseciieettn sondern auf der
geitagen.. Es nützt kein gesetzliches Verbot, duc 18 8 8 8 8 8 8 * 22 * 88 8.
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