1914 / 111 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 May 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Oberverwaltungsgericht. ei dem Königlichen Oberverwaltungsgericht ist der Kassen⸗

sekretär Rußwinkel als expedierender Sekretär und Re⸗ gistrator angestellt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 349 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Er⸗ hebung von Gebühren für die Prüfung der zur öffentlichen Darbietung in Lichtspielen bestimmten Filme (Schriften, Bild⸗ streifen) und für die Beglaubigung der Abschriften von Erlaubniskarten, vom 26. März 1914, und unter Nr. 11 350 eine Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg, vom 16. April 1914. Berlin, den 11. Mai 1914.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Mai 1914.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sprach gestern, wie „W. T. B.“ meldet, im Reichskanzlerpalais vor, um dem Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg aus Anlaß des Ablebens seiner Gemahlin ihr Beileid auszudrücken. Seine Majestät der Kaiser und König, die Bundes⸗ fürsten, die Senate der Freien Städte, Seine Kaiser⸗ liche und Königliche Hoheit der Kronprinz und die Prinzen des Königlichen Hauses sowie deutsche und aus⸗

ländische Staatsmänner haben gleichfalls dem Reichskanzler ihr Beileid ausgesprochen. 11““ 1

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für Ha und Verkehr, für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Die Nr. 4 der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherungsamts vom 15. April 1914 enthält im Amt⸗ lichen Teile unter A (Unfallversicherung):

ein Rundschreiben vom 9. Januar 1914 an die dem Reichsversicherungsamt unterstellten Versicherungsträger über Anlegung ihres Vermögens nebst 2 Uebersichten,

ein Rundschreiben vom 17. Januar 1914 an die dem Reichsversicherungsamt unterstehenden gewerblichen Berufs⸗ genossenschaften über die Aussonderung der Kapitalabfindungen bei Festsetzung der Rücklagezuschläge,

eine Bekanntmachung vom 31. März 1914 über die Ge⸗ nehmigung von Unfallverhütungsvorschriften im 1. Vierteljahr

eine Bekanntmachung vom 24. März 1914 über die Ge⸗ nehmigung von Gefahrtarifen im 1. Vierteljahr 1914.

Hieran schließen sich Rekursentscheidungen

folgende Gegenstände: . Die Haftung der Berufsgenossenschaften aus sogenannten „Unfällen 111“ (Grundsätzliche Entscheidung des Großen Senats.) Die Rechtsvermutung des § 584 der Reichsversicherungsordnung bezieht sich nicht nur auf die Ersatzansprüche der Kassen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Verletzten gegen die Berufs⸗ genossenschaft. (Grundsätzliche Entscheidung des Großen Senats.) [2691]; ist ein Verletzter nicht ein volles Jahr in dem Betriebe be⸗ schäftigt gewesen und wird bei der Ermittlung seines Jahres⸗ arbeitsverdienstes zu seinem Verdienste der durchschnittliche Ver⸗ dienst eines gleichartigen Arbeiters für die übrigen betriebs⸗ üblichen Arbeilstage gemäß § 565 der Reichsversicherungsordnung hinzugezählt, so ist der Durchschnittsverdienst des gleichartigen Arbeiters nicht aus seinem Verdienste während des ganzen Jahres vor dem Unfall, sondern nur aus dem Zeitraum, in dem der Verletzte im Betriebe nicht gearbeitet hat, zu berechnen und mit der Summe der übrigen betriebsüblichen Arbeitstage zu vervielfältigen. (Grund⸗ sätzliche Entscheidung.) [2692); über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes eines im Jahre vor dem Unfall nicht beschäftigt gewesenen Versicherten, wenn ein gleichartiger Arbeiter im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbe⸗ nicht vorhanden ist. (Grundsätzliche Ent⸗ scheidung.) 12693.

Der Abschnitt B (Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung) bringt drei Bekanntmachungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungsordnung und das Rundschreiben vom 5. Februar 1914 an die Vorstände der Landesversicherungs⸗ anstalten und Sonderanstalten über die bis Ende 1913 fest⸗ gesetzten Renten und sonstigen Bezüge. 4

Die Revisionsentscheidungen 1814 bis 1824 be⸗ handeln folgende Fragen:

Das Gebiet von Neutral⸗Moresnet der Relchsversicherungsordnung nicht Inland [1814];

Kinderzuschuß nach § 1291 der Reichsversicherungsordnung ist auch dann zu gewähren, wenn der Rentenberechtigte für den Unter⸗ halt der Kinder nicht gesorgt hat [1815];

Der im § 1291 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebene Kinderzuschuß zur Invalidenstammrente ist nach dem Jahresbetrage der letzteren, wie er sich aus den §§ 1285, 1288, 1289 der Reichs⸗ versicherungsordnung unmittelbar ergibt, zu berechnen und diesem hin⸗ EE“ es ist nicht etwa der zwölffache aufgerundete Monatsbetrag er Stammrente ( 1297) zu Grunde zu legen [1816];

Wird eine Krankenrente, die schon am 31. Dezember 1911 ge⸗ währt wurde, wegen späteren Eintritis dauernder Invalidität in eine Dauerrente umgewandelt, so ist der im § 1291 der Reichsver⸗ sicherungsordnung bezeichnete Kinderzuschuß nicht äbren [1817];

Die Kinder eines verftorbenen scuß e 1 westeger auch dann Anspruch, wenn die Werten 11“ erun 9 ü

eersicherung die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die An⸗

wartschaft t 89 ist igehe erhalten hat, nicht die leibliche Mutter der Waisen

8 ““ Walsegausstener b aisen. Jede Waise erhält bei Voll⸗

achtfachen Monatsbetrag derjenigen Waene des daehenalabres 88 sächlich bezogen hat, und nicht etwa den achtfachen Mone⸗ he tat⸗ einer Einzelwaise zustehenden Rente. Die Wais ööö“

der gleichzeitig bezugsberechtigten Waisen gleich ae asdescfür ehh

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ist im Sinne des § 1268

eim Vorhandensein mehrerer

*) Die neben den einzelnen Entscheid

klammerten Zahlen geben die Ziffer „Amtlichen Na⸗ chten” veröffentlicht sind.

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mitzuteilen.

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der Gesamtanteil der Versicherungsanstalt gleichmäßig auf alle rent berechtigten Waisen zu verteilen [1819];

Die (mit § 613 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung übereinstimmende) Vorschrift des § 1301 Abs. 2 der Reichsversiche⸗ rungsordnung ist auch daan anwendbar, wenn die zur Hinterbliebenen⸗ fürsorge Berechtigten nicht zugleich zum Bezuge der Rente der ver⸗ storbenen Versicherten berechtigt sind [1820];

Für einen Strafgefangenen, der zuvor bei einer Sonderanstalt versichert war, kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes, 1440, 1371 der Reichsversicherungs⸗ ordnung rechtswirksam eine Quittungskarte ausgestellt werden [1821];

Ein Anerkenntnis der fortdauernden Gültigkeit der Qutttungs⸗ karte auf Grund des § 135 des Invalidenversicherungsgesetzes schließt ein Anerkenntnis der Versicherungspflicht oder Bersich ungaberecht gung gemäß §1445 Abs.2 der Reichsversicherungsordnung nicht in sich 1822];

Die Berichtigung freiwilliger Beiträge, die nach dem 1. Januar 1912 in alten Werten entrichtet sind, ist in Hinterbliebenenrenten⸗ sachen auch nach dem Ableben des Versicherten noch zulässig [1823];

1) Das Witwengeld gehört nicht zu den im § 1522 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erwähnten Hinterbliebenenrenten und ist daher neben dem Sterbegeld und der Unfallwitwenrente voll zu zahlen. 2) Als Witwengeld ist der zwölffache aufgerundete Monatsbetrag b⸗ 1“ (einschließlich des Reichszuschusses) zu berechnen

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. Ferner sind folgende grundsätzliche Entscheidungen des Beschlußsenats veröffentlicht:

1) In der Verpflichtung der Versicherten, über Ort und Dauer der Beschäftigung Auskunft zu geben 1466 der Reichsversicherungs⸗ ordnung), liegt auch die Pflicht, den Namen des Arbeitgebers Die Auskunftspflicht besteht auch dann noch, wenn der Versicherte die Markenrückstände nachträglich selbst entrichtet hat. Sie trifft auch solche Personen, bei denen die Versicherungspflicht zwar nicht zweifellos ist, aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit

für das Bestehen der Versicherungspflicht spricht. 2) Die Geldstrafen im § 1467 der Reichsversicherungsordnung sind Zwangsstrafen; sie müssen vorher angedroht werden. Gegen

die Strafandrohung ist nur die allgemeine Aufsichtsbeschwerde nach den §§ 30, 1381 (1382) der Reichsversicherungsordnung, gegen die Festsetzung der Strafe ist die Beschwerde nach § 1500 der Reichs⸗ versicherungsordnung gegeben. Die Nachprüfung in dem Verfahren nach § 1500 der Reichsversicherungsordnung beschränkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Strafe, sondern erstreckt sich auch auf das Strafmaß [1825]; . 3

Die Rechtswirksamkeit der Uebertragung von Pflichten, die dem Arbeitgeber obliegen, auf einen Angestellten nach § 1494 der Reichs⸗ versicherungsordnung hat eine Mitteilung davon an⸗ den Versicherungs⸗ träger nicht zur Voraussetzung 11826]; .

1) Im Beschlußverfahren ergeht der Beschluß, durch den die Be⸗ schlußkammer des Oberversicherungsamts eine Streitsache nach § 1799 der Reichsversicherungsordnung an das Reichsversicherungsamt abgibt, nur in den Fällen des § 42 Abs. 3 der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungs⸗ ämter auf Grund einer mündlichen Verhandlung. 2) In dem vorbereitenden Verfahren über einen Anspruch auf Invaliden⸗ rente findet § 1669 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über die Entschädigung des in der mündlichen Verhandlung erschienenen An⸗ tragstellers erst nach Errichtung des Versicherungsamts Anwendung. 3) Eine Entschädigung für Zeitverlust darf nach § 1669 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nur dann gewährt werden, wenn zugleich ein Erwerbsverlust stattgefunden hat [1827]1;

Bei Entscheidungen und Verfügungen lediglich prozeßleitender Bedeutung ist eine Abgabe der Sache an das Reichsversicherungsamt nach § 1799 1693) der Reichsversicherungsordnung unzulässig. Bei Unzulässigkeit der Abgabe einer Beschlußsache an das Reichsversicherungs⸗ amt nach § 1799 der Reichsversicherungsordnung ist der Abgabe⸗ beschluß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Beschlug⸗ senats aufzuheben und die Sache an das Oberversicherungsamt zurück⸗ zugeben [1828].

Außerdem sind noch folgende grundsätzliche Entscheidungen eer Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung irrtümlich ge⸗ leisteter Beiträge 1446 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung) nsansegt nicht der Verjährungsvorschrift des § 29 Abs. 2 a. a. O. Die Vergantungsprotokollisten im Herzogtum Oldenburg sind nicht versicherungspflichtig [1830); 1) Junge Leute, die sich im niederen Bureaudienst ausbilden, gelten nicht als Lehrlinge im Sinne des § 1226 der Reichsversiche⸗ rungsordnung. 2) Der ständige Stellvertreter im Vorsitz des Ver⸗

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und von der venezianischen Bevölkerung gleichgültig aufgenommene Demonstration ist von der beiderseitigen Presse zumeift über⸗ trieben wiedergegeben worden. Das Verbrennen der österreichischen Fahne beschränkt sich in Wirklichkeit auf einen simulierten Rummel. Die Behörden haben die Kundgebung rechtzeitig und sehr energisch unterdrückt. Vor dem Konsulat haben keine Demonstrationen statt⸗ gefunden. Der Minister des Aeußern Graf Berchtold verwies in der Nachmittagssitzung der Delegation auf die am Vormittag im Ein⸗ vernehmen mit ihm abgegebene Erklärung des Kriegsministers, wonach alle notwendigen Schritte zur Klarstellung der in mehreren Städten Italiens vorgekommenen, sehr bedauerlichen Kundgebungen eingeleitet worden seien, sowie zur Beurteilung dessen, ob völkerrechtswidrige Verun⸗ glimpfungen der österreichischen Embleme und Angriffe auf die Ver⸗ rreter Oesterreichs erfolgt seien. Die verlangten Informationen. seien teils bereitg eingetroffen, teils dürften sie sich unterwegs befinden. Der Minister fuhr fort, er freue sich, bereits jetzt erklären zu können, daß die Nachricht über die angebliche Verbrennung der reichischen Fahne in Venedig unrichtig sei. Nach den bisher en⸗ gegangenen Nachrichten seien an den Kundgebungen meist Studen 8 beteiligt gewesen. Einen stärkeren Charakter schienen die deg in. Turin, Mailand und Neapel angenommen zu schen

e nach dem Tatbestand würden die Kundgebungen bei der Halien ft Regierung zur Sprache gebracht werden, und es sei nicht zweife 18 8 daß diese Aussprache in dem Geiste geführt werden würde, der Bundesverhältnis zwischen den beiden Ländern entspräche⸗ Im weiteren Verlauf der Sitzung brachte der Kriegs⸗ minister von Krobatin die Verfügungen der Kege, verwaltung zur Kenntnis, die zur Verhütung von Wehrpflich 8 verletzungen durch Grenzüberschreitungen getroffen worden sind, und die erkennen lassen, daß es der Kriegsverwaltung vo 8 kommen fern liegt, eine in den volkswirtschaftlichen Verhältnissen 8 begründete Wanderung, namentlich die Saisonwanderung, zu unterbinden. Nur der Entziehung von der Gestellungs⸗ und Dienstpflicht soll mit Strenge entgegengetreten werden. Die Be⸗ völkerung soll aufgeklärt werden, daß die Regelung der unha baren Verhältnisse in ihrem eigenen Interesse habe eintreten müssen, um sie vor Ausbeutung durch gewissenlose Aus⸗ wanderungsagenten zu bewahren. Von einem Auswanderungs⸗ verbot und von einer Altersgrenze, von der an ein solches Verbot aufhöre, könne absolut nicht gesprochen werden. Hierauf nahm der Heeresausschuß das Heeresordinarium an und begann die Beratung des Marinevoranschlages.

Im Ausschuß für auswärtige Angelegen⸗ heiten der Ungarischen Delegation begann gestern die Be⸗ sprechung des Budgets des Ministeriums des Aeußern. Der Berichterstatter Nagy erklärte laut Bericht des „W. T. B.“, es sei aus dem Rotbuch erstchtlich welche angestrengte Tätigkeit die Monarchie entfaltet habe, um einem europäischen Krieg vorzubeugen. Gegenüber den in der letzten Zeit von gewisser Seite gegen den Dreibund gerichteten Anwürfen müsse man nachdrücklich betonen, daß die ungarische Nation ausnahmslos und unerschüttert am Dreibunde festhalte und nicht geneigt sei, ihn für zweifelhafte Vorteile bei anderen Mächten und Gruppierungen zu vertauschen. Der Dreibund hindere nicht freundschaftliche Beziehungen zu anderen Mächten. Der Abg. Georg Lukacs sagte, ein freundschaftliches Verhältnis zu Rußland könne nicht den Anlaß geben zu den Schlüssen, die den ungarischen Standpunkt gegenüber dem Dreibund nachteilig beeinflussen, und sprach dem Minister des Aeußern für seine den Frieden erhaltende Politik das Vertrauen aus. Graf Albert Apponyi (oppositionell) erklärte, er sei ein unerschütter⸗ licher Anhänger des Dreibundes, an dem früher die ganze ungarische Nation festgehalten habe. Das gegenwärtig in Ungarn herrschende politische System habe aber diese Einmütigkeit erschüttert.

Prinz Ludwig Wind ischgrätz (opposttionell) sagte, der Dreibun chie t..

entspreche zweifellos am besten den Lebensinteressen der Monan

doch müösse untersucht werden ob alle Vorteile des Dreibundes su Ungarn ausgenützt würden. In Deutschland habe man stets eine . SI läßliche Stütze gefunden. Der Redner fragte, ob der Minister de Aeußern beabsichtige, die Aufmerksamkeit der italienischen Regierung 6 Kundgebungen gegen die österreichisch⸗ungarische Monarchie iu enken.

Großbritannien und Irland.

Der König und die Königin von Dänemark haben

gestern vormittag das diplomatische Korps im Buckingham⸗ Palast empfangen. 1

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte

sicherungoamts war von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Beitragsleistung der von dem Königlichen Landrat angestellten Schreiber nicht ausgeschlossen (18311. Zum Schlusse folgen die Uebersichten über Zahlungen aus noaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten, über Ver⸗ icherungsleistungen an Hinterbliebene im Monat Februar 1914 und über den Erlös aus Beitragsmarken im Monat März, 1914.

eldung des „W. T. B.“ sind S. M. S. Goeben“ mit banthe drgMittelmeerdivision und S. M. S. „Königs⸗ berg“ am 9. Mai in Neapel, S. M. S. „Luchs“ am 10. Mai in Hankau und S. M. S. „Gneisenau“ am 11. Mai in

Suruga eingetroffen.

Elsaß⸗Lothringen.

Seine Majestät der Kaiser und König is gestern vormittag von Braunschweig in Metz eingetroffen. In der

mit Blumen reich geschmückten Vorhalle des Hauptbahnhofes hatten sich zum Empfange u. a. der Kaiserliche Statthalter in Elsaß⸗Lothringen Dr. von Dallwitz, der kommandierende General, General der Infanterie von Mudra und der Polizei⸗ präsident Baumbach von Kaimberg eingefunden. Vom Bahnhof begab sich Seine Majestät der Kaiser, wie „W. T. B.“ meldet, mit den zum Empfang erschienenen Herren sowie dem Gefolge in Automobilen zur Kaserne des Königs⸗Infanterieregiments Nr. 145 in Montigny, wo das Regiment in Parade Auf⸗ stellung genommen hatte. Nach der Parade fand eine Be⸗ sichtigung der Befestigungswerke der westlichen und nordwest⸗ lichen Forts von Metz statt. Heute vormittag wurde im Osten von Metz eine größere militärische Uebung abgehalten.

esterreich⸗Ungarn. 1 gestrigen Bulletin über das Befinden des Kaisers ist der katarrhalische Befund und das Allgemein⸗ befinden ohne nennenswerte Aenderung. Im Heeresausschuß der österreichischen Dele⸗ gation wurden gestern Anfragen wegen kürzlich in Italien

erfolgter Kundgebungen gegen die österreichisch⸗ ungarische Monarchie erledigt. 1 T. B.“ meldet, erklärte der Kriegsminister pon

böͤW 2 Krobatin, daß die Erörterung dieser Angelegenheit in das Ressort des Ministeriums des Aeußern gehöre. Wie ihm mitgeteilt worden sei, sei eine Klarstellung dieser Angelegenheit eingeleitet worden. Der Kriegsminister verlas sodann folgendes von dem österreichisch⸗

der Premierminister Asquith in Erwiderung auf eine An⸗ frage, die Regierung habe beschlossen, gegen die an der Waffen⸗ landung in Ulster beteiligten Personen keine gerichtliche Unter⸗ suchung einzuleiten. Anderweitige Schritte würden unternommen werden, deren Veröffentlichung nicht wünschenswert sei. Hierauf wurde die Budgetdebatte fortgesetzt.

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ erklärte der Kanzler des Schatzamts Lloyd George, er gebe zu, daß die vorgeschlagene Er⸗ höhung der Einkommensteuer auf nicht selbstverdiente Einkommen bei kleinem Einkommen eine Härte bedeuten könne. Die Regierung schlage daher vor, daß unverdiente Einkommen zwischen 300 und 500 Pfd. Sterl. den alten Satz von einem Shilling und zwei Pence für das Pfund bezahlen sollten, während unverdiente Einkommen unter dreihundert Pfund Sterling einen Shilling für je ein Pfund zahlen sollten. Diese Aenderung würde die Staatsfinanzen jährlich 370000 Pfd. kosten. Der Minister verteidigte sodann das Budget gegen den Vor. wurf der Verschwendung und wies die Beschuldigung zurück, daß err in die Finanzpolitik Gefühlspolitik menge. Millionen im Lande en höben sich in Empörung gegen ihre Lage, und wenn die Reichen u Vermögenden sich nicht rechtzeitig anschickten, für ihre weniger „,. güterten Mitbürger Opfer zu bringen, so werde bald der Tag komme 4 wo sie mit Erstaunen und Bedauern darauf zurückblicken würdechence sie gegen eine Einkommensteuer von einem Schilling und vief.n als Versicherung gegen die Revolution Einspruch erhoben haätten⸗

Frankreich. 6

Das Ministerium des Innern teilt, wie „W. T. meldet, folgende Statistik über das Gesamtergebnle der Wahlen mit: Es sind 81 Konservative und Lbergi, 59 Progressisten, 31 Mitglieder der vereinigten Linken, 60 288 publikaner der Linken, 236 sozialistische Radikale (davon 188 geeinigte sozialistische Radikale), ferner 30 sozialistische Repu⸗ blikaner und 102 geeinigte Sozialisten gewählt worden. 8— Parteien der Konservativen und Liberalen gewinnen 7 7 die sozialistischen Radikalen 23, die geeinigten Sozialisten 0⸗ die Progressisten verlieren 24 Sitze, die Vereinigung der Linken 16, die Republikaner der Linken 14 und die sozialistischen Re⸗ publikaner 3 Sitze. Fünf neu geschaffene Sitze sind den geeinigten Sozialisten zugefallen.

Die Statistik über die Wahlen in Ansehu Dreijahrsgesetzes gibt folgendes Bild: Von 305 Abgeord⸗ neten, die für das Gesetz gestimmt haben, sind 236 wieder⸗ gewählt, zwölf sind vor dem zweiten Wahlgang zurückgetreten und 57 erlegen; 109 sind in die Stichwahl gekommen, Von den 197 Abgeordneten, die gegen das Gesetz gestimm haben, sind 152 wiedergewählt, sieben sind vor der zweiten Wahlgang zurückgetreten und 38 erlegen; 90 sind in die Stichwahl gekommen. Von den zwölf, die sich damals der Abstimmung enthielten, sind acht wiedergewählt, einer ist vor

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ungarischen Generalkonsul in Venedig an den Minister des 2 gerichtetes Telegramm: Die von Studenten aus Padua dort instenierte

dem zweiten Wahlgang zurückgetreten, zwei sind geschlagen