1914 / 111 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 May 1914 18:00:01 GMT) scan diff

4. Amtliches.

Verfügung.

2 i von der ordentlichen und der außerordentlichen

Ganshe sowie von der Versammlung der Inhaber

von Genußscheinen der Neu Guineg⸗ Compagnie am

16. Februar d. J. gefaßten Beschlüssen,

1) die Gleichstellung von 62 Stück Stammantei en Mg Nennbetrage von 31 000 in ihren Rechten mit den Vorzugsanteilen und Beseitigung des bisherigen Vorzugsanteile auf Nachzahlung rück⸗ ständiger Dividenden,

9) die Einlösung der Genußscheige. gegen Zahlung von iner Mark für jeden Genußschein, 3 die⸗ Srhöhung 1 des Grundkapitals von bisher

7 500 000 auf 11 000 000 durch Ausgabe von 099 ü66 Inhaber lautenden Anteilen im Betrage von je 500 und Ermächtigung des Verwaltungs⸗ rats und der Direktion, die nom. 3 500 000 neuen Anteile an ein Bankenkonsortium zum Parikurse zu⸗ züglich Spesen mit der Maßgabe zu veräußern, daß das Konsortium verpflichtet sein soll, 3 000 000 den Inhabern der alten Anteile zu einem um 2 Proz. 3 höhten Preise innerhalb einer vom Verwaltungsra zu bestimmenden /Frs zum Bezuge im Verhältnis von 5:2 anzubieten, sowie

4) die entsprechende Aenderung der Satzung der Gesell⸗

aft in der aus der Anlage zu dem notariellen schaft en über die außerordentliche Hauptversammlung

vom 16. Februar 1914 ersichtlichen Weise,

wird gemäß Art. 42 der Satzung die nachgesuchte Gen eh mi⸗

gung von Aufsichts wegen hiermit erteilt.

Berlin, den 26. Februar 1914.

Der Reichskanzler (Reichskolonialamt). J. A.: Gleim.

Abänderungen der Satzungen Guinea⸗Compagnie gemäß den außerordentlichen

8

Beschlüssen der Generalversammlung 8 vom 16. Februar 1914.

der Neu *

zg fallen fort Art. 6 Abs. 3; Art. 13; Art. 17 Abs. 1 Sab. h, Eat,18 Abf. 4; Ari. 39 und Art. 42. 1

2) Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen erhalten nach⸗ folgende Fassung:

Die Neu Guinea⸗Compagnie hat die rechtliche Form einer deut⸗ schen Kolonialgesellschaft nach Maßgahe des Schutzgebietsgesetzes. Sie bat ihren Sitz und den ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt.

In Art. 5 wird das Wort anderweite in anderweitige abgeändert. Art. 6 Abs. 1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 11 000 000 und

wird in 22 000 Anteile zu je 500 geteilt.

In Art. 7 3 tritt an Stelle der Zahl „7 500 000“ die Zahl „11 000 000“.

Art. 10. je Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber und ““ dem beigesügten Muster A*) arsgesertigt; jedoch können nach Bestimmung des Verwaltungsrats auch Urkunden über je 10 Anteile auf 5000 bis insgesamt 2 000 000 ausgestellt

Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen Nennbetrages ausgehändigt. Ueber die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Zwischenscheine (Interimsscheine), welcher nach dem anliegenden Muster B *) auf den Namen ausgestellt wird, quittiert. Die Zwischenscheine sind durch Jadossament übertragbar, unbe⸗ schadet der dem Zeichner des Anteils durch Art. 9 auferlegten Ver⸗ haftung. Die Echtheit der auf den Zwischenscheinen befindlichen In⸗ dossamente zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Wo in diesen Satzungen von Urkunden über Anteile der Gesellschaft die Rede ist, treten die Zwischenscheine an ihre Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben werden. Art. 11. en Anteilen sind nach näherer Anweisung des Verwaltungerats Gen dennalscheie auf 10 Jahre nach dem onliegenden Muster O*) und Erneuerungsscheine nach dem anliegenden Muster D ) beizufügen. Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungsscheine neue Gewinnanteilschelne auf je 10 Jahre aus⸗ gegeben. Ein vor Ausgabe der Anteilsurkunden zur Verteilung kommender Reingewinn wird unter Abstempelung der Zwischenscheine

bezahlt. 8n In Art. 12 Abs. 2. 3 wird das Wort „Konventionalstrafe“ in „Vertragsstrafe abgeändert. Art, 0, von der Gesellichaft nach den Sind Anteileurkunden oder andere von der Gesellscha 1““ Art. 10, 11 und. 13 ausgefertigte Urkunden 89 schädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen e 39 dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweife 9. et, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung, er 15 8 auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Urkunden a n

v Aifer ud dunt Falleeis d Ausreichung neuer ist die Ausfertigung un G metundem an dEengs 8 beschädigten oder verloren gegangenen nur gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zuläfsig. töintt, ie si elin Aufgebot von Gewinnanteilscheinen findet nich tt; a8, w inner 31. Dezember desjenigen enn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom ahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, 8 1 Ge sen, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile 1““ ve esellschaft; jedoch soll dem bisherigen Inhaber, welcher den 8 8 89 ewinnanteilscheinen vor Ablauf der gedachten Frist bei de ion anmeldet, nach Ablauf dieser Frist der Betrag f an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 3 Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungscheine statt. Wenn der Inbaber des Anteils vor Ausreichung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer Ver⸗ abreichung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins widerspricht, so ist die neue Reihe der Gewinnanteilscheine dem Inhaber des Anteils auszuhändigen, wenn er den Anteil vorlegt. Wenn ein Erneuerungs⸗ schein abhanden gekommen oder vernichtet ist, so sind dem Inhaber des Anteils nach Abguf des Zahltages des vierten der Gewinnanteil⸗

) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.

zum Deutschen Reichsa

Erste Beilage

2 2 8 2.

Berlin, Dienstag, den 12. Mai die gegen Einreschung des Erneuerungsscheins zu empfangen es diese Gewinnanlellscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz des Erneuerungsscheins gibt albdann kein Recht auf Empfang

eer Gewinnanteilscheine. 1““ 2 B Was vorstehend von den Gewinnanteilscheinen und Erneuerungs⸗

scheinen der Anteile gesagt ist, gilt sinngemäß auch für Zinsscheine und Erneuerungsscheine über Schuldverschreibungen.

N alen. e Iterinesscheineg die Wor

Stelle der Worte „Anteilen“, „Interims einen“ die Worte

thrlen gurkunden⸗, „Zwischenscheinen“, die Worte „und Genußscheine

fallen fort. n.8 Abs. 3 3 1 Von dem verbleibenden Betrage erhalten zur

einen Gewinnanteil bis zu 5 % der Anteilshöhe.

Art. 18 Abs. 4 fällt fort.

Art. 18 8 5. 8 8 1

e t wird, nachdem 10 % für den Verwaltungsrat a e⸗

111““ sind, nach den Vorschlägen des Ver⸗

waltungsrats ganz oder teilweise zur Verstärkung der Reservefonds

verwendet oder als weiterer Gewinnanteil auf die Anteile verteilt oder

ir neue Rechnung vorgetragen.

8” Art. 18 Abs. 7.

innerhalb 4 Wochen nach den Beschlüssen

der Generalversammlung wird den Mitgliedern der Gesellschaft der

ihnen zustehende Gewinnanteil ausgezahlt. In Art. 29

fallen die Worte „und eines Mitgliedes des Verwaltungsrates“ fort.

Dem Art. 38, Absatz 5 1t

is Schlußsatz anzufägen: Beglaubigte Abschrift des Protokolls

üs hsgicge Sehlessenedlträtben des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte ein⸗

6“ Act 40 Süge ihgat with vas 2i . lle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung lbrer Esüühen das verteilungsfähige Vermögen an die Mitglieder nach Verhältnis der Höhe ihrer Anteile verteilt. 8 73) Die Muster K, B, C und D erhalten die sich aus der Aende⸗ rung der Satzungen ergebende Fassung.

st die Anteile

erhält folgende Fassung:

Personalveränderungen.

Königlich Sächsische Armee.

Den 27. April. Naundorff, Oblt. im 4. Inf. R. Nr. 103, mit dem 1. Mai d. Js. zum Fest. Gefängnis versetzt.

Den 28. Ypril. Thiele, K. p. Lt. d. Res. a. D., bish. in d. Res. d. Masur. Trainabt. Nr. 20, in d. Armee angest., und zwar als Lt. der Res. d. 1. Trainabt. Nr. 12 mit einem Patent vom 13. März 1912 unter eschäeig0 Kommandierung z. Dienstl. bei dieser Abt. auf ein Jahr. 1

Den 27. April. Lange, Ob. Arzt, bis 30. April d. Js. in d. Kaiserl. Schutztr. shee vSee; 8— dem 1. 2 S 2 wiederangest. und unter Beförderung zum Sl. mij 11“ März 1914 vun Bats. Arzt im 13. Inf. R. Nr. 178 ernannt. Beamte der Militärverwaltung. Durch Allerhöchsten Beschluß.

Den 16. April. Friedrich, Ob. Zahlmstr. a. D., bish. im

9. Inf. R. Nr. 133, d. Charakter als Rechn. Rat verliehen.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps.

Stuttgart, 26. April. Gaißer, überzähl. Hauptmann im Feldart. .eönig Karl Nr. 13, vom 8. Mat 1914 ab auf zwei Jahre z. Dienstl. beim Reichs⸗Kol. Amt komdt. 8

Stuttgart, 2. Mai. v. Lotterer, Oberst und Kom des Feldart. Regts. König Karl Nr. 13, behufs Beauftragung m. d. Führ.

. F .Brig. reußen komdt. Graf v. Normann⸗ Fö. des⸗ Bhicenuch Vraß⸗ d. Feldart. Regts. König Karl Nr. 13, m. d. Führ. dieses Reg beauftragt.

Beamte der Mi tärverwaltung.

5 JI. aler (II Stuttgart), Unt. Apoth.

d 1“ „Brand (I Stuttgart), charakteris. St. Apoth. d. Landw. 1. Aufgeb., der Abschied bewilligt.

Deutscher Reichstag. 2SB4. Sitzung vom 11. Mai 1914, Vormittags 12 Uhr. GBericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung des Reichshaushaltsetats für das jahr 1914, und zwar des „Etats für die Verwaltung des Pojche res“. Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer

vberichtet worden. .

8 (nl.): Trotz der Steigerung der Lebens⸗ haltung aller Berufe sind die Bezüge der 1 vg ämtern seit Jahren dieselben. geblieben. Ganz Sehn 1 wendig is eine Revision der Grundlöhne. Es ist au rhöhung der Arbeitsleistung eingetreten, da eine Vermehrung der 2 rbeiterzahl nicht erfolgt ist. Auch über die Art der Bezahlung der Ueberstunden wird eklagt. Man sollte wie bei der Eisenbahnverwaltung einheitliche Bestimmungen erlassen und die Befugnisse der Arbeiterausschüsse er⸗ Wild von Hohenborn: Die Löhne der Pro⸗ viantamtsarbeiter werden genau wie die der übrigen ungelernten Ar⸗ beiter einem Wunsche des Reichstags entspechend alljährlich Revision unterzogen, damit sie in 1“ nicht hinter denen der Privatindustrie zurückstehen. Tatsäch ich ist die eeresver⸗ waltung auch den Lohnverhältnissen der Privatindustrie in 1 Maße gefolgt. Wo in einzelnen Betrieben, die Ueberstunden noch nichk angemessen bezahlt werden. sollten, wird Remedur eintreten. Die Militärderwaltung hat für alle ihre Betriebe eine neue Arbeitsordnung ausgeftellt und fertig. Sie geht haldigst an die Arbeiterausschüsse zur Begutachtung. Den Ausbau der Arbeitsausschüsse auf sokaler Grund⸗ lage werden wir im Auge behalten. Die Militärvarwaltung steht nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Arbeiterausschüsse im Interesse der Arbeiter segensreich und gut wirken, so lange sie sich mit ihrer Tätigkeit in dem ihnen zugewiesenen Rahmen halten, was ja bisher im allgemeinen immer geschehen ist. Auch wir wissen, daß die Ar⸗ beiter kein leichtes Brot haben. Wir sind mit allen Kräften bemüht, nicht nur Ordnung in den Instituten zu halten, sondern auch Zu⸗ friedenheit unter den Arbeitern zu schaffen. Ein fiskalischer Betrieb

ist ja in vieler Hinsicht e Wir wissen ja, daß er dem Vater⸗ lande dient und stündlich gerüstet sein muß, um in der entscheidenden

1“

nzeiger und Königlich Preußischen S

Die Muster E, F, G, H, 1 kommen in Fortfall. 1

heit

taatsanzeiger. 1914.

Stunde alles bereit zu halten. Zufriedenheit unter den Arbeitern und gleichzeitige Ordnung im Betriebe, das ist unser Programm.

Bei den dauernden Ausgaben für die „Bekleidung und Ausrüstung der Truppen“ bemerkt der

Abg. Thöne (Soz.): Es ist wiederholt die Forderung erhoben worden, daß die Heeresverwaltung bei der Vergebung von Lieferungen darauf halten soll, daß nur solche Lieferanten berücksichtigt werden, die den in den Tarifverträgen sestgelegten Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen entsprechen. Diese Forderung ist noch immer auf Gebieten der Militärlieferungen in weitem Umfange ein frommer Wunsch geblieben. Es herrscht in der Segeltuch⸗ und Sattlerbranche noch vielfach die Akkordarbeit vor, für die die Unternehmer sehr niedrige Sätze bezahlen. Einige Firmen lassen auch die ihnen übertragenen durch Heimarbeiter ausführen, wo die Bezahlung natürlich noch jämmerlicher ist. Die Militärverwaltung erscheint danach wenig geneigt, den be⸗ rechtigten Anforderungen der Arbeiter entgegenzukommen. Die Artilleriewerkstatt Spandau vergibt Arbeiten an die Privatindustrie mit der Bestimmung, daß dieselben Löhne gezahlt werden sollen, wie sie dieses technische Institut selbst zahlt; über die Höhe dieser Löhne ist aber von der Feldzeugmeisteret etwas zu erfahren sehr 8

Abg. Duffuner (Zentr.): Die Offiziere in den Bekleidungs⸗ ämtern sollten entsprechend dem großen Maß von Verantwortung, das sie zu tragen haben, in ihrer ganzen Stellung eine Besserstellung und größere Berücksichtigung erfahren. Die Arbeitsbedingungen bei der Bekleidungsämtern könnten in mehrfacher Beziehung noch günstiger gestaltet werden. Die Vorwürfe des Abg., Thöne bezüglich der Her stellung von Militärlieferungen durch Heimarbeiter sind unzutreffend.

Abg. Albrecht (Soz.): Wieder und immer wieder müssen wir die Beseitigung des Systems der Oekonomiehandwerker verlangen. Seit 15 Jahren hat der Reichstag dieses Verlangen gestellt und dahin zielende Resolutionen früher wiederholt sogar einstimmig gefaßt. Die Vorgänger des jetzigen Kriegsministers haben auch mit der Beseitigung dieses Systems begonnen; die frühere Zahl von 7000 Oekonomiehand werkern ist zurückgegangen. Aber auch im Etat für 1914 werden noch allein für Preußen za. 3500 Oekonomiehandwerker angefordert. Vo Jahren hat der konservative Abgeordnete Jacobskötter dieses ungerechte System aufs schärste angegriffen. Heute behauptet die Militärverwal⸗ tung, sie könne ohne dieses nicht auskommen. Wir halten mit zahl⸗ reichen Fachmännern die völlige Beseitigung für durchaus durchführ bar. Wir hören doch von der Heeresverwaltung, daß 38 000 felddienst fähige Leute nicht haben ausgebildet werden können; General Kein schätzt die Zahl sogar auf 40 —50 000. Warum geht man nicht hie vor, anstatt nach wie vor Tausende von Handwerkern als Soldaten auszuheben, die nicht Soldaten werden, sondern lediglich als Arbeiter für das Reich und für den Fiskus tätig sind? Nicht durch Zuchthaus arbeit, nicht durch ein Oekonomiehandwerkersystem können befriedigende Zustände auf diesem Gebiete geschaffen werden. Den richtigen Weg hat schon früher eine Denkschrift des vorigen Kriegsministers von Heeringen gewiesen: Den Großbetrieb der Bekleidungsämter mit Zivil⸗ handwerkern. Dieses System würde wohl etwas teurer sich stellen, aber alle berechtigten Anforderungen würden erfüllt. Der andere Au weg, die Vergebung an Kleinhandwerker und Heimarbeiter, ist ebenso⸗⸗ wenig mehr gangbar, als die Wiederbeseitigung der Bekleidungsämter, wie sie einmal der Abg. Erzberger empfahl, die aber gar nicht mehr durchgeführt werden könnte. Die Arbeiter können nicht anders zu ihren Rechte kommen, als bei völliger Abschaffung der Zuchthausarbeit und des Systems der Oekonomiehandwerker. Ich will die Bekleidungs ämter keineswegs abschaffen, ich habe aber manches auszusetzen. Au manchen Bekleidungsämtern sind die Löhne doch recht niedrig, niedrige als in anderen Bekleidungsämtern, so in Koblenz und Breslau. Musteranstalten müßten auch Musterlöhne zahlen. Die Marine⸗ bekleidungsämter haben die wöchentliche Lohnzahlung eingeführt; warum ist dies in der Armee nicht auch so? Die 14tägige Lohnzahlung bringt namentlich bis dahin beschäftigungslose Arbeiter in große Ver⸗ legenheit. Von fast allen Bekleidungsämtern wird berichtet, daß es durch die Arbeitsordnung usw. den Arbeitern verboten ist, sich zu organisieren, vor allem bei den freien Gewerkschaften bis auf drei. In Dresden dürfen die Arbeiter nicht einmal dem patriotischen Militärarbeiterber⸗ band beitreten. Die Arbeiter sind doch Zivilisten. Wie kommt die Verwaltung dazu, ihnen ein bürgerliches Recht zu nehmen, das ihnen die Gewerbeordnung gibt? Die Verwaltung hat da nichts zu sagen; die Arbeiter verkaufen ihr nur ihre Arbeitskraft, weiter nichts. Es ist ein Verstoß gegen § 153 der Gewerbeordnung. Die Militärver⸗ waltung muß die Gesetze respektieren. Die Arbeiterausschüsse werden in verschiedenen Bekleidungsämtern nur als ein Dekorationsstück be⸗ trachtet. Die Wünsche der Arbeiter werden selten oder gar nicht be⸗ rücksichtigt. Besonders aus Koblenz sind Klagen an uns herangetreten. Die Verwaltung verlangte, daß an einem dritten Feiertage gearbeitet würde. Die Arbeiter sagten, sie wären arbeitswillig und wollten arbeiten. Der Arbeiterausschuß beschloß zu arbeiten. Die Verwaltung ließ den Ausschuß noch einmal zusammentreten. Als die Arbeiter sagten, wir wollen arbeiten, sagte der Hauptmann, die Verwaltung will, daß gearbeitet wird. Es wurde zum dritten und vierten Male abgestimmt, und erst da wurde beschlossen, nicht zu arbeiten. Ins Protokoll wurde auf Wunsch des Hauptmanns hineingeschrieben, daß der Beschluß für alle dritten Feiertage gelten solle. Die Arbeiter be⸗ kommen doch für den Feiertag nicht bezahlt wie die Offiziere. So geht man mit den Arbeiterausschüssen um! Wenn man Arbeiten an Hand⸗ werker vergibt, dann sollte darauf geachtet werden, daß die Arbeit von den Handwerkern selbst gemacht wird, oder, wenn sie die Arbeit von anderen machen lassen, daß dann auch die tarifmäßigen Löhne bezahlt werden. Das geschieht nicht. Eine Klage ist uns aus Altona⸗Bahren⸗ feld zugegangen, wo die Unternehmer in die Tasche steckten. Die Heeresverwaltung sollte darauf achten, daß das nicht geschieht. Eine ähnliche Klage ist uns aus Breslau zugegangen. Ein Innungsober⸗ meister vergibt die Arbeit an kleine Meister und beschäftigt kleine Meister im Eulengebirge. Er bekommt für eine Hose etwa 3,50 und bezahlt dafür 2 ℳ, für Mäntel und Uniformen, für die er bis 8 bekommt, 5 und 5,50 ℳ. Diese Ausbeutung darf die Militär⸗ verwaltung nicht dulden. Gegen eine kleine Vermittlungsgebühr ließe sich ja nichts einwenden, aber das Einstecken der Hälfte als Provision geht über das zulässige Maß hinaus. Warum läßt die Verwaltung nun zweierlei Unisormen herstellen, Kriegsuniformen und Friedens⸗ uniformen? Manche wollen ja in zweierlei Tuch glänzen, und 88 jungen und alten Weiber seh Soldaten vnnden, und manche jungen un W hen gern Soldaten als geputzte Af herumlaufen. Aber ich frage, wenn die feldgraue Unisorm sen Krieg gut ist, warum nicht auch für den Frieden ziform für den

g gut ist, nicht auch für den Frieden? Man könnte hier sehr viel Geld sparen. Die Friedensuniform müßte ab schaft und nur die feldgraue Kriegsunif üßte abgeschafft und

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ö. eekngcäm ern beschweren Fenelbe. he sfe ihren Gehältern hinter den Meistern zIovrs 11“ Auch in bezug auf ihre Dienstkleidung und ihre gderhekenisse wünschen die Handwerksmeister eine dg. c h e Urlaubederhöltnisse

Generalmajor Wild p meinen Verdingungsbesti am Khenvn 2n. Ber hen alge.

n Ve stimmungen ist leitender Grund ür di agse 1 5 8 btigt ne b saszertälung, de nur solche Bewerber berücschen Bheitoal 8 . ie, bedingungsmäßige Ausführung sowie dafür Sicher⸗ pflichtungen lir Aersern gegenüber Fe 11“ die Unternehre, ihnen Der Schwerpunkt der Fürsorge daßür, daß di hren Arbeitern angemessene blen, liegt im Föherese veön seegfcliigen Answahl 1 Fre siest 8

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Heeresverwaltung diesen Um

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