öniglich P
Der Brzugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰.
ostanstalten nehmen Brstellung un; für Berlin außer 88 und Zritungsspeditruren für Hrlbstabholer Wilhelmstraße Nr. 32.
auch die Expedition SW. 48, 8 Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
btaatsanzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, riner 3 gespaltenen Einheitszeilrt 50 ₰⸗
Anzeigen uimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles:
8 “ betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. ee. betreffend 8 Verbot der Ausfuhr von Tieren ierischen Erzeugnissen. e; betrefsend das Verbot der Ausfuhr von Ver⸗ pflegungs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln. 8 Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahr⸗ zeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen⸗ oder Schiffsbewegungen und Verteidigungs⸗ mittel. Bekanntmachungen, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. F ꝛc. . 1 “ die Ausgabe der Nummer 45 des Reichs⸗
eiehssetes Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 2 verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt:
I1 Das Reichsgebiet, ABlayerischen Gebietsteile, zustand erklärt.
. Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
in Kraft. “ .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter chrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel⸗ Gegeben Neues Palais, 31. Juli 1914. Wilhelm I. R. 8 von Bethmann Hollweg.
ausschließlich der Königlich wird hierdurch in Kriegs⸗
3 Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von tierischen Erzeugnissen. Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
r von Tieren und tierischen Erzeugnissen ü die dis Augfa dentche Reichs ist bis auf weiteres verboten.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände
võ 1 usfuhr nach § 1 verboten ist. — nse. n nhafias w1 den Bestimmungen n. 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗
maßregeln zu treffen. 3 ins Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. den 31. Juli 1914. 8 Wilhelm. von Bethmann Hollweg. 3 5—
Verordnung‧,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs⸗, “ Streu⸗ und Futtermittelanl. 8 Vom 31. Juli 1914. 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 5 1
kündung in Kraft.
§ 1.
Die Ausfuhr von Verpflegungs⸗, Streu⸗ und Futter⸗ mitteln über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
8 “ Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
8
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. Vom 31. Juli 1914. 1 ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: § 1. Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motor⸗ fahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Stein⸗
kohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen
im § 1 Ausnahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§ 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
kündung in Kraf:t. ö11“ Urkundlich usw.
8 1 1 Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen⸗ oder Schiffsbewegungen und Verteidigungs⸗ mittel.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichsgesetzbl. S. 195) verbiete ich bis auf weiteres die Veröffentlichung von Nachrichten über Truppen⸗ oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde ausdrücklich genehmigt ist. . —“
Zuständig für die Genehmigung sind die Generalkommandos, die stellvertretenden Generalkommandos, die Marinestations⸗ kommandos und das Gouvernement Berlin für die in ihrem Bezirk erscheinenden Druckschriften.
Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung verboten ist, gleichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat beziehen, sind besonders zu rechnen: 3
1) Aufstellung von Truppen als Grenz⸗, Küsten⸗ und Inselschutz. Ueberwachung der Hafeneinfahrten und Fluß⸗ mündungen.
2 Maßnahmen zum Eisenbahnschutz und zum Schutze des Kaiser Wilhelm⸗Kanals und Aufstellung der dazu be⸗ stimmten Truppen. -
3) Angaben über den Gang der Mobilmachung, Ein⸗ berufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Aus⸗ rüstung) von Schiffen.
4) Aufstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung.
5) ührese Föcemintn⸗ in den Grenzgebieten zur
orbereitung der Einquartierung. 8 6) Ba von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisenbahntruppen und Zivilarbeiter.
7) Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Militär⸗ und Marineverwaltung.
8) Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.
9) Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und des Marsches.
10) Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.
11) Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden Truppen.
12) Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen be⸗ finden oder wo die Truppen weggezogen werden.
13) Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommandowechsel.
14) Angaben über den Abtransport und das Eintreffen der höheren Kommandobehörden und des Großen Haupt⸗ quartiers.
15) Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücks⸗ fälle und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken.
16) Arbeiten an Festungen, Küsten⸗ und 1“
17) Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwecke des Heeres oder der Marine. 19 In⸗ und Außerdienststellen von Kriegsschiffen.
19 Pafenthag und Bewegungen von Kriegsschiffen.
20) Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Aus⸗ rüstung von Schiffen mit Minen.
21) Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer. 3 29 Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.
23) Besetzung der Marine⸗Nachrichtenstellen. 8
m224) Bereitstellung, Herrichtung und Beschlagnahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine; Aenderungen ihrer Orders. —
25) Bereitstellung von Docks. 8
26) Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen des Heeres oder der Marine ohne Einverständnis der in der Heimat verbliebenen Militärbehörden.
Die vorsätzliche “ gegen das Verbot wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mi Geldstrafe bis zu 5000 ℳ bestraft.
Berlin, den 31. Juli 1914.
11““ Der Reichskanzler.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahr⸗ zeugen und Teilen davon, bringe ich hierdurch zur öffen
lichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen:
Eisenbahnschienen aller Art, Esenhaßnschwellen, Eisenbahnlaschen und Eisenbahnunterlagsplatten, Eisenbahnachsen, E1 (Naben, Radreifen, Nühheselh. Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahn⸗ Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spur⸗ Ehflengrn. T Hercenans 1 “ isenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer 1 2 weichen⸗ und Signalteile, ähnc 1u“ Eisenbahnwagenfedern und Pufferfedern, Lokomotiven aller Art und Tender, Eisenbahnwagen aller Art, Telegraphen⸗ Gerät
Funkentelegraphen⸗ und Fernsprech⸗ sowie Teile davon und Zubehör, insbesondere auch Elemente, Leitungs⸗ und Jsolationsmaterial aller Art, Antennenmaste und Drähte, Luftschiffe, Freiballone, Flugmaschinen aller Art und Hüüchen, duch 1213““ die zu ihrer Her⸗ m riebe der Luftschiffahrt dienenden 111““ und Motorfahrräder) und gewöhnliche Fahrräder und Teile davon.
Berlin, den 31. Juli 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
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